Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: I-10 W 74/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 07.02.2008 aufgehoben und der Festsetzungsantrag der Beklagten vom 09.01.2008 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.02.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 07.02.2008 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Festsetzungsantrages der Beklagten.
Die antragsgemäß festgesetzte Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Gegners im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Zu erstatten sind insoweit nur die Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Notwenig sind nur Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erscheinen (vgl. BGH Beschluss vom 23.11.2006, I ZB 39/06, MDR 2007, 1163). Dies ist im Hinblick auf die hier fraglichen Kosten zu verneinen.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Klage mit am 06.12.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen worden war (Bl. 48 GA) und die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen erst am 13.12.2007 ihre Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat (Schriftsatz vom 28.02.2008, Bl. 68 GA). Im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten war mithin die Klage bereits zurückgenommen. Die Klagerücknahme wirkte hier mit der Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht; eine Einwilligung der Beklagten war nicht erforderlich (vgl. § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ist aber im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, ist die Beauftragung objektiv nicht mehr notwendig und geeignet für eine Rechtsverteidigung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch für das Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich, dass sie im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts noch keine Kenntnis von der Klagerücknahme hatte bzw. haben konnte. Da es im Rahmen des § 91 Abs. 1 ZPO auf die objektive Notwendigkeit und Geeignetheit der Verteidigungsmaßnahme ankommt, ist eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme unerheblich. Eine solche Unkenntnis vermag die Erstattungsfähigkeit für eine objektiv nicht erforderliche Handlung nicht zu begründen. Die Frage, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der fraglichen Kosten besteht, bleibt hiervon unberührt. Insoweit hält der Senat die Ausführungen des BGH aaO zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift nach Rücknahme des Verfügungsantrages auf die Beauftragung eines Anwalts nach Klagerücknahme für entsprechend anwendbar.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 661,16
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.