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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: I-10 W 81/05
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 106 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 4) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss IV des Landgerichts Kleve - Rechtspflegerin - vom 17.06.2004 (Bl. 1988 ff GA) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4).
Gründe:
I.
Die am 14.07.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers zu 4) (Bl. 2016f GA) gegen den ihm am 01.07.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss IV des Landgerichts Kleve vom 17.06.2004 (Bl. 1988 ff, 2016 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche des Klägers zu 4) und des Beklagten hinsichtlich der Kosten erster und zweiter Instanz saldiert. In Bezug auf die Kosten für die erste Instanz ergab sich ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Klägers zu 4) in Höhe von EUR 683,13 (= EUR 113,89 dem Kläger zu 4) vom Beklagten zu erstattende Gerichtskosten + EUR 759,01 dem Kläger zu 4) zu erstattende außergerichtliche Kosten - EUR 189,77 von dem Kläger zu 4) zu erstattende außergerichtliche Kosten). Hinsichtlich der Kosten für die Berufungsinstanz ergab sich ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Beklagten in Höhe von EUR 1.345,24 (= EUR 1.000,06 dem Kläger zu 4) vom Beklagten zu erstattende außergerichtliche Kosten - EUR 2.345,30 vom Kläger zu 4) zu erstattende außergerichtliche Kosten). Nach Verrechnung ergab sich ein festzusetzender Kostenerstattungsbetrag des Beklagten gegen den Kläger zu 4) in Höhe von EUR 662,11. Diese Berechnung wird von der Beschwerde nicht angegriffen.
Soweit die Beschwerde des Klägers zu 4) sich gegen die ausgesprochene Verzinsung richtet, ist sie erfolglos. Bezogen auf den festgesetzten Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von EUR 662,11 ist eine Verzinsungspflicht zutreffend ab dem 05.08.2002 ausgesprochen worden. Soweit die Beschwerde des Klägers zu 4) dahingehend auszulegen ist, dass er für den sich zu seinen Gunsten ergebenden erstinstanzlichen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von EUR 683,13 die Nachfestsetzung von Zinsen für die Zeit ab 06.12.1994 verlangt, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Eine Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "die festgesetzten Kosten" beantragt werden. Dies muss auch im Falle der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO gelten. Auch dort wird ein einziger Erstattungsanspruch ermittelt, namentlich der, der per saldo nach der Verrechnung der gesamten Prozesskosten beider Parteien übrig bleibt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 106 Rn. 1). Entsprechend können im Falle des § 106 ZPO nur für den Erstattungsbetrag, der per saldo festgesetzt wird, Zinsen verlangt werden, nicht dagegen für in die Verrechnung eingestellte Erstattungsbeträge einer Partei, die letztlich nicht zu einer Festsetzung zu ihren Gunsten geführt haben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 208,- (4 % Zinsen aus dem für die erste Instanz ermittelten Erstattungsbetrag von EUR 683,13 für die Dauer von 7,6 Jahren)
Ende der Entscheidung
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