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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: I-10 W 82/06
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 130 Abs. 1
ZPO § 126 Abs. 1
ZPO § 126 Abs. 2
1. Ist der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes wegen seiner Vergütung gegen die ersatzpflichtigen Gesamtschuldner mit der Befriedigung durch die Landeskasse auf diese übergegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), wird das Recht der Kostenschuldner zur Aufrechnung hierdurch nicht erweitert. Auf den Einredeausschluss des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sich auch die Staatskasse berufen.

2. Das Aufrechnungsverbot des § 126 Abs. 2 ZPO ist nicht erst ab Festsetzung oder Stellung eines Festsetzungsantrages zu beachten, sondern besteht von vornherein, das heißt von der Kostengrundentscheidung an.

3. Hat die bedürftige Partei die Kosten gegen den Kostenschuldner allerdings bereits festsetzen lassen, muss es dem Kostenschuldner möglich sein, die Kostenforderung zur Abwendung der Vollstreckung zu erfüllen, sei es durch Zahlung oder durch Aufrechnung.


Tenor:

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 21.06.2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die am 18.07.2006 bei Gericht eingegangene weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin (Bl. 213 f GA) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 21.06.2006 (Bl. 204 f GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 130 Abs. 2 BRAGO, §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 66 Abs. 4 GKG n.F. kraft ausdrücklicher Zulassung zulässig.

Die weitere Beschwerde richtet sich gegen die landgerichtliche Entscheidung über die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 08.02.2006 (Bl. 181 ff GA), mit welchem auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin der Kostenansatz des Amtsgerichts Erkelenz vom 16.02.2005 (Bl. V GA) aufgehoben worden ist. Hierin waren diejenigen Beträge gegen die Kostenschuldnerin angesetzt worden, die die Landeskasse an den dem Prozessgegner im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt N. gezahlt hat. Dieser hatte für das hier fragliche Berufungsverfahren mit Kostenausgleichungsantrag vom 20.11.2003 EUR 270,04 und mit Antrag vom 20.01.2005 weitere EUR 68,78 zur Festsetzung beantragt (PKH-Heft Bl. 15 ff GA), nachdem der Kostenschuldnerin sowie einem weiteren Kläger mit Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.10.2003 (Bl. 102 GA) die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden waren.

II.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die landgerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Zu Recht hat das Landgericht den angefochtenen Kostenansatz wiederhergestellt.

Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO war der beigeordnete Rechtsanwalt berechtigt, seine Gebühren und Auslagen entsprechend der maßgeblichen Kostengrundentscheidung von den in die Kosten verurteilten Klägern im eigenen Namen beizutreiben. Diese hafteten vorliegend in Bezug auf die Kostenerstattung gesamtschuldnerisch, da sie hinsichtlich des abgewiesenen Klageanspruchs Gesamtgläubiger waren, § 100 Abs. 4 ZPO. Entsprechend hätte der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kosten auch gegen einen von ihnen allein in voller Höhe geltend machen können. Mit der Befriedigung durch die Landeskasse ist der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes wegen seiner Vergütung gegen die ersatzpflichtigen Gesamtschuldner auf die Landeskasse übergegangen, § 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.

Gegenüber diesem übergegangenen Anspruch der Landeskasse können die Kläger ebenfalls nur in dem Umfang aufrechnen wie sie zuvor gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt hätten aufrechnen können. Das Recht zur Aufrechnung wird durch den Übergang des Anspruchs auf die Landeskasse nicht erweitert. Insoweit ist die Aufrechnungsbeschränkung des § 126 Abs. 2 ZPO zu beachten. Auf den Einredeausschluss des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sich auch die Staatskasse berufen, auf die der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Gegner gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO übergegangen ist (vgl. OLG Köln, OLGR 2003, 265 f). Das Landgericht hat hier ohne Rechtsfehler die Aufrechnung für unzulässig gehalten.

Es ist unerheblich, dass die Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung im Schriftsatz vom 05.02.2004 (Bl. 115 GA) weder festgesetzt waren noch vollständig zur Festsetzung beantragt waren; die Festsetzung wurde mit Schriftsatz vom 20.11.2003 in Höhe von EUR 270,04 und mit Antrag vom 20.01.2005 in Höhe von weiteren EUR 68,78 beantragt. Das Aufrechnungsverbot des § 126 Abs. 2 ZPO ist nicht erst ab Festsetzung oder ab der Stellung eines Festsetzungsantrages zu beachten, sondern besteht von vornherein, das heißt von der Kostengrundentscheidung an.

Zur Frage des Beginns des Aufrechnungsverbots ("Verstrickung") werden - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - unterschiedliche Auffassungen vertreten. Auch der Senat schließt sich der vom Landgericht vertretenen Auffassung an, wonach der Aufrechnungsausschluss von vornherein und unabhängig davon eintritt, ob der beigeordnete Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht gegen den ersatzpflichtigen Gegner bereits im eigenen Namen oder im Namen der Partei geltend gemacht hat. § 126 Abs. 1 ZPO stellt auf das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwaltes ab. § 130 Abs. 1 BRAGO knüpft an den Anspruch des Rechtsanwaltes gegen den ersatzpflichtigen Gegner an. Keine dieser Normen setzt die tatsächliche Geltendmachung der Vergütung gegen den ersatzpflichtigen Gegner im eigenen Namen oder im Namen der bedürftigen Partei des beigeordneten Rechtsanwaltes voraus. Entsprechend gibt der Wortlaut der Normen auch keinen Anhalt dafür, dass das Aufrechnungsverbot erst mit Geltendmachung der Vergütung durch den beigeordneten Rechtsanwalt im Wege des Antrags auf Festsetzung im eigenen (vgl. OLG Schleswig JurBüro 1979, 1206) oder fremden Namen (vgl. OLG München JurBüro 1997, 589) eingreifen soll. Außerhalb des Wortlautes liegende Anhaltspunkte für einen anders lautenden Willen des Gesetzgebers sind nicht ersichtlich.

An diesen mit ausreichender Klarheit im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die Aufrechnungsmöglichkeit des kostenpflichtigen Gegners gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt im Sinne des § 126 Abs. 2 ZPO einzuschränken, sind die Gerichte gebunden. Die Regelung des § 126 Abs. 2 ZPO begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGH Beschluss v. 09.11.2005 - XII ZR 204/02 mwN). Die hier vertretene Ansicht führt auch nicht - wie die Kläger weiterhin meinen - zu unbilligen Ergebnissen, weil der Prozessgegner soweit er die Kosten zu tragen hat, auch unterlegen ist, mithin der Rechtsstreit nebst Kosten insoweit vermeidbar waren.

Etwas anderes gilt allerdings für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die bedürftige Partei die Kosten gegen den Kostenschuldner bereits hat festsetzen lassen. In diesem Fall hätte die bedürftige Partei aufgrund des Titels die Vollstreckung betreiben können. Dem Kostenschuldner muss es daher möglich sein, die Kostenforderung zur Abwendung der Vollstreckung zu erfüllen, sei es durch Zahlung oder durch Aufrechnung (vgl. BGH NJW 1994, 3292; Senatsbeschluss vom 02.06.2005, 10 WF 12/05; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 211; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2004 - 12 W 41/04; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 126 Rn. 17).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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