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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: I-10 W 88/04
Rechtsgebiete: ZSEG
Vorschriften:
ZSEG § 9 Abs. 3 Satz 1 | |
ZSEG § 16 Abs. 2 |
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 14.05.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Entschädigung für den Antragsteller für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung gemäß Liquidation vom 07.05.2004 wird auf EUR 799,92 festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss (Bl. 222 GA) ist zulässig gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG und hat in der Sache Erfolg.
Zu Recht rügt der Antragsteller, dass das Landgericht auf die Beschwerde der Staatskasse die zunächst antragsgemäß mit Beschluss vom 06.10.2003 (Bl. 194 GA) in Höhe von EUR 799,92 festgesetzte Sachverständigenentschädigung auf eine Zeugenentschädigung in Höhe von EUR 160,07 reduziert hat.
Der Antragsteller kann hinsichtlich der Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins am 02.05.2003 eine Entschädigung als Sachverständiger verlangen. Er wurde ausweislich des Beweisbeschlusses vom 03.02.2003 (Bl. 117 ff GA) zwar ausdrücklich als Zeuge geladen. Dies steht jedoch einer Entschädigung als Sachverständiger nicht entgegen.
Die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist, ist weder davon abhängig, wie sie von der beweisführenden Partei bezeichnet und im Beweisbeschluss aufgeführt ist, noch davon, ob sie als (sachverständiger) Zeuge oder Sachverständiger geladen worden ist. Entscheidend ist vielmehr der sachliche Gehalt der Vernehmung und, wenn es zur Vernehmung nicht kommt, der sachliche Gehalt der der Beweisperson gestellten Aufgabe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.08.2004 - 10 W 91/04 - und 22.05.2003 - 10 W 29/03; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. Aufl., § 3 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 2 ZSEG Rn. 3).
Hier kam es in der fraglichen Sitzung vom 02.05.2003 (Bl. 140 GA) infolge eines - später widerrufenen - Vergleichsabschlusses nicht zur Vernehmung des Antragstellers. Dieser konnte und musste aber davon ausgehen, dass er als Sachverständiger gehört werden würde. Die im Beweisbeschluss vom 03.02.2003 (Bl. 117 ff GA) genannten Beweisfragen hätte der Antragsteller nicht allein aufgrund seiner Wahrnehmung anlässlich des Ortstermins zur Fertigung des Privatgutachtens beantworten können. Es genügte nicht, lediglich das zu bekunden, was er seinerzeit kraft seiner besonderen Sachkunde als Sachverständiger wahrgenommen hatte. Die Beantwortung der Beweisfragen setzte vielmehr eine sachverständige Beurteilung und Bewertung der wahrgenommenen Tatsachen voraus. Gefragt war unter anderem nach der Unzulänglichkeit bzw. Ungeeignetheit des Putzuntergrundes, nach einer verfrühten Aufbringung des Putzes und der (Mit-) Ursächlichkeit verschiedener Umstände für das Ablösen der Fliesen. Zutreffend wies der Antragsteller umgehend mit Schreiben vom 01.03.2003 (Bl. 130 f GA) darauf hin, dass er die Beweisfragen nicht "als Zeuge" beantworten könne. Soweit er ferner darauf verwies, es handele sich um Fragen, die nur ein "sachverständiger Zeuge" beantworten könne, beruht dies ersichtlich auf der Verkennung der juristischen Abgrenzungsmerkmale zum Sachverständigen; bezeichnender Weise machte er im Folgenden deutlich, dass er eine Entschädigung als Sachverständiger erwarte. Überdies kann es nach den obigen Ausführungen auf die Bezeichnung durch den Antragsteller ebenso wenig ankommen wie auf die Bezeichnung im Beweisbeschluss.
Die aufgewandte Zeit und der geltend gemachte Stundensatz sowie der Zuschlag sind nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die Fahrtkilometer, die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG zutreffend berechnet sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.
Ende der Entscheidung
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