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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: I-12 U 49/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB §§ 651 c ff |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. März 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - in der berichtigten Fassung vom 4. Mai 2004 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien sind miteinander verbunden durch einen Pauschalreisevertrag (1.150,00 EUR für Flug und Hotel für 2 Personen) nach A... in der Zeit vom 16. Juni 2002 bis zum 23. Juni 2002.
Die Klägerin beansprucht 15.000,00 EUR Schmerzensgeld und 2.046,67 EUR weiteren Schadensersatz aus einem Schadensereignis vom 18. Juni 2002.
Die Klägerin hielt sich am Pool ihres Hotels auf. In dem Pool fand ein Wasserball-Spiel im Rahmen des Animationsprogramms statt, das vorher über Lautsprecher angekündigt worden war. Die Klägerin wurde durch einen Wasserball im Gesicht getroffen und erlitt dabei angeblich erhebliche Verletzungen (Verlust von 4 Zähnen/Gehirnerschütterung). Die Parteien streiten darüber, ob die Hotelmitarbeiter Verkehrsicherheitspflichten gegenüber der Klägerin verletzt haben. Die Klägerin beruft sich auf eine dauernde Entstellung im Gesicht und auf vertane Urlaubszeit.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und dazu geltend gemacht, für die Klägerin habe sich lediglich das übliche "Lebensrisiko" verwirklicht. Verkehrssicherungspflichten seien seitens der Mitarbeiter des Hotels nicht verletzt worden. Die Klägerin träfe eine Mit/Alleinschuld, da sie darauf hingewiesen worden sei, dass im Pool ein Wasserballspiel stattfinde und es an ihr gelegen hätte, auf die naheliegende Gefahr zu reagieren, dass ein Wasserball aus dem Pool auf das angrenzende Gelände geraten könnte.
Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen aus den Erwägungen der Beklagten abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klageziel unter Berufung auf ihr früheres Vorbringen weiterverfolgt.
Die Beklagte möchte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sehen und beruft sich dazu auf ihr früheres Vorbringen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber erfolglos.
1)
Ein Reisemangel im Sinne der §§ 651 c ff BGB ist nicht erkennbar. Das Animationsangebot war offensichtlich vorgesehen und vertraglich vereinbart. Nicht jede Verletzung, die der Reisende während des Urlaubs erleidet, rechtfertigt die Annahme eines Reisemangels.
Das gilt insbesondere für Verletzungen, die dem Reisenden auch in seinem privaten Alltag hätten begegnen können. Jemand, der sich in der Nähe eines Pools aufhält, in dem das Ballspiel nicht verboten ist oder gar ausdrücklich ein Wasserballspiel angekündigt wird, muss auch im privaten Alltag selbst dafür Sorge treffen, dass er sich in gehöriger Entfernung von dem Pool aufhält oder seinen Aufenthalt jedenfalls so einrichtet, dass er nicht von einem Ball im Gesicht getroffen werden kann. Das ist auf Reisen nicht anders als im privaten Alltag.
2)
Das wäre anders zu beurteilen, wenn die Mitarbeiter des Hotels und/oder der Animateur Verkehrssicherungspflichten verletzt hätten, wobei dahinstehen mag, ob und ggf. inwieweit der Animateur als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) oder Verrichtungshilfe (§ 831 BGB) des Hotels/Reiseveranstalters angesehen werden kann.
Durch die Ankündigung eines Wasserballspiels über Lautsprecher hat das Hotel seine Verkehrssicherungspflicht ausreichend wahrgenommen. Das mag auch von den Einzelumständen abhängen (Lag die Klägerin relativ weit entfernt vom Pool, sodass sie mit der Gefahr, vom Wasserball getroffen zu werden, nicht mehr rechnen musste? War sie wach oder schlief sie? Lag sie hinter dem Tor? Wie lange war das Wasserballspiel bereits im Gange, als der Unfall geschah?...) Zu solchen Umständen trägt die Klägerin nichts vor. Insbesondere macht die Klägerin nicht geltend, sie habe den Beginn des Wasserballspiels durch irgendwelche Umstände nicht bemerkt, die der Animateuer oder Mitarbeiter des Hotels hätten berücksichtigen müssen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Klägerin.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ein Wasserballspiel unterbleibt, wenn nicht im Pool das Ballspiel verboten ist. Das Durchführen eines Wasserballspiels im Rahmen eines Animationsprogramms ist jedenfalls nicht vertragswidrig. Wenn ein Reiseteilnehmer nach Ankündigung des Wasserballspiels in eigener Verantwortung in der Nähe des Pools verbleibt, bedarf es keiner Erfüllung weitergehender Verkehrssicherungspflichten, wenn nicht besondere Umstände (vergleiche oben) hinzutreten. Auf das Vorbringen zu einer Schuld über die Durchführung des Wasserballspiels kommt es schon deshalb nicht an, weil dieser Vortrag verspätet erstmals im Berufungsverfahren erfolgt (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Es besteht wohl auch keine Verpflichtung des Hotels, während des Wasserballspiels das Lagern auf den Wiesen um den Poolbereich zu verbieten. Es geht auch zu weit, von den Mitarbeitern des Hotels oder den Animateuren zu erwarten, dass jede im Poolbereich lagernde Reisende individuell aufgefordert wird, sich zu entfernen. Das kann eher sogar als Belästigung empfunden werden.
Es gibt nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einer solchen Aufforderung Folge geleistet hätte. Trotz ausdrücklichem Hinweis durch den Berichterstatter hat die Klägerin die Anlage zur Unfallmeldung vom 18. Juni 2002 nicht vorgelegt, aus der sich im Zweifel nähere Umstände zum Unfallhergang hätten ergeben können.
Dem Grunde nach bleibt daher das Schadenersatzbegehren der Klägerin aus den zutreffenden Erwägungen im landgerichtlichen Urteil erfolglos.
III. Schließlich bestehen auch zur Höhe des entstandenen Schadens Zweifel. Ausweislich der zahnärztlichen Rechnungen sind zwei Vollprothesen im Ober- und Unterkiefer hergestellt worden und ausweislich der Laborrechnung (Bl. 14 d. A.) wurden 12 Frontzähne und 16 Backenzähne in die Prothese eingefügt. Es ist zumindest unklar, wie dieses "Reparaturbild" mit angeblich beschädigten vier Frontzähnen in Übereinstimmung zu bringen ist. Es fällt auch auf, dass die Klägerin sich am 19. Juni 2002 - also einen Tag nach dem Unfall - beim Hotelarzt meldete, weil sie "ohnmächtig" geworden sei. Um eine "Ohnmächtige" kümmert sich der Hotelarzt im Zweifel sofort und nicht erst am nächsten Tag. Diagnostiziert wurden "hoher Blutdruck (210/130)" und "akute Darmbeschwerden". Auch hier ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Umfallgeschehen zumindest zweifelhaft. Auch die Positionen 3 und 4 der Schadensberechnung sind unklar. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin zum Schaden als unsubstantiiert bestritten. Die Klägerin hat ihr Vorbringen dazu nicht ergänzt. Auch zu etwaigen Versicherungsleistungen hat die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten nichts vorgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Klägerin (§ 97 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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