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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.12.2008
Aktenzeichen: I-15 U 17/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 32
ZPO § 280 Abs. 1
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 9. Januar 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Gründe:

I.

Der Kläger zu 2) ist gemeinsam mit der Fa. E. des Medienunternehmers G. an der Klägerin zu 1) beteiligt.

Die Beklagte zu 1) verlegt die Tageszeitung "F.". In der Ausgabe vom 12. Juni 2001 dieser Zeitung erschien im Lokalteil "H." ein von dem Beklagten zu 2) verfasster Artikel mit der Überschrift "G.....". Dieser Artikel befasst sich vornehmlich mit einem in der Stadt F. eingeleiteten US-amerikanischen Ermittlungsverfahren gegen den Medienunternehmer G. und sein Unternehmen E.. Er erwähnt dabei auch namentlich den Kläger zu 2) und den ukrainischen Fernsehsender "J.", eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1). In der gedruckten Ausgabe der F. wurde dieser Artikel ebenfalls in der in der gesamten USA vertriebenen nationalen Ausgabe verbreitet. Ebenso wurde der Artikel mit seinem Erscheinen in der Print-Ausgabe auch in das Online-Archiv der Webseite der "F." eingestellt und war damit weltweit abrufbar.

Die Kläger sehen sich durch die Berichterstattung massiv in ihrer Geschäftsehre und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von den Beklagten die Unterlassung verschiedener, in dem genannten Bericht enthaltener Tatsachenbehauptungen. Die Beklagten haben in erster Linie die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt und dazu vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe die von ihr herausgegebene Zeitung "F." im Jahr 2001, insbesondere im Juni 2001 nicht in gedruckter Form über Kioske oder sonstige Verkaufsstellen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgemäß vertrieben. Auch der Umstand, dass der Artikel über das Internet in Deutschland und damit auch in Düsseldorf abrufbar gewesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da hierfür die bloße Abrufbarkeit im Inland nicht genüge. Vielmehr sei der Erfolgsort nur dann im Inland belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken solle, was hier nicht der Fall sei.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Januar 2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, wegen des Fehlens seiner internationalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei einer im Ausland erscheinenden Zeitschrift liege der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, im Inland, wenn die Zeitschrift auch im Inland verbreitet werde. Davon könne nur dann gesprochen werden, wenn die Zeitschrift mit einer im regelmäßigen Geschäftsbetrieb vor sich gehenden Versendung durch den Zeitungsverlag über die Grenzen gelange. Von letzterem sei das Gericht aufgrund der Vernehmungen der Zeugen K. und L. nicht überzeugt. Der Zeuge K. habe bekundet, die "F." habe Exemplare der Ausgabe vom 12. Juni 2001 weder direkt zur öffentlichen Verbreitung in die Bundesrepublik Deutschland geschickt noch habe sie Exemplare derselben an eine fremde Vertriebsfirma gegeben mit der Maßgabe, dass die Ausgabe in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich verbreitet worden sei. Er habe des Weiteren bekundet, dass eine andere Firma über ein Unternehmen in Großbritannien Exemplare der "F." mehrere Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland verteilt habe. Dieses Geschäft sei im Februar 1999 eingestellt und nicht vor November 2002 erneuert worden. Der Zeuge L. habe ausgesagt, er habe nach Einsicht in die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen festgestellt, dass die von ihm geführte Bahnhofsbuchhandlung in Düsseldorf die "F." erst ab der 50. Kalenderwoche 2002 von ihrem Lieferanten für ausländische Zeitungen bezogen habe, vor diesem Zeitpunkt sei die Zeitung nicht bezogen worden.

Auch hinsichtlich der als Persönlichkeitsrechtsverletzungen angegriffenen Internetinhalte liege kein Erfolgsort im Inland vor, weil sich der Internetauftritt dort nicht bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Der streitgegenständliche Artikel sei maßgeblich auf das amerikanische und insbesondere auf das Publikum im Raum F. abgestimmt. Er sei in der Rubrik "H.", also im Lokalteil der "F." veröffentlicht, also in den im Wesentlichen mit Lokalthemen gefüllten, für die Stadt F. bestimmten und dort gelesenen lokalen Seiten. Der Artikel trage auch im Online-Angebot in der Dachzeile die Angabe "H.". Thema des Artikels sei der Verdacht, dass der in F. bekannte Medienunternehmer G. mehr als 1 Million US-Dollar Bestechungsgelder an ukrainische Amtsträger gezahlt habe, um in den Besitz einer ukrainischen Fernsehlizenz zu gelangen. G. werde in dem Artikel vorgestellt als ein in F. lebender Spendensammler für den amerikanischen Präsidenten, der gesellschaftlich wichtige und exponierte Funktionen in der Stadt F. und den USA inne habe. In dem Artikel werde weiterhin über staatsanwaltliche Ermittlungen des Jahres 2000 berichtet und darüber, dass sich der Korruptionsverdacht derart erhärtet habe, dass die zuständige Bundesstaatsanwältin in F. im Einzelnen beschriebene Maßnahmen durchführte. Der Artikel berichte über diesen Verdachtsfall und rekonstruiere den ihn zugrundeliegenden Sachverhalt, indem er sich auf amtliche Berichte, Auskünfte amtlicher Quellen sowie Auskünfte und Unterlagen der Betroffenen stütze. In dem umfangreichen Artikel fänden die Kläger lediglich in den Bereichen Erwähnung, die sie zum Gegenstand ihrer Unterlassungsklage gemacht hätten. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände, wie sie in der Platzierung und dem Inhalt des Artikels zum Ausdruck kämen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der beanstandete Artikel sich an das deutsche Publikum und insbesondere auch an ein Publikum im Landgerichtsbezirk Düsseldorf richte. Der Artikel sei nicht bestimmungsgemäß auf den deutschen Leser ausgerichtet.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung.

Die Kläger sind der Rechtsauffassung, das Landgericht habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu Unrecht angenommen, dass sie eine bestimmungsgemäße Verbreitung der streitgegenständlichen Berichterstattung in Düsseldorf nicht bewiesen hätten. Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen L. und K. habe das Landgericht die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast verkannt. Hiernach könne die darlegungspflichtige Partei in den Fällen, in denen sie außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs stehe und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitze, vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten von Tatsachen unter Darlegung der gegen sie sprechenden Tatsachen und Umstände verlangen. Denn sie würden im Gegensatz zu der Beklagten deren Vertriebswege und -Organisation nicht kennen. Die Beklagten seien daher gehalten, substantiiert dazu vorzutragen, dass gerade im Jahre 2001 eine bestimmungsgemäße Verbreitung des Print-Mediums der "F.", deren Internationalität unstreitig und gerichtsbekannt sei, in Deutschland nicht erfolgt sei. Diesen Anforderungen würden weder das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten noch die Aussage des Zeugen Raymond K. gerecht. Denn diese machten keine überprüfbaren konkreten Angaben zu der angeblichen Vertriebsstörung. Sie würden den Namen und die Firma des Distributers in London nicht nennen. Ferner gäben sie auch keinen genauen Zeitraum an, in dem der Vertrieb angeblich unterbrochen gewesen sei. Zudem enthielten das Vorbringen der Beklagten und die Aussage des Zeugen K. keine hinreichend konkreten Angaben für den Grund der Vertriebsunterbrechung.

Dessen ungeachtet ergebe sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 32 ZPO jedenfalls aus dem unstreitigen Umstand, dass der streigegenständliche Artikel über das Internet in Deutschland und damit auch in Düsseldorf bestimmungsgemäß vertrieben worden sei. Das Landgericht sei insoweit zu Unrecht zu der Feststellung gelangt, dass von einer bestimmungsgemäßen Verbreitung des Artikels im Internet nicht ausgegangen werden könne. Insbesondere weise die streitgegenständliche Berichterstattung entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil einen ausreichenden "Inlandsbezug" auf. Dieser ergebe sich vor allem aus dem Inhalt des Presseartikels, insbesondere daraus, dass der in Düsseldorf lebende und geschäftsansässige Kläger zu 2) in dem Artikel namentlich im Zusammenhang von Straftaten genannt werde. Ein weiterer Bezug zu Düsseldorf ergebe sich daraus, dass der Medienmogul G., der im Zentrum der Berichterstattung stehe, über die amerikanische börsennotierte Gesellschaft E. mehrheitlich an der Klägerin zu 1) beteiligt sei. Der Medienmogul G. sei international tätig. Gegenstand des streitgegenständlichen Presseartikels sei u.a. seine geschäftliche Tätigkeit in Düsseldorf. Aufgrund dieser internationalen Bezüge der Berichterstattung könne nicht angenommen werden, dass der streitgegenständliche Artikel ausschließlich auf das amerikanische und insbesondere auf das Publikum in F. abgestimmt sei. Wegen der eindeutigen "Inlandsbezüge" des Presseartikels habe dieser auch gerade in Deutschland Aufsehen erregt und sei von der deutschen Presse zitiert worden.

Dass der streitgegenständliche Artikel bestimmungsgemäß über das Internet in Deutschland vertrieben worden sei, ergebe sich auch daraus, dass unstreitig bei Erscheinen des streitgegenständlichen Artikels 14.848 deutsche Online-Abonnenten registriert gewesen seien. Deutschland sei zu dem damaligen Zeitpunkt auch auf der über die Webseite der Beklagten zugänglichen Registrierungsseite für Internet-Abonnenten in dem Feld "country of residence" genannt worden. Hieraus folge, dass die Beklagte über das Internet Leser in Deutschland habe erreichen wollen.

Die Kläger beantragen,

das am 9. Januar 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und im Wege des Zwischenurteils gemäß § 280 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit der Klage festzustellen.

Die Beklagten wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragen,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die vorliegende Unterlassungsklage der Kläger gegen die Beklagten als nicht gegeben angesehen und folgerichtig die Klage als unzulässig abgewiesen. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine abgesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage im Wege des Zwischenstreits nicht in Betracht, da wegen der Unzulässigkeit der Klage der Rechtsstreit insgesamt zur endgültigen Entscheidung reif ist.

1)

Sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für die Entscheidung über die Klage hängen davon ab, ob die von den Klägern behauptete unerlaubte Handlung der Beklagten, nämlich die angebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB) durch den beanstandeten Artikel in der Zeitschrift "F." in Düsseldorf begangen worden ist (§ 32 ZPO). Wäre dies der der Fall, wären nach den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechts die deutschen Gerichte zuständig; denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und der ausländischen Gerichte (BGH, Urteil vom 26. Januar 1979 - V ZR 75/76, NJW 1979, 1104).

2)

In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nimmt das Landgericht mit zutreffender Begründung an, dass bei einer im Ausland erscheinenden Zeitschrift der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland liegt, wenn die Zeitschrift auch im Inland verbreitet worden ist. Davon kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die Zeitschrift mit einer im regelmäßigen Geschäftsverkehr vor sich gehenden Versendung durch den Zeitungsverlag über die Grenzen gelangt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1970 - I ZR 86/69 "Tampax", GRUR 1971, 153, 154; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 "Profil" NJW 1977, 1590-1591; OLG München, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 29 U 271/07, AfP 2008, 395). Ein Verbreiten liegt nämlich nur dann vor, wenn der Inhalt der Zeitschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird. Es kann nicht ausreichen, dass nur hier und da einmal durch Dritte ein oder mehrere Exemplare in ein Gebiet gelangen, das von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Herausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis nicht regelmäßig geliefert wird, und so außerhalb des üblichen, von der Zeitschrift erreichten Gebietes wohnenden Lesern zur Kenntnis kommt (BGH, NJW 1977, 1590-1591). Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass aufgrund der Vernehmung der Zeugen K. und L. von einem bestimmungsgemäßen Verbreiten des streitgegenständlichen Artikels in Deutschland nicht ausgegangen werden kann. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger hat dabei das Landgericht die Beweislastregeln ohne Rechtsfehler angewendet.

In diesem Zusammenhang stimmt der Senat mit den Klägern darin überein, dass an ihre Substantiierungslast keine überhöhten Anforderungen gestellt werden durften und von ihnen nicht erwartet werden konnte, dass sie weitergehende Behauptungen aufstellten als die, die Erstbeklagte vertreibe die "F." auch in Düsseldorf, dh. verkaufe die Zeitschrift dort oder beliefere dort Abonnenten. Mehr konnten die Kläger nicht vortragen, weil sie im Gegensatz zu der Erstbeklagten deren Vertriebswege und Organisation nicht kannten. Sie hätten sich zwar neben der Bahnhofsbuchhandlung und dem Flughafenzeitschriftenhandeln noch bei weiteren größeren Zeitschriftenhändlern erkundigen können, ob diese die Zeitschrift in ihrem Angebot hatten. Einen wirklich zuverlässigen Überblick über mögliche Angebote in Düsseldorf hätten sie sich indessen kaum oder jedenfalls nur mit unzumutbaren Anstrengungen verschaffen können. Ob und in welchem Umfang die Zeitschrift "F." direkt von der Erstbeklagten an Abonnenten in Düsseldorf verschickt wurde, hätte sich ohnehin solchen Ermittlungen entzogen. Andererseits hatten die Kläger ausreichende Anhaltspunkte für ihre Vermutung, die sie als Behauptung in den Prozess eingeführt haben. Ein anerkanntermaßen internationales Presseerzeugnis wie die "F." kann in einer Landeshauptstadt wie Düsseldorf durchaus einen, wenn auch beschränkten Leserkreis haben, sowohl unter deutschen Staatsangehörigen, als auch unter US-amerikanischen, die sich vorübergehend oder länger in Düsseldorf aufhalten. Es ist keineswegs abwegig anzunehmen, dass es unter diesem Interessentenkreis Abonnenten gab und gibt (vergl. hierzu auch BGH, a.a.O., NJW 1977, 1590-1591). Vor diesem Hintergrund war es richtig, wenn das Landgericht nach Rücknahme des Beweisantrags der Beklagten in der Sitzung vom 23 Februar 2005 (Bl. 194 GA) nunmehr auf Antrag der Kläger durch Vernehmung des Zeugen Raymond K. darüber Beweis erhob,

- ob die Ausgabe der "F." vom 12. Juni 2001 mit dem Lokalteil "H. und dem in ihm abgedruckten Artikel "G....." in der Bundesrepublik verbreitet worden ist,

- und ob die Ausgaben der "F." mit dem Lokalteil "H." vor dem Zeitpunkt des 12. Juni 2001 regelmäßig in der Bundesrepublik verteilt worden sind

und das Vorbringen der Kläger angesichts des substantiierten Bestreitens der Beklagten nicht bereits als nicht hinreichend substantiiert und damit unschlüssig qualifizierte. Soweit die Kläger die Erheblichkeit des Vorbringens der Beklagten beanstanden, da die Beklagten weder den Namen des Distributors in England genannt noch zum Zeitraum der Vertriebsunterbrechung Angaben gemacht hätten, ist dieser Einwand sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2005 (Bl. 189 GA) ausführlich dargelegt, dass der Vertrieb der Printausgabe der "F." nach Deutschland infolge der Insolvenz des Vertreibers N. in England ab Februar 1999 eingestellt und erst ab November 2002 durch das in England ansässige Vertriebsunternehmen M. wieder aufgenommen worden sei. Auch bis Februar 1999 sei nicht die gesamte Printausgabe der "F." bestimmungsgemäß nach Deutschland exportiert worden. Vielmehr habe die Fa. N. lediglich die Sonntangsausgabe vertrieben, die auf ihre Veranlassung aufgrund von Bestellungen, die deutsche Kunden bei ihr platziert hätten, direkt aus F. nach Frankfurt geflogen worden und von dort in Deutschland an die Vertriebsstätten verteilt worden sei. Die Kläger übersehen, dass die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht zu einer Beweislastumkehr führt sondern nur dazu, dass vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, NJW 1999, 579-582). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten in jeder Hinsicht.

Den ihnen danach obliegenden Beweis haben die Kläger nicht erbracht. Der Zeuge Raymond K. hat die Behauptung der Kläger nicht bestätigt. Er hat vielmehr bei seiner Vernehmung am 6. Februar 2007 ausgesagt, die Erstbeklagte habe Exemplare der Printausgabe vom 12. Juni 2001 mit dem Lokalteil "H." - und dem in ihm abgedruckten Artikel "G....." weder direkt zur öffentlichen Verbreitung in die Bundesrepublik Deutschland geschickt noch habe sie Exemplare derselben an eine Fremdvertriebsfirma mit der Maßgabe gegeben, dass die Ausgabe in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich verbreitet würde. Sollten gleichwohl Exemplare dieser Ausgabe in der Bundesrepublik Deutschland zur öffentlichen Verbreitung gelangt sein, seien diese ohne Wissen und Genehmigung der Erstbeklagten verbreitet worden. Mehrere Jahre lang habe eine Firma namens O. aus F., über ein verbundenes Unternehmen, N. in England, Exemplare der "F." in der Bundesrepublik Deutschland verteilt. Dieses Geschäft sei im Februar 1999 eingestellt und nicht vor November 2002 erneuert worden. Zu dieser Zeit sei die Erstbeklagte eine Verbindung mit M. mit Sitz in London eingegangen, um die Verbreitung der Zeitung in der Bundesrepublik Deutschland wieder aufzunehmen. Folglich sei mit Ausnahme der "F." in den Jahren vor 1999 kein Exemplar der "F." zur Verteilung in Deutschland übersandt, und jener Vertrieb sei im Februar 1999 eingestellt worden.

Die Aussage des Zeugen K. wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen L. von der Bahnhofsbuchhandlung in Düsseldorf, der angegeben hat, er habe nach Einsicht in die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen festgestellt, dass er die "F." erst ab der 50. Kalenderwoche 2002 von seinem Lieferanten für ausländische Zeitungen bezogen haben. Das Landgericht ist mithin ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Printausgabe der "F." im Juni 2001 nicht in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wurde.

3)

Ebenso wenig ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus dem Umstand, dass der streitgegenständliche Artikel über das Internet in Deutschland und damit auch in Düsseldorf vertrieben worden ist.

3.1)

Bei Schutzrechtsverletzungen, namentlich Kennzeichenrechtsverletzungen im Internet, wird von der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum und von Teilen der Rechtsprechung parallel zur kollisionsrechtlichen Frage allgemein die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit allein aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Information in Deutschland als zu weit angesehen. Würde man hier nämlich allein auf die bloße Abrufbarkeit der Internetinformation auf einem beliebigen inländischen Terminal abstellen (dies bejahend etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2002 - 6 U 9/02, MMR 2002, 814, 815; vergl hierzu auch das von den Kläger vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Prütting vom Institut für Verfahrensrecht an der Uni Köln mit einer Darstellung des Meinungsstandes), müsste die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstößen im Internet fast immer bejaht werden. Der Kläger könnte sich jeden ihm genehmen Gerichtsstand aussuchen, was praktisch zu einem außergesetzlichen Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnsitz des Klägers und theoretisch auch zur Wahlmöglichkeit eines ihm genehmen ausländischen Deliktstatuts führen würde. Daher werden an die Statutbestimmung angelehnte Kriterien zur Begrenzung der internationalen Zuständigkeit der inländischen Gerichte für erforderlich gehalten, die jedoch nicht wie im Rahmen der Kollisionsanknüpfung aus dem Territorialitätsprinzip folgen, sondern aus dem Interesse an der Vermeidung exorbitanter Gerichtsstände (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 "Hotel Maritime", der Bundesgerichtshof hat die Frage in dem Urteil zwar ausdrücklich offen gelassen, in einem obiter dictum jedoch ausgeführt, dass viel für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen spricht, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eintreten kann; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006, 513, 515 "Arzneimittelwerbung im Internet"; Mankowski, Urteilsanmerkung zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2002 - 6 U 9/02 in MMR 2002, 817, 817).

Das maßgebliche Begrenzungskriterium wird dabei aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Wettbewerbsverletzungen durch Presseerzeugnisse hergeleitet. So hat der Bundesgerichtshof solche unerlaubten Handlungen als nicht statutbestimmend angesehen, die auf einer zufälligen Verbreitung von Druckerzeugnissen außerhalb ihres festgelegten Zustellungsgebietes und regelmäßigen Geschäftsbetriebs beruhten (BGH, a.a.O. GRUR 1971, 153, 154 "Tampax2; NJW 1977, 1590-1591 "Profil").

Im Bereich der Informationsverbreitung durch elektronische Medien wird eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte von der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum und von Teilen der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn sich das Angebot gezielt, bzw. bestimmungsgemäß auch auf den deutschen Markt richtet (KG Berlin, Urteil vom 25.03.1997 - 5 U 659/97, NJW 1997, 3321 "concert-concept"; OLG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2000 - 2 U 139/99 CR 2000, 770-772 "Werbung mit Rechtsberatung im Internet"; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 6 W 161/07, NJW-RR 2008, 359; OLG München, Urteil vom 6. Dezember 2007 29 U 271/07, AfP 394, 396 "Salzburger Nachrichten"; LG Hamburg, Urteil vom 22. März 2001 - 315 O 856/00, GRUR-RR 2002, 267, 268 "schuhmarkt.de"; Mankowski a.a.O. MMR 2002, 817, 818; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 14 UWG Rdnr. 16).).

3.2)

Dem schließt sich der Senat für den hier gegebenen Fall einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung an. Aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht ist dabei von Interesse, dass die "Tampax"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O. GRUR 1971, 153, 154) für Werbung in Presseerzeugnisses praktisch dieselben kollisionsrechtlichen Kriterien aufstellt, wie sie für Persönlichkeitsrechtsverletzungen gelten. Maßgebend ist in beiden Fällen das bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet des Printmediums, wobei lediglich ein geringfügiger Vertrieb außer Betracht bleiben soll. Angesichts dieser Parallelen erscheint es gerechtfertigt, das Konzept der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zu übertragen. (von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, Hamburg 1999, § 7, Nr. 4. a), S. 147; Pichler in Hoeren/Sieber, Handbuch für Multimedia-Recht, Juni 2006, Rdnr. 213 ff; Hoeren, Internet und Recht - Neue Paradigmen des Informationsrechts, NJW 1998, 2849, 2851). Eine solche Lokalisierung hätte zudem den Vorteil, die kollisionsrechtliche Zurechnungsproblematik nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Bejahung der internationalen Zuständigkeit im Bereich von Presseveröffentlichungen nicht selten das materielle Recht präjudiziert, beträchtlich zu entschärfen. Unterschiedliche Rechtsordnungen kommen bei der Auflösung des Konflikts zwischen Ehrschutz und Meinungs- und Pressefreiheit zu unterschiedlichen Lösungen. Die Anknüpfung an den Ort der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit für die Annahme der internationalen Zuständigkeit gewährleistet einerseits einen realen Bezug zum Forumstaat, weil sie sicherstellt, dass die Entscheidungsgewalt einem Gericht mit einem Mindestbezug zu der klärenden Sachfrage zufällt und wahrt zum anderen die nötige Fairness gegenüber dem Beklagten, weil sie ein vorhersehbares und kalkulierbares Kriterium darstellt, anhand dessen der Beklagte sein Gerichtspflichtigkeitsrisiko durch sein eigenes Verhalten objektiv eingrenzen kann (Mankowski, Urteilsanmerkung zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2002 - 6 U 9/02 in MMR 2002, 817, 817).

3.3)

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass der in dem Lokalteil "H." der Internetausgabe der "F." vom 12. Juni 2001 unter der Überschrift "G....." abgedruckte Artikel den erforderlichen Inlandsbezug aufweist.

Hierbei übersieht der Senat nicht, dass es sich bei der "F." anerkanntermaßen um ein internationales Presseerzeugnis handelt, welches in vielen Teilen der Welt gelesen wird und nach dem Willen ihrer Verleger auch gelesen werden soll. Gleichwohl spricht diese Internationalität nicht für einen Inlandsbezug des streitgegenständlichen Artikels. Maßgeblich ist insoweit, dass dieser Artikel nicht im nationalen/internationalen Teil mit den international ausgerichteten Themenkreisen sondern lediglich im Lokalteil der "F." abrufbar ist. Mit Recht weist das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass dieser Bericht schon von seinem äußeren Erscheinungsbild auf das amerikanische und insbesondere auf das Publikum im Raum F. abgestimmt ist, weil er im Lokalteil der "F." veröffentlicht ist, also in den im Wesentlichen mit Lokalthemen befassten, in erster Linie für die Stadt F. bestimmten und dort gelesenen lokalen Seiten. Die Sachlage ist insoweit vergleichbar mit der Online-Ausgabe einer lokalen oder regionalen Tageszeitig, eines Stadtmagazins oder ähnlicher Informationsangebote mit vornehmlich lokalen oder regionalen Inhalten, die typischerweise objektiv auf die entsprechende Region ausgerichtet sind. Auch wenn solche Presseartikel überall auf der Welt online abgerufen werden können, ändert es im Ergebnis nichts daran, dass diese wegen ihrer geographisch beschränkten Ausrichtung und ihres geographisch lokalisierbaren Adressatenkreises im Ausland kaum auf nennenswertes Interesse stoßen dürften, einfach weil sie aufgrund ihrer lokalen Ausrichtung nicht fürs Ausland bestimmt sind. Die Einschränkung der internationalen Zuständigkeit auf die Orte der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit führt in einem solchen Fall dazu, dass ein Erfolgsort nur im Handlungsortstaat liegt und damit im vorliegenden Fall in den USA.

Dass Deutschland in der Online-Ausgabe der "F." als "country of residence" genannt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dem von den Klägern nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten lag die Zahl der im Juni 2001 registrierten Leser der Online-Ausgabe der F. bei 2.648.455, wovon die ganz überwiegende Anzahl der Leser aus den USA stammten und lediglich 14.484 Leser im Juni 2001 im Wege der Selbstauskunft "Germany" als Wohnsitz angaben, was nur einem Anteil von ca. 0,5 Prozent der gesamten registrierten Online-Leserschaft der "F." entspricht und damit unter Spürbarkeitsgesichtspunkten eine zu vernachlässigende Auswirkung im inländischen Marktbereich bedeutet (zur fehlenden Relevanz bloßer Einzelanfragen im Kennzeichenrecht vergl. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 "Hotel Maritime"). Dies gilt umso mehr, als es als naheliegend angenommen werden darf, dass sich die von der Beklagten zu 1) registrierten online-Abrufe einzelner Artikel in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht etwa auf die lokale Rubrik "H." sondern auf die übrigen Teile der Zeitung bezogen haben dürften.

Soweit die Kläger für den Inlandsbezug darauf abstellen, das der streitgegenständliche Artikel gerade auch in Deutschland Aufsehen erregt habe und dort von der deutschen Presse zitiert worden sei, ist dies unerheblich, weil von der inländischen Presse nicht nur Artikel zitiert werden, die bestimmungsgemäß in Deutschland verbreitet werden. Weder müssen sich die Beklagten eine Verbreitung der beanstandeten Äußerung durch Dritte zurechnen lassen, noch kann aufgrund der angeblichen Verbreitung der Äußerung durch Dritte auf einen Inlandsbezug des Artikels geschlossen werden.

Ebenso wenig lässt sich der erforderliche Inlandsbezug daraus herleiten, dass der Kläger zu 1) in Deutschland einen Wohnsitz aufweist und in dem Artikel im Zusammenhang mit Straftaten genannt wird. Denn maßgeblich ist nicht, ob der durch den Presseartikel Betroffene im Inland einen Wohnsitz aufweist, sondern ob die durch den Artikel angesprochenen Leser eine Beziehung zum Lebenskreis des Geschädigten an dessen Wohnsitz haben (BGH, a.a.O., NJW 1977, 1590-1591), was etwa dann der Fall wäre, wenn er sich an ein deutsches Publikum richten würde. Letzteres ist hier aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen aber nicht der Fall. Abgesehen davon stellt auch der Artikel selbst keine Beziehung des Klägers zu 2) zu seinem deutschen Wohnsitz in Düsseldorf her sondern dieser beschreibt den Kläger zu 2) als eine "around Kiev" für ihren Einfluss und ihr Vermögen bekannte Persönlichkeit.

Entsprechendes gilt, soweit die Kläger für den Inlandsbezug darauf abstellen, dass der im Zentrum der Presseberichterstattung stehende Medienmogul G. über die E. mehrheitlich an der Klägerin zu 1) beteiligt sei. Thema des Artikels ist der Verdacht, dass der in F. bekannte Medienunternehmer Bestechungsgelder an ukrainische Amtsträger gezahlt hat. Einen auf ein deutsches Publikum gerichteten Bezug von G. zum Inland hat der Artikel durch dieses Thema nicht hergestellt. Weshalb durch den streitgegenständlichen Artikel die geschäftliche Tätigkeit des an der Klägerin zu 1) beteiligten Medienunternehmers in Düsseldorf berührt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 ZPO.

Streitwert: 500.000,00 €

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