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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.03.2007
Aktenzeichen: I-16 U 140/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 139 |
Tenor:
weist der Senat die Parteien zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung gemäß § 139 ZPO darauf hin, dass die Berufung des Klägers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Gründe:
1. Zwar ist die Feststellungsklage zulässig. Sie dürfte indes unbegründet sein. Eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags dürfte nicht gegeben sein.
Inhalt und Umfang der Beratungspflichten einer Bank sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH NJW 2006, 2041).
Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Berater Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Berater erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Beratungsvertrags - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1345).
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über die Risiken der vorgeschlagenen Anlage verletzt hat. Ihre Beratung war vielmehr zutreffend und für den Kläger als Prokurist und Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens verständlich und eindeutig.
a) Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihn auf die einer GbR immanenten Risiken, nämlich seine persönliche Haftung und die (auf die quotale Beteiligung an der Gesellschaft beschränkte) Nachschusspflicht, hingewiesen zu haben.
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Landgerichts und hält die Bekundungen der Zeugin S..., sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass anders als bei einer von dem Kläger zuvor gezeichneten KG-Beteiligung der Kläger bei einer Beteiligung an einer GbR nicht nur mit seinem eingesetzten Kapital haftet, sondern auch mit seinem sonstigen Vermögen, für überzeugend, zumal auch der Prospekt bereits zu Beginn hierauf deutlich hinweist (Seiten 2 und 3).
Der Kläger rügt in seiner Berufungsbegründung (Blatt 411 GA) denn auch lediglich, eine solche Beratung sei in Anbetracht der ungesicherten Anschlussförderung nicht ausreichend gewesen. Dies ist unzutreffend, wie unten noch ausgeführt werden wird.
b) Nichts anderes gilt für die Beteiligung des Fonds an dem Immobilienfonds "..." mit einem Betrag von 2.488.000 DM. Der auch nach Ansicht des Senats zutreffenden Beweiswürdigung des Landgerichts, der Kläger sei auch insoweit durch die Zeugin hinreichend aufgeklärt worden, hält der Kläger lediglich entgegen, angesichts der besonderen "Risikostruktur" des Investments (GbR-Beteiligung mit voller persönlicher Haftung; ungewisse Anschlussförderung) hätte die "Risikostruktur" des "..." näher erläutert werden müssen. Dies überzeugt den Senat nicht. Zuvor wurde dargelegt, dass der Kläger über die einer GbR-Beteiligung immanenten Haftungsrisiken ausreichend belehrt wurde. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Prospekt auf Seite 10 nach vorheriger mehrmaliger Erwähnung der Beteiligung des Immobilienfonds an dem "..." auf Seite 10 in einem eigenen Kapitel unmissverständlich darauf hinweist, dass der Immobilienfonds entsprechend seiner Beteiligungsquote anteilig für die Verbindlichkeiten des "..." sowie die Gesellschafter des Immobilienfonds für die Verbindlichkeiten dieses Fonds haften.
Solche Hinweise informieren einen Interessenten in ausreichender Weise. Dies gilt jedenfalls, wenn er, wie der Kläger, als Prokurist und Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens über Erfahrungen im Wirtschaftsleben verfügt und als mit den dortigen Verhältnissen vertraut anzusehen ist und bereits zuvor Anteile an einem Immobilienfonds erworben hat.
c) Nicht bewiesen ist die von dem insoweit beweispflichtigen Kläger in der Klageschrift auf Seite 7 aufgestellte Behauptung, die Zeugin S... habe in dem Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass die öffentliche Förderung dreißig Jahre betrage, wobei die Zeugin hiermit eine dreißigjährige Förderung als sicher dargestellt habe.
Hierbei kann dahinstehen, wie die vom Kläger im Rahmen seiner Parteivernehmung abgegebene Erklärung zu verstehen ist, ihm sei gesagt worden, dass sich die Förderung über dreißig Jahre erstrecken "sollte". Die Zeugin S... hat bekundet, sie habe den Kläger auf eine auf 15 Jahre zugesagte öffentliche Förderung hingewiesen und bezüglich der Anschlussförderung auf die Seite 11 des Prospekts verwiesen. Dort ist explizit festgehalten, dass die Förderung zunächst für 15 Jahre verbindlich zugesagt wird und für die Zeit "danach" von einer Anschlussförderung auszugehen ist. Hiernach gibt der Prospekt keine sichere, unantastbare Förderung über 30 Jahre an. Angesichts dieser mit dem Prospekt in Einklang stehenden Zeugenbekundung vermag die Parteivernehmung des Klägers nicht den ihm obliegenden Beweis zu erbringen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
d) Es steht nicht fest, dass die in dem Prospekt zur Anschlussförderung gemachten Aussagen aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 1996 inhaltlich unzutreffend waren.
Im Prospekt heißt es auf S. 11 in der Darstellung "Der soziale Wohnungsbau in B..." u. a.:
"Die Förderungsmittel für das Bauvorhaben sind am 30.03.1995 bewilligt worden. Die Förderung wird durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt zunächst für 15 Jahre verbindlich zugesagt.
Für die Zeit "danach" ist von einer Anschlussförderung auszugehen.".
Bereits die Formulierung "ausgehen" für sich, erst Recht aber der Zusammenhang mit dem Absatz zuvor, macht hinreichend deutlich, dass nur die erste Förderungsstufe, nicht aber auch die Anschlussförderung bereits verbindlich zugesagt wurde.
Weder hier noch an anderer Stelle lässt der Prospekt den Eindruck aufkommen, es bestehe ein durchsetzbarer Anspruch auf die Anschlussförderung.
Es ist auch davon auszugehen, dass die positive Prognose, für die Zeit nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung sei von einer Anschlussförderung auszugehen, 1996 berechtigt war.
Das Land B... förderte ab 1972 den sozialen (Miet-)Wohnungsbau auf dem so genannten 1. Förderungsweg (vgl. BVerwG NVwZ 2006, 1184). Die Anschlussförderung wurde durch Richtlinien ausgestaltet. Ein Bericht vom 27. Januar 2003 einer vom Senat des Landes B... im Juni 2002 einberufenen Expertenkommission empfahl den Ausstieg aus dem bisherigen System der Anschlussförderung. Am 4. Februar 2003 beschloss der Senat des Landes B... den Verzicht auf die Anschlussförderung u.a. für Sozialwohnungen des Wohnungsbauprogrammjahres 1986, bei denen die Grundförderung am oder nach dem 31. Dezember 2002 endete; durch Verwaltungsvorschriften vom 19. Februar 2003 wurde bestimmt, dass die Anschlussförderung RL 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft treten (vgl. BVerwG NVwZ 2006, 1184).
Es ist nicht ersichtlich, dass zuvor bereits einmal die Gewährung einer Anschlussförderung versagt wurde. Die Beklagte hat von dem Kläger unwidersprochen erst- wie zweitinstanzlich vorgetragen, bis dahin seien alle Vorhaben, die die Kriterien der Anschlussförderung erfüllten, ohne Ausnahme gefördert wurden (Blatt 208 und 451 GA).
Den von dem Kläger zitierten Stimmen aus Politik und Literatur ist nicht zu entnehmen, dass vor 1997 ernsthafte Bedenken bestanden, dass das Land B... weiterhin Anschlussförderungen gewähren wird. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich aus dem Bewilligungsbescheid und/oder den einschlägigen Anschlussförderungsrichtlinien Bedenken gegen die Gewährung einer Anschlussförderung ergaben. Unter diesen Umständen war es vertretbar, gegenüber einem Anlageinteressenten wie dem Kläger im November 1996 zum Ausdruck zu bringen, dass von einer Anschlussförderung "auszugehen" ist.
e) Der Kläger wurde in ausreichender Weise darauf hingewiesen, dass die Gewährung einer Anschlussförderung nicht sicher ist.
Die Zeugin S... hat glaubhaft bekundet, den Kläger auf die auf 15 Jahre zugesagte öffentliche Förderung hingewiesen und bezüglich der Anschlussförderung auf Seite 11 des Prospekts verwiesen zu haben. Bereits durch diese mündliche Erläuterung wurde für den Kläger deutlich, dass nur die 15-jährige Grundförderung bereits verbindlich zugesagt ist, nicht aber die ebenfalls auf 15 Jahre angelegte Anschlussförderung. Wäre bereits eine Förderung über 30 Jahre ausdrücklich zugesichert worden, wäre die Förderung nicht in eine zunächst 15-jährige Förderung und eine sich daran anschließende, auf 15 Jahre angelegte Anschlussförderung unterteilt worden; eine solche Aufspaltung wäre bei der Annahme einer insgesamt auf 30 Jahre zugesicherten Förderung schlechterdings nicht nachvollziehbar. Diese für einen Geschäftsmann auf der Hand liegende Beurteilung wurde für den Kläger durch die von der Zeugin S... in Bezug genommene Seite 11 des Prospekts verdeutlicht. Die dortigen Formulierungen, "die Förderung wird durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt zunächst für 15 Jahre verbindlich zugesagt. Für die Zeit "danach" ist von einer Anschlussförderung auszugehen.", weisen mit hinreichender Deutlichkeit darauf hin, dass die Gewährung einer Anschlussförderung eben noch nicht sicher ist, sondern hierüber von der zuständigen Behörde noch entschieden werden muss, nachdem diese Subvention, wie auf Seite 12 des Prospekts ausgeführt, von dem Bauherren rechtzeitig vor Auslaufen der ersten Förderungsperiode beantragt wurde.
Wie ausgeführt, suggeriert der Prospekt dem Anleger nicht, dass auch die Anschlussförderung bereits zugesichert ist oder auf sie zumindest ein durchsetzbarer Anspruch besteht. Die Zeugin S... hat dies dem Kläger gegenüber nicht anders dargestellt. Jedem Anleger, zumindest aber dem Kläger als erfahrenen Geschäftsmann, musste klar sein, dass niemand voraussagen kann, ob und in welchem Umfang noch nicht zugesicherte Fördermittel in 15 Jahren gewährt werden.
Bereits deswegen kann dem zutreffenden Hinweis auf Seite 12 des Prospekts, wonach die Anschlussförderung nicht gewährt werden wird, wenn den Mietern die Bezahlung der Kostenmiete ohne Förderung zugemutet werden kann, nicht im Umkehrschluss entnommen werden, dass eine Anschlussförderung sicher gewährt werden wird, wenn den Mietern die Bezahlung der Kostenmiete ohne Förderung nicht zugemutet werden kann.
Nichts anderes gilt für den unter der Überschrift "Risiken" auf Seite 21 des Prospekts enthaltenen Hinweis, ein Wegfall der Mittel wäre für den Fall denkbar, dass die Förderungsbestimmungen verletzt werden oder der Staat zahlungsunfähig wird. Der erste Satz dieses Abschnitts macht deutlich, dass sich dieser Hinweis auf die bereits bewilligten öffentlichen Förderungsmittel bezieht und nicht auf die Anschlussförderung; insoweit verweist der letzte Satz dieses Absatzes explizit auf die Seite 11 des Prospekts.
Im übrigen weist dieser im Prospekt enthaltene Hinweis aber deutlich darauf hin, dass eine wirtschaftliche Notlage des Subventionsgebers sogar Einfluss auf die Gewährung einer bereits bewilligten Förderung haben kann. Dem Kläger konnte nicht verborgen bleiben, dass dies erst Recht gelten muss für eine noch nicht bewilligte Förderung. Mag das Land B... auch nicht zahlungsunfähig sein, so war doch die Furcht davor gerade der für den B... Senat maßgebliche Gesichtspunkt, aus der Anschlussförderung "auszusteigen". Der Expertenbericht vom 27. Januar 2003 fasste Folgendes zusammen: "Der Haushalt des Landes B... steckt in einer Schuldenfalle. Wenn es nicht gelingt, in allen Bereichen hohe Einsparungen zu erwirtschaften und damit die Kreditaufnahme drastisch zu reduzieren, werden die Zinszahlungen einen immer höheren Anteil der Einnahmen auffressen. Die Handlungsunfähigkeit des Landes ist dann programmiert" (zitiert nach OVG Berlin, Urteil vom 23.11.2006, Aktenzeichen 5 B 11.05). Dementsprechend ist auch das OVG Berlin von einer "Haushaltsnotlage" ausgegangen (JZ 2005, 672, 675) und hat sich mithin die Gefahrenlage, auf die in dem Prospekt im Hinblick auf die mögliche Versagung einer Subvention hingewiesen wird, verwirklicht.
Die Beklagte schuldete nicht einen Hinweis darauf, dass die beantragte Anschlussförderung im freien Ermessen des B... Senats steht. Ob ein Anspruch auf die Anschlussförderung besteht oder nicht und ob die Entscheidung über die beantragte Anschlussförderung im freien Ermessen des B... Senats steht oder nicht, war 1996 noch nicht geklärt. Der Kläger selbst bezeichnet die im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin, des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Zeitraum November 2003 bis Mai 2006 als "Grundsatzentscheidungen". Wie ausgeführt, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin 2003 noch die Ansicht vertreten, der Grundbescheid, der eine Förderung von 15 Jahren gewährt, sei aufgrund der Besonderheiten der B... Wohnungsbauförderung auszulegen und enthalte die verbindliche Zusage einer Anschlussförderung nach Ablauf von 15 Jahren. In der Literatur wurde vor 1997 sowohl das Bestehen eines Rechtsanspruchs wie auch die gegenteilige Meinung vertreten. Eine gesicherte Aussage über die Rechtslage ließ sich 1996 noch nicht treffen, insbesondere nicht von der beklagten Bank.
Angesichts dessen, dass 1996 mit der Gewährung einer Anschlussförderung tatsächlich gerechnet werden durfte, bestand keine "völlige rechtliche und tatsächliche Ungesichertheit der Anschlussförderung", die dem Kläger so hätte verdeutlicht werden müssen. Hätte die Beklagte potenzielle Interessenten von dem Beitritt zu dem Immobilienfonds mit dem Hinweis abgehalten, die Gewährung einer Anschlussförderung sei rechtlich und tatsächlich völlig ungesichert, wäre sie vielmehr u. U. Gefahr gelaufen, von diesen abgeschreckten Interessenten auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Anspruch genommen zu werden, wenn später ein Gericht einem Wohnungsbauunternehmen einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Anschlussförderung zugebilligt hätte.
Unter Berücksichtigung der 1996 berechtigten Erwartung der Gewährung einer Anschlussförderung bestand für die Beklagte auch keine Pflicht, dem Kläger ein Szenario für den Fall der Nichtgewährung der Anschlussförderung zu entwerfen.
Nachdem die Beklagte den Kläger, wie oben ausgeführt, zutreffend und hinreichend darüber belehrt hatte, dass er bei einer Beteiligung an einer GbR nicht nur mit seinem eingesetzten Kapital haftet, sondern auch mit seinem sonstigen Vermögen, musste die Beklagte nicht für jedes einzelne Risiko diesen Hinweis wiederholen und betonen, dass die persönliche Haftung auch im Hinblick auf dieses Risiko möglich ist. Das Ausbleiben der Anschlussförderung war, wie ausgeführt, kein "naheliegendes" Risiko. Nichts anderes gilt für die Beteiligung des Immobilienfonds an dem Immobilienfonds "...".
2. Der Kläger mag daher aus Kostengründen überdenken, ob er sein Rechtsmittel aufrechterhalten will.
Ende der Entscheidung
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