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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: I-16 U 160/04
Rechtsgebiete: RberG


Vorschriften:

RberG Art. 1 § 3 Nr. 8
1. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RberG sind nur erfüllt, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch einen Verbraucherverband im Interesse des Verbraucherschutzes erfordern. Es genügt nicht, dass sich im Rahmen des Rechtsstreits Fragen stellen, die für Verbraucher von Interesse sind, also irgendein verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang oder ein "Kollektivinteresse" besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2003 - I - 16 U 197/02 -, abgedruckt in NJW 2004, 1532 und WM 2004, 319).

2. Diese Anforderungen sind nicht gegeben, wenn ein Verbraucherverband Vorfälle eines Kartenmissbrauchs zu Lasten verschiedener Verbraucher verbindet und eine Sammelklage gegen das Bankinstitut erhebt, welches das jeweilige Konto der Betroffenen mit den abgehobenen Beträgen belastet hat.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Oktober 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe: I. Der Kläger ist eine Verbraucherorganisation, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung sowie der Schutz der Interessen und Rechte der Verbraucher gehört. An ihn wurden in der Vergangenheit - auch aufgrund einer Initiative des Klägers - Beschwerden von Verbrauchern herangetragen, die mit so genannten Kartenmissbrauchs- oder Kartenschadensfällen zusammenhingen. Dabei geht es um Schäden, die Inhaber einer ec- oder Kreditkarte erleiden, nachdem ihnen jeweils die Karte abhanden gekommen ist. Die Karte kommt jeweils durch eine unberechtigte Person ohne Wissen und Willen des Inhabers zum Einsatz, wobei die zur Benutzung erforderliche Geheimzahl (PIN) zutreffend in den jeweiligen Geldausgabeautomaten eingegeben wird. Bevor es den Geschädigten möglich ist, eine Kartensperrung vornehmen zu lassen, sind oftmals bereits Bargeldabhebungen von einem Automaten erfolgt. Anschließend werden die Konten der Berechtigten mit den abgehobenen Geldbeträgen belastet mit der Begründung, sie hätten ihre Sorgfaltspflicht im Umgang mit Karte und Geheimzahl grob verletzt, weil sie beide gemeinsam aufbewahrt (Geheimzahl auf einem beiliegenden Zettel o.ä. notiert) oder die Nummer sogar auf der Karte notiert haben müssten, weil es anderenfalls dem Schädiger nicht möglich gewesen wäre, in kurzer Zeit nach dem Abhandenkommen die Karte an Geldausgabeautomaten erfolgreich zum Einsatz zu bringen. Nachdem der Kläger derartige Beschwerden von einer Vielzahl von Verbrauchern gesammelt hatte, ließ er sich deren Ansprüche gegen die jeweils kartenausgebende Bank oder Sparkasse abtreten, um sie in einer Sammelklage gegen das jeweils betroffene Institut gerichtlich geltend zu machen. Nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind derzeit mehrere Verfahren vor verschiedenen Gerichten anhängig. Im vorliegenden Fall ließ sich der Kläger von 19 Kunden der Beklagten solche Ansprüche in Höhe von insgesamt 13.543,58 Euro abtreten, deren Zahlung er in erster Linie verlangt, während hilfsweise Gutschriften in Höhe des dem einzelnen Konto belasteten Betrags geltend gemacht werden. Der Kläger hat sich vor dem Landgericht auf die Vorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG berufen, wonach es ihm unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt sei, sich Ansprüche von Verbrauchern zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abtreten zu lassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt, weil es darum gehe, die Frage der Beweislastverteilung bei Kartenschadensfällen zu klären. Die weit verbreitete Praxis von Banken und Sparkassen, sich auf die angebliche Sicherheit ihrer Systeme zu berufen, ohne diese hinreichend offen zu legen, um sie auf ihre Sicherheit überprüfen zu können, sei verbraucherschutzwidrig. Wegen der weitergehenden Begründung seiner Aktivlegitimation wird auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers auf S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 14. Juli 2004 (Bl. 199 ff. GA) verwiesen. Die abgetretenen Ansprüche auf Zahlung des dem Konto des jeweiligen Zedenten belasteten Betrags seien berechtigt. Sollte ein Zahlungsanspruch nicht bestehen, bestünde zumindest ein Anspruch auf eine entsprechende Gutschrift, bezogen auf den Zeitpunkt der Wertstellung der von der Beklagten vorgenommenen Belastungsbuchung. Im Rahmen des Verlustes der Karte und deren nachfolgenden Einsatzes sei dem jeweiligen Zedenten grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen. Die Geheimzahl sei weder auf der Karte notiert gewesen noch habe sie der Inhaber in unmittelbarer Nähe der Karte aufbewahrt oder bei sich getragen. Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Vorfalls wird auf die Darstellung des Klägers auf S. 7 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.543,58 Euro nebst jährlichen Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.533,97 Euro seit dem 25. Juni 2003 sowie aus 1.009,61 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den im Einzelnen bezeichneten Konten der Zedenten konkret bezifferte Beträge zum Zeitpunkt der Wertstellung der von der Beklagten vorgenommenen Abbuchung gutzuschreiben (die weiteren Einzelheiten des Hilfsantrags ergeben sich aus Bl. 191-192 GA). Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig. Zahlung könne keinesfalls verlangt werden, sondern nur Kontoberichtigung und Rückbuchung. Der Kläger sei auch nicht sachbefugt, weil die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht vorlägen. Die Klage sei nicht im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich. Im Übrigen ist die Beklagte auch der Darstellung zu den einzelnen Schadensfällen entgegen getreten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 104 ff. GA Bezug genommen. Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Nachdem der Kläger den Hilfsantrag gestellt habe, könne an ihrer Zulässigkeit kein Zweifel bestehen. Ob darüber hinaus ein Zahlungsanspruch bestehe, sei hingegen eine Frage der Begründetheit. Diese sei allerdings zu verneinen, weil der Kläger schon nicht aktivlegitimiert sei. Die Voraussetzungen der Vorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG, auf welche sich der Kläger einzig berufen könne, um etwaige Ansprüche der Zedenten geltend machen zu können, lägen nicht vor. Die erfolgten Abtretungen seien daher wegen Verstoßes gegen das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig. Die an das Vorliegen der Ausnahmeregelung des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG zu stellenden Anforderungen habe der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2003 - 16 U 197/02 - im Einzelnen festgelegt. Diese Anforderungen seien in den hier geltend gemachten 19 Schadensfällen nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Urteils wird auf seine Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen zur Zulässigkeit der Klage und zur Wirksamkeit der Zessionen. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG sei zu eng. Abgesehen davon, dass der Kläger, der seinen Vereinszweck näher darlegt, schon nicht geschäfts- oder gewerbsmäßig - einem Inkassobüro vergleichbar - tätig sei, genüge es nach dem Wortlaut der Ausnahmevorschrift, wenn ein Handeln im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei. Dies sei hier gegeben, da das bereits erstinstanzlich aufgezeigte Verhalten der Banken und Sparkassen in Fällen der hier vorgetragenen Art ein Anbieterverhalten von gewisser Systematik und gewissem Umfang darstelle, so dass nicht von einem Einzelfall gesprochen werden könne. Ziel des vorliegenden Verfahrens sei es, die schon erstinstanzlich vorgetragenen und unter Beweis gestellten verbraucherschutzwidrigen Praktiken der Kreditwirtschaft und hier konkret auch der Beklagten abzustellen. Der angerufene Senat habe mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2003 lediglich über einen Einzelfall entschieden, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen sei, dabei jedoch ebenfalls die Anforderungen des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG zu hoch angesetzt, was weder nach dem Wortlaut noch nach den Gesetzesmaterialien oder dem Sinn und Zweck der Regelung gerechtfertigt sei. Mit einer nach dem Gesetz zulässigen Muster- oder Sammelklage einer Verbraucherorganisation werde dem einzelnen Verbraucher das Prozessrisiko abgenommen, welches darin liege, dass eine bestimmte Rechtsmaterie - wie dies auch hier der Fall sei - umstritten oder kompliziert sei, wodurch er von einer Rechtsverfolgung abgehalten werden könnte. Es reiche daher aus, wenn die Abtretung solcher Ansprüche an eine Verbraucherorganisation im Interesse des Verbraucherschutzes liege, um über eine höchstrichterliche Entscheidung für Rechtsklarheit und -sicherheit zu sorgen. Weitergehende Anforderungen stelle das Gesetz nicht und könnten auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Soweit der Senat in seiner früheren Entscheidung höhere Anforderungen gestellt habe, führe dies letztlich dazu, dass eine Aktivlegitimation von Verbraucherverbänden praktisch nur in ganz wenigen Ausnahmefällen angenommen werden könnte. Dies sei nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen. Die verbraucherschutzwidrigen Praktiken, welche mit der vorliegenden Klage abgestellt werden sollen, lägen darin, dass sich Banken und vorliegend auch die Beklagte auf die Sicherheit ihrer Zahlungskartensysteme beriefen, die jedoch tatsächlich nicht gegeben sei. Darüber hinaus blockiere die Beklagte massiv die Aufklärung ihrer "Praktiken" hinsichtlich der Systemsicherheit und damit die Überprüfung der Richtigkeit des Anscheinsbeweises, der in Fällen der hier geltend gemachten Art jeweils gegen den einzelnen Karteninhaber sprechen solle. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - stehe der geltend gemachten Aktivlegitimation nicht entgegen, weil sie weder abschließend noch präjudiziell sei. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den einzelnen Schadensfällen und beantragt unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Korrektur, 1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteil die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, 2. hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.543,58 Euro nebst jährlichen Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.533,97 Euro seit dem 25. Juni 2003 sowie aus 1.009,61 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. hilfsweise - für den Fall des Unterliegens des Antrags zu 2. - unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den im Einzelnen bezeichneten Konten der Zedenten konkret bezifferte Beträge gutzuschreiben (S. 2 der Berufungsbegründung = Bl. 484 GA). Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und trägt wiederholend und vertiefend ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, wonach die Klage teilweise bereits unzulässig und darüber hinaus schon wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers unbegründet sei. Der Senat hat die Parteien vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 12. September 2005 (Bl. 624 ff. GA) darauf hingewiesen, aus welchen Gründen die Berufung des Klägers unbegründet ist. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht bereits die Aktivlegitimation des Klägers verneint, weil dieser sich ausschließlich auf die Sonderregelung des Rechtsberatungsgesetzes in Art. 1 § 3 Nr. 8 stützen kann, um die an ihn von insgesamt 19 Kontoinhabern abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend machen zu können. Die Vorschrift greift jedoch im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers nicht ein. Im Einzelnen: A. Die Klage ist zulässig. Die von der Beklagten erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des zweiten Hilfsantrags wegen mangelnder Bestimmtheit hat der Kläger durch seine Antragskorrektur in der mündlichen Verhandlung ausräumen können. Zwar bleibt nach dem zuletzt formulierten Antrag offen, zu welchem (Wertstellungs-) Zeitpunkt die begehrte Kontogutschrift erfolgen soll, so dass im Zweifel - käme es darauf an - davon ausgegangen werden müsste, sie werde nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft geltend gemacht. Dies kann jedoch offen bleiben, weil es hierbei nur um eine Frage der Begründetheit der Klage geht, die bereits aus anderen Gründen zu verneinen ist. B. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht bereits die Aktivlegitimation des Klägers verneint. I. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - 16 U 197/02 - über einen Fall entschieden, in welchem der Kläger als Zessionar gegen ein Kreditinstitut einen Anspruch auf Auszahlung eines angeblich bestehenden Sparguthabens geltend gemacht hat, und zwar mit der Begründung, dass ein fester Zinssatz vereinbart worden sei und hiervon abweichende AGB der beklagten Bank unwirksam seien. Auch dort hat sich der Kläger auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG berufen. Dies hat der Senat aus Rechtsgründen verneint, weil die Anforderungen des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im zugrunde liegenden Fall nicht erfüllt waren. Dabei hat er im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sich ein Verbraucherverband auf die Ausnahmevorschrift berufen kann. Die Voraussetzung, dass die klageweise Geltendmachung durch eine Verbraucherorganisation im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist, macht danach besondere Umstände notwendig, welche die gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch den Verbraucherverband im Interesse des Verbraucherschutzes erfordern. Das Tatbestandsmerkmal ist demgegenüber nicht in dem Sinne weit auszulegen, dass sich im Rahmen des Rechtsstreits nur Fragen stellen müssen, die für Verbraucher von Interesse sind, also nur irgendein "verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang" bestehen muss, wie sich bereits aus dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Dr. 14/7052, S. 210) zur Neufassung der Vorschrift ergibt, in welchem es heißt (Hervorhebungen hinzugefügt): "Der Ausschuss ist der Auffassung, dass eine Klarstellung dessen, was mit der Vorschrift beabsichtigt ist, aufgenommen werden sollte. Gedacht war nicht daran, Verbraucherzentralen eine schlichte Inkassotätigkeit zu erlauben. Die Abtretung von Ansprüchen sollte vielmehr im Interesse des Verbraucherschutzes liegen und etwa den Zweck verfolgen, mit der Durchsetzung des konkreten Anspruchs verbraucherschutzwidrige Praktiken abzustellen. Deshalb sollte eine entsprechende Einschränkung aufgenommen, die Erweiterung des Rechtsberatungsgesetzes aber generell beibehalten werden." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 17. Oktober 2003 (abgedruckt zum Beispiel in NJW 2004, 1532 und WM 2004, 319) Bezug genommen. II. Diese Entscheidung hat in Rechtsprechung und Literatur Zustimmung, aber auch Ablehnung erfahren. Dabei liegen den jeweiligen Entscheidungen, Aufsätzen, Urteilsanmerkungen u.a. allerdings auch Erwägungen zugrunde, die sich auf konkrete Einzelfälle beziehen, was letztlich auch für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist (siehe unten): - zustimmend: LG Frankfurt, Urt. vom 20.1.2005 - 2-23 O 474/03 - (Bl. 563 GA) LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 14.7.2005 - 2-25 O 614/03 - (Bl. 590 GA) und Urteil vom 25.9.2005 (Anlage zu Bl. 642 GA) Schebesta, Anm. zum Senatsurteil vom 17.10.2003, WuB IV C. § 9 AGBG 1.04 - offen lassend: OLG Frankfurt - 23 U 38/05 - (Rechtshinweise im Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Frankfurt vom 20.1.2005 = Bl. 596 GA) - ablehnend: LG Bonn, Beschl. vom 17.3.2005 - 3 O 657/03 - (ZIP 2005, 1006) LG Düsseldorf (13. Zivilkammer) - 13 O 527/03 - (Hinweise zur Rechtslage und Beweisbeschluss = Bl. 507 ff. GA) Kleine/Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 3 Rn 56 Micklitz/Beuchler, Musterklageverfahren - Einziehung einer Forderung im Interesse des Verbraucherschutzes -, NJW 2004, 1502 (Bl. 323 GA) Ansatzweise auch Derleder, Anm. zum Beschl. des LG Bonn vom 17.3.2005, EWiR 2005, 579 III. 1. Die vorstehend aufgezeigte Rechtsproblematik bräuchte allerdings hier nicht entschieden zu werden, wenn die Klage auch dann unbegründet wäre, falls der Kläger aktivlegitimiert wäre. Diesen Standpunkt hat das OLG Frankfurt im Verfahren 23 U 38/05 ausweislich seiner Hinweise gemäß § 522 ZPO eingenommen. Es hat ausgeführt, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - in den so genannten Kartenmissbrauchsfällen der Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Handeln des Karteninhabers spreche, wenn zeitnah nach einem behaupteten Diebstahl der Karte diese unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl zum Einsatz komme (Bl. 597 GA). Ebenso hat der Senat die Frage der Aktivlegitimation gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2003 letztlich offen lassen können, weil auch der dort verfolgte Anspruch unabhängig von dieser Frage nicht bestand. 2. Im vorliegenden Fall, der nur einer von insgesamt fünf Parallelfällen des Klägers gegen verschieden Banken und Sparkassen ist, geht es um Fälle des Kartenmissbrauchs. Aufgrund der hier vorgetragenen 19 Einzelfälle ist es nach Auffassung des Senats nicht möglich, die Frage der Aktivlegitimation des Klägers offen zu lassen. a. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - für den dort beurteilten Einzelfall ausgeführt, dass die dortige Klägerin für die durch die missbräuchliche Verwendung ihrer ec-Karte entstandenen Schäden hafte, weil diese auf einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhten. Die grobe Fahrlässigkeit sei darin begründet, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt habe, indem sie diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit ihr verwahrt habe. Hierfür spreche der Beweis des ersten Anscheins, der zur Anwendung gelange, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliege, also ein bestimmter Sachverhalt feststehe, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweise. Dieser Anscheinsbeweis sei allerdings entkräftet, wenn der Inanspruchgenommene Tatsachen darlege und beweise, welche die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahe legten, oder wenn unstreitig oder nachgewiesen sei, dass ein schädigendes Ereignis durch zwei verschiedene Ursachen mit jeweils typischen Geschehensabläufen herbeigeführt worden sein und jede für sich allein den Schaden verursacht haben könne, und der Inanspruchgenommene nur für eine dieser möglichen Ursachen hafte. Die gegen diese Beurteilung von der Revision erhobenen Bedenken und Rügen griffen nicht durch. Das Berufungsgericht sei - sachverständig beraten - zu der Feststellung gelangt, es sei auch mit größtmöglichem finanziellen Aufwand mathematisch ausgeschlossen, die PIN einzelner Karten aus den auf ec-Karten vorhandenen Daten ohne die vorherige Erlangung des zur Verschlüsselung verwendeten Institutsschlüssels in einer Breite von 128 BIT zu errechnen. Dies entspreche der Beurteilung, die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einer schriftlichen Auskunft ... für das vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband neu eingeführte PIN-Verfahren abgegeben habe. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung könne vom BGH lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich das Berufungsgericht entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt habe, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich sei und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoße. Ein Ausspähen der Geheimzahl (auch mittels optischer oder technischer Hilfsmittel oder durch eine Manipulation des Geldausgabeautomaten) komme als weiterer typischer Geschehensablauf im Einzelfall nur in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber entwendet worden sei. Dafür sei im konkreten Fall nichts vorgetragen. Dass auch Sicherheits- und Softwaremängel als Ursachen für die Möglichkeit eines Missbrauchs einer gestohlenen ec-Karte theoretisch in Betracht kämen und so genannte "Innentäterattacken" ermöglichten, habe sich bereits aus dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergeben. Die hierzu im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung, dass solche Möglichkeiten im allgemeinen außerhalb der Lebenserfahrung lägen, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. b. Daraus folgt, dass zwar grundsätzlich in den Kartenmissbrauchsfällen ein Anscheinsbeweis zugunsten der Bank sprechen kann, zwingend ist dies jedoch auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht. Denn der Bundesgerichtshof hat hierfür in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass zahlreiche Einzelfallumstände von Bedeutung sind, um zur rechtlichen Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Karteninhabers gelangen zu können. Insbesondere sei ggf. Beweis durch Einholung eines Gutachtens darüber zu erheben, ob das der jeweiligen ec- oder Kreditkarte zugrunde liegende System Sicherheitslücken aufweist. Insoweit kann die auf Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung oder auf Auszahlung des belasteten Betrags in Anspruch genommene Bank eine sekundäre Darlegungslast treffen, so dass der einzelne Karteninhaber auch als außenstehender Dritter dazu in der Lage ist, derartige Mängel darzulegen und unter Beweis zu stellen (BGH aaO). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Beurteilung kann die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht offen bleiben. Denn unabhängig von der möglicherweise notwendigen Einholung eines Gutachtens wären jedenfalls die vom Kläger als Zeugen benannten Karteninhaber dazu zu vernehmen, dass sie nach der Behauptung des Klägers ihre jeweilige Geheimzahl nicht auf der Karte vermerkt und PIN und Karte auch nicht gemeinsam aufbewahrt haben sollen (vgl. S. 7 ff. der Klageschrift). Ohne Erhebung dieser Beweise beruhte die hier zu treffende Entscheidung auf einem Verfahrensfehler. Eine Beweiserhebung ist demgegenüber nicht notwendig und auch nicht zulässig, wenn der Kläger schon aus Rechtsgründen nicht aktivlegitimiert ist. IV. Dies vorausgeschickt und unter Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunktes, wie er im Urteil vom 17. Oktober 2003 zu den Voraussetzungen des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG zum Ausdruck gekommen ist, ist festzustellen, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht aktivlegitimiert ist. Unstreitig besitzt er nicht eine nach dem Rechtsberatungsgesetz grundsätzlich erforderliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Die Voraussetzungen des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Damit erweisen sich die streitgegenständlichen Zessionen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB als unwirksam. Der Kläger ist nicht Inhaber der an ihn abgetretenen Ansprüche geworden. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er handele schon nicht "geschäftsmäßig" im Sinne des Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG (vgl. S. 5 der BB). Dieser Einwand verkennt den Begriff der Geschäftsmäßigkeit. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit erfordert eine Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem der Gewerbsmäßigkeit. Nicht notwendig ist, dass die Tätigkeit mit Einnahmen verbunden ist oder auf Einnahmen abzielt, geschweige denn eine Gewinnerzielungsabsicht (BGH WM 2005, 102; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn 102 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand der erhobenen "Sammelklage", deren Gegenstand eine bestimmte Anzahl gleichartig gelagerter oder vergleichbarer Fälle geschädigter Karteninhaber gegen dasselbe kartenausgebende Kreditinstitut ist, sowie aus dem Umstand der "Parallelrechtsstreitigkeiten" des Klägers vor anderen Gerichten. Mit diesen Prozessen beabsichtigt der Kläger nach eigenem Vortrag (S. 6 der Klageschrift) die Erzielung einer einheitlichen Rechtsprechung in Fällen des ec- oder Kreditkartenmissbrauchs. 2. Danach bedarf der Kläger der nach Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich erforderlichen behördlichen Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, zu welchen schon nach dem Gesetzeswortlaut auch die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen gehört. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG liegen nicht vor. a. Welche Voraussetzungen die Vorschrift im Einzelnen aufstellt, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2003 bereits aufgezeigt. Lediglich zur Hervorhebung und Bekräftigung soll noch einmal betont werden, dass bereits der Wortlaut des Gesetzes die vom Senat vorgenommene Auslegung bestätigt. Es genügt nicht, dass die Besorgung der konkreten Rechtsangelegenheit im Interesse des Verbraucherschutzes liegt, vielmehr muss sie darüber hinaus "erforderlich" sein. Dieses einschränkende Merkmal kann nicht mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des "Interesses des Verbraucherschutzes" unterlaufen werden. Anderenfalls liefe die Regelung entgegen der vom Gesetzgeber erkennbar gewollten beschränkten Ermächtigung von Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden auf eine weitreichende Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hinaus, da jeder Rechtsstreit, an welchem ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beteiligt ist und hinsichtlich dessen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die zu beurteilenden Rechtsfragen auch in einer unbestimmten Anzahl weiterer Fälle stellen können, diese Anforderungen bereits erfüllte. Aus diesem Grund können die Ausführungen von Micklitz/Beuchler in NJW 2004, S. 1503 nicht überzeugen, wonach ein kollektives Moment genügen soll, welches bereits dann gegeben ist, wenn die behauptete verbraucherschutzwidrige Praxis kollektive Interessen der Verbraucher berührt, also nicht nur das Einzelinteresse eines Verbrauchers betroffen ist. Mit ähnlichen Erwägungen stellt auch das Landgericht Bonn in seinem Beschluss vom 17. März 2005 lediglich auf ein so genanntes "verbraucherschützendes Gruppeninteresse" ab (ZIP 2005, 1006, 1007), das sich aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen ergeben könne. Letztlich wird damit dem von Micklitz/Beuchler geforderten kollektiven Moment lediglich eine andere Bezeichnung verliehen. Entscheidend für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage ist, ob die gesetzgeberische Formulierung eine Auslegung gebietet, wonach ein weitreichendes Anwendungsfeld eröffnet werden sollte, oder stattdessen eine solche, wonach die Rechtsverfolgung durch eine Verbraucherzentrale oder einen anderen Verbraucherverband im konkreten Einzelfall im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes erforderlich sein muss. In diesem letzteren Sinne ist an der einschränkenden Auslegung des Senats im Urteil vom 17. Oktober 2003 festzuhalten. b. Diese Anforderungen werden im vorliegenden Fall nicht erfüllt. aa. Die Vielzahl der Argumente des Klägers für eine Anwendung des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG vermögen nichts daran zu ändern, dass die gesamte Argumentation im Wesentlichen darauf beruht, dass es - wie bereits aus der bisherigen gerichtlichen Praxis, aber auch aus allgemein zugänglichen Medienberichten hinlänglich bekannt war - eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen Karteninhaber nach Verlust ihrer ec- oder Kreditkarte Opfer eines Missbrauchs geworden sind, ohne den erlittenen Schaden auf die Bank abwälzen zu können, weil ihnen grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit ihrer Geheimzahl vorgeworfen werden konnte. Damit hebt der Kläger lediglich das bereits erwähnte "kollektive Moment" hervor, das auch nach anderer Ansicht genügen soll, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Gründe, aus welchen der Senat diesem Umstand keine ausreichende Bedeutung beimisst, um der Zession von Verbraucheransprüchen zugunsten eines Verbraucherverbands Wirksamkeit verleihen zu können, sind bereits dargetan. bb. Der Auffassung des Landgerichts Bonn, dass in Fällen des Kartenmissbrauchs eine Individualklage des betroffenen Verbrauchers nicht in gleichem Maße effektiv sei, weil den Verbraucherzentralen regelmäßig über den Einzelfall hinaus gehende, wesentlich mehr aussagekräftige und repräsentative Informationen zur Verfügung stehen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zum einen dürfte dieser Umstand grundsätzlich für sämtliche Fälle gelten, in welchen sich ein Verbraucherverband - wie hier - für eine Sammelklage entscheidet bzw. entscheiden könnte. Aufgrund gesammelter Einzelfälle mit teilweise identischem Sachverhalt stehen dem Verband zwangsläufig Informationen zur Verfügung, die dem einzelnen Verbraucher nicht bekannt sein können, insbesondere weil sie ausschließlich andere Einzelfälle betreffen. Letztlich wird auch damit nur erneut der Umstand der Kollektivität hervorgehoben, ohne dass ersichtlich ist, inwiefern dies einen "gebündelten und vertieften Sachvortrag in einer einzigen Klage" ermöglichen soll, wie das Landgericht Bonn meint. Konkrete Feststellungen hierzu hat es in dem von ihm zu beurteilenden Fall jedenfalls nicht getroffen. Zum anderen kann der Senat nicht feststellen, dass dem einzelnen Verbraucher, der sich mit einer Beschwerde an eine Verbraucherzentrale wendet, welcher andere vergleichbare Einzelfälle bekannt sind, die vom Landgericht Bonn hervorgehobenen weiteren Erkenntnisse nicht auch ohne Anspruchsabtretung zugänglich sein sollen. Denn auch für eine Sammelklage benötigt der Verband die Zustimmung jedes Zedenten, dass "sein" Einzelfall Gegenstand eines gemeinschaftlichen Klageverfahrens wird, wodurch jedem Zedenten die dem Verbraucherverband lediglich aus anderen Fällen bekannten Umstände ebenfalls bekannt werden. Soweit es sich hierbei um abstrakte, also vom Einzelfall unabhängige Umstände handelt, ist erst recht nicht ersichtlich, warum der einzelne Verbraucher nicht auch durch bloße Information beim Verbraucherverband Kenntnis hiervon erhalten kann. cc. Der Kläger meint, er könne u.a. mit der vorliegenden Klage verbraucherschutzwidriger Praktiken abstellen, die er in den vorgetragenen Einzelfällen insbesondere darin sieht, dass die beklagte Bank ein System betreibt, das möglicherweise Sicherheitslücken und -defizite aufweist, aufgrund welcher die streitgegenständlichen Bargeldabhebungen auch dann möglich gewesen sein könnten, wenn eine Notiz der Geheimzahl auf der Karte oder deren gemeinsame Aufbewahrung mit der Karte tatsächlich nicht gegeben gewesen sein sollten. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass es sich in den so genannten Kartenmissbrauchsfällen um Einzelfallentscheidungen handelt, und zwar auch und gerade im Hinblick auf die Frage, ob das von der betreffenden Bank verwendete Verschlüsselungssystem den im Prozess geltend gemachten Angriffen des geschädigten Karteninhabers Stand hält, worüber ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben ist, was in dem dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fall auch geschehen war. Damit kann eine verbraucherschutzwidrige Praxis, welche den Anwendungsbereich des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG eröffnen könnte, nicht angenommen werden, weil die Berechtigung einer Bank, sich auf ihr Sicherheitssystem zu berufen, einer Überprüfung im konkreten Einzelfall bedarf. Das sieht ihm Grunde auch der Kläger so, der für die hier anhängigen Schadensfälle selbst vorträgt, dass verschiedene Ursachen dafür in Betracht kommen können, dass die Geheimzahlen der einzelnen zur Anwendung gelangten Karten vom Dieb/Schädiger hätten in Erfahrung gebracht oder umgangen werden können (vgl. nur Schriftsatz vom 7. September 2005). Unabhängig von der notwendigen Sachaufklärung dazu, wie es im Einzelnen zum Verlust der Karten gekommen sein soll, wäre also nach dem Klägervortrag - im Falle der Bejahung der Aktivlegitimation - ein Gutachten über die Sicherheit des der jeweils zum Einsatz gekommenen Karte zugrunde liegenden Systems der Beklagten einzuholen. Damit erweist sich aber jeder der hier anhängig gemachten Schadensfälle als Einzelfallentscheidung. Dass die Verfolgung des einzelnen Anspruchs durch den Kläger im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist, lässt sich jedoch nicht feststellen und wird nicht einmal vom Kläger behauptet. Auch ist nicht ersichtlich, worin eine besondere Effizienz oder erhöhte Prozessökonomie liegen soll, wenn sich der zu beauftragende Gutachter mit unterschiedlichen Ursachemöglichkeiten befassen muss, von welchen in einem Schadensfall die eine und in einem anderen Fall die andere Ursache tatsächlich kausal geworden sein könnte. Dass in allen 19 Fällen dieselbe Ursache kausal war, trägt der Kläger nicht vor und kann er auch nicht vortragen. Die Erwägung des Klägers, es sei prozessökonomisch, Ansprüche mehrerer Karteninhaber gegen dasselbe Kreditinstitut miteinander zu verbinden, weil dann die erforderliche Beweisaufnahme zur Sicherheit des Verschlüsselungssystems einer bestimmten Bank nur einmal durchgeführt zu werden bräuchte, ist für die Anwendung des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG irrelevant, weil eine prozessökonomische Zielsetzung den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen keinesfalls genügt. Ebenso kann die konkrete Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum vorgekommenen Einzelfälle die Entscheidung zugunsten des Klägers nicht beeinflussen. Schließlich sind die betroffenen Kontoinhaber auch nicht dadurch in prozessualer Hinsicht beschränkt, dass sie im Falle eigener Prozessführung Partei sind und nicht als Zeuge für relevante Einzelheiten zur Verfügung stehen. Einem solchen Hindernis kann auch durch eine Abtretung des Anspruchs an einen sonstigen Dritten, insbesondere eine bestimmte nahe stehende Person, entsprechend begegnet werden. dd. Dass entscheidende Rechtsfragen, die auch im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung wären, wenn die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen wäre, durch den Bundesgerichtshof erstmals am 5. Oktober 2004, also nach Erhebung der vorliegenden Klage beantwortet worden sind, ist für die Beurteilung der Aktivlegitimation unerheblich. Wie bereits hervorgehoben worden ist, kommt es auch unter Zugrundelegung der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs entscheidend auf die konkreten Einzelfallumstände an, und zwar sowohl hinsichtlich des Verschlüsselungssystems als auch des Abhandenkommens der jeweiligen Karte und der Verwahrung der Geheimnummer. Diese Erkenntnis bestand aber in Rechtsprechung und Literatur schon zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abtretungen, lediglich die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen war höchstrichterlich noch nicht geklärt. Abgesehen davon hat das Verfahren, das mit der Revisionsentscheidung vom 5. Oktober 2004 endete, in eindeutiger Weise gezeigt, wie effektiv der Rechtsschutz bei einer Rechtsverfolgung des einzelnen Karteninhabers tatsächlich funktionieren kann. Dass der Bundesgerichtshof auf der Grundlage seiner umfangreichen Erwägungen nicht zugunsten des dortigen Klägers entschieden hat, ist dabei natürlich unerheblich. ee. Dass eine Vielzahl der streitgegenständlichen Karteninhaber verhältnismäßig geringfügige Schäden erlitten hat, kann eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Ein mangelnder Anreiz zur eigenständigen Klageerhebung bei bestimmten Geschädigten wird vom Kläger schon nicht dargetan. Auch das Landgericht Bonn hält diesen Umstand offensichtlich für nicht entscheidend, obwohl in seinem Verfahren 30 Geschädigte durch den Kläger einen Gesamtbetrag von weniger als 27.400,-- Euro geltend machen lassen und somit zumindest ein Teil der Betroffenen zwingend in relativ geringfügiger Höhe durch Belastungsbuchungen beschwert sein muss. Die in der Gesetzesentwicklung angeführte Begründung des Koalitionsentwurfs zur Änderung der gesetzlichen Regelung - "wenn für die Verbraucher wegen der geringen Anspruchshöhe kein Anreiz für Individualklagen besteht" - belegt (abgesehen davon, dass die Begründung ohnehin auf Kritik stieß) nicht, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Wertgrenze zwingend von den Voraussetzungen des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG auszugehen ist. Eine solche Grenzziehung lässt sich auch kaum vornehmen und ist vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden. Die Frage, ob ein Verbraucherverband sich auf die Ausnahmevorschrift berufen kann, kann auch nicht von einer etwaigen Erklärung des einzelnen Verbrauchers abhängen, er sei - insbesondere wegen einer nur geringen Forderung, aus Kostengründen sowie wegen des Prozessrisikos - nicht bereit, selbst Klage zu erheben. Die Möglichkeit zur erlaubten Rechtsverfolgung durch einen Verbraucherverband ist durch den Gesetzgeber geregelt worden. Nur wenn die geregelten Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, kann die Zession von Ansprüchen wirksam und ihre gerichtliche Geltendmachung zulässig sein. Der Disposition einzelner Verbraucher unterliegt all dies nicht. 3. Im Ergebnis bleibt der Senat daher bei seiner Auffassung, dass die hier entscheidende gesetzliche Regelung in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG besondere Umstände verlangt, die es rechtfertigen und erforderlich machen, den einzelnen Anspruch des jeweiligen Zedenten im Interesse des Verbraucherschutzes geltend zu machen. Solche Umstände können aus den genannten Gründen in den hier vorliegenden Kartenmissbrauchsfällen nicht festgestellt werden. Ein kollektives Moment, das darin begründet ist, dass von bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfragen auch eine unbestimmte Anzahl anderer Verbraucher betroffen sein kann, genügt nicht. Greift damit die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG vorliegend nicht ein, verstößt der Kläger durch die gerichtliche Geltendmachung der Klageforderung gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Die Verletzung der Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung. Ohne die behördliche Erlaubnis ist die Forderungsabtretung nichtig. C. Alle weiteren im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen können damit dahingestellt bleiben, u.a. auch die Frage, ob der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung durch Wiedergutschrift belasteter Beträge überhaupt abtretbar ist und - wenn ja - ob er schon deshalb nicht die Voraussetzungen des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG erfüllt, weil die Vorschrift nur Zahlungsansprüche erfasst. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat auf 13.544,-- Euro festgesetzt. In dieser Höhe ist der Kläger beschwert. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es im vorliegenden Rechtsstreit entscheidend auf die zutreffende Auslegung und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ankommt, hinsichtlich welcher bereits Meinungsverschiedenheiten in der Instanzrechtsprechung aufgetreten sind. Damit liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.

Ende der Entscheidung

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