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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: I-17 U 164/03
Rechtsgebiete: ZPO, AktG, GmbHG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 894
ZPO § 894 Abs. 1 S. 1
AktG § 87 Abs. 2
AktG § 248 Abs. 1 S. 1
GmbHG § 30
GmbHG § 30 Abs. 1
GmbHG § 31
GmbHG § 43 Abs. 2
GmbHG § 46 Nr. 5
GmbHG § 47 Abs. 4
BGB § 130 Abs. 1
BGB § 162
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Juli 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Herabsetzung seines Monatsgehaltes von 6.902,44 EUR um monatlich 4.302,44 EUR auf monatlich 2.600,00 EUR mit Wirkung ab dem 01.04.2002 zuzustimmen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 30.117,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 4.302,44 EUR seit dem 01.05.2002 und aus einem weiteren Betrag von 25.814,64 EUR seit dem 01.11.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistungen in Höhe von je 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Es ist ein Berichtigungsbeschluss ergangen.

Düsseldorf, den 26.03.2004

S., Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Gründe:

A.

An der Klägerin, die durch notariellen Vertrag vom 19.06.1987 (Bl. 9 bis 21 GA) durch Umwandlung der S. & V. GmbH & Co. KG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wurde, sind der Beklagte und sein Bruder K. V. als Gesellschafter beteiligt; beide halten jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile.

Die beiden Gesellschafter der Klägerin übten zunächst auch gemeinsam die Geschäftsführung aus. Nach dem altersbedingten Ausscheiden von K. V. aus der Geschäftsführung wird das Amt des Geschäftsführers seit dem 31.12.1998 allein von dem Beklagten wahrgenommen. Grundlage für diese Tätigkeit ist der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 19.06.1987 (Bl. 97 bis 98 GA). Nach diesem Vertrag erhält der Beklagte u. a. ein Grundgehalt, dessen Höhe seit dem Gesellschafterbeschluss vom 01.03.1993 monatlich 13.500,00 DM (6.902,44 EUR) beträgt.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 12.04.2000 (Bl. 24, 25 GA) beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, vorbereitende Maßnahmen für die zukünftige Liquidation der Gesellschaft zu treffen, wobei die förmliche Liquidation nach dem Verkauf des Grundbesitzes der Klägerin sowie der Geschäftsanteile erfolgen sollte, die die Klägerin an der in Tschechien ansässigen G. spol. sr. o. hält. Bis zum Ende des Jahres 2000 wurden die beschlossenen Maßnahmen weitgehend umgesetzt. Zum 31.12.2000 wurde der Geschäftsbetrieb des Unternehmens eingestellt. Seitdem betreibt die Klägerin kein operatives Geschäft mehr.

Unter Berufung auf diese Gegebenheiten sowie die wirtschaftlich negative Geschäftsentwicklung der Klägerin verlangte der Gesellschafter K. V. erstmals im September 2000 von seinem Bruder - dem Beklagten -, einer Reduzierung seines Geschäftsführergehaltes zuzustimmen. Der Beklagte lehnte dies ab. Nach mehrmaligen Versuchen, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, fand schließlich am 19.03.2002 eine Gesellschafterversammlung statt, in der u. a. über den Antrag des Gesellschafters K. V. abgestimmt wurde, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur wesentlichen Herabsetzung seines Monatsgehaltes mit Rückwirkung ab dem 01.01.2002 geltend zu machen und von ihm zugleich die Rückzahlung der seitdem zu viel empfangenen Gehaltsbezüge zu verlangen. Diesem Beschlussantrag stimmte der Gesellschafter K. V., der sich in der Versammlung ebenso wie der Beklagte vertreten ließ, zu, während der Beklagte ihn ablehnte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesellschafterversammlung wird auf das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2002 (Bl. 67 bis 72 GA) Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin nunmehr gegen den Beklagten den Anspruch auf Herabsetzung der Geschäftsführervergütung gerichtlich geltend. Zur Begründung hat sie dabei insbesondere folgendes vorgebracht:

Seit dem Jahre 1995 habe sich ihre geschäftliche Situation negativ und verlustbringend entwickelt, so dass sie in den Bilanzen für die Jahre 2000 und 2001 - unstreitig - jeweils durch Eigenkapital nicht gedeckte Fehlbeträge in erheblicher Größenordnung habe ausweisen müssen (vgl. Bilanz für das Jahr 2001, Bl. 137 bis 138 GA, nebst Erläuterungen, Bl. 140 bis 173 GA). Aufgrund dieser Gegebenheiten sowie des Umstandes, dass sie - die Klägerin - ihr operatives Geschäft - ebenfalls unstreitig - zum 31.12.2000 eingestellt habe, sei der Beklagte verpflichtet, einer Herabsetzung seines monatlichen Grundgehaltes zuzustimmen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, der Herabsetzung seines Monatsgehaltes von 6.902,44 EUR um monatlich 5.112,44 EUR auf monatlich 1.790,00 EUR mit Rückwirkung ab dem 01.01.2002 zuzustimmen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit ab 01.01.2002 bis 31.10.2002 zehn Mal 5.112,44 EUR, insgesamt also 51.124,40 EUR, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 20.449,76 EUR seit dem 01.05.2002 und aus einem weiteren Betrag von 30.674,64 EUR seit dem 01.11.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass sein Gehalt auch unter Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin angemessen sei.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte verpflichtet sei, für die Zeit ab dem 01.01.2001 einer Herabsetzung seines Monatsgehaltes auf 2.600,00 EUR zuzustimmen. Dies gebiete die ihm obliegende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Da er gegen diese verstoßen habe, habe er der Klägerin im Wege des Schadensersatzes auch die in den Monaten Januar bis Oktober 2002 zu viel erhaltenen Bezüge zu ersetzen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere Folgendes geltend macht:

Das Begehren der Klägerin sei zum einen schon deshalb unbegründet, weil es an einer wirksamen Beschlussfassung der Gesellschafter fehle. In der Gesellschafterversammlung vom 19.03.2002 sei gerade keine wirksame Beschlussfassung über die Herabsetzung seines Monatsgehaltes erfolgt, da er - der Beklagte - den entsprechenden Beschlussantrag seines Mitgesellschafters abgelehnt habe. Abgesehen von diesem formalen Gesichtspunkt sei er bei der gegebenen Sachlage unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treue auch nicht verpflichtet, einer Reduzierung seines Gehaltes zuzustimmen. Das Landgericht habe seine tatsächliche Arbeitsbelastung zu Unrecht für unerheblich gehalten und zudem verkannt, dass er - der Beklagte - durch die Gehaltsminderung zu einer "Entscheidung in den Ruhestand" gezwungen werde, wodurch die Gesellschaft mit den erheblichen Kosten eines Fremdgeschäftsführers belastet werde. Unzutreffend sei schließlich auch die Annahme des Landgerichtes, er habe einer rückwirkenden Gehaltsreduzierung ab dem 01.01.2002 zustimmen müssen. Diese Verpflichtung könne vielmehr frühestens dann relevant werden, wenn ein wirksamer Gesellschafterbeschluss gefasst worden sei bzw. dessen Vorliegen in einem vorrangigen Feststellungsrechtsstreit verbindlich festgestellt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung und macht insbesondere folgendes geltend:

Der in der Gesellschafterversammlung vom 19.03.2002 gefasste Beschluss, gegen den Beklagten einen Anspruch auf dessen Zustimmung zu einer Gehaltsreduzierung geltend zu machen, sei wirksam zustande gekommen, da der Beklagte diesbezüglich einem Abstimmungsverbot unterlegen habe. Im Übrigen sei der gefasste Beschluss in der Gesellschafterversammlung wirksam verkündet worden, so dass er schon deshalb in Ermangelung einer Anfechtung Bestand habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch lediglich teilweise Erfolg.

I.

Der vom Beklagten in erster Instanz erhobene Einwand, die Klägerin werde im vorliegenden Rechtsstreit nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten, weil der Prozessvertreter die Klägerin aus berufs- und standesrechtlichen Gründen nicht vertreten dürfe, wird von ihm unter dem Eindruck der vom Senat in einem zwischen den Parteien geführten Vorprozess getroffenen Entscheidung (vgl. Senatsurteil vom 17.01.2003 - 17 U 138/02 -), der sich das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit angeschlossen hat, in der Berufungsinstanz erkennbar nicht mehr aufrechterhalten. Er wäre im Übrigen auch aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Erwägungen, auf die gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, unbegründet.

II.

In der Sache hat das Landgericht den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, einer Herabsetzung seiner monatlichen Geschäftsführervergütung auf 2.600,00 EUR zuzustimmen. Entgegen der Auffassung der Kammer kann die Klägerin dies jedoch erst für die Zeit ab dem 01.04.2002 verlangen.

1. Der darauf gerichtete Anspruch der Klägerin ergibt sich aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung, die sich auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 19.06.1987 gründet. Aus dieser Rechtsbeziehung ergeben sich für den Beklagten gegenüber der Klägerin sowohl aktive Förder- als auch Loyalitätspflichten. Zu dem Kreis dieser gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten gehört es auch, dass der Geschäftsführer einer GmbH unter Umständen verpflichtet ist, im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen (vgl. BGH GmbHR 1992, 605, 607 = BB 1992, 1583, 1585 = NJW 1992, 2894, 2896 m.w.Nachw.; Scholz/Schneider, GmbHG, 9. Auflage, § 34 GmbHG, Rdn. 191; Michalski/Lenz, GmbHG, 1. Auflage, § 35 GmbHG, Rdn. 143; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Auflage, § 35 GmbHG, Rdn. 101; Bauder, BB 1993, 369, 370 f.). Zur Konkretisierung dieser Pflicht ist § 87 Abs. 2 AktG heranzuziehen, der eine angemessene Herabsetzung der Bezüge gestattet, wenn die Weitergewährung der vereinbarten Bezüge für die Gesellschaft eine schwere Unbilligkeit darstellen würde.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist der Beklagte aus Gründen der gesellschaftsrechtlichen Treue verpflichtet, im eingangs genannten Umfang ein "Notopfer" (vgl. Michalski/Lenz, a.a.O.) zu erbringen.

Unstreitig hat sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin seit dem Jahre 1995 dramatisch verschlechtert, und zwar dergestalt, dass sie in ihrer Bilanz für das Jahr 2000 einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von 221.400 DM und in der Bilanz für das Jahr 2001 sogar einen solchen von 377.098,69 DM ausgewiesen hat. In Anbetracht dieser Umstände haben sich die Gesellschafter der Klägerin entschlossen, eine Liquidation der Klägerin vorzubereiten, wobei der Geschäftsbetrieb des Unternehmens zum 31.12.2000 eingestellt worden ist. Diese Veränderungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ließen und lassen es als in hohem Maße unbillig erscheinen, würden dem Beklagten die vereinbarten Bezüge ungeschmälert weitergewährt.

Zu der Frage des Umfangs der danach gebotenen Herabsetzung der Geschäftsführervergütung hat das Landgericht das schriftliche Sachverständigengutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. P. J. H. vom 10.03.2003 (Bl. 224 bis 236 GA) eingeholt, welches unter Abwägung der nach den Vorgaben der Kammer zu beachtenden Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt, dass als Entgelt für die Tätigkeit des Beklagten eine monatliche Vergütung von 2.600,00 EUR angemessen sei. Diesen Erwägungen hat sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen. Dagegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Angemessenheit der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Rede steht, die ihm tatsächlich gewährten Leistungen mit dem Gehalt zu vergleichen sind, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte (vgl. BGHZ 111, 224, 227; BGH NJW 1992, 2894, 2896). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine angemessene Festsetzung der Bezüge von Bedeutung zu sein pflegen, wozu insbesondere die Art und der Umfang der Tätigkeit, die Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers gehören (vgl. BGH, a.a.O.; Bauder, BB 1993, 369, 372). Eine an diesen Kriterien orientierte Gesamtabwägung ergibt, dass eine Herabsetzung der monatlichen Vergütung des Beklagten auf 2.600,00 EUR angemessen ist.

Der Sachverständige hat sich bei seinen Feststellungen eingehend mit der Art des Unternehmens und der Person des Beklagten beschäftigt und ist unter Heranziehung von vergleichenden Untersuchungen und unter Berücksichtigung des veränderten Aufgabenfeldes des Beklagten mit überzeugender Argumentation zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenannte Vergütung angemessen sei. Die daran vom Beklagten geübte Einzelkritik ist in den maßgebenden Detailpunkten nicht begründet und im Übrigen - und dies ist das Entscheidende - im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ohne entscheidungserhebliche Relevanz. Ungerechtfertigt ist insbesondere der Vorwurf des Beklagten, der Sachverständige sei sowohl bei der Einschätzung des Zeitaufwandes der von ihm - dem Beklagten - nunmehr ausgeübten Tätigkeiten (ca. 20 Wochenstunden) als auch bei der vergleichenden Betrachtung mit dem allgemein üblichen Zeitaufwand eines Geschäftsführers eines vergleichbaren, operativ tätigen Unternehmens (ca. 60 Wochenstunden) von realitätsfremden Erwägungen ausgegangen. Der erkennende Senat, der sich aufgrund seines Zuständigkeitsbereichs bereits in einer Vielzahl von Verfahren mit dem Aufgaben- und Tätigkeitsumfang von GmbH-Geschäftsführern beschäftigt hat, vermag aufgrund dieser Erfahrungen und der daraus gewonnenen Sachkunde selbst einzuschätzen und zu beurteilen, welche zeitliche Inanspruchnahme regelmäßig mit Aufgaben der hier in Rede stehenden Art verbunden ist. Danach sind die Ausführungen des Sachverständigen keineswegs realitätsfremd, sondern - im Gegenteil - außerordentlich realistisch. Realitätsfremd ist es vielmehr, wenn der Beklagte Glauben machen will, sein Zeitaufwand habe sich nach Einstellung des Geschäftsbetriebes des Unternehmens lediglich um 25 % (von 40 auf 30 Wochenstunden) gemindert, obwohl das operative Geschäft eingestellt worden ist, die damit verbundenen Arbeiten jedenfalls mit Beginn des Jahres 2001 abgeschlossen waren und seine Tätigkeit sich dementsprechend seitdem auf die bloße Vermögens- und Finanzverwaltung beschränkt. Eine derartige Tätigkeit ist in der vom Sachverständigen angenommenen Wochenstundenzahl von einem GmbH-Geschäftsführer regelmäßig durchaus zu bewältigen. Dass der Beklagte nach seiner Behauptung tatsächlich mehr Zeit verwendet, ist unerheblich; maßgebend ist allein, wie viel Zeit ein GmbH-Geschäftsführer mit dem Alter und der Ausbildung sowie den Kenntnissen und Erfahrungen des Beklagten durchschnittlich benötigt. Auch die übrige Kritik, die der Beklagte an den Sachverständigengutachten sowie der darauf basierenden Entscheidung des Landgerichtes übt, erscheint nicht gerechtfertigt; dem muss aber im Detail schon deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil diesen Gesichtspunkten letztlich keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Selbst wenn man nämlich insoweit den Erwägungen des Beklagten folge würde, ändert das im Ergebnis deshalb nichts, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung einen ganz wesentlichen Punkt nicht oder jedenfalls nicht ausreichend beachtet hat, der sich im Ergebnis zu Lasten des Beklagten auswirkt. Das Landgericht hat nämlich bei der Bemessung des angemessenen Gehaltes - wie die Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen - wesentlich auf die Veränderungen im Aufgabenfeld des Beklagten einerseits sowie seine personenbezogenen Belange und Interessen andererseits abgestellt. Außer Acht gelassen hat es hingegen den Aspekt der Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht nur Voraussetzung dafür, überhaupt die Zustimmung zu einer Herabsetzung der Geschäftsführervergütung verlangen zu können, sondern - neben den berücksichtigten Umständen - zugleich auch für die Entscheidung, in welchem Umfang eine Gehaltsreduzierung angemessen ist, von zentraler, ja von entscheidender Bedeutung. Bezieht man diesen Gesichtspunkt in die vorzunehmende Gesamtabwägung ein, so ist jedenfalls eine Herabsetzung der monatlichen Vergütung auf 2.600,00 EUR, wie sie das Landgericht angenommen hat und wie sie deshalb in der Berufungsinstanz allein noch in Rede steht, angemessen. In dem von der Beklagten betriebenen Unternehmen zeichnete sich im Zeitpunkt der Geltendmachung des Herabsetzungsverlangens seit Jahren kontinuierlich eine negative Geschäftsentwicklung ab, so dass in den Bilanzen für die Jahre 2000 und 2001 (Bl. 137/138 GA) jeweils durch Eigenkapital nicht gedeckte Fehlbeträge in erheblicher Größenordnung ausgewiesen werden mussten. Aufgrund dieser (rechnerischen) Überschuldung war und ist die Klägerin jedenfalls in dem hier maßgebenden Zeitraum seit dem 01.01.2002 liquidations-, wenn nicht gar insolvenzreif; denn in Anbetracht der Entschließung der Gesellschafter, die Liquidation der Klägerin vorzubereiten, sowie in Ansehung des Umstandes, dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2000 eingestellt hat und seitdem kein operatives Geschäft mehr betreibt, kann eine positive Fortbestehensprognose nicht getroffen werden. Im Gegenteil zeigt die von der Klägerin vorgelegte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2002 (Anlage BE 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.11.2003), dass die Überschuldung der Gesellschaft sich weiter erheblich vergrößert hat, wobei dies in beträchtlichem Umfang gerade durch den hohen Personalaufwand verursacht wird, der wiederum größtenteils gerade durch das Geschäftsführergehalt des Beklagten entsteht. Dies zeigt deutlich, dass die Klägerin zu einer Beibehaltung dieser Belastung wirtschaftlich nicht in der Lage ist, eine Fortsetzung vielmehr auf Dauer zu einer Situation führen würde, bei der auch die noch vorhandenen Vermögenswerte der Gesellschaft verbraucht würden - eine Situation, die einer vollständigen Ausplünderung der Gesellschaft gleich käme.

Der Senat folgt dem Sachverständigen auch darin, dass die Klägerin auch durchaus in der Lage wäre, einen Fremdgeschäftsführer zu finden, der im Rahmen einer nebenberuflichen oder Teilzeitbeschäftigung die anstehenden Aufgaben erledigen und dabei eine Vergütung von monatlich 2.600,00 EUR akzeptieren würde. Dies wäre auch für die Klägerin selbst dann nicht mit höheren Belastungen verbunden, wenn der Beklagte die von ihm angekündigte "Entscheidung für den Ruhestand" realisieren würde. Selbst wenn in diesem Falle in seiner Person die Voraussetzungen für die Beanspruchung von Pensionsbezügen vorliegen würden, würde sich für die Klägerin hierdurch lediglich ein Risiko verwirklichen, für das sie entsprechende Rückstellungen gebildet hat. Diese vom Beklagten unverhohlen erklärte Androhung stellt mithin kein relevantes sachliches Argument dar, sondern belegt indiziell lediglich seine treuwidrige Einstellung, eigene Interessen denen der Gesellschaft in jedem Fall vorziehen zu wollen.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Herabsetzung der Geschäftsführervergütung gegeben. In dieser Hinsicht ist erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Dies folgt aus der Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG, aufgrund deren es in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung fällt, alle Rechtsverhältnisse zu regeln, die mit der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers im Zusammenhang stehen und diese begleiten, wobei diese Kompetenz sowohl die innere Willensbildung als auch die Vertretung der Gesellschaft umfasst (vgl. BGH NJW 1991, 1680; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 46 GmbHG, Rdn. 24 m.w.Nachw.; Scholz/Schmidt, a.a.O., § 46 GmbH, Rdnr. 70 m.w.Nachw.). Zu diesen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallenden Rechtsgeschäften gehören dabei nicht nur der Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer, sondern auch bloße Vertragsänderungen, auch wenn dadurch die Geschäftsführerposition selbst unangetastet bleibt (vgl. BGH NJW 1991, 1680; OLG Köln GmbH-R 1993, 734, 735; Baumbach/-Hueck/Zöllner a.a.O.; Scholz/Schmidt, a.a.O.). So liegt auch der vorliegende Fall. Denn bei dem Anspruch auf Zustimmung des Gesellschafters zur Herabsetzung seiner Vergütung handelt es sich rechtlich um nichts anderes als um einen dem gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis entstammender Anspruch auf eine Änderung des Anstellungsvertrages (vgl. Bauder, BB 1993, 369, 371 m.w.Nachw.). Ein derartiger Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin liegt - entgegen der Ansicht des Beklagten - indes vor. Er ist in der Gesellschafterversammlung vom 19.03.2002 wirksam gefasst worden.

In der vorgenannten Gesellschafterversammlung hat der Gesellschafter K. V. beantragt, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur wesentlichen Herabsetzung seines Monatsgehaltes geltend zu machen und von ihm zugleich die Rückzahlung der zu viel empfangenen Gehaltsbezüge zu verlangen. Diesem Beschlussantrag hat der Gesellschafter K. V. zugestimmt, während der Beklagte ihn abgelehnt hat.

Trotz dieses ablehnenden Stimmverhaltens des Beklagten ist der Beschluss wirksam zustande gekommen.

a. Die Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - allerdings nicht schon daraus, weil ihm mangels der Erhebung einer Anfechtungsklage durch den Beklagten Bestandskraft beizumessen wäre. Eine derartige konstitutive Wirkung kommt einem Gesellschafterbeschluss nur dann zu, wenn in der Gesellschafterversammlung das Beschlussergebnis verbindlich festgestellt worden ist (vgl. BGHZ 104, 66 ff.; Baumbach/Hueck/Zöllner, Anh. zu § 47 GmbHG Rdn. 64 m.w.Nachw.; Scholz/Schmidt, a.a.O., § 48 GmbHG Rdn. 58 m.w.Nachw.). Dies wiederum setzt voraus, dass ein mit entsprechender Kompetenz ausgestatteter Versammlungsleiter tätig war, entsprechende Feststellungen getroffen und sie den Abstimmungsbeteiligten zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Baumbach/-Hueck/Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbH, Rdn. 65 m.w.Nachw.). Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Weder dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2002 noch dem sonstigen Sachverhalt sind greifbare Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass hier überhaupt ein Versammlungsleiter - etwa der als Vertreter des Gesellschafters K. V. tätig gewesene Rechtsanwalt Dr. P. - bestimmt worden ist, geschweige denn dieser ein Beschlussergebnis förmlich festgestellt hat. Der Inhalt des Protokolls lässt vielmehr auf das Gegenteil schließen.

b. Ebenso unrichtig ist allerdings die Gegenposition des Beklagten, der die Auffassung vertritt, es sei unabhängig von der rechtlichen Beurteilung und Bewertung seines Abstimmungsverhaltens schon deshalb kein wirksamer Beschluss gefasst worden, weil er durch seine Gegenstimme eine Beschlussfassung faktisch verhindert habe mit der Folge, dass eine positive Beschlussfassung nur durch die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage durch seine Mitgesellschafter herbeigeführt werden könne. Dieser Auffassung liegt die unzutreffende Vorstellung zugrunde, im Falle eines umstrittenen Beschlussergebnisses liege bis zur gerichtlichen Entscheidung darüber überhaupt kein Gesellschafterbeschluss vor, dieser werde gegebenenfalls vielmehr erst durch die gerichtliche Feststellung begründet. Diese Ansicht ist schon deshalb unzutreffend, weil ein Gesellschafterbeschluss eine förmliche Beschlussfeststellung grundsätzlich nicht voraussetzt, also auch ohne eine solche wirksam sein kann (vgl. BGHZ 53, 209, 212; BGHZ 76, 154, 156; BGHZ 88, 320, 329; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 47 GmbHG, Rdn. 18 m.w.Nachw.; Scholz/Schmidt, a.a.O., § 48 GmbHG, Rdn. 57 m.w.Nachw.). Dieser Rechtsgrundsatz, der für den Fall eines klaren, unstreitigen Beschlussergebnisses unumstritten ist, gilt gleichermaßen auch dann, wenn zwischen den Beteiligten Streit darüber herrscht, ob und mit welchem Inhalt ein Gesellschafterbeschluss zustande gekommen ist. Auch in diesem Fall richtet sich die Wirksamkeit des Beschlusses nach der materiellen Rechtslage, so dass allein maßgebend ist, ob der umstrittene Beschluss in einem ordnungsgemäßen Verfahren wirksam mit der nach Gesetz und Satzung vorgeschriebenen Mehrheit der zu berücksichtigenden Stimmen gefasst worden ist und auch inhaltlich nicht gegen Gesetz und/oder die Satzung verstößt.

Im letztgenannten Falle bedarf es zwar - selbstverständlich - einer gerichtlichen Entscheidung, um den Streit der Beteiligten über das Zustandekommen des Beschlusses abschließend zu klären. Diese Klärung setzt jedoch - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht zwingend die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage voraus, sondern kann gegebenenfalls auch inzident in einem anderen Rechtsstreit erfolgen, bei dem es um die Umsetzung des umstrittenen Beschlusses geht. Auf eine bestimmte Klageart - etwa die Erhebung einer Feststellungsklage - sind die Beteiligten hierbei grundsätzlich nicht beschränkt. Eine derartige Beschränkung gibt es vielmehr nur dann, wenn ein positiver oder negativer Gesellschafterbeschluss förmlich festgestellt worden ist; da diesem - wie oben ausgeführt - aufgrund des konstitutiven Rechtsaktes der Beschlussfeststellung und -verkündung besondere Bestandskraft und Verbindlichkeit zukommt, kann diese nur durch eine Anfechtungsklage bzw. eine mit der Anfechtungsklage verbundene positive Beschlussfeststellungsklage beseitigt werden (vgl. BGHZ 88, 320, 328; BGHZ 97, 489, 491; BGHZ 104, 66, 67 f.; BGH NJW 1999, 714, 715; BGHZ 153, 285, 286 f.). Fehlt es jedoch - wie hier - an einer derartigen förmlichen Beschlussfeststellung und den durch sie erzeugten Wirkungen, so ist kein Grund ersichtlich, die gerichtliche Klärung der Streitfrage grundsätzlich auf eine bestimmte Klageart zu beschränken.

Eine derartige Auffassung ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in der vom Beklagten zitierten Entscheidung vom 01.03.1999 (NJW 1999, 2268 = GmbHR 1999, 477, 478) sowie in der Entscheidung vom 13.11.1995 (NJW 1996, 250 = GmbHR 1996, 47, 48) - ebenso wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in der ebenfalls vom Beklagten angesprochenen Entscheidung aus dem Jahre 1992 (GmbHR 1992, 43) - lediglich entschieden, dass die allgemeine Feststellungsklage ein geeigneter - und in Abgrenzung zur Anfechtungsklage der richtige - Weg ist, um bei einem nicht förmlich festgestellten Gesellschafterbeschluss etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit abgegebener Stimmen bzw. die Wirksamkeit des Beschlusses zu befinden. Diesen Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Feststellungsklage der einzige Weg zur Klärung eines derartigen Streits ist. Ein solcher Rechtsstandpunkt lässt sich allenfalls der Entscheidung des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.06.1999 (GmbHR 1999, 1098) entnehmen, wobei es in jenem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings um einen Sonderfall, nämlich die Anmeldung eines umstrittenen Abberufungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister, ging. In jenem Fall hat der 16. Zivilsenat die Auffassung vertreten, dass die Frage der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses in dem Verfügungsverfahren nicht inzident geprüft werden könne, sondern im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch die dafür zuständigen Gerichte geklärt werden müsse. Diese für den genannten Sonderfall getroffene Entscheidung lässt sich indes nicht verallgemeinern und ist insbesondere nicht auf die hier zur Entscheidung anstehende Fallkonstellation zu übertragen.

Dabei nötigt der vorliegende Fall nicht dazu, generell zu entscheiden, ob stets jedwede Umsetzung eines Gesellschafterbeschlusses, dessen Zustandekommen umstritten ist, so lange ausgeschlossen ist, bis in einem Feststellungsrechtsstreit dessen wirksames Zustandekommen positiv festgestellt worden ist. Denn jedenfalls bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden besteht die Möglichkeit, dass - wie hier geschehen - die Gesellschaft sogleich die entsprechende Leistungsklage zur Umsetzung des umstrittenen Gesellschafterbeschlusses erhebt und in diesem Prozess die Frage des Vorliegens eines wirksamen Beschlusses inzident geklärt wird.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass es hier um die Wirksamkeit eines in der Gesellschafterversammlung einer Zwei-Personen-Gesellschaft angeblich gefassten Beschlusses geht, der trotz des ablehnenden Stimmverhaltens eines der Gesellschafter - des Beklagten - mit der Stimme des anderen Gesellschafters zustande gekommen sein soll und der inhaltlich zum Gegenstand hat, gerade gegen den den Beschlussantrag ablehnenden Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einen Anspruch auf Herabsetzung der Geschäftsführervergütung geltend zu machen. Bei einer derartigen Fallkonstellation ist kein sachlicher Grund erkennbar, der dazu zwingt, die Frage des Vorliegens eines wirksamen Beschlusses nicht in dem "Umsetzungsrechtsstreit" inzident, sondern vorab in einem Feststellungsrechtsstreit zu klären. An dem gesamten Vorgang sind hier nur die Klägerin und deren Gesellschafter beteiligt und nur diese auch durch die Entscheidung betroffen. Gerade diese sind aber auch an dem vorliegenden Rechtsstreit als Parteien bzw. deren Vertreter beteiligt. Damit erzeugt eine Inzidententscheidung im Rahmen der vorliegenden Leistungsklage die selbe Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wie eine Feststellungsklage, da es hier auf die etwaige gestaltende, über den Kreis der Prozessbeteiligten hinausgehende Wirkung, die einem Feststellungsurteil in entsprechender Anwendung des § 248 Abs. 1 S. 1 AktG möglicherweise beizumessen sein könnte (vgl. zum diesbezüglichen Meinungsstand OLG München GmbHR 1996, 451 f.; Baumbach/Hueck/-Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 90 c m.w.Nachw.; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 597 m.w.Nachw.; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Auflage, Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 256; K. Schmidt, GmbHR 1992, 12), nicht ankommt. Im Gegenteil bietet das vorliegende Verfahren dem Beklagten als dem durch den umstrittenen Beschluss am stärksten Betroffenen, dem zugleich ein Rechtsmissbrauch bei der Abstimmung über die Beschlussfassung vorgeworfen wird, als Partei die unmittelbare Möglichkeit zur Rechtsverteidigung, die in einem Feststellungsrechtsstreit, der zwischen dem Gesellschafter K. V. und der Klägerin zu führen wäre (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 811; OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 79, 80; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdnr. 90 c; Hachenburg/Raiser, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbH, Rdn. 254; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 592 ff.), erst dadurch herbeizuführen wäre, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt würde, jenem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten (vgl. BGHZ 97, 28, 31; Scholz/-Schmidt, a.a.O., § 45 GmbHG, Rdn. 182 m.w.Nachw.; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 93; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 584, 585).

Unzutreffend ist auch der Einwand des Beklagten, die Inzidentprüfung der Frage der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits führe - im Gegensatz zu einem vorgeschalteten Feststellungrechtsstreit - dazu, dass dem umstrittenen Gesellschafterbeschluss gegebenenfalls mit einer auf den Beschlusszeitpunkt rückwirkenden Kraft Wirksamkeit verliehen würde, während dem Feststellungsurteil wegen seiner gestaltenden Wirkung lediglich eine ex-nunc-Wirkung zukomme. Der Beklagte verkennt, dass letzteres gerade nicht zutrifft. Selbst für den Anfechtungsrechtsstreit bzw. den Rechtsstreit über eine positive Beschlussfeststellungsklage, bei denen es jeweils um die Beseitigung eines in der Gesellschafterversammlung förmlich festgestellten und damit vorläufig verbindlichen positiven oder negativen Gesellschafterbeschlusses geht, entspricht es einhelliger Auffassung, die auch vom Senat geteilt wird, dass die zum Teil befürwortete Gestaltungswirkung eines klagestattgebenden Urteils jeweils rückwirkend eintritt; dies führt dazu, dass ein im Anfechtungsprozess erfolgreich angefochtener Beschluss als niemals gefasst anzusehen ist (vgl. BGH BB 1993, 1681; OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; Baumbach/Hueck/-Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 90; Hachenburg/Raiser, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 237; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 541 ff. m.w.Nachw.) und eine mit der positiven Beschlussfeststellungsklage erstrittene Beschlussfeststellung nicht etwa an die Stelle der Entscheidung der Gesellschafterversammlung tritt, sondern lediglich deren unzutreffende Ergebnisfeststellung korrigiert (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 92; Scholz/Schmidt, a.a.O., § 45 GmbHG, Rdn. 180 f.; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 578; Hachenburg/Raiser a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 245). Dies muss gleichermaßen bzw. erst recht für die hier alternativ in Betracht zu ziehende allgemeine Feststellungsklage gelten, wenn man dem daraufhin ergangenen Urteil - wie oben erwähnt - eine ähnliche Gestaltungswirkung zuspricht wie bei den beiden vorgenannten Klagearten. Denn bei ihr bedarf es nicht der Beseitigung der "Bestandskraft" eines vorläufig verbindlichen Beschlussergebnisses, sondern lediglich der Feststellung, mit welchem Inhalt der Beschluss gefasst worden ist.

Bestehen dementsprechend - wie hier - im Einzelfall keine sachlichen Gründe gegen eine Inzidentprüfung im Rahmen der auf die Umsetzung des umstrittenen Beschlusses gerichteten Leistungsklage, so kann auf die Erhebung einer vorgeschalteten Feststellungsklage verzichtet werden. Dafür spricht zum einen der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, da es vermieden wird, zunächst einen Feststellungsrechtsstreit um die umstrittene Beschlussfassung und sodann im Falle der Feststellung von dessen Wirksamkeit einen weiteren Rechtsstreit hinsichtlich seiner Umsetzung zu führen - eine Situation, die im allgemeinen durch die in § 256 ZPO normierte Subsidiarität der Feststellungsklage gerade vermieden werden soll. Hinzu kommt, dass durch die Möglichkeit der Inzidentprüfung gegebenenfalls auch eine hinausgezögerte Realisierung des geltend gemachten Anspruchs vermieden und dem Recht auf schnellerem Weg Geltung verschafft wird. Verlangt man nämlich in jedem Falle zunächst die Erhebung einer Feststellungsklage und mäße der dort ergangenen Entscheidung - wie der Beklagte irrig meint - auch noch lediglich ex-nunc-Wirkung zu, so könnte ein Gesellschafter, der nach materiellem Gesellschaftsrecht entweder wegen eines Stimmverbotes von der Abstimmung ausgeschlossen oder dessen Abstimmungsverhalten treuwidrig war, allein durch seine Teilnahme bzw. sein Stimmverhalten eine wirksame Beschlussfassung und deren Umsetzung nicht nur faktisch blockieren; vielmehr würde sein gesetzes- bzw. treuwidriges Verhalten für gewisse Zeit - nämlich bis zum Erlass des Feststellungsurteils - sogar sanktioniert. Dies ist mit der Rechtsordnung nicht vereinbar.

c. Es ist deshalb im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, ob in der Gesellschafterversammlung vom 19.03.2002 ein positiver Gesellschafterbeschluss über die Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung des Beklagten zur Herabsetzung seiner Geschäftsführervergütung wirksam gefasst worden ist. Dies ist zu bejahen, da der entsprechende Beschlussantrag des Gesellschafters K. V. mit der erforderlichen Mehrheit, nämlich seiner Ja-Stimme, angenommen worden ist. Zwar hat der Beklagte gegen den Beschlussantrag gestimmt. Seine den Antrag ablehnende Gegenstimme ist jedoch nichtig und somit bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitzuzählen.

aa. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich diese Nichtigkeit allerdings nicht schon daraus, dass der Beklagte gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot unterlag und deshalb von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen war. Der erkennende Senat folgt insoweit der herrschenden Meinung, die einer Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG sowohl auf Organbestellungsakte (Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern) - abgesehen von der Abberufung aus wichtigem Grund - als auch auf die damit sachlich zusammenhängenden Beschlüsse zur Festlegung der Anstellungsbedingungen des Geschäftsführers - Begründung, Änderung und Auflösung des Anstellungsvertrages - verneint (vgl. BGHZ 18, 205, 210; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 47 GmbHG, Rdn. 51 ff., 54 m.w.Nachw.; Hachenburg/Hüffer, a.a.O., § 47 GmbHG, Rdn. 169, 171 m.w.Nachw.; Scholz/-Schmidt, a.a.O., § 46 GmbHG, Rdn. 75 und § 47 GmbHG, Rdn. 118 m.w.Nachw.; a. A.: Michalski/Römermann, a.a.O., § 47 GmbHG, Rdn. 248, 249 m.w.Nachw.).

bb. Die gegen den Beschlussantrag seines Mitgesellschafters gerichtete Gegenstimme des Beklagten war und ist jedoch deshalb nichtig, weil der Beklagte durch dieses Stimmverhalten gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen hat, die ihm gegenüber der Klägerin obliegt.

In seiner Funktion als Gesellschafter der Klägerin hatte und hat der Beklagte insbesondere auch bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung das Gebot zu gesellschaftstreuem Verhalten zu beachten, das namentlich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft beinhaltet (vgl. Scholz/-Winter, a.a.O., § 14 GmbHG, Rdn. 50 ff. m.w.Nachw.; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 50 ff. m.w.Nachw.; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 331 ff. m.w.Nachw.). Aus dieser Treuepflicht und dem damit korrespondierenden Missbrauchsverbot können sich gegebenenfalls für den Gesellschafter positive Stimmpflichten hinsichtlich eines Beschlussantrages ergeben (vgl. BGHZ 98, 276, 278 ff.; BGH WM 1987, 341, 342; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 47 GmbHG Rdn. 76 a m.w.Nachw.; Scholz/Schmidt, a.a.O., § 45 GmbHG, Rdn. 113 m.w.Nachw.). Hier war der Beklagte aufgrund seiner Treuebindung zur Klägerin - wie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist - (vergleiche Abschnitt B. I. 1. der Begründung) als Geschäftsführer in Ansehung der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin verpflichtet, einer Herabsetzung seiner Geschäftsführervergütung zuzustimmen. Mit dieser Pflicht korrespondiert die Pflicht des Beklagten, in seiner Funktion als Gesellschafter der Klägerin einem entsprechenden Beschlussantrag zuzustimmen, der gerade dies zum Gegenstand hat. Er durfte als Gesellschafter dementsprechend nicht das verweigern, wozu er als Geschäftsführer der Klägerin verpflichtet war. Dass er dies gleichwohl getan hat, stellt einen Verstoß gegen seine Treuebindung dar, was die Nichtigkeit seiner Stimmabgabe und damit die Unbeachtlichkeit seiner Gegenstimme zur Folge hat (vgl. BGH WM 1988, 23, 25; BGH WM 1993, 1593, 1595; OLG Hamburg GmbHR 1992, 43, 47; Scholz/Winter, a.a.O., § 14 GmbHG Rdn. 61 m.w.Nachw.; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 47 GmbHG, Rdn. 74 a m.w.Nachw.; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG Rdn. 335).

3. Der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zur Herabsetzung seiner Geschäftsführervergütung besteht aber nur für die Zeit ab dem 01.04.2002 und nicht - wie die Klägerin geltend macht - bereits ab dem 01.01.2002.

Diese zeitliche Beschränkung folgt daraus, dass die Herabsetzung der Geschäftsführervergütung wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft - abgesehen von dem Fall eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot - grundsätzlich nur für die Zukunft, also von dem Zeitpunkt an verlangt werden kann, in dem der Anspruch gegen den Geschäftsführer geltend gemacht wird (vgl. Michalski/Lenz, a.a.O., § 35 GmbHG, Rdn. 143; Bauder, BB 1993, 369, 371). Dies ist hier erst in bzw. im unmittelbaren Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2002 geschehen.

Dass die materiellen Voraussetzungen für ein derartiges Begehren bereits zuvor vorgelegen haben mögen, ist deshalb ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass der Mitgesellschafter des Beklagten bereits im Jahre 2001 ein entsprechendes Verlangen an den Beklagten gerichtet hat. Wie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist, setzt der Anspruch neben den materiellen Erfordernissen nämlich in formeller Hinsicht einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraus, der eben erst in der Gesellschafterversammlung vom 19.03.2002 gefasst worden ist. In eben jener Gesellschafterversammlung ist der Anspruch zugleich auch gegen den Beklagten geltend gemacht worden. Denn sein Vertreter, dessen Kenntnisse sich der Beklagte nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, war in der Gesellschafterversammlung anwesend und hat deshalb bei dieser Gelegenheit von dem in Rede stehenden Abstimmungsergebnis und damit auch von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass gegen den Beklagten der Anspruch auf Herabsetzung des Geschäftsführergehaltes geltend gemacht werden soll. In diesem Vorgang liegt unter den hier gegebenen Umständen - anders als der Beklagte meint - nicht nur die innere Willensbildung der Klägerin, sondern zugleich auch konkludent die Geltendmachung des Anspruchs gegen den Beklagten als Geschäftsführer. Damit ist ihm die entsprechende Willenserklärung der Klägerin gemäß § 130 Abs. 1 BGB zugegangen.

Im Zeitpunkt des Zugangs dieser Willenserklärung war der Beklagte daher verpflichtet, dem Herabsetzungsverlangen zuzustimmen, und zwar bezogen auf alle in jenem Zeitpunkt zukünftigen Vergütungsansprüche.

III.

Das Zahlungsbegehren der Klägerin ist ebenfalls teilweise, nämlich in Höhe von (7 x 4.302,44 EUR =) 30.117,08 EUR, begründet. Denn der Klägerin steht in dieser Höhe ein Anspruch auf Rückzahlung der in der Zeit von April bis Oktober 2002 an den Beklagten zu viel gezahlten Geschäftsführervergütung zu.

1. Seine Rechtsgrundlage findet dieser Anspruch insbesondere in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Beklagte hat im vorgenannten Zeitraum durch die von ihm als Geschäftsführer der Klägerin veranlassten Zahlungen die monatlichen Gehälter in ungekürzter Form erlangt. Ob ihm dieser Vermögensvorteil durch eine Leistung der Klägerin oder infolge eines Eingriffs in deren Vermögen zugeflossen ist, hängt davon ab, ob sein die Zahlungen veranlassendes Verhalten als Geschäftsführer der Klägerin kraft seiner Vertretungsbefugnis (§ 35 GmbHG) der Klägerin zuzurechnen ist oder ob sich das Verhalten in Anbetracht der Beschlusslage als Eingriff erweist. Dieser Frage braucht indes nicht näher nachgegangen zu werden. Denn in beiden Fällen ist der Beklagte gleichermaßen verpflichtet, die ohne Rechtsgrund erlangten Vergütungsteile zurückzugewähren.

Für die Zahlung der vollen, ungekürzten Gehälter bestand im fraglichen Zeitraum kein Rechtsgrund mehr. Wie oben im Einzelnen erörtert worden ist, hatte und hat die Klägerin Anspruch darauf, dass der Beklagte einer Herabsetzung seines Monatsgehaltes auf 2.600,00 EUR zustimmt. Diese Zustimmung ist zwar bis heute nicht erfolgt und muss deshalb von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erstritten werden. Dies führt - entgegen der Auffassung des Beklagten - aber nicht dazu, dass in Ansehung des § 894 ZPO die die im Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffene Vergütungsabrede ändernde Vereinbarung, zu deren Abschluss der Beklagte verpflichtet war und ist, erst mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung wirksam wird und damit auch erst Wirkungen für die nach diesem Zeitpunkt liegende Zukunft entfaltet. Zutreffend an der Ansicht des Beklagten ist nur, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung kraft der gesetzlichen Fiktion des § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO die vom Beklagten abzugebende Willenserklärung als abgegeben gilt, seine Willenserklärung also durch das Urteil ersetzt wird. Der Beklagte verkennt jedoch, dass dies keinen Einfluss auf die bereits zuvor bestehende materielle Rechtslage hat, insbesondere den Anspruch auf Abgabe der Willenserklärung nicht inhaltlich verändert. Bei § 894 ZPO handelt es sich vielmehr um eine vollstreckungsrechtliche Norm, deren Bedeutung allein darin liegt, einem materiell bestehenden Anspruch im Vollstreckungswege zur Durchsetzung zu verhelfen. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Zustimmung des Beklagten zur Herabsetzung seines Gehaltes ab dem 01.04.2002 ersetzt wird. Damit wirkt die Entscheidung in materieller Hinsicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Beklagte dem Herabsetzungsverlangen der Klägerin zustimmen musste. Dies folgt auch aus einer entsprechenden Anwendung des § 162 BGB, der den allgemeinen Rechtsgedanken enthält, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile herleiten darf (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 162 BGB, Rdn. 6 m.w.Nachw.), und deshalb auch anzuwenden ist, wenn - wie hier - der Verpflichtete sich treuwidrig geweigert hat, die vertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtslage zu schaffen, auf die der Berechtigte Anspruch hat (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 766, 767; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Da im vorliegenden Fall - wie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist - eine derartige Treuwidrigkeit des Beklagten vorliegt, gilt hier seine Zustimmung somit, was ihre materiell-rechtlichen Folgen angeht, als in dem Zeitpunkt erteilt, in dem der Beklagte sie hätte erteilen müssen. Daraus folgt, dass der Beklagte ab dem 01.04.2002 lediglich noch ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 2.600,00 EUR beanspruchen konnte, die ihm darüber hinaus zugeflossenen Beträge von ihm also ohne Rechtsgrund erlangt worden sind.

Den Betrag von 30.117,08 EUR kann die Klägerin vom Beklagten im Übrigen auch - worauf hilfsweise hingewiesen wird - im Wege des Schadensersatzes verlangen, und zwar aufgrund der vom Landgericht herangezogenen Anspruchsgrundlage des § 43 Abs. 2 GmbHG, da der Beklagte schuldhaft seine Geschäftsführerpflichten verletzt hat, indem er seine Zustimmung zu dem Herabsetzungsverlangen treuwidrig verweigert hat. Wegen der Einzelheiten kann dabei auf die obigen Erwägungen sowie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.

3. Nicht beanspruchen kann die Klägerin hingegen die teilweise Rückzahlung der in den Monaten Januar bis März 2002 an den Beklagten ausgezahlten Gehälter.

a. Da - wie oben ausgeführt - der Beklagte erst im Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2002 gehalten war, dem Herabsetzungsverlangen der Klägerin zuzustimmen, hatte er bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf die im Anstellungsvertrag vom 19.06.1987 in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss vom 01.03.1993 vereinbarte Vergütung in Höhe von monatlich 6.902,44 EUR. In den ersten drei Monaten des Jahres 2002 hat er deshalb diese Beträge mit Rechtsgrund erhalten.

b. Insoweit ist er auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund zur teilweisen Erstattung der erhaltenen Geschäftsführervergütung verpflichtet. In Betracht zu ziehen ist insoweit allein ein Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

§ 30 Abs. 1 GmbHG verbietet Zahlungen an Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögen, soweit sie nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung gedeckt sind (vgl. BGH LM Nr. 1 u. Nr. 3 zu § 30 GmbHG; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 30 GmbHG, Rdn. 7 u. 12 m.w.Nachw.; Scholz/Westermann, a.a.O., § 30 GmbHG, Rdn. 13). Dieser Maßstab gilt namentlich auch für die Tätigkeitsvergütung, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Dienste erhält oder erhalten hat; von dem Verbot umfasst wird insofern nur die Auszahlung überhöhter Vergütungen, während eine der Höhe nach angemessene Vergütung, die gültig vertraglich vereinbart worden ist, auch dann weitergezahlt werden darf, wenn dadurch das Stammkapital angegriffen wird (vgl. BGHZ 111, 224, 227; BGH NJW 1992, 2894, 2896; Baumbach/Hueck/-Fastrich, a.a.O., § 30 GmbHG Rdn. 13; Scholz/Westermann, a.a.O., § 30 GmbHG, Rdn. 19 m.w.Nachw.). Für die Frage, ob die Vergütung im vorgenannten Sinne angemessen ist, sind die tatsächlich gewährten Leistungen mit dem Gehalt zu vergleichen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte. Da freilich den Gesellschaftern ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Bewertung der Leistungen ihres Geschäftsführers bleibt, kommt der vertraglich festgesetzten Vergütung insofern eine Bedeutung zu, als sie zu Grunde zu legen sein wird, wenn sie sich innerhalb des Ermessensspielraums hält (vgl. BGHZ 111, 224, 227; BGH NJW 1992, 2894, 2896).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem vorliegenden Anstellungsvertrag des Beklagten um ein sogenanntes Drittgeschäft, dessen Erfüllung nicht gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstößt. Bei der vertraglich vereinbarten Geschäftsführervergütung handelte es sich - jedenfalls zunächst - unstreitig nach der Auffassung aller Beteiligten um eine angemessene Entlohnung der Dienste des Beklagten, und zwar auch unter Berücksichtigung der damaligen wirtschaftlichen Lage der Klägerin. Sind aber - wie hier - bei der vertraglichen Festsetzung der Vergütung die vorgenannten Umstände ausreichend berücksichtigt worden, so kann es im Hinblick auf eine Verletzung des Kapitalerhaltungsgebots nicht von Bedeutung sein, ob zu einem späteren Zeitpunkt bei der Gesellschaft eine Unterbilanz vorliegt und zur Erfüllung des Vertrages deshalb Mittel herangezogen werden müssen, die zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich sind. Denn Gesellschafter-Geschäftsführer können in diesem Zusammenhang nicht anders behandelt werden als Fremd-Geschäftsführer. Die unternehmerische Beteiligung an der Gesellschaft ist kein ausreichender Sachgrund, die Leistung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geringer zu vergüten als die gleichwertige Arbeit eines entsprechenden Fremdgeschäftsführers (vgl. BGH NJW 1992, 2894, 2896).

Eine andere Beurteilung ist auch hier nicht deshalb geboten, weil sich im vorliegenden Fall nicht nur die wirtschaftliche Lage der Klägerin negativ entwickelt hat, sondern die Gesellschafter im Jahre 2000 darüber hinaus Beschlüsse gefasst und umgesetzt haben - insbesondere die Einstellung des operativen Geschäfts der Klägerin -, die nicht ohne Folgen für den Tätigkeitsumfang des Beklagten als Geschäftsführer geblieben sind. Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass sich hierdurch das zuvor bestehende Verhältnis der nach dem Anstellungsvertrag geschuldeten Leistungen und Gegenleistungen in gewisser Weise verschoben hat. Dass dies jedoch in einem solchen Ausmaß geschehen wäre, dass unter Außerachtlassung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin, allein unter diesem Aspekt die dem Beklagten geleistete Vergütung so außer Verhältnis zu den von ihm erbrachten Diensten geriet und damit zwischen seiner Tätigkeit und der dafür geleisteten Vergütung ein solches Ungleichgewicht entstand, dass die Vergütung auch unter Berücksichtigung des den Gesellschaftern eingeräumten Ermessensspielraums nicht mehr als angemessen angesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen. Hierzu reichen weder die Darlegungen der Klägerin noch die Feststellungen des Sachverständigen, die dieser in seinem unter anderen rechtlichen Vorgaben eingeholten Gutachten gemacht hat, aus. Von entscheidender Bedeutung ist dabei vor allem, dass die Klägerin und ihre Gesellschafter das Verlagen auf Herabsetzung der Geschäftsführervergütung eben nicht unter dem Gesichtspunkt der reduzierten Tätigkeit des Beklagten, sondern in allererster Linie, wenn nicht gar ausschließlich, unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin diskutiert und beschlossen haben. Dies ergibt sich zum einen aus der Begründung der in Rede stehenden Beschlussanträge in den Einladungsschreiben zu den Gesellschafterversammlungen vom 19.02.2002 und 19.03.2002 (Bl. 59 bis 66 GA), bei der allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt wird. Vor allem aber ergibt es sich aus der in der Gesellschafterversammlung vom 19.03.2002 erfolgten Beschlussfassung selbst, die klar und eindeutig auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung des Beklagten zur Gehaltsreduzierung gerichtet ist, also auf eine Vorgehensweise (Zustimmung), deren es für die Geltendmachung eines Rückzahlungsbegehrens nach §§ 30, 31 GmbHG nicht bedurfte. Diese Umstände lassen mit starker Indizwirkung darauf schließen, dass die Gesellschafter der Klägerin bei ihrer Beschlussfassung selbst nicht davon ausgingen, dass die Reduzierung des Aufgaben- und Tätigkeitsumfangs des Beklagten allein ausreiche, um seine Geschäftsführervergütung - unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Klägerin - als unangemessen erscheinen zu lassen. Die darin zum Ausdruck kommende Ermessensausübung ist hinzunehmen, da sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessensspielraumes feststellen lassen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt mehr als 20.000 EUR, der Wert der Beschwer der Klägerin weniger als 20.000 EUR.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - in Abänderung der vom Landgericht diesbezüglich getroffenen Entscheidung - auf 265.846,88 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 219.526,88 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO i.V.m. § 9 ZPO).

Ende der Entscheidung

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