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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: I-18 U 237/03
Rechtsgebiete: BGB, HGB, VVG, AGBG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 242 | |
BGB § 254 | |
BGB § 254 Abs. 1 | |
BGB § 254 Abs. 2 | |
BGB § 288 | |
BGB § 398 | |
BGB § 404 | |
BGB § 412 | |
HGB § 425 ff | |
HGB § 425 Abs. 2 | |
HGB § 429 Abs. 3 Satz 2 | |
HGB § 435 | |
HGB § 449 | |
HGB § 449 Abs. 2 Satz 1 | |
HGB § 452 | |
HGB § 452 a | |
VVG § 67 | |
AGBG § 3 | |
AGBG § 5 | |
AGBG § 9 | |
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 | |
AGBG § 11 Nr. 7 | |
ZPO § 287 |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Oktober 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 118/02) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190.164,82 EUR nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 EUR seit dem 22. November 2001, weiteren 5 % Zinsen aus 55.058,50 EUR seit dem 30. Januar 2002 und weitere 5 % Zinsen aus 16.681,72 EUR seit dem 12. Juli 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand: Die Klägerin macht als Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma I. GmbH (im folgenden I. GmbH genannt) gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht sowie in Prozessstandschaft der durch sie vertretenen Transportversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts von Paketen in sechs Schadensfällen geltend. Im Einzelnen geht es um folgende Verlustfälle: 1. Am 27. Juni 2001 beauftragte die Firma I. GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung zur Firma B. Computer S.A.S. in Rom. Die Warensendung erreichte die Niederlassung der Beklagten in Rom; danach ging sie verloren. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag beläuft sich auf 35.312,08 EUR. 2. Im September 2001 beauftragte die Firma I. GmbH die Beklagte erneut mit der Beförderung einer Warensendung zur Firma B. Computer S.A.S. Wiederum ging die Warensendung verloren, nachdem sie die Niederlassung der Beklagten in Rom erreicht hatte. Die Schadensersatzforderung beläuft sich auf 26.109,56 EUR. 3. Im Juni 2001 beauftragte die Firma I. GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer aus drei Paketen bestehenden Warensendung zur Firma M. B. s.r.l. in Rom. Die Warensendung erreichte die Niederlassung der Beklagten in Rom. Danach ging eines der drei Pakete verloren. Die wegen dieses Teilverlusts reklamierte Schadensersatzforderung beläuft sich auf 19.228,71 EUR. 4. Im September 2001 beauftragte die Firma I. GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung zur Firma C. S. s.r.l. in Rom. Auch dieses Paket ging verloren, nachdem es die Niederlassung der Beklagten in Rom erreicht hatte. Der geltend gemachte Schaden beläuft sich auf 37.774,25 EUR. 5. Im September 2001 beauftragte die Firma I. GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer aus sechs Paketen bestehenden Warensendung zur Firma M. C. s.l. in Madrid. Die Warensendung erreichte das Warenlager der Beklagten in Madrid. Danach geriet eines der Pakete in Verlust. Der von der Klägerin geforderte Schadensersatz einschließlich 937,10 EUR Sachverständigenkosten, die für die Nachforschung nach dem Paket aufgewandt wurden, beträgt 187.625,81 EUR. 6. Im September 2001 beauftragte die I. GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung zur Firma I. F. S.L. nach Madrid. Nachdem das Paket das Lager der Beklagten in Madrid erreicht hatte, ging es verloren. Dieses Paket war wertdeklariert. Die Beklagte zahlte eine Entschädigung in Höhe von 50.000,- US $. Nach Abzug dieser Entschädigung beansprucht die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe von 16.681,72 EUR. Diesen Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand November 2000 zugrunde (Bl. 69/70 GA), die auszugsweise folgende Regelungen enthalten: "2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von UPS angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des UPS-Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 3. Beförderungsbeschränkungen UPS befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze....vom Transport ausgeschlossen sind.... Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000,- US $ in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten.... Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn UPS der jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zugestimmt hat... UPS haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben werden. ... 9. Haftung
Sofern das Warschauer Abkommen oder CMR-Übereinkommen oder nationale Gesetze zur Umsetzung oder Annahme dieser Abkommen...gelten, oder sofern zwingendes nationales Recht gilt, wird die Haftung von UPS gemäß diesen Bestimmungen geregelt und beschränkt.
Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.... Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die UPS, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig....begangen haben...
Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des....Zuschlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3... festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt." Die Klägerin hat behauptet: Die in Verlust geratenen Warensendungen hätten jeweils die in den Rechnungen ausgewiesenen Computerartikel enthalten; diese hätten zum Schadenszeitpunkt den von ihr dargelegten Wert gehabt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 322.732,13 EUR nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 EUR seit dem 22. November 2001, aus 187.625,81 EUR seit dem 30. Januar 2002 sowie aus 16.681,72 EUR seit dem 12. Juli 2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, die Klägerin habe ihre Anspruchsberechtigung nicht nachgewiesen. Darüber hinaus müsse sich die I. GmbH in den Schadensfällen 1 bis 5 ein Mitverschulden entgegen halten lassen, weil sie keine Wertdeklaration vorgenommen habe.
Schließlich sei im Hinblick auf den zwischen ihr und der I. GmbH am 18. April 20001 vereinbarten Schnittstellenkontrollverzicht (Bl. 106 GA) auch der Vorwurf, sie habe die Schäden leichtfertig verursacht, nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen (Bl. 147/148 GA) und der Klage sodann im Wesentlichen - bis auf die im Schadensfall 5 geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 937,10 EUR nebst darauf entfallender Zinsen - stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen.
Sie beanstandet, dass das Landgericht sich nicht mit der Bestimmung gemäß Ziffer 2 ihrer Beförderungsbedingungen auseinander gesetzt habe. Hieraus ergebe sich eine Vereinbarung eines Transports ohne Kontrolle des Transportweges, so dass sie lediglich geschuldet habe, die Warensendungen wie Briefe zu befördern; dieser niedrige Sorgfaltsmaßstab korreliere zu dem geringen Beförderungspreis. Den sich hieraus ergebenden Sorgfalts- und Sicherheitsstandard habe sie eingehalten, zumal der Schadensort in allen Fällen feststehe.
Die Servicestandards ihrer drei Versandarten Standardsendung, Expresssendung und Wertpaketsendung seien auf dem Markt allgemein bekannt und würden den Kunden zudem vor der Auftragserteilung vorgestellt.
Schließlich habe die I. GmbH durch die Vereinbarung des Schnittstellenkontrollverzichts wirksam auf Ein- und Ausgangskontrollen verzichtet.
Die Beklagte hält den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration aufrecht. Die unterlassene Wertdeklaration sei darüber hinaus eine Obliegenheitsverletzung des Absenders; denn sie, die Beklagte, habe es den Absendern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Obliegenheit gemacht, eine Wertangabe zu machen, falls der Warenwert höher als 1.000,- DM sei. Wegen dieser Obliegenheitsverletzung habe sie sich beförderungs- und versicherungstechnisch nur auf eine geringwertige Sendung einstellen können. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht habe ferner im Schadensfall 5 übersehen, dass der Paketinhalt die in Ziffer 3 ihrer Beförderungsbedingungen vorgesehene Wertgrenze von 50.000,- US $ weit überschritten habe. Hierin liege ein Mitverschulden der I. GmbH, weil sie es unterlassen habe, vor einem ungewöhnlich hohen Schaden zu warnen. Hätte die I. GmbH sie, die Beklagte, darauf aufmerksam gemacht, dass das Paket die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Wertgrenze überschreite, hätte sie die Beförderung dieses Paketes abgelehnt.
Schließlich sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Beweis erbracht, dass sich in den verloren gegangenen Paketen tatsächlich die von der Klägerin behaupteten Waren befunden hätten. Dies gelte insbesondere in den Schadensfällen 3 und 5, da die für die gesamte Warensendung ausgestellten Rechnungen und Lieferscheine keinen Anscheinsbeweis dafür erbringen könnten, wie die Warensendung bei der Kommissionierung auf die einzelnen Pakete aufgeteilt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, macht sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen und tritt den Rechtsauffassungen der Beklagten entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit das Landgericht der Klägerin im Schadensfall 5 Schadensersatz in Höhe von mehr als 55.058,50 EUR nebst Zinsen zuerkannt hat. Im Übrigen bleibt die Berufung erfolglos.
A.
Die Beklagte hatte als Fixkostenspediteurin bei allen sechs hier in Rede stehenden Transportaufträgen die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
Auch im Schadensfall 5 ist zwischen der Beklagten und der I. GmbH ein Frachtvertrag zustande gekommen, obwohl die I. GmbH unter Verstoß gegen Ziffer 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten in das verloren gegangene Paket 900 Intel Pentium III Prozessoren im Verkaufswert von 187.200,- EUR gepackt hatte.
Die Beklagte hat zwar in Ziffer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Beförderungsvertrag über ein Paket abschließen will, das Waren im Wert von mehr als 50.000,- US $ enthält, denn dort hat die Beklagte niedergelegt, dass sie keine Warensendung befördern will, die nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Transport ausgeschlossen sind. Einer dieser nachfolgend genannten Ausnahmen ist gegeben, sobald der Warenwert eines Paketes den Gegenwert von 50.000,- US $ überschreitet.
Gleichwohl ist zwischen den Parteien ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket bei der I. GmbH abgeholt hat. Grundsätzlich hindert die Klausel in Ziffer 3 der AGB der Beklagten den Vertragsschluss über die Beförderung eines Pakets mit Waren im Wert von mehr als 50.000,- US $ nicht. Denn die Beklagte hat dieses übernommene Paket so transportiert, wie sie es mit jedem Paket tut. Deshalb macht sie sich in der Regel keine Gedanken über den Inhalt und den Wert der im Paket enthaltenen Warensendung, so dass man in dem einfachen Entgegennehmen des Pakets nicht gemäß §§ 133, 157 BGB eine Erklärung der Beklagten des Inhalts entnehmen kann, der Frachtvertrag solle nur dann zustande kommen, wenn es sich um ein bedingungsgerechtes Paket innerhalb der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Wertgrenzen handelt (vgl. LG Hamburg, TranspR 2002,106; AG Frankfurt, TranspR 2001, 369). Ebenso wenig kann man der kommentarlosen Übergabe des Paketes durch die I. GmbH die Willenserklärung beimessen, dass ein Beförderungsauftrag über eine Warensendung erteilt wird, deren Handelswert unterhalb von 50.000,- US $ liegt. Hiergegen spricht bereits, dass der Versender - für den Frachtführer erkennbar - gar keinen Anlass hat, den Frachtführer über den Wert der Warensendung zu informieren, da kein Frachtführer diese Information zur vertragsgerechten Ausführung des Transportauftrages benötigt. Hinzu kommt, dass es auch im kaufmännischen Verkehr der Lebenserfahrung entspricht, dass selbst einfach zur Kenntnis zu nehmende Allgemeine Geschäftsbedingungen oft nicht gelesen werden. Bei diesem Sachverhalt kann daher ein objektiver und vernünftiger Empfänger, auf den es bei der Auslegung des Verhaltens des Versenders ankommt, nicht zwingend den Schluss ziehen, der Versender habe die Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die bedingungsgerechten Warensendungen in seine Willenserklärung mit aufgenommen.
Schließlich gehen auch die Beförderungsbedingungen der Beklagten davon aus, dass ein Frachtvertrag auch dann zustande kommt, wenn der Versender eine nicht bedingungsgerechte Sendung übergibt. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang von Ziffer 3, wonach sich die Beklagte in einem solchen Fall das Recht vorbehält, die weitere Beförderung einzustellen, der Versender ihr für alle Schäden haften soll, die aus der Versendung nicht bedingungsgerechter Warensendungen entstehen und der vollständigen Haftungsfreizeichnung der Beklagten für verloren gegangene oder beschädigte nicht bedingungsgerechte Warensendungen.
B.
Diese Frachtverträge unterliegen jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den Bestimmungen der CMR, weil keine grenzüberschreitende Beförderung auf der Straße stattgefunden hat. Vielmehr handelt es sich um multimodale Transporte, weil die Beklagte die Pakete jeweils zunächst zum Flughafen in Köln befördert hat, um sie sodann auf dem Luftweg nach Rom beziehungsweise Madrid weiterzutransportieren.
Damit sind auf diese Schadensfälle gemäß §§ 452, 452 a HGB die Vorschriften der §§ 425 ff HGB anzuwenden. In allen Fällen steht fest, auf welcher Teilstrecke die Warenverluste eingetreten sind, da die Pakete erst verloren gegangen sind, nachdem der Lufttransport beendet war und nachdem die Warensendungen in den Auslieferungslagern der Beklagten in Rom beziehungsweise Madrid eingetroffen waren. Weil auf diese multimodalen Frachtverträge gemäß Ziffer 15 der Beförderungsbedingungen der Beklagten auch deutsches Recht anzuwenden ist, sind somit sämtliche Voraussetzungen der §§ 452, 452a HGB erfüllt, die zur Anwendung des HGB-Frachtrechts auf die letzte Teilstrecke des Transports einschließlich der transportbedingten Zwischenlagerung der Warensendungen in Rom beziehungsweise Madrid führen.
C.
Gemäß §§ 425, 435 HGB schuldet die Beklagte der I. GmbH für die verloren gegangenen Warensendungen Schadensersatz, ohne sich auf die nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im HGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können. Denn sie hat die hier in Rede stehenden Warenverluste leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht. Diese rechtliche Wertung ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte erstinstanzlich dem Einwand der Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, wonach die Verluste auf Entwendungen in den Umschlagslagern in Rom und Madrid zurückzuführen sind und sie insbesondere nicht dargetan hat, dass sie beziehungsweise ihre Erfüllungsgehilfen geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen haben, um das Diebstahlsrisiko in diesen Umschlagslagern effektiv einzudämmen. Im Berufungsrechtszug räumt sie nunmehr sogar ein, insoweit bei der Beförderung der Pakete nur den Sicherheitsstandard eingehalten zu haben, der bei Briefsendungen üblich und erforderlich ist.
Schließlich begründet allein der Umstand, dass die Beklagte außerstande ist, darzulegen, wie es zu dem Verlust der Warensendungen in den Umschlagslagern in Rom und Madrid gekommen ist, nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Einlassungsobliegenheit des Frachtführers eine Vermutung dahin, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Erfüllungsgehilfen die Verlustschäden leichtfertig verursacht haben.
D.
Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass diese Schadenseratzansprüche auf die von der Klägerin vertretenen Transportversicherungen übergegangen sind. Dieser Übergang hat sich entweder nach § 67 VVG vollzogen, sofern die Versicherer den Schaden vor der Abtretung der Ansprüche reguliert haben. Sofern die Abtretung der I. GmbH der Regulierung vorausgegangen ist, sind die Ansprüche gemäß § 398 BGB auf die Versicherer übergegangen, wobei dahinstehen kann, ob diese Abtretung auf den Abtretungsurkunden (Anlage K 21 der Klageschrift) oder auf der durch die Überlassung der Schadensunterlagen konkludent erklärten Abtretung beruht.
Dass die Klägerin als Assekuradeurin berechtigt ist, diese den Transportversicherern zustehenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, ist zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug zu Recht nicht mehr streitig.
E.
Der Schadensfall 5 weist jedoch gegenüber den anderen Schadensfällen die bereits angesprochene Besonderheit auf, dass das von der I. GmbH übergebene Paket nach Ziffer 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten von der Beförderung ausgeschlossen war.
Dass die Firma I. GmbH diesen von der Beklagten gewollten Transportausschluss vor dem Abschluss des Frachtvertrages über den Transport der Pakete mit den Pentium III Prozessoren kannte oder hätte kennen müssen, weil die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Bestandteil der ständigen Geschäftsbeziehung zur Firma I. GmbH gemacht hat, steht zwischen den Parteien außer Streit.
Die kommentarlose Übergabe dieses später verloren gegangenen Pakets stellt eine vertragliche Pflichtverletzung der I. GmbH nach den Grundsätzen der pVV des Frachtvertrages dar. In Ziffer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Beklagte generell einen Transportausschluss für Warensendungen mit einem Wert von mehr als 50.000,- US $ niedergelegt, dem Versender jedoch angeboten, im Einzelfall unter Umständen eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen zu wollen. Insoweit hat sie dem Versender jedoch die Pflicht auferlegt, dieses Einverständnis vor Erteilung des Transportauftrages bei ihr einzuholen, so dass die Beklagte bei kommentarloser Übergabe des Paketes davon ausgeht, dass dieses Paket die in Ziffer 3 gemachten Vorgaben tatsächlich einhält. Mithin stellte diese unterlassene Einholung der Zustimmung der Beklagten eine vertragliche Pflichtverletzung der I. GmbH dar.
Müsste die Beklagte nunmehr wegen des Verlustes dieses Pakets Schadensersatz in Höhe des Wertes der Prozessoren, nämlich in Höhe von 187.200,- EUR leisten, würde ihr aus dieser Pflichtverletzung der I. GmbH ein Schaden entstehen, den die I. GmbH ihr nach den Grundsätzen der pVV des Frachtvertrages ersetzen müsste. Denn hätte sich die I. GmbH tatsächlich an die Vorgabe aus Ziffer 3 der Beförderungsbedingungen gehalten, hätten sich in diesem Paket nur so viele Prozessoren befunden, dass der Inhalt dieses Pakets maximal einen Wert von 50.000,- US $ gehabt hätte. Hätte die I. GmbH die Beklagte bei Übergabe darüber aufgeklärt, welchen Wert die im Paket enthaltene Ware tatsächlich hatte, hätte die Beklagte den Transportauftrag nicht angenommen. Auch dies hätte die I. GmbH letztendlich gezwungen, die Anzahl der in diesem Paket befindlichen Prozessoren so weit zu reduzieren, dass das Paket die in Ziffer 3 vorgegebene Wertgrenze eingehalten hätte.
Damit stellt sich das Schadensersatzverlangen der Klägerin im Schadensfall 5 als eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, soweit die Beklagte Ersatz des über 50.000,- US $ liegenden Schadens begehrt. Denn nach dem Grundsatz "Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" besteht für einen Gläubiger dann kein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung einer an sich geschuldeten Leistung, wenn die Erfüllung dieser Leistungsverpflichtung dazu führen würde, dass er die empfangene Leistung umgehend wieder zurückgewähren müsste.
Der mittlere Umrechnungskurs EUR/$ belief sich am Tag der Übergabe des Pakets, also am 4. September 2001 auf 1,10117 EUR pro Dollar, so dass die vereinbarte Haftungshöchstgrenze sich auf 55.058,50 EUR beläuft.
Demgegenüber kann sich die Beklagte unter Bezug auf Ziffer 3 ihrer Beförderungsbedingungen nicht darauf berufen, dass hiernach Schadensersatzansprüche für den Verlust nicht beförderungsgerechter Warensendungen gänzlich ausgeschlossen sind. Aus dem Regelwerk ergibt sich, dass die Beklagte grundsätzlich nicht abgeneigt ist, im Einzelfall auch Warensendungen zu transportieren, deren Beförderung grundsätzlich nach Ziffer 3 ausgeschlossen sind, denn insoweit wird dem Kunden die Pflicht auferlegt, vor Erteilung des Transportauftrages eine schriftliche Genehmigung der Beklagten einzuholen. Mithin kann der I. GmbH im vorliegenden Fall als Pflichtverletzung auch nur angelastet werden, dass sie diese Anfrage vor der Übergabe des hier in Rede stehenden Paketes unterlassen hat. Hätte sie diese Anfrage gehalten und hätte die Beklagte die Beförderung zurückgewiesen, hätte dies jedoch wie dargelegt letztendlich nur zur Folge gehabt, dass die Anzahl der in das Paket gepackten Prozessoren der zulässigen Wertobergrenze angepasst worden wäre. Wäre dies geschehen und wäre das Paket verloren gegangen, hätte die Beklagte 55.058,50 EUR Schadensersatz leisten müssen. Diese Überlegungen zeigen, dass die in den Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgesehene Sanktion des völligen Wegfalls von Entschädigungsansprüchen für diese Pflichtwidrigkeit die I. GmbH gemäss § 9 AGBG entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Da diese Klausel somit unwirksam ist, muss sich die Beklagte mit dem Schadensersatzanspruch zufrieden geben, der sich für diesen Vertragsverstoß der I. GmbH aus dem Gesetz ergibt.
Diesen dem 55.058,50 EUR übersteigenden Schadensersatzbegehren entgegen stehenden Einwand aus § 242 BGB kann die Beklagte gemäß §§ 404, 412 BGB auch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der I. GmbH entgegen halten.
Gründe, aus denen sich ergeben könnte, dass diese Vertragsverletzung der I. GmbH nicht gegeben sein könnte, weil Ziffer 3 der Beförderungsbedingungen insoweit nicht rechtswirksam wäre, bestehen demgegenüber nicht. Insbesondere hält die Regelung über vertragsgerechte Warensendungen in Ziffer 3 der Beförderungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des AGBG stand und die Klausel ist auch nicht gemäß § 449 HGB unwirksam.
I.
Die Klausel über die vom Transport ausgeschlossenen Warensendungen ist nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG anzusehen.
Danach werden solche Klauseln nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Dabei kommt es nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 1994, 770 mit zahlr. weit. Nachw.) auf die individuellen Umstände des Vertragsschlusses an. Eine Klausel ist damit vor dem Hintergrund der konkreten Vertragsverhandlungen insbesondere dann überraschend, wenn sie von dem abweicht, "was der Vertragspartner des Verwenders als seine Vorstellungen und Absichten bei der Vertragsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, ohne dass ihm darin widersprochen wurde" (BGH, aaO.; OLG Köln, OLGR 2000, 365). Dabei beurteilt sich die Abweichung von dem Erwartungshorizont des Vertragspartners nach einem durch die konkreten Umstände überlagerten generellen Maßstab (BGHZ 109, 197, 202; BGH, NJW 1987, 2011; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 13 a). Entscheidend ist das bei dem Vertragspartner individuell vorhandene oder ihm individuell mögliche Umstandswissen, das sich insbesondere aus der allgemein bekannten Verkehrssitte ableiten lässt und im gesetzlichen Leitbild des jeweiligen Vertrages beredten Ausdruck findet (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 3 AGBG Rdn. 2 und 3). Welche Schlüsse aus diesen Erkenntnismöglichkeiten zu ziehen sind, bestimmt sich dabei nach einem objektiv-typisierenden Maßstab (BGHZ 102, 152 [159]; 130, 150 [154]; BGH; MDR 1981, 136; MDR 1987, 822; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 3 Rdn. 37).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klausel über den Beförderungsausschluss von bestimmten Warensendungen nicht überraschend. Die Beklagte betreibt einen Paketdienst, der auf einen Massenumschlag zu sehr geringen Beförderungskosten ausgelegt ist. Bei Massenpaketdienstleistern ist es bereits betriebsbedingt ausgeschlossen, dass sie schlechthin jede Art von Warensendungen befördern können und wollen, weil sie aufgrund ihrer Betriebsorganisation darauf angewiesen sind, dass die Pakete bestimmte Vorgaben zum Beispiel hinsichtlich des Gewichts oder der Abmessungen einhalten. Im Regelfall wollen sie auch besonders werthaltige oder unwiederbringliche Sendungen nicht ohne weiteres befördern, weil sie die für derartige Transporte vom Kunden gestellten gesteigerten Sicherheitsanforderungen nicht einhalten können. Insoweit müssen sich die Kunden an Spezialunternehmen wenden, die sich beispielsweise auf Wert-, Dokumenten- oder Geldtransporte spezialisiert haben.
In diesem Zusammenhang muss es auch jedem Versender ohne weiteres einleuchten, dass nicht jeder Massenpaketdienstleister auf den Transport von besonders diebstahlgefährdeten Produkten eingerichtet sein kann, so dass er auch damit rechnen muss, dass ein Paketdienst seine Beförderungsdienstleistung auf Warensendungen beschränkt, die eine bestimmte, von ihm vorgegebene Wertobergrenze nicht überschreiten. Da es der Beklagten im Massentransportverkehr nicht zuzumuten ist, vor Abschluss jedes einzelnen Beförderungsvertrages die Art der Warensendungen, deren Beförderung sie anbietet, jedem Absender im Einzelnen zu erläutern, bleibt ihr nur die Möglichkeit, diese von ihr angebotene Dienstleistung in ihren Beförderungsbedingungen inhaltlich klar, unmissverständlich und eindeutig zu beschreiben und gegebenenfalls noch anhand von Beispielen zu erläutern. Mithin muss jeder Versender, der einen Paketdienst beauftragt, redlicherweise auch damit rechnen, dass sich diese für die angebotene Dienstleistung wichtigen Informationen in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden.
II.
Ziffer 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 11 Nr. 7 AGBG, weil hierdurch die von der Beklagten auf dem Markt angebotene Transportleistung von vorneherein auf die Beförderung von Paketen mit einem Wert bis zu 50.000,- US $ beschränkt wird, so dass Ziffer 3 schon begrifflich keine Begrenzung der Haftung im Sinne des AGBG darstellt. Die Beklagte erklärt sich im Übrigen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich bereit, bei groben Vertragsverletzungen ohne Haftungsbeschränkungen voll für alle hierdurch verursachten Schäden haften zu wollen.
Von diesen Haftungsregeln zu unterscheiden ist die in Ziffer 3 geregelte Frage, welche Arten von Warensendungen die Beklagte generell bereit ist, überhaupt zu befördern. Dass derartige Beschränkungen auf bestimmte Arten von Warensendungen mittelbar auch haftungsbeschränkend wirken, kann keine Unwirksamkeit dieser AGB-Klausel zur Folge haben, weil § 11 Nr. 7 AGBG nicht bewirken kann und will, dass die Beklagte auch dann uneingeschränkt für alle Schäden haften muss, wenn ihr ein Paket zur Beförderung untergeschoben wird, das sie wegen des konkreten Paketinhalts erklärtermaßen gar nicht befördern will.
III.
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 9 AGBG vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ist eine die Unwirksamkeit nach Absatz 1 begründende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Pflichten des Verwenders, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Es genügt also nicht die Einschränkung wesentlicher Vertragspflichten; vielmehr muss hinzukommen, dass dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird (BGH, MDR 1990, 430, 431), d.h., dass dem Vertragspartner solche Rechtspositionen genommen oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. BGH, NJW 1988, 1785, 1787; OLG Koblenz, OLGR 1999, 369). Eine solche Aushöhlung des Vertrages ist durch Ziffer 3 der Beförderungsbedingungen nicht gegeben. Vielmehr muss es der Beklagten aufgrund der Vertragsfreiheit gestattet sein, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmissverständlich deutlich zu machen, dass sie nur eine bestimmte Beförderungsleistung anbieten will, weil sie die wirtschaftliche Gewähr für Sendungen nur bis zu einem bestimmten Wert zu übernehmen bereit ist.
Das Haftungsrisiko beim Abschluss von Frachtverträgen über die Beförderung von Warensendungen im kaufmännischen Verkehr ist als besonders hoch einzustufen. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, im HGB die Haftungsbeschränkung als Grundsatz einzuführen. Dann kann es aber auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Frachtführer seine Entscheidung darüber, ob er überhaupt einen Frachtvertrag abschließen will oder nicht, unter anderem auch von haftungsrechtlichen Überlegungen abhängig macht. Daher wäre es durchaus legitim, wenn er sein Beförderungsangebot auf dem Markt auch deshalb auf Warensendungen mit einem bestimmten Höchstgewicht beschränkt, weil die Haftungshöchstsummen der frachtvertraglichen Haftungsbeschränkungsnormen sich nach dem Rohgewicht der Warensendung bemessen, da er auch sein Haftungsrisiko bei der Kalkulation der Fracht immer mit berücksichtigen muss. Für die hier in Rede stehende Beschränkung des Beförderungsangebots der Beklagten auf Warensendungen mit einer bestimmten Wertobergrenze kann insoweit nichts anderes gelten.
Die Beschreibungen der Warensendungen, die die Beklagte bereit ist, zu befördern, geben dem Frachtvertrag dann auch für den Fall einer unbeschränkten Haftung der Beklagten gemäß § 435 HGB inhaltlich sein Gepräge. Deshalb wird der Vertragszweck durch die Beschränkung der Annahme von Sendungen bis 50.000,- US $ nicht ausgehöhlt.
IV.
Schließlich verstößt die Regelung über die bedingungsgerechten Sendungen auch nicht gegen §§ 435, 449 HGB, da es sich bei Ziffer 3 der Beförderungsbedingungen nicht um eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Norm handelt.
Wie bereits dargelegt verkennt der Senat nicht, dass die Wertobergrenze gemäß Ziffer 3 mittelbar wie eine Haftungsobergrenze wirkt, wenn die Beklagte - wie im vorliegenden Fall - für den eingetretenen Warenverlust gemäß § 435 HGB unbeschränkt haften muss. Diese lediglich mittelbar haftungsbeschränkende Wirkung der Vertragsklausel kann jedoch nach Auffassung des Senats nicht gemäß § 449 HGB die Unwirksamkeit dieser Bestimmung nach sich ziehen.
Sinn und Zweck des § 449 HGB ist es, den Versender im bestimmten dort näher geregelten Umfang vor haftungsbegrenzenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schützen, die zu seinem Nachteil von der gesetzlichen Regelung der §§ 425 ff HGB abweichen. Mithin befasst sich § 449 HGB mit der Frage, ob und in welchem Umfang haftungsbegrenzende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können. § 449 HGB beschneidet mithin im bestimmten Umfang in haftungsrechtlicher Hinsicht die Freiheit der inhaltlichen Ausgestaltung abgeschlossener Frachtverträge. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck des § 449 HGB, zu regeln, ob und in welchem Umfang der Frachtführer selbst bestimmen kann, über welche Art von Warensendungen er einen Frachtvertrag abschließen möchte. Mithin soll durch diese Regelung die Vertragsabschlussfreiheit der Frachtführer nicht eingeschränkt werden. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Entscheidung des Frachtführers, ein bestimmtes Gut nicht befördern zu wollen, zwangsläufig immer mittelbar haftungsbeschränkend wirkt, weil er naturgemäß nur dann der Frachtführerhaftung unterliegen kann, wenn ein Frachtvertrag abgeschlossen wird.
Würde man im Schadensfall 5 Ziffer 3 der Beförderungsbedingungen gemäß § 449 HGB für unwirksam halten, läge hierin ein von § 449 HGB nicht bezweckter Eingriff in die Vertragsabschlussfreiheit der Beklagten, weil sie es dann trotz ihres klar geäußerten entgegenstehenden Willens sanktionslos hinnehmen müsste, wenn ihr ein Paket mit Waren im Wert von über 50.000,- US $ zur Beförderung übergeben wird, obwohl sie dem Versender rechtswirksam zur Auflage gemacht hat, mit ihr vor Erteilung des Auftrages eine gesonderte Vereinbarung herbeizuführen, wenn er ein Paket versenden will, das nicht so beschaffen ist, dass es ihrer auf dem Markt allen potentiellen Kunden angebotenen Transportleistung entspricht.
Hierdurch würde es der Beklagten letztendlich unmöglich gemacht, unterschiedliche Transportmöglichkeiten für unterschiedliche Transportgüter zu differenzierten Preisen auf dem Markt anzubieten, soweit sie bei der Übergabe durch äußere Kontrolle der ihr übergebenen Sendung nicht überprüfen kann, ob der Transport dieser Warensendung zu ihrer generell auf dem Markt angebotenen Transportleistung gehört oder nicht.
Die hier vertretene Auslegung der §§ 435, 449 HGB entspricht in ihren Wertungen auch der neueren Rechtsprechung des Bundsgerichtshofes zum Mitverschulden gemäß §§ 425 Abs. 2 HGB, 254 BGB.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 15. November 2001 (TranspR 2002, 295 ff.) festgestellt, dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl den vollen Schadensersatz verlangt. Zielen die erhöhten Sorgfaltsanstrengungen des Spediteurs oder Frachtführers gerade darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ist der Verzicht des Versenders auf diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstab als freiwilliges Eingehen eines erhöhten Verlustrisikos zu bewerten. Bei wertender Betrachtung sei es deshalb geboten, den eingetretenen Schaden dem Versender anteilig zuzurechnen.
Dem entspricht es, wenn der Versender, der trotz des deutlichen Hinweises des Frachtführers, dass dieser Pakete nur bis zu einem bestimmten Wert befördern und deshalb dann auch nur bis zu diesem Wert haften will, stillschweigend ein höherwertiges Paket zum Transport übergibt und bei Verlust dann diesen höheren Wert geltend macht. Dieses Verhalten stellt letztlich ebenso ein venire contra factum proprium dar.
V.
Der Einwand der Klägerin, der Schadensfall 6 beweise, dass die Beklagte trotz Ziffer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit sei, auch Warensendungen mit einem Warenwert von über 50.000, US $ zu transportieren, rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Insbesondere lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die Beklagte das Paket mit den Pentium III Prozessoren auch dann zur Beförderung als Standardpaket angenommen hätte, wenn die I. GmbH der Beklagten den tatsächlichen Wert der Warensendung pflichtgemäß vor Abschluss des Frachtvertrages mitgeteilt hätte.
Der Schadensfall 6 weist nämlich die Besonderheit auf, dass die I. GmbH für dieses Paket die Versendungsart "Wertpaket" gewählt und den tatsächlichen Wert der Warensendung auch deklariert hatte.
Hiervon muss der Senat ausgehen, weil die Klägerin im Senatstermin von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Beklagte im Schadensfall 6 ein wertdeklariertes Paket zur Beförderung übernommen hat, dessen Wert über 50.000,- US $ lag, sie also dieses Paket trotz Ziffer 3 ihrer Beförderungsbedingungen zur Beförderung übernommen hat und die Beklagte ihren Einwand, ihr sei ein Paket mit einem Warenwert von mehr als 50.000,- US $ zur Beförderung untergeschoben worden, ausdrücklich auf den Schadensfall 5 beschränkt hat.
In dem von der Beklagten im Fall 6 für das Wertpaket erhobenen Vergütungsaufschlag auf das reguläre Beförderungsentgelt im Standardtarif ist das Haftungsrisiko der Beklagten in Höhe von 50.000,- US $ bereits einkalkuliert, was die Regelung unter Ziffer 9 ihrer Beförderungsbedingungen belegt. In ihrem regulären Beförderungsentgelt des Standardtarifs hat die Beklagte das Haftungsrisiko für leichtfertig verursachte Schäden ebenfalls in Höhe von 50.000,- US $ einkalkuliert. Da der Gesamtwert der Warensendung unter 100.000,- US $ lag, gab es im Fall 6 für die Beklagte kein durch das von ihr erhobene Beförderungsentgelt nicht abgedecktes Haftungsrisiko. Demgegenüber stellt sich der Sachverhalt im Schadensfall 5 völlig anders dar, weil dieses Paket im Standardtarif befördert wurde und damit das Haftungsrisiko nur bis 50.000,- US $ im Beförderungsentgelt einkalkuliert gewesen sein kann. Wegen dieser grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation verbietet es sich, aus dem Verhalten der Beklagten im Schadensfall 6 den Rückschluss zu ziehen, die Beklagte sei entgegen ihrem in den Beförderungsbedingungen erklärten Willen stets bereit, im Standardtarif auch Pakete im Wert von mehr als 50.000,- US $ zu befördern.
F.
Aber selbst wenn man der Auffassung nicht folgt, dass die I. GmbH im Fall 5 gemäß Ziffer 3 der Beförderungsbedingungen entweder verpflichtet war, den Warenwert pro Paket auf 50.000,- US $ zu beschränken oder mit der Beklagten eine Vereinbarung darüber herbeizuführen, dass das Paket eine Warensendung mit einem höheren Handelswert enthalten darf, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.
Denn der Schadensersatzanspruch der I. GmbH ist auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf diese Haftungssumme beschränkt, weil die I. GmbH es im Fall 5 bei Abschluss des Frachtvertrages unterlassen hat, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr, der I. GmbH, für den Fall, dass das Paket verloren geht, ein ungewöhnlich hoher Schaden droht.
Nach § 254 Abs. 2 BGB ist ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen, wenn er es unterlassen hat, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, den dieser weder kannte noch kennen musste.
Ein ungewöhnlich hoher Schaden liegt dann vor, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vom Schädiger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht erwartet werden musste. Die ungewöhnliche Höhe des Schadens kann deshalb nicht absolut oder anhand einer bestimmten Wertrelation bestimmt werden, sondern ist entsprechend dem Schutzzweck der in § 254 Abs. 2 BGB normierten Warnpflicht danach zu bestimmen, worauf der Schädiger bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hätte hinweisen müssen. Er liegt also dann vor, wenn ein Schaden eintritt, mit dem ein verständiger Teilnehmer des jeweiligen Geschäftskreises vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte, wenn die Vermögenseinbuße also das in dem jeweiligen Geschäftsverkehr zu erwartende Maß erheblich überschreitet.
An diesen Maßstäben gemessen ist im Schadensfall 5 ein ungewöhnlich hoher Schaden anzunehmen, weil der Wert der im Paket enthaltenen Warensendung 50.000,- US $ deutlich überstieg und die Beklagte in Ziffer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie davon ausgeht, dass ihr im Standardtarif nur Pakete nur mit einem Inhalt bis zu diesem Wert zur Beförderung übergeben werden. Hierdurch hat die Beklagte zugleich deutlich gemacht, dass sie bei Abschluss des Frachtvertrages auch bis zu diesem Wert mit einem haftungsbegründenden Schadenseintritt rechnete. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen will sie nämlich auch für nicht wertdeklarierte Sendungen bis zu dieser Höhe haften, sofern der Verlust durch vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt worden ist.
Gemäß ihrem in den Beförderungsbedingungen erklärten Willen ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket mit den Pentium III Prozessoren nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die I. GmbH auf den hohen Warenwert dieser Sendung hingewiesen hätte. Dass sich aus dem Verhalten der Beklagten im Schadensfall 6 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht herleiten lässt, dass die Beklagte das Paket trotz dieses Hinweises im Standardtarif befördert hätte, wurde oben bereits ausgeführt. Sonstige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Verletzung dieser Hinweispflicht der I. GmbH nicht mitursächlich für den Eintritt des Warenverlusts geworden sein könnte, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargetan.
G.
Die weiteren Einwände, die die Beklagte im Übrigen in rechtlicher Hinsicht gegen das landgerichtliche Urteil erhebt, rechtfertigen demgegenüber keine vom Landgericht abweichende Sachentscheidung, so dass die weitergehende Berufung der Beklagten erfolglos bleibt.
I.
Die Auffassung der Beklagten, sie könne mit ihren Kunden für die Beförderung von Standardpaketen vereinbaren, dass sie, die Beklagte, im Rahmen der Beförderung nur die für Briefe üblichen Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards einhalten müsse, mag in der Sache zutreffen. Diese Rechtsausführungen liegen jedoch in den vorliegenden 6 Fällen neben der Sache, weil die Auffassung der Beklagten unrichtig ist, sie habe mit der I. GmbH eine dahingehende Absprache getroffen.
Eine ausdrückliche Abrede mit diesem Inhalt behauptet die Beklagte nicht.
Eine dahingehende Abrede haben die Vertragsparteien auch nicht konkludent getroffen. Das Argument, sie, die Beklagte, könne nur die Sorgfaltsmaßnahmen schulden, die sie zu dem niedrigen Transportpreis und der von ihr auf dem Markt angebotenen Massenbeförderung von Paketen auch realisieren könne, geht fehl. Mithin stimmt die Ausgangsthese der rechtlichen Überlegungen der Beklagten nicht. Die Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards, die ein Frachtführer aufgrund des von ihm abgeschlossenen Frachtvertrages schuldet, bestehen unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung und der Menge an Gütern, die dieser Frachtführer täglich umschlägt. Indem er ohne ausdrücklich abweichende Absprachen einen Frachtvertrag abschließt, verpflichtet er sich daher zugleich, die für die Erfüllung seiner Obhutspflichten vertraglich geschuldeten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen unter anderem die von der Beklagten nicht eingerichteten Schnittstellenkontrollen während des Warenumschlages.
Ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, wonach den Marktteilnehmern inzwischen bekannt sei, dass sie, die Beklagte, diese geschuldeten Sicherheitsstandards nicht einhalte und sie seien damit einverstanden, dass sie für den Transport nur die bei Briefen üblichen Sicherheitsstandards einhalte, kann dahinstehen. Der Umstand, dass die Marktteilnehmer die Beklagten bei eingetretenen Paketverlusten auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen, spricht eher gegen diese These. Darüber hinaus hätte diese Kenntnis für die Versender auch weitreichende negative Konsequenzen. Ein Versender, dem dies bekannt ist, müsste sich beim Versendungskauf den Vorwurf gefallen lassen, mit der Beklagten einen für den Transport werthaltiger Güter objektiv ungeeigneten Frachtführer ausgewählt zu haben, so dass die Erfüllungswirkung mit der Übergabe der Warensendung an die Beklagte nicht eintreten kann. Er müsste es ferner hinnehmen, dass ihm die Transportversicherung mit der gleichen Begründung wegen der hierin liegenden Obliegenheitsverletzung im Schadensfall Deckungsschutz versagt. Dass die Versender tatsächlich mit diesen Konsequenzen einverstanden wären, erscheint dem Senat mehr als zweifelhaft.
Rechtlich erheblich ist diese Frage indessen auf keinen Fall, weil die Beklagte die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Sicherheitsstandards auch dann schuldet, wenn ihr Vertragspartner schon bei Abschluss des Frachtvertrages weiß oder wissen muss, dass die Beklagte ihren Vertragspflichten nicht nachkommen wird. Die Auffassung der Beklagten, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu müssen, sobald sich allgemein herumgesprochen hat, dass sie sich beharrlich weigert, die erforderlichen Sicherheitsstandards einzuhalten, findet im Gesetz keine Stütze.
Insoweit kann dieses Wissen der Kunden um die sicherheitstechnischen Organisationsmängel bei der Beklagten allenfalls dazu führen, dass dem Kunden der Vorwurf des mitwirkenden Verschuldens zu machen ist. Diesen Einwand kann die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht erheben, weil sie nicht nachzuweisen vermag, dass die I. GmbH diese Kenntnis vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge hatte. Ihre pauschale Behauptung, dieser Firma vor der Auftragserteilung den tatsächlich ständig praktizierten niedrigen Sicherheitsstandard vorgestellt zu haben, steht beweislos im Raum.
In diesem Zusammenhang kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, sie habe mit der I. GmbH am 18. April 2001 eine Individualabsprache des Inhalts getroffen, dass sie keine Schnittstellenkontrollen durchführen müsse.
Bei diesem von der Beklagten im übrigen mit der T. M. GmbH vereinbarten Schnittstellenkontrollverzicht vom 18. April 2001 handelt es sich gerichtsbekannt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, weil sie gleichlautende Absprachen mit einer Vielzahl ihrer Großkunden meist im Zusammenhang mit Preisabsprachen getroffen hat. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung legt der Senat in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH (WM 2002, 2070) dahin aus, dass der Kunde mit dieser Vereinbarung nur auf die schriftliche Dokumentation der Schnittstellenkontrollen, nicht jedoch zugleich auch auf die Kontrollen selbst verzichtet.
Der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, ein Schnittstellenkontrollverzicht könne auch frei im Sinne des § 449 HGB dann ausgehandelt worden sein, wenn der Absender sich letztendlich hiermit einverstanden erkläre, ohne den vorgegebenen Wortlaut der Klausel zu verändern, mag in der Sache zutreffen. Die Beklagte hat indessen keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Vereinbarung vom 18. April 2001 hinsichtlich der Schnittstellenregelung tatsächlich frei ausgehandelt wurde. Die Auffassung, diese Vereinbarung sei bereits deshalb frei ausgehandelt, weil sie dem Absender die freie Wahl lasse, ob er die Warensendung als Standard-, Express- oder Wertpaketsendung versende, geht bereits deshalb fehl, weil das Aushandeln der rechtswirksamen Vereinbarung vorausgehen muss und nicht erst im nachhinein durch Erteilung von Aufträgen zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Vereinbarungen vom 18. April 2001 erfolgen kann.
II.
Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält auch Ziffer 2 Absatz 2 ihrer Beförderungsbedingungen keinen Hinweis darauf, dass sie die Beförderung von Standardsendungen nur mit dem bei Briefsendungen üblichen Sicherheitsstandard vornimmt; erst Recht enthält diese Klausel keine Leistungsbeschreibung dieses Inhalts.
Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 der Beförderungsbedingungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht unter Wahrung der von der Rechtsprechung als erforderlich angesehenen Sorgfalt abholen, transportieren und zustellen wird. Hierin teilt die Beklagte dem Versender mit, dass sie die ihr übergebenen Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportieren wird. Hieran schließt sich der Hinweis an, dass bei einer Sammelbeförderung - bezogen auf das einzelne Frachtstück - nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.
Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte in ihren Beförderungsbedingungen nur auf der Hand liegende Selbstverständlichkeiten niedergelegt. Für jeden gewerblichen Großversender liegt es auf der Hand, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht im Wege der Einzelbeförderung transportieren wird und sie daher die nur bei einer Einzelbeförderung mögliche Sorgfalt dem Sammelgut nicht angedeihen lassen kann. Konkrete Defizite in der Organisation der Beklagten und in ihren Sicherheitsvorkehrungen gegen Verlust werden in diesen Sätzen nicht aufgezeigt.
Der nachfolgende Hauptsatz dieser AGB-Klausel lautet: Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des UPS-Systems nicht durchgeführt wird.
Diese Klausel soll nach Auffassung der Beklagten bedeuten, dass der Versender auf jegliche Schnittstellenkontrollen während des Transports verzichtet. Ob die Klausel diese Auslegung zulassen würde, wenn es den mit "insbesondere" versehenen Einschub nicht geben würde, kann dahinstehen, weil die Klausel insgesamt nicht losgelöst von diesem Einschub betrachtet werden darf. Mit "insbesondere" pflegt man gewöhnlich den Teilaspekt einer Aussage besonders hervorzuheben, auf den es besonders ankommen soll. So wird auch bei der hier in Rede stehenden Klausel durch dieses Wort das Augenmerk des unbefangenen Lesers sofort auf die Ein- und Ausgangsdokumentation gelenkt, auf die der Versender "insbesondere" verzichten soll. Der Verzicht auf eine Dokumentation von Ein- und Ausgangskontrollen bedeutet jedoch gerade keinen Verzicht auf die Kontrollen selbst, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Kontrollen durchgeführt werden, das Ergebnis der Kontrollen dann jedoch nicht dokumentiert wird.
Der Verzicht auf die Kontrollen selbst stellt demgegenüber für den Versender gegenüber dem Verzicht auf die Dokumentation des Kontrollergebnisses eine viel gravierendere Reduzierung der bei Frachtverträgen geschuldeten Obhutspflichten dar, weil hierdurch die Kardinalpflicht des Frachtführers, durch organisatorische Maßnahmen die Warensendung während des gesamten Transports vor Verlust zu schützen, massiv und nachhaltig in einem erfahrungsgemäß besonders schadensträchtigen Bereich beseitigt wird.
Sofern die Beklagte mit dem Hauptsatz dieser Klausel das Einverständnis des Versenders mit dieser massiven Herabsetzung ihrer Sorgfaltspflichten herbeiführen wollte, wird durch den mit "insbesondere" eingeleiteten Einschub dieser Sachverhalt nicht näher erläutert, sondern vielmehr verschleiert, indem das Unterlassen der Dokumentation von Schnittstellenkontrollen besonders hervorgehoben wird. Hierdurch wird der Inhalt der Klausel insgesamt unklar, weil der unbefangene Leser nicht mehr auf den ersten Blick erkennen kann, ob die Beklagte sich das Recht vorbehalten will, die Schnittstellenkontrollergebnisse gegebenenfalls nicht zu dokumentieren oder ob sie beabsichtigt, die Kontrollen gegebenenfalls selbst entfallen zu lassen. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass die Klausel nicht einmal klar und unmissverständlich darüber aufklärt, ob die Kontrollen beziehungsweise die Dokumentationen tatsächlich erfolgen werden oder nicht. Die Durchführung der in diesem Satz angesprochenen Kontrollen beziehungsweise Dokumentationen sollen vielmehr der jeweiligen Entscheidung der Beklagten überlassen bleiben, weil der Versender sich damit einverstanden erklärt, wenn die Kontrolle beziehungsweise die Dokumentation an den Umschlagsstellen unterbleibt.
Auch die Gesamtschau der Regelung in Ziffer 2 beseitigt diese Unklarheiten nicht. Die vorhergehenden Sätze beinhalten - wie dargelegt - nur Selbstverständlichkeiten. Auch der abschließende Satz, wonach der Versender, der eine weitergehende Kontrolle wünscht, die Beförderung als Wertpaket wählt, klärt den Versender nur darüber auf, dass beim Wertpaket weitergehende Kontrollen durchgeführt werden, nicht jedoch auch darüber, um welche konkreten Kontrollen es sich handelt. Mithin vermittelt ihm auch diese Information über das Wertpaket nicht indirekt, welche Kontrollen er eventuell nicht erhalten wird, wenn er auf die Versendung als Wertpaket verzichtet.
Für ihn bleibt es mangels weitergehender Informationen nämlich im Dunkeln, ob die weitergehenden Kontrollen von Wertpaketen die Einhaltung eines Sicherheitsstandards gewährleisten, der über den bei Frachtverträgen üblichen und damit ohnehin geschuldeten Sicherheitsstandard hinausgeht, oder ob erst mit der Kontrolldichte der Wertpakete dieser Sicherheitsstandard erreicht wird, oder gar selbst das Wertpaket noch hinter diesem Standard zurückbleibt. Diese Unklarheiten über die dort angesprochenen "weiteren Kontrollen" werden noch dadurch verstärkt, dass die Beklagte in Ziffer 9 ihrer Beförderungsbedingungen die für Wertpakete geforderte Erhöhung der Transportvergütung ausschließlich damit rechtfertigt, dass dieses Geld benötigt wird, um für die Warensendung eine Transportversicherung entsprechend ihrem tatsächlichen Wert einzudecken beziehungsweise eindecken zu können.
Da gemäß § 5 AGBG Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen, kann diese Klausel mithin nur dahin ausgelegt werden, dass der Versender auf die ausdrücklich erwähnte Dokumentation der Schnittstellenkontrollen verzichtet.
Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung wäre, dass Ziffer 2 einen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen beinhaltet, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die so verstandene Regelung wäre dann gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB und § 9 AGBG unwirksam, weil die Beklagte sich hiermit von einer ihr als Frachtführerin obliegenden Hauptleistungsverpflichtung, nämlich der Verpflichtung, die Warensendung während des Transports stets unter Kontrolle zu halten, in weitem Umfang freigezeichnet hätte.
Denn mit dem Abschluss des Frachtvertrages verpflichtet sich der Frachtführer zugleich zur Obhut über das Transportgut. Wenn er diese bei Abschluss des Frachtvertrages versprochene Leistung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurücknimmt, liegt hierin eine Benachteiligung des Absenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben, weil er hiermit vom Leitbild des von ihm geschuldeten Leistungsinhalts bei Frachtverträgen zum Nachteil des Versenders abweicht. Mit diesem Schnittstellenkontrollverzicht wird die Rechtsposition des Versenders hinsichtlich der geschuldeten Obhut nachhaltig und erheblich eingeschränkt, obwohl der Frachtführer gerade diese nach dem Inhalt und Zweck des Frachtvertrages zu gewähren hat. Schnittstellenkontrollen sind bei der Beförderung von Waren schlechthin unerlässlich, weil bei jedem Warenumschlag die Gefahr von Warenverlusten besonders groß ist. Geht die Warensendung auf dem Transport verloren, kann zugleich auch der Vertragszweck, nämlich die Ablieferung des Gutes beim Empfänger, nicht mehr erreicht werden. Mithin stellt eine Klausel, die die Beklagte von der Verpflichtung entbindet, Schnittstellenkontrollen durchzuführen, eine massive Aushöhlung ihrer frachtvertraglich geschuldeten Leistung dar, die zu erbringen die Beklagte sich mit dem Abschluss des Vertrages gegenüber dem Absender gerade verpflichtet hat.
In einem bloßen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen kann auch keine Leistungsbeschreibung gesehen werden, die einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG entzogen wäre. Die Beklagte befördert Güter gegen festes Entgelt im Wege der Sammelladung, weswegen sie die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat. Bei derartigen Verträgen schuldet der Frachtführer grundsätzlich, das Transportgut von der Übergabe bis zur Ablieferung ständig unter Kontrolle zu halten.
Ein Transport ohne jede Schnittstellenkontrolle könnte allenfalls dann eine Beschreibung der von ihr angebotenen Leistung sein, wenn die Beklagte ihren Leistungskatalog offen gelegt hätte, so dass der Versender klar und unmissverständlich darüber aufgeklärt würde, welche Transportleistungen die Beklagte konkret erbringen wird und welche an sich beim Warentransport üblichen Leistungen von der Beklagten gerade nicht erbracht werden, so dass ihm klar vor Augen geführt wird, dass er bei einer Beförderung im Standardtarif die Pakete letztendlich auf eigenes Risiko versendet, weil an den besonders schadensträchtigen Schnittstellen objektiv erforderliche und für die Transportsicherheit unerlässliche Sicherheitsmaßnahmen weder ergriffen werden noch in der Betriebsorganisation vorgesehen sind.
Allein dadurch, dass die Beklagte drei verschiedene Varianten eines Transportvertrages in ihren Beförderungsbedingungen erwähnt, ohne im Einzelnen zu erläutern, wodurch sich diese Varianten inhaltlich konkret unterscheiden, wird mit der Wahl einer dieser Varianten kein eigenständiges Rechtsgeschäft mit einem besonderen, vom allgemeinen Inhalt von Frachtverträgen abweichenden Leistungsinhalt abgeschlossen. Jeder Kunde der Beklagten erteilt Transportaufträge in der berechtigten Erwartung, dass die Beklagte der bei Frachtverträgen geschuldeten Obhutspflicht für das Transportgut nachkommen wird. Diese Erwartungshaltung besteht unabhängig davon, welche Versandart er wählt. Dass die Beklagte dieser Erwartungshaltung bei keiner ihrer angebotenen Versandarten gerecht wird - denn auch beim Wertpaket und bei der Expressendung führt sie keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durch - vermitteln die Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht.
Ohne diese grundlegend wichtige Information hat der Versender nicht den geringsten Anhalt, im Ausgangspunkt Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen dahin zu verstehen, dass die Beklagte hiermit abweichend von den Transportangeboten der anderen auf dem Markt tätigen Frachtführer eine Transportleistung anbieten will, bei der während des Transports die Sicherheitsvorkehrungen auf das Maß reduziert sind, das bei Briefsendungen Standard ist. Folglich erschießt sich ihm auch nicht, dass die Beklagte für seine Warensendungen im Wert bis zu 50.000,- US $ bei der Standardsendung tatsächlich keine Schnittstellenkontrollen durchführen kann und will, weil ihre Betriebsorganisation derartige Kontrollen bei der Standardsendung gar nicht vorsieht. Weil ihm diese Informationen fehlen, versteht er auch nicht, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten der Unterschied zwischen der Standardsendung und dem Wertpaket darin besteht, dass beim Wertpaket zwar gegenüber dem Standardversand eine geringfügig höhere Sicherheit gewährleistet sein soll, weil stellenweise Schnittstellenkontrollen bei der Abholung, bei der Einlieferung im ersten Umschlagslager sowie im Auslieferungslager vorgesehen sind, aber dennoch auch bei dieser Versendungsart der für Frachtverträge übliche Sicherheitsstandard bei weitem nicht eingehalten wird, unter anderem deswegen, weil es auch beim Wertpaket keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen auf dem gesamten Transportweg gibt.
Ohne diese grundlegende Aufklärung darüber, dass die Beklagte tatsächlich eine Transportleistung erbringt, die darin besteht, Waren im Wert bis zu 50.000,- US $ so schnell wie Briefe, aber eben auch mit dem (geringen) Sicherheitsstandard von Briefen zu transportieren, kann kein Versender, der Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen liest, erfassen, dass die Beklagte eine von den Transportleistungen anderer Frachtführer grundlegend abweichende Leistung mit einem äußerst geringen Sicherheitsstandard auf dem Markt erbringt und auch nur erbringen will.
Folglich erhellt sich ihm durch den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch nicht, welche Leistungen die Beklagte hinsichtlich ihrer Obhutsverpflichtung bei den drei angebotenen Varianten zu erbringen gedenkt, so dass er schon begrifflich gar nicht in der Lage sein kann, hinsichtlich dieser Verpflichtung eine sachbezogene Leistungswahl zu treffen. Vielmehr wird er aufgrund dieser fehlenden grundlegenden Aufklärung sowie der in Ziffer 2 enthaltenen Informationen, die wie dargelegt diesen Sachverhalt eher verschleiern als offenbaren, zwangsläufig weiterhin in seiner Vorstellung verharren, die Beklagte verspreche die Einhaltung der bei jedem Frachtvertrag im Sinne des HGB grundsätzlich erforderlichen Sicherheitsstandards hinsichtlich der Obhut für das Transportgut ebenfalls wie alle anderen Frachtführer, die ebenfalls Transportleistungen auf dem Markt anbieten.
Solange die Beklagte sich gegenüber ihren Kunden nicht eindeutig und unmissverständlich dahin erklärt, dass sie grundsätzlich nur Transportleistungen auf dem Markt anbieten kann und will, die hinsichtlich der Obhutspflicht weit hinter dem bei Frachtverträgen geschuldeten und diesem Vertragstyp immanenten Sicherheitsstandards, die dem Schutz vor Warenverlusten dienen, zurückbleiben, solange sie ihre in sicherheitstechnischer Hinsicht unzulängliche Betriebsorganisation nicht ohne jede Einschränkung offenbart, muss es demnach bei allen drei Versandarten dabei bleiben, dass sie aus Sicht der Versender mit dem Abschluss des Frachtvertrages zugleich auch die damit üblicherweise einhergehende Einhaltung der gebotenen Sicherheitsstandards zum Schutz vor Warenverlusten verspricht.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Vorwurf leichtfertigen Handels in den vorliegenden sechs Schadensfällen nicht nur in den unterlassenen Schnittstellenkontrollen, sondern auch in den unzureichenden Sicherungen der Umschlagslager in Rom und Madrid anknüpft. Von dem Vorwurf, die organisatorisch zur Sicherung der Warensendung erforderlichen Maßnahmen während der Lagerung im Auslieferungslager unterlassen zu haben, könnte die hier in Rede stehende AGB-Klausel die Beklagte nur dann entlasten, wenn man diese Bestimmung - weit über ihren Wortlaut hinaus - im Sinne der Beklagten dahin auslegen würde, der Absender erkläre hiermit auch noch einen Verzicht auf die Einhaltung schlechthin aller Sicherheitsstandards, die im Warentransportverkehr zur Sicherung des Frachtgutes auf dem Transportweg (also auch zum Beispiel innerhalb der einzelnen Umschlagslager) erforderlich sind.
Einer dahingehenden Auslegung der Klausel steht jedoch zum einen § 5 AGBG entgegen, wonach bei unklar formulierten Geschäftsbedingungen Zweifel hinsichtlich der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Zum anderen würde die Klausel bei dieser Auslegung erst recht einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalten. Die Verpflichtung des Frachtführers, während des gesamten Transports die übernommene Warensendung vor Verlust und Beschädigung zu bewahren, gehört zu seinen wesentlichen Pflichten aus dem Frachtvertrag. Mit diesem Grundgedanken ist es nach Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte sich von diesen Pflichten gänzlich entbinden lässt. Darüber hinaus wird hierdurch auch die Erreichung des Vertragszwecks so ernsthaft gefährdet, dass Warenverluste während des Transports quasi vorprogrammiert sind.
III.
Unzutreffend ist auch der weitere rechtliche Einwand der Beklagten, wonach der Absender nach ihren Beförderungsbedingungen verpflichtet sei, eine Wertdeklaration vorzunehmen, wenn der Warenwert der Warensendung über 1.000,- DM liegt. Eine dahingehende Verpflichtung ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nämlich nicht normiert. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Sinnzusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil Standardsendung, Expresspaket und Wertpaket als drei Transportarten angeboten werden, die nebeneinander stehen, so dass das Regelwerk dem Versender gerade die Wahl gibt, ob er Pakete mit einem Wert über 1.000,- DM als Standardsendung, Expresspaket oder als Wertpaket versendet. Damit geht die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst davon aus, dass der Absender auch bei höherwertigen Paketen nicht verpflichtet ist, den Warenwert zu deklarieren. Hieraus wiederum folgt, dass er durch das Unterlassen einer Wertdeklaration bei der Beklagten auch keinen Vertrauenstatbestand dahin setzen kann, das von ihm übergebene Paket enthalte nur Waren im Wert von bis zu 1.000,- DM, wenn eine Wertdeklaration unterbleibt.
Die fehlende Wertdeklaration hat nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lediglich zur Folge, dass ihre Haftung im Falle des Verlusts oder der Beschädigung grundsätzlich auf 1.000,- DM beschränkt ist. Sofern sie den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich beziehungsweise leichtfertig herbeigeführt hat, sehen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch auch bei unterbliebener Wertdeklaration eine volle Haftung der Beklagten vor.
IV.
Schließlich ist es auch unrichtig, dass die Klägerin (und damit auch der BGH sowie der Senat mit seiner ständigen Rechtsprechung) von der Beklagten die Einhaltung der Standards für Wertpakete fordert, wenn der Absender lediglich die Standardversendung gewählt hat. Die vorstehenden Ausführungen zeigen vielmehr, dass der Senat nur die Einhaltung der für Standardsendungen von jedem Frachtführer zu fordernden Sicherheitsstandards verlangt, die im Warentransportgeschäft allgemein üblich und anerkannt sind und zu deren Einhaltung sich die Beklagte - wie dargelegt - auch bei Abschluss eines Frachtvertrages über die Standardbeförderung vertraglich verpflichtet hat. Von dieser Verpflichtung kann die Beklagte sich allenfalls befreien, indem sie dies mit ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart.
V.
Schließlich verletzt die ständige Rechtsprechung des Senats die Beklagte auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 GG. In die Freiheit der Beklagten, den Beruf des Frachtführers auszuüben, wird nicht dadurch unzulässigerweise eingegriffen, dass sie für die von ihr im Zuge dieser Berufsausübung begangenen schuldhaften Vertragsverletzungen Schadensersatz leisten muss.
Dem Senat liegt es auch fern, der Beklagten die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Schnittstellenkontrollen aufzuzwingen. Er zieht lediglich im jedem einzelnen Streitfall die haftungsrechtlich im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen aus dem vertragswidrigen Unterlassen dieser Kontrollen.
Hierdurch wird es der Beklagten auch nicht unmöglich gemacht, Pakete im Massenverkehr zu Briefbedingungen zu befördern, weil es der Beklagten frei steht, sich mit ihren Kunden dahin zu einigen, dass von ihr für die Paketbeförderung nur der für Briefe typischen Sicherheitsstandard geschuldet wird. Wenn sie dies jedoch - wie in den vorliegenden Fällen - nicht mit dem Kunden abgesprochen hat, muss sie sich daran festhalten lassen, dass sie ihrem Kunden die Einhaltung der im Frachtverkehr allgemein anerkannten und üblichen Sicherheitsstandards versprochen hat.
VI.
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2003 (I ZR 234/02, TranspR 2003, 317) in den Schadensfällen 1 bis 5 kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie die Warensendung nicht als Wertpakete versandt hat.
Der Bundesgerichtshof vertritt mittlerweile in ständiger Rechtsprechung (vgl. die zwei Entscheidungen vom 15. November 2001 in TranspR 2002, 295 sowie 302), dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl Schadensersatz verlangt. Zielen die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des Spediteurs oder Frachtführers gerade darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ist der Verzicht des Versenders auf diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstab als freiwilliges Eingehen eines erhöhten Verlustrisikos zu bewerten. Bei wertender Betrachtung sei es deshalb geboten, den eingetretenen Schaden dem Versender anteilig zuzurechnen.
Mit der Entscheidung vom 8. Mai 2003 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass der Versender, der den Wert der Ware nicht angibt, obwohl er weiß, dass diese bei entsprechender Angabe besonderen Sicherungen unterliegt, sich einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen muss, wenn sein Verhalten dem Frachtführer die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und so dem Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens zu entgehen. Denn die Haftung wegen eines groben Fahrlässigkeitsvorwurfs beruht auf der Vermutung, dass die Ware in einem besonders gefährdeten Transportbereich in Verlust geraten ist.
Das aus dieser Vermutung herrührende Haftungsrisiko ist aber beschränkt, wenn der Wert deklariert und die zu einer anderen Behandlung der Sendung führt als bei Fehlen einer Wertdeklaration. Ist diese andere Behandlungsweise dem Versender bekannt, so ist ihm ein schadensursächliches Mitverschulden zuzurechnen.
Im vorliegenden Fall kommt ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration indessen nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall feststeht, dass die Warensendungen auch dann verloren gegangen wären, wenn die I. GmbH die Pakete als Wertpakete versandt hätte.
Wie bereits dargelegt, ist in der Betriebsorganisation der Beklagten zwar vorgesehen, dass bei Wertpaketen im Auslieferungslager eine Kontrolle der Warensendung stattfindet. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass die in der Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung über die Ankunft eines Wertpaketes an das Auslieferungslager nicht stattfindet, wenn es sich - wie hier - um grenzüberschreitende Transporte handelt. Diesen Sachverhalt hat die Beklagte im Verhandlungstermin des Senats vom 5. Mai 2004 auf Befragen noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Da in den hier in Rede stehenden Schadensfällen alle Pakete das für sie nach dem Transportablauf vorgesehene Auslieferungslager tatsächlich erreicht haben, und danach auch beim Wertpaket keine weitergehenden Kontrollen gegenüber dem Standardpaket durchgeführt worden wären, steht mithin fest, dass eine Versendung als Wertpaket den Verlust der hier in Rede stehenden Pakete ebenfalls nicht verhindert hätte.
VII.
Schließlich kann die Beklagte in den Schadensfällen 1 bis 4 und 6 nicht mit Erfolg geltend machen, die I. GmbH treffe ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB.
Wie bereits oben näher dargelegt wurde, kann erst dann angenommen werden, dass der Beklagten ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, wenn die Ware im Paket über 50.000,- US $ wert ist, weil die Beklagte nach Ziffer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst zu erkennen gegeben hat, dass sie Warensendungen bis zu diesem Wert im Standardtarif befördern will.
Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie vertraue bei Standardsendungen darauf, dass das Paket lediglich Waren bis zu einem Wert von 1.000,- DM enthalte, weil nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versender bei dieser Versandart erklärt, kein darüber hinausgehendes Interesse zu haben. Die Beklagte hat ausweislich der vielen vor dem Senat geführten Rechtsstreite gerichtsbekannt Kenntnis davon, dass sich in den von ihr beförderten Paketen vielfach Güter mit einem höheren Wert befinden. Aus diesem Grund weiß sie, dass bei Verlust oder Beschädigung ein über die von ihr gewollte Haftungshöchstgrenze hinausgehender Schaden eintreten kann, für den sie nach den eigenen Geschäftsbedingungen bei Vorsatz und Leichtfertigkeit auch unbeschränkt bis zur genannten Obergrenze von 50.000,- $ haften will. Diesen Sachverhalt bestätigt die Beklagte im Übrigen auch in ihrer Berufungsbegründung. Denn dort hat sie ausgeführt, ihre Kunden hätten die Wahl zwischen den verschiedenen Versandarten, jedoch würde sich die große Mehrzahl ihrer Kunden für die Standardsendung entscheiden, weil sie die billigste Versandart sei. Hiermit gesteht die Beklagte zu, dass ihr bekannt ist, dass die Mehrzahl ihrer Kunden Pakete mit Waren von mehr als 1.000,- DM versendet, aber gleichwohl auf die Wertdeklaration verzichtet, sondern den Standardtarif wählt.
Im Schadensfall 6 liegt der Wert der versandten Ware zwar über 50.000,- US $. Bei diesem Transportauftrag hatte die I. GmbH jedoch - wie bereits dargelegt - unstreitig eine Wertdeklaration in Höhe des tatsächlichen Handelswerts der Warensendung vorgenommen, so dass sie in diesem Fall ihrer Hinweisverpflichtung aus § 254 BGB nachgekommen ist.
H.
Die Beklagte bestreitet auch im Berufungsrechtszug weiterhin den Inhalt der verloren gegangenen Pakete sowie den Wert der Warensendung. Auch dies vermag ihrer Berufung nicht zu einem weitergehenden Erfolg zu verhelfen.
I.
Unter Berufung auf die Entscheidung des BGH in TranspR 2003, 156 hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass Rechnung und Lieferschein einen Anscheinsbeweis dahin begründen, dass sich die dort aufgeführten Waren in den verschlossen übergebenen Paketen befunden haben. Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Senat inzwischen angeschlossen.
Der Einwand der Beklagten, dieser Anscheinsbeweis könne deswegen nicht eingreifen, weil diese Dokumente nicht erkennen ließen, dass sie einen Bezug zu den konkret versandten und (ganz oder teilweise) abhanden gekommenen Warensendung hätten, trifft in der Sache nicht zu. Rechnung und Lieferschein sind auf dieselbe Kundennummer und auf dasselbe Datum ausgestellt, so dass sie ersichtlich korrespondieren. Die in den Fällen 5 und 6 gegebene Abweichung der Adressen zwischen Lieferschein und Rechnung hat die Klägerin plausibel und nachvollziehbar damit erklärt, dass diese Empfänger die Warensendung selbst im Lager der Beklagten in Rom bzw. Madrid abholen wollten. Deswegen ist auf diesen Lieferscheinen die Adresse des jeweiligen Auslieferungslagers der Beklagten angegeben, während in den Rechnungen auf den Namen des Empfängers ausgestellt sind. Diesen erläuternden Sachvortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht entgegen getreten, so dass dieser Sachverhalt unstreitig ist.
II.
Da der Anscheinsbeweis sich nur auf die Versendung der gesamten Warensendung bezieht, vermögen Lieferschein und Rechnung allein jedoch keinen Beweis dafür zu erbringen, welche Waren sich in einem abhanden gekommenen Paket befunden haben, wenn die Warensendung aus mehreren Paketen besteht. Diese Fallgestaltung liegt bei den Schadensfällen 3 und 5 vor.
Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme hat auch keinen Beweis dafür erbracht, dass in diesen beiden Schadensfällen tatsächlich die von der Klägerin behaupteten Waren in dem jeweiligen verloren gegangenen Paket waren.
Gleichwohl ist der Senat auch in den Schadensfällen 3 und 5 davon überzeugt, dass der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Paketinhalte in der Sache zutrifft.
Auch bei einem Teilverlust erbringen Rechnung und Lieferschein einen Anscheinsbeweis dafür, dass die Bestellung des Kunden die Versandabteilung des Versenders durchlaufen hat und sich demgemäss die in Rechnung und Lieferschein aufgeführten Waren tatsächlich vollständig in den übergebenen Paketen befunden haben. Da kein Kaufmann zusätzlich zu den Paketen, die die Warensendung enthalten, auch noch ein leeres Paket in den Versand zu seinem Kunden gibt, begründen Rechnung und Lieferschein auch bei einem Teilverlust dem Grunde nach einen Anschein dafür, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, der sich in einem Teilbetrag der Rechnung niederschlagen muss.
Bei dieser Sachlage reicht es gemäß § 287 ZPO aus, wenn der Versender nachweist, dass der von ihm behauptete Teilschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Diesen Nachweis hat die Klägerin im Fall 3 durch die erteilte Gutschrift (Anlage K 7 Bl. 21) erbracht. Zwar handelt es sich hierbei um eine Erklärung der I. GmbH. Im kaufmännischen Verkehr werden derartige Gutschriften im Regelfall aber nur dann erteilt, wenn der Käufer zuvor einen entsprechenden Warenfehlbestand reklamiert und deshalb eine Gutschrift angefordert hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist im Schadensfall 3 ebenfalls von diesem Sachverhalt auszugehen. Steht aber fest, dass der Empfänger die in der Gutschrift aufgeführten Waren als nicht erhalten reklamiert hat, kann es keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass dieser reklamierte Fehlbestand mit dem Inhalt des verloren gegangenen Paketes identisch ist.
Für den Schadensfall 5 gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Käufer der I. GmbH hatte insgesamt 4.800 Stück des gleichen Pentium-Prozessors bestellt, die die I. GmbH auf insgesamt 6 Pakete aufgeteilt hatte. Für diesen Sachverhalt erbringen Rechnung und Lieferschein einen Anscheinsbeweis. Aus dem Schreiben der Empfängerin Bl. 35/36 GA ergibt sich jedoch, dass drei Boxen mit jeweils 300 Stück als nicht angekommen reklamiert worden sind. Daher bestehen auch in diesem Schadensfall keine vernünftigen Zweifel daran, dass das verloren gegangene Paket die von der Empfängerin vermissten 900 Prozessoren enthalten hat.
Das Landgericht hat des Weiteren angenommen, die Lieferrechnungen erbrächten den Beweis für den Warenwert der jeweiligen Sendungen. Diese Auffassung entspricht gemäß § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB ebenfalls der Rechts- und Gesetzeslage.
J.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision der Klägerin wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Frage, ob ein Frachtführer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Abschluss von Transportaufträgen von der Einhaltung von Obergrenzen beim Warenwert abhängig machen kann und sich demgemäss der Versender schadensersatzpflichtig macht, wenn der Handelswert seiner Warensendung diese Obergrenze überschreitet, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage, ob ein Versender auf die mögliche Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens hinweisen muss, wenn der Frachtführer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gebracht hat, seine angebotenen Transportleistungen auf Waren mit einer bestimmten Handelswertobergrenze beschränken zu wollen, ist ebenfalls noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Die Beklagte schlägt nach eigenen Angaben täglich fast eine Million Pakete um. Seit etwa November 2000 liegen diesen Transportaufträgen die hier in Rede stehenden Beförderungsbedingungen, mithin auch die Bestimmungen gemäß Ziffer 2, zugrunde. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Auslegung dieser Klausel für eine Vielzahl von Aufträgen bedeutsam ist. Da bislang auch die von der Beklagten aufgeworfene Grundsatzfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob und in welchem Umfang der Vertragsinhalt hinsichtlich der Obhutspflicht der Frachtführer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einschränkend modifiziert werden kann, wird auch die Revision der Beklagten zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 321.795,03 EUR.
Beschwer der Klägerin: 131.629,69 EUR.
Beschwer der Beklagten: 190.165,34 EUR.
Ende der Entscheidung
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