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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: I-2 U 76/05
Rechtsgebiete: BGB, ArbEG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 362
ArbEG § 5
ArbEG § 6
ArbEG § 9
ZPO § 259
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 2005 verkündete Teilurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 1.500,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt als Arbeitnehmererfinder die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch, wobei es in der 1. Stufe um den Auskunftsanspruch des Klägers geht, den das Landgericht ihm mit dem angefochtenen Urteil zuerkannt hat und der nunmehr allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem namhaften Unternehmen der Telekommunikatonsbranche mit eigener Patent- und Rechtsabteilung, im gehobenen technischen Dienst angestellt. Die hier in Rede stehende Diensterfindung des Klägers, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien vom Kläger ordnungsgemäß gemeldet und von der Beklagten ordnungsgemäß unbeschränkt in Anspruch genommen worden ist, hat zu dem deutschen Patent 197 37 xxx (Anlage 1 und Anlage CBH BB1; nachfolgend: Klagepatent), geführt.

Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 27. August 1997 beruht, hat in den Ansprüchen 1 bis 7 Verfahren und in den Ansprüchen 8 bis 14 Schaltungsanordnungen zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken zum Gegenstand.

Die Patentansprüche 1 und 8 lauten wie folgt:

1. Verfahren zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken für die Zwecke der Diensteanbieter und für die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen für Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen, wobei ein Kunde die Rufnummer eines Diensteanbieters über ein Endgerät wählt, das über einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz angeschaltet ist und dem Kunden vom Diensteanbieter die nachgefragte, kostenpflichtige Information bereitgestellt wird, dadurch gekennzeichnet,

dass die Verbindung (4-6) von der Einrichtung (7-9) zur Entgegennahme , zum Herstellen und zum Tarifieren lediglich für die vom Telekommunikationsnetz bereitgestellte Verbindungsleistung, nicht jedoch für die Entgeltung des Diensteanbieters tarifiert wird,

dass Filtereinrichtungen (13-15) daraufhin programmiert werden, dass alle Verbindungen, die die Zielkennzahl eines Diensteanbieters haben, erkannt werden und die Verbindungsdaten wie Datum, Anfangs- und Endzeitpunkt sowie von welchem, Anschluss diese Verbindung initialisiert worden ist, zu einer an sich bekannten Registrier-/Sortiereinrichtung (19) übertragen werden,

dass die Registrier-/Sortiereinrichtung (19) alle Verbindungen zum Ziel bzw. Diensteanbieter nach den Ursprungsanschlüssen, von denen die Anrufe ausgegangen sind, ordnet, dass je nach Ursprungsanschluss/Ursprungsanschlüssen zugeordnete (n) Verbindungsliste(n) programmgesteuert an eine Zuordnungseinrichtung (20) weitergeleitet wird/werden,

dass danach die Zuordnungseinrichtung (20) für jeden Ursprungsanschluss (4a-6a) den Namen des Anschlusskunden und dessen Rechnungsanschrift bei der/den Kunden-Anschlussdatenbanke(en) (215) automatisiert nachfragt und die so vervollständigte(n) Liste(n) an eine Ausgabeeinrichtung (21) übertragen wird, die die vervollständigte(n) Liste(n) über elektronische Übermittlungswege an den Diensteanbieter (12 bzw. E) übertragen werden, der anhand dieser dem Kunden die nachgefragte, kostenpflichtige Informationsleistung in Rechnung stellt.

8. Schaltungsanordnung mit Speichereinrichtungen, programmierbaren Registrier-/ Sortiereinrichtungen und Anschlüssen mit Endeinrichtungen zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken für die Zwecke von Diensteanbietern und für die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen für Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen, zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Patentansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den vorhandenen Anschlüssen (4a-6a) mit Endeinrichtungen (1-3) und Einrichtungen (7-9) des Telekommunikationsnetzes (26), die ausgelöste Aufträge für Verbindungen (4-6) entgegennehmen, herstellen und tarifieren, Filtereinrichtungen (13 -15) angeordnet sind, die alle Verbindungen zu Zieleinrichtungen (12) erkennen und deren charakterisierende Daten zwecks Registrierung an eine Registrier-/Sortiereinrichtung (19) über Datenwege (16-18) weiterleiten, dass der Ausgang der Registrier-/Sortiereinrichtung (19) über einen Datenweg (22) mit einer Zuordnungseinrichtung (20) verbunden ist, die die Kundenanschriften für alle von der Registrier-/Sortiereinrichtung (19) aufgeführten Ursprungsanschlüsse (4a-6a) bei einer oder mehreren Kunden-Anschlussdatenbank(en) (25) über Datenweg (24) nachfragt, dass der Ausgang der Zuordnungseinrichtung (20) über einen Datenweg (23) mit einer Ausgabeeinrichtung (21) verbunden ist, die automatisch nach Kundenanschriften sortiert, alle über einen Ursprungsanschluss (4a-6a) erfolgten Verbindungen (4-6) mit den für eine Rechnungsstellung erforderlichen Daten auflistet und über verschiedene Ausgänge (27-29) automatisch Listen und Einzugsverfahren in Listenform oder elektronischer Form bereitstellt.

Wegen den Inhalts der weiteren Ansprüche, insbesondere des Inhalts der Ansprüche 9 bis 13, wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.12. 2000 (Anlage K 2) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Klagepatent, welches sich damals noch im Anmeldestadium befand, "bei der Telekom in Benutzung" sei. Sie hat deshalb eine Erfindervergütung für den Kläger festgesetzt, wobei sie als Bezugsgröße den Umsatz mit "Transit-Vbdg. nat. Netzb. (Carrier)" genommen hat, der sich für die Jahre 1998 und 1999 insgesamt auf 1.774.000.000,00 DM belief. Der vorgenannte Begriff umfasst sämtliche Telekommunikationsverbindungen, an denen das Telekommunikationsnetz der Beklagten beteiligt ist und die nach Benutzung des Rufnummernportierungsservers (RNPS) im Telekommunikationsnetz eines nationalen Netzbetreibers enden (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2005 Seite 15 Satz 1 - Bl. 327 GA oben). Es ist eine Abstaffelung nach Nr.11 RL vorgenommen und ein Lizenzsatz von 0,01 % zugrunde gelegt worden. Der Anteilsfaktor ist mit 25% angesetzt worden. Außerdem ist ein Risikoabschlag von 90% berücksichtigt worden.

Der Kläger hat der Festsetzung widersprochen, wobei er sich nicht gegen die von der Beklagten gewählte Bezugsgröße gewehrt hat, sondern gegen den niedrigen Lizenzsatz und den hohen Risikoabschlag von 90 %, den die Beklagte der Festsetzung zugrunde gelegt hat.

Es ist darauf hin das Verfahren vor der Schiedsstelle eingeleitet worden, in welchem die Beklagte nicht etwa eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents in Abrede gestellt hat, sondern ausdrücklich erklärt hat, dass sie ebenso wie der Kläger der Auffassung sei, dass nur die Höhe des Lizenzsatzes streitig sei. (vgl. Anlage K 5). Nach einem Zwischenbescheid (Anlage K 4) hat die Schiedsstelle am 10. Juli 2003 einen Einigungsvorschlag gemacht, der als Bezugsgröße von 1/100 der Transit-Verbindungsentgelte, einer Abstaffelung nach Nr. 11 RL, einem Lizenzsatz von 2,5 % und einem Anteilsfaktor von 32 % ausgeht. Die Schiedsstelle ist so auf der Basis der von der Beklagten genannten Umsätze, die unter Verwendung der Erfindung des Klägers getätigt worden sind, für die Jahre 1998 und 1999 zu einer Erfindervergütung für den Kläger in Höhe von insgesamt 113.744 DM (= 58.156,30 Euro) gekommen (vgl. Anlage K 6)

Die Beklagte hat gegen diesen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle am 27. August 2003 Widerspruch eingelegt (Anlage K 7).

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 hat die Beklagte ergänzend Rechnung gelegt über den Umsatz mit den "Transit-Vbdg. nat. Netzb. (Carrier)" für die Jahre 2000 , 2001 und 2002. Ausgehend von diesen Umsätzen hat sie angekündigt dem Kläger 20.623,83 € als Erfindervergütung für die Zeit vom 5. Juni 1997 bis 31.12.2002 auszuzahlen, wobei sie die Umsatzsumme für die Jahre 1998 - 2002 gemäß RL 11 abgestaffelt hat, einen Lizenzsatz von 0,015, einen Anteilsfaktor von 25% und schließlich einen Minderungsfaktor von 0,70 zugrunde gelegt hat, der sich daraus ergeben soll, dass der Schutzbereich im Laufe des Erteilungsverfahren geschrumpft sei, so dass letztlich der ursprüngliche Lizenzsatz von 0,01 % auf 0,0085 % zu reduzieren sei.

Nachdem der Kläger beim Arbeitsgericht in Bonn am 8. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben hatte, hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2004 mitgeteilt, dass ihm für Nutzungshandlungen der Telekom im Kalenderjahr 2003 mit einer der nächsten Gehaltszahlungen ein Betrag von € 21.420, 48 zugehe (vgl. Anlage K 12).

Die Beklagte als sachkundiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit einer eigenen Patent- und Rechtsabteilung hat also über einen Zeitraum von nahezu 4 Jahren vom 14. Dezember 2000 bis zum 29. Juli 2004, also bis nach Klageerhebung, eingeräumt, die Diensterfindung des Klägers genutzt und mit ihr die von ihr im Wege der Rechnungslegung genannten Umsätze getätigt zu haben.

Erstmals mit der anwaltlichen Klageerwiderung vom 7. Januar 2005 hat die Beklagte geltend gemacht, die Erfindung, die sie unbeschränkt in Anspruch genommen habe und auf der ihr das Schutzrecht gemäß Anlage K 1 erteilt worden sei, nicht benutzt zu haben (vgl. Bl. 85 GA).

Das Landgericht ist dieser "neuen" und angesichts der aufgezeigten Vorgeschichte "überraschenden" Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat dem Auskunftsanspruch des Klägers im Wesentlichen entsprochen und die Klage nur insoweit abgewiesen, als der Kläger mit seiner Klage auch die Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten für die Verbindungen und des mit ihnen erzielten Gewinns verlangt hat. Der landgerichtliche Urteilsausspruch zu Ziffer I. lautet wie folgt:

"Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

1. ein Verfahren zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken für die Zwecke der Diensteanbieter und für die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen für Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen, wobei ein Kunde die Rufnummer eines Diensteanbieters über ein Endgerät wählt, das über einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz angeschaltet ist und dem Kunden vom Diensteanbieter die nachgefragte, kostenpflichtige Information bereitgestellt wird, seit dem 27. August 1997 angewendet hat oder Dritten die Anwendung gestattet hat,

bei dem die Verbindung von der Einrichtung zur Entgegennahme , zum Herstellen und zum Tarifieren lediglich für die vom Telekommunikationsnetz bereitgestellte Verbindungsleistung, nicht jedoch für die Entgeltung des Diensteanbieters tarifiert wird,

bei dem Filtereinrichtungen daraufhin programmiert werden, dass alle Verbindungen, die die Zielkennzahl eines Diensteanbieters haben, erkannt werden und die Verbindungsdaten wie Datum, Anfangs- und Endzeitpunkt sowie von welchem, Anschluss diese Verbindung initialisiert worden ist, zu einer an sich bekannten Registrier-/Sortiereinrichtung übertragen werden,

bei dem die Registrier-/Sortiereinrichtung alle Verbindungen zum Ziel bzw. Diensteanbieter nach den Ursprungsanschlüssen, von denen die Anrufe ausgegangen sind, ordnet,

bei dem je nach Ursprungsanschluss/Ursprungsanschlüssen zugeordnete (n) Verbindungsliste(n) programmgesteuert an eine Zuordnungseinrichtung weitergeleitet wird/werden,

bei dem danach die Zuordnungseinrichtung für jeden Ursprungsanschluss den Namen des Anschlusskunden und dessen Rechnungsanschrift bei der/den Kunden-Anschlussdatenbanke(en) automatisiert nachfragt und die so vervollständigte(n) Liste(n) an eine Ausgabeeinrichtung übertragen wird, die die vervollständigte(n) Liste(n) über elektronische Übermittlungswege an den Diensteanbieter übertragen werden, der anhand dieser dem Kunden die nachgefragte, kostenpflichtige Informationsleistung in Rechnung stellt;

2. Schaltungsanordnungen mit Speichereinrichtungen, programmierbaren Registrier-/Sortiereinrichtungen und Anschlüssen mit Endeinrichtungen zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken für die Zwecke von Diensteanbietern und für die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen für Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen, zur Durchführung des zu 1. beschriebenen Verfahrens seit dem 27. August 1997 genutzt oder Dritten die Nutzung gestattet hat,

bei denen zwischen den vorhandenen Anschlüssen mit Endeinrichtungen und Einrichtungen des Telekommunikationsnetzes , die ausgelöste Aufträge für Verbindungen entgegennehmen, herstellen und tarifieren, Filtereinrichtungen angeordnet sind, die alle Verbindungen zu Zieleinrichtungen erkennen und deren charakterisierende Daten zwecks Registrierung an eine Registrier-/Sortiereinrichtung über Datenwege weiterleiten,

bei denen der Ausgang der Registrier-/Sortiereinrichtung über einen Datenweg mit einer Zuordnungseinrichtung verbunden ist, die die Kundenanschriften für alle von der Registrier-/Sortiereinrichtung aufgeführten Ursprungsanschlüsse bei einer oder mehreren Kunden-Anschlussdatenbank(en) über Datenweg nachfragt,

dass der Ausgang der Zuordnungseinrichtung über einen Datenweg mit einer Ausgabeeinrichtung verbunden ist, die automatisch nach Kundenanschriften sortiert, alle über einen Ursprungsanschluss erfolgten Verbindungen mit den für eine Rechnungsstellung erforderlichen Daten auflistet und über verschiedene Ausgänge automatisch Listen und Einzugsverfahren in Listenform oder elektronischer Form bereitstellt,

und/oder bei denen die Filtereinrichtungen mit Sperrvorrichtungen, in Software oder Hardware realisiert, ausgestattet sind;

und/oder bei denen zwischen der Endeinrichtung eines Kunden und dem Ziel mehrere Telekommunikationsnetze angeordnet sind, die Filtereinrichtungen, Datenwege, eine Registrier-/Sortiereinrichtung, eine Zuordnungseinrichtung und eine Ausgabeeinrichtung aufweisen, deren Ausgänge das Versenden der ersten Listen per Post oder elektronisch veranlasst oder Listen zur Wahrnehmung eines Inkassos durch den Telekommunikationsnetzbetreiber im Auftrag des Diensteanbieters bereitstellt;

und /oder bei denen anstelle der Zieleinrichtung ein weiteres Telekommunikationsnetz angeordnet ist;

und/oder bei denen die Filtereinrichtung zusätzlich mit einer Tarifierungsfunktionalität ausgerüstet ist, über Tarifierungssignalwege den Einrichtungen signalisiert wird, dass eine gewählte Verbindung nicht zu tarifieren ist, Einrichtungen zur Inrechnungstellung angeordnet sind, die die weiteren Operationen übernehmen und über Datenwege mit der Filtereinrichtung verbunden sind, und die Einrichtungen zur Inrechnungstellung außerdem über Datenwege mit den Einrichtungen verbunden sind,

und/oder bei denen die Filtereinrichtungen einzeln oder über eine gemeinsame zentrale Eingabestelle programmierbar ausgestaltet sind;

3. und zwar unter Angabe

a) der Menge der nach dem unter 1. bezeichneten Verfahren hergestellten Verbindungen sowie der Menge der unter der Nutzung der unter 2. bezeichneten Schaltungsanordnungen hergestellten Verbindungen.

b) des mit diesen Verbindungen erzielten Umsatzes,

c) der Anzahl der abgeschlossenen Lizenzverträge, der Namen und Anschriften der Lizenznehmer sowie der erzielten Lizenzgebühren.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch nicht erfüllt sei, da die von der Beklagten abgegebene Nullauskunft lediglich zur Rechtsverteidigung und nicht zum Zwecke der Rechnungslegung und Anspruchserfüllung erteilt worden sei. In der Sache wolle die Beklagte durch Auslegung den Gegenstand der Diensterfindung auf bestimmte Anwendungs- und Benutzungsarten beschränken, von denen sie meine, keinen Gebrauch zu machen. Damit stehe aber nicht das Bestehen des Auskunftsanspruches dem Grunde nach, sondern in materieller Hinsicht Gegenstand und Reichweite des Anspruchs in Frage. Entgegen der Ansicht der Beklagten falle die Transitleistung eine Telekommunikationsnetzbetreibers nicht deshalb aus dem Schutzbereich des Anspruches 1 des Klagepatents heraus, weil über die Zurverfügungstellung des Netzes (Transitleistung) hinaus keine zusätzliche, mit einem Wissenselement versehene Information nachgefragt und bereitgestellt werde. Auch der Umstand, dass dem ein Endgerät bedienenden Kunden (Anrufer) die Verbindungsleistungen verschiedener Telekommunikationsnetzbetreiber nicht gesondert (ausgewiesen) in Rechnung gestellt würden, stehe entgegen der Auffassung der Beklagten der Verwirklichung des Anspruches 1 des Klagepatents nicht entgegen. Derartiges setze der Anspruch nicht voraus. Es komme bei der Verwirklichung des Anspruches 1 auch nicht darauf an, welcher Telekommunikationsnetzbetreiber sich einer Filtereinrichtung bediene bzw. welche konkreten Einrichtungen bei den Telekommunikationsnetzbetreibern die Filterfunktion vollständig oder teilweise ausübten, es komme vielmehr allein darauf an, dass entsprechende Filtereinrichtungen vorhanden seien. - Die erfindungsgemäße Schaltungsanordnung nach Anspruch 8 setze entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine solche für die getrennte Verrechnung von Verbindungsleisten für Verbindungen voraus, die zwei oder mehr Telekommunikationsnetze nutzten. Erfindungsgemäß sei vielmehr auch eine gesonderte Verrechnung, die dergestalt erfolge, dass eine Verrechnung der einzelnen Verbindungsleistungen nur zwischen den Telekommunikationsnetzbetreibern vorgenommen werde und nur einer von ihnen mit dem Anrufer (Kunden) abrechne. - Was den Umfang der Rechnungslegung angehe, so bestimme sich diese nach den in Betracht kommenden Berechnungsmethoden für die Vergütung. Hier komme die Methode der Lizenzanalogie in Betracht, wobei als Bezugsgröße für die Lizenz grundsätzlich auch die Menge der nach dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestellten und/oder unter Verwendung der erfindungsgemäßen Schaltungsanordnung erfolgten Verbindungen bzw. der damit erzielte Umsatz in Betracht komme.

Nur die Beklagte hat gegen dieses Teilurteil des Landgerichts Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagte macht geltend, der Auskunftsanspruch sei jedenfalls nunmehr durch eine von ihr zu Zwecken der Rechnungslegung erfolgte Null- bzw. Negativauskunft (vgl. hierzu Bl. 259 GA u. Bl. 362 GA) erloschen. Die Auslegung des Klagepatents durch das Landgericht sei unzutreffend. Hilfsweise macht sie geltend, dass der Umsatz mit den Verbindungen keine geeignete Bezugsgröße bei der Berechnung nach der Lizenzanalogie sei. Es komme vielmehr auf die Kosten der Hard- und Software für die in der Patentschrift beschriebenen Filter- und Auswerteeinheiten nebst Peripherie, auf die Zahl der Abfragen der sog. Portierungsdatenbank und die Kosten der Abfragen bei der Portierungsdatenbank an.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Teilurteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Teilurteil als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil gemäß § 242 (mit § 259) BGB in Verbindung mit § 9 ArbEG zur Auskunft und Rechnungslegung darüber verurteilt, in welchem Umfang die Beklagte die erfindungsgemäßen Verfahren und die erfindungsgemäßen Schaltungsanordnungen nach dem deutschen Patent 197 37 xxx (Anlage K 1) benutzt bzw. verwertet hat. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers als Arbeitnehmererfinder ergibt sich aus § 242 (mit § 259) BGB in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und ist daraus herzuleiten, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verfügung über seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gemäß §§ 5, 6 ArbEG zur Verwertung anbieten muss (vgl. zweiten amtlichen Leitsatz der Entscheidung "Copolyester II" des Bundesgerichtshofes / Urteil vom 13. November 1997 - Az: X 132/95, veröffentlicht in GRUR 1998, 689).

1. Bei der hier in Rede stehenden Erfindung nach dem Klagepatent handelt es sich unstreitig um eine Diensterfindung des Klägers, die er als Arbeitnehmer der Beklagten gemacht und ihr ordnungsgemäß gemeldet hat. Dabei tragen beide Parteien auch vor, dass diese Diensterfindung des Klägers von der Beklagten ordnungsgemäß unbeschränkt in Anspruch genommen worden sei, ohne allerdings im einzelnen darzutun, durch welche Handlungen der Beklagten dies erfolgt ist. Aufgrund des somit unstreitigen Vortrags der Parteien, dass die in Rede stehende Diensterfindung des Klägers nach ordnungsgemäßer Meldung von der Beklagten frist- und formgerecht unbeschränkt in Anspruch genommen worden ist, stehen dem Kläger für diese Erfindung dem Grunde nach gemäß § 9 ArbEG Vergütungsansprüche zu.

Bestehen jedoch - wie dargetan - dem Grunde nach Vergütungsansprüche nach § 9 ArbEG, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmererfinder die zur Bestimmung und Berechnung dieser Ansprüche erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere anzugeben, in welchem Umfange er die Erfindung benutzt oder in anderer Weise verwertet hat und welche Umsätze er mit den Benutzungs- und Verwertungshandlungen erzielt hat. Der Arbeitnehmererfinder, dessen Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen worden ist, hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 ZPO zum Inhalt haben kann. Ohne Kenntnis vom Umfang der mit der Erfindung getätigten Benutzungs- und Verwertungshandlungen und des damit erzielten Umsatzes kann der Diensterfinder weder das Bestehen eines Vergütungsanspruches feststellen noch die Höhe eventuell gezahlter Vergütungsansprüche auf ihre Richtigkeit überprüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen. Der Arbeitgeber muss bei der Rechnungslegung den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, die Richtigkeit einer etwa festgesetzten Vergütung zu überprüfen. Auf Verlangen des Arbeitnehmererfinders muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch die mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren offenbaren, wobei der Umfang der mitzuteilenden Angaben insbesondere durch die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit sowie das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers begrenzt ist. Beruft der Arbeitgeber sich auf mangelnde Zumutbarkeit und/oder Geheimhaltungsinteresse, muss er die hierzu erforderlichen Tatsachen vortragen ( ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; vgl. BGH GRUR 1994, 898 - Copolyester I; BGH GRUR 1998, 689 - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 - Spulkopf). Dieser letztere Gesichtspunkt bedarf hier keiner Vertiefung, da das Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen hat, als mit ihr auch die Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten für die Verbindungen und des mit ihnen erzielten Gewinns verlangt worden ist, und der Kläger gegen diese Abweisung seines Begehrens keine Berufung eingelegt hat.

2. Der dem Kläger somit zustehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist nicht gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen.

a.)

Soweit die Beklagte in der Vergangenheit Angaben zur Benutzung der Erfindung gemacht hat, wird durch diese den Kläger gemachten Angaben der Auskunft- und Rechnungslegungsanspruch nicht erfüllt, da die Beklagte lediglich pauschal und ohne nähere Konkretisierung dem Kläger mitgeteilt hat, sie habe in Jahren 1998 bis 2003 folgende Umsätze mit der Erfindung getätigt (vgl. hierzu die Anlagen K 2, K 9 und K 12 ) :

1998 238.262.016,64 Euro

1999 668.769.780,60 Euro

2000 1.172.392.283,58 Euro

2001 1.168.000.000.00 Euro

2002 616.000.000,00 Euro

2003 4.080.090.984.00 Euro.

Es werden weder über etwaige Umsätze des Jahres 1997 (ab 27.8.1997) noch über etwaige Umsätze ab 2004 Angaben gemacht, noch werden die gemachten Angaben konkretisiert und angegeben, in welchem Umfang mengenmäßig die Erfindung benutzt oder verwertet worden ist. Diese Angaben reichen daher nicht aus, den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch als durch Erfüllung erloschen anzusehen, wobei dies vor allem aber auch deshalb gilt , weil die Beklagte in diesem Prozess von diesen Angaben wieder abgerückt ist und zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung erklärt hat, sie habe (entgegen ihren früheren Angaben) von der Erfindung des Klägers keinen Gebrauch gemacht (vgl. Schriftsätze vom 12. September 2005 - Seite 2 - Bl. 269 GA und vom 7. September 2006 - Seite 1 - Bl. 362 GA).

b.) Doch auch mit dieser nunmehr zu Zwecken der Auskunft und Rechnungslegung erteilten Negativ- bzw. Nullauskunft ist der dem Kläger zustehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht erloschen. Zwar kann grundsätzlich auch eine Negativ- bzw. Nullauskunft eine ordnungsgemäße Auskunft darstellen (vgl. OLG Hamburg, GRUR -RR 2001, 197) , so dass dann, wenn der Kläger Zweifel an der Ordnungsgemäßheit einer derartigen Auskunft hat, er in den Regel den Weg über die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt gehen muss (§ 259 Abs. 2 BGB). Doch liegt in der Null- bzw. Negativauskunft dann keine ordnungsgemäße Erfüllung der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht , wenn sie auf einer falschen Grundlage beruht. So hat der Senat in seinem "Diltiazem" - Beschluss vom 29.Januar 1996 - Az: 2 W 63/95 unter Berufung u.a. auf seine Entscheidung "Metallspritzverfahren II" (GRUR 1963, 78) ausgeführt, dass dann, wenn die Negativauskunft auf einem Irrtum des Schuldners über den Umfang seiner Rechnungslegungspflicht beruhe, die Negativauskunft also auf einer falschen Grundlage beruhe, in der Negativauskunft keine ordnungsgemäße Erfüllung der Rechnungslegungspflicht liege. Bestätigt wird diese Rechtsprechung des Senats durch die im Wettbewerbsrecht ergangene Entscheidung "Cartier-Armreif" des Bundesgerichtshofes (GRUR 1984, 630 ff). In ihr wird unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats "Metallspritzverfahren II" ausgeführt, dass es nicht als ordnungsgemäße und vollständige Auskunftserteilung angesehen werden könne, wenn die Auskunft auf einer "falschen tatsächlichen Grundlage" gegeben werde.

Die nunmehr von der Beklagten zu Zwecken der Auskunft und Rechnungslegung erteilte Null- bzw. Negativauskunft beruht, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil angesichts der zur damaligen Zeit erfolgten Einlassungen der Beklagten bereits befürchtet hatte (vgl. Seiten 15/16 des angefochtenen Urteils - Bl. 192/193 GA), auf einer zu engen Interpretation des Klagepatents und damit auf einer falschen tatsächlichen Grundlage, so dass sie nicht als ordnungsgemäße und vollständige Auskunft angesehen werden kann.

Um dies zu erkennen, bedarf es zunächst der Darstellung der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents.

3. Nach Abschnitt 0001 der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken für die Zwecke von Diensteanbietern nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bzw. des Patentanspruchs 8.

Die Klagepatentschrift stellt im Abschnitt 0002 den Hintergrund der Erfindung dar. Sie beschreibt ihn dahin, dass bei den bisher bekannt gewordenen Verfahren bzw. Schaltungsanordnungen zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken, insbesondere für die Zwecke der Diensteanbieter bzw. für die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen für Verbindungen , die zwei oder mehr Telekommunikationsnetze nutzten, die Verwendung einer besonderem Zugangskennzahl Voraussetzung sei (Unterstreichung hinzugefügt). Sie verweist in diesem Zusammenhang beispielhaft auf den Funkrufdienst, die Zeitansage und darauf, dass die besonderen Zugangskennzahlen in Deutschland vom Bundesministerium für Post und Telekommunikaton verwaltet würden und derzeit alle mit der Ziffernfolge 01 begännen.

In den Abschnitten 0006 und 0007 wird erläutert, was es mit der Verwendung einer besonderen Zugangskennzahl auf sich hat. Dort heißt es, dass Verbindungen mit einer besonderen Zugangskennzahl besonders tarifiert würden, d. h. der Kunde, der eine Verbindung mit einer besonderen Zugangskennzahl wähle, bezahle einen anderen Preis nach einem anderen Preisschema als der Kunde, der eine normale Verbindung nach dem Schema Ortsnetzkennzahl/Nummer des Zielanschlusses im Ortsnetz wähle. Während bei einer "normalen" Verbindung nach dem Schema Ortsnetzkennzahl/Nummer des Zielanschlusse im Ortsnetz ausschließlich die Leistung des Telekommunikationsnetzes , nämlich die Verbindungsleistung dem Anrufer mittels Fernmelderechnung in Rechnung gestellt werde, werde bei besonderen Zugangskennzahlen neben der Leistung des Telekommunikationsnetzes auch die nachgefragte Dienstleistung, zum Beispiel die Wetterauskunft, der Preis für die Aussendung eines Funkrufes oder dergleichen in Rechnung gestellt. Dabei blieben die Zusammenhänge dem unwissenden Anrufer verborgen. Aber auch der wissende Anrufer werde nicht erfahren, welchen Anteil des Gesamtgeldes für eine konkrete Verbindung mit einer besonderen Zugangskennzahl für die Transportleistung und welcher Anteil für die eigentlich nachgefragte/beauftragte Dienstleistung, also zum Beispiel der Preis für eine Wetterauskunft, der Preis für die Aussendung eines Funkrufes usw. angefallen sei. Die Verrechnung und Aufteilung des Gesamtentgeltes werde zwischen dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes und dem Diensteanbieter vorgenommen.

In den Abschnitten 0003 und 0004 geht die Klagepatentschrift auf den Stand der Technik nach der US-PS 4 757 xxx (Anlage CBH BB3) ein. Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift ist durch diese US-PS ein Verfahren zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken für die Zwecke von Diensteanbieter und für die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen für Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzten, bekannt geworden. Dabei erfolge das Erkennen von Verbindungen, die die Zielkennzahl eines Diensteanbieters hätten, durch Einrichtungen die mit Diensteplattformen vergleichbar seien. Eine Diensteplattform stelle den vorläufigen Endpunkt einer Telefonverbindung dar. Die Diensteplattform wähle anhand der Dienstekennzahl den nachgefragten Dienst aus und stelle diese dem Anrufer zur Nutzung bereit. Die Tarifierung sei durch die Dienstekennzahl im Telekommunikationsnetz festgelegt, ohne dass die Diensteplattform irgendwelche Funktionen zur Festlegung oder Änderung dieses Tarifes hätte. Der Diensteanbieter könne keinen individuellen Tarif für seine Leistung verlangen; der Anrufer erhalte für den Anruf nur eine Rechnung. Diese beinhalte die Leistungen des Telekommunikationsbetreibers und des Diensteanbieters. Zwischen Diensteanbieter und Telekommunikationsbetreiber müsse in einem solchen Fall vertraglich geregelt werden, wie dieser gemeinsame vom Anrufer bezahlte Betrag zwischen ihnen aufgeteilt wird. Die Diensteplattformen könnten von den unterschiedlichsten Firmen bereitgestellt werden. Damit seien die Dienstleistungen keine Bestandteile des Telekommunikationsnetzes im engeren Sinn mehr, sondern eigenständige Einrichtungen. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass eine Firma, die eine Diensteplattform betreibe, diese von einem Telekommunikationsnetz abschalten und an ein anderes Telekommunikationsnetz anschalten könne.

Im Abschnitt 0005 geht die Klagepatentschrift schließlich noch auf die DE-OS 42 01 xxx (Anlage CBH BB 4) ein, die sie dahin würdigt, dass sie ein Kommunikationssystem mit jedem Benutzer zugeordneten Sende- und Empfangsgerät sowie mit einer Zentrale betreffe. Die Sende- und Empfangsgeräte wiesen jeweils eine Wiedergabe und Diktierfunktion auf, wobei vom Benutzer diktierte Informationen über eine direkte Kommunikationsverbindung zur Zentrale und von dort zu auswählbaren und anderen Benutzern zum Empfang übermittelbar seien. Dieses Kommunikationssystem beinhalte nicht, wie einem Anrufer über das Telefonnetz eine von ihm zu bezahlende Ware oder Serviceleistung angeboten werden könne und wie die Verrechnung von Verbindungsleistung für Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzten, erfolgen könne.

Nach der Darstellung des vorgenannten Standes der Technik verweist die Klagepatentschrift in Abschnitt 0008 noch darauf, dass besondere Zugangskennzahlen ein knappes Gut seien, das vom BMTP restriktiv verwaltet würde bzw. verwaltet werden müsse. Nur für wichtige Dienstleistungen würden besondere Zugangskennzahlen vergeben, da die Anzahl begrenzt sei. Es seien jedoch zum Beispiel Auskunftsdienstleistungen denkbar, die vom BMTP keine besonderen Zugangskennzahlen erhielten und daher bisher keine Chance zur Verwirklichung hätten und haben würden.

Vor dem aufgezeigten Stand der Technik und den in der Praxis bestehenden Problemen bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken für die Zwecke von Diensteanbieter und für die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen für Verbindungen zu schaffen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen, um die Erschließung neuer Märkte für die Erbringung von Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz realisieren zu können und es zu ermöglichen, dass Dienstleistungen, die bisher keine besonderen Zugangskennzahlen erhalten konnten und könnten, nunmehr ohne weiteres realisiert werden können. - Auch wenn nach der Beschreibung in Abschnitt 0002 und vor allem auch in den Abschnitten 0013 und 0014 der Eindruck entstehen könnte, es gehe nur darum, ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung für die Zwecke von Diensteanbietern mit Wissensinformationen zur Verfügung zu stellen, so ergibt sich jedoch aus des vorgenannten Aufgabenformulierung ("und") und auch aus der Beschreibung in den Abschnitten 0043 bis 0046, dass es alternativ auch darum geht, ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung für die getrennte Verrechnung für Verbindungen zu schaffen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, welches sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt darstellt:

a) Das Verfahren dient für die Zwecke von Dienstanbietern und für die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen für Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen.

b) Im Rahmen des Verfahrens wählt ein Kunde die Rufnummer eines Diensteanbieters über ein Endgerät an, das über einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz angeschaltet ist, wobei der Diensteanbieter dem Kunden die nachgefragte und kostenpflichtige Information bereitstellt.

c) Die Verbindung wird von der Einrichtung zur Entgegennahme, zum Herstellen und zum Tarifieren lediglich für die vom Telekommunikationsnetz bereitgestellte Verbindungsleistung, nicht jedoch für die Entgeltung des Diensteanbieters tarifiert.

d) Filtereinrichtungen werden daraufhin programmiert, dass alle Verbindungen, die die Zielkennzahl eines Diensteanbieters haben, erkannt werden und die Verbindungsdaten wie Datum, Anfangs- und Endzeitpunkt sowie von welchem Anschluss diese Verbindung initialisiert worden ist, zu einer an sich bekannten Registrier-/Sortiereinrichtung übertragen werden.

e) Die Registrier-/Sortiereinrichtung ordnet alle Verbindungen zum Ziel bzw. Diensteanbieter nach den Ursprungsanschlüssen, von denen die Anrufe ausgegangen sind.

f) Je nach Ursprungsanschluss/Ursprungsanschlüssen wird/werden zugeordnete Verbindungsliste(n) programmgesteuert an eine Zuordnungseinrichtung weitergeleitet.

g) Danach fragt die Zuordnungseinrichtung für jeden Ursprungsanschluss den Namen des Anschlusskunden und dessen Rechnungsanschrift bei der/den Kunden-Anschlussdatenbank(en) automatisiert nach und überträgt die vervollständigte(n) Liste(n) an eine Ausgabeeinrichtung.

h) Die Ausgabeeinrichtung speichert bzw. hält die vervollständigte(n) Liste(n) zum Ausdrucken bzw. Weiterleiten bereit.

i) Die vollständige(n) Liste(n) wird/werden über elektronische Übermittlungswege an den Diensteanbieter übertragen, der anhand dieser dem Kunden die nachfragte kostenpflichtige Informationsleistung in Rechnung stellt.

4. Die Beklagte verkennt diese technische Lehre bezüglich der Merkmale a) bis c) , wenn sie meint, dass neben Telekommunikationsnetzbetreibern, zwischen denen eine getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen stattfindet, zwingend stets auch ein weiterer Diensteanbieter einer Wissensinformation (z. B. Wetterauskunft) an dem Verfahren beteiligt sein müsse. Alles hierzu Erforderliche ist auf den Seiten 16 bis 18 des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen wird, im einzelnen dargelegt. Im übrigen ist auf die Abschnitte 0043 bis 0046 der Klagepatentschrift zu verweisen, aus deren Lektüre sich ergibt, dass die Auslegung der Beklagen, die u.a. ihrer Null- bzw. Negativauskunft zugrunde liegt, unzutreffend ist. Das Wort "und" in Merkmal a) hat, wie sich aus den genannten Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift ergibt, nach dem Verständnis des Durchschnittfachmannes eindeutig die Bedeutung von "und/oder". Das Landgericht hat deshalb durchaus zutreffend angenommen, dass die Merkmale a) bis c) auch das Zur-Verfügung-Stellen eines Telekommunikationsnetzes zur Erbringung einer sog. Transitleistung erfasst, weil auch hier die Problematik der getrennten Verrechnung von unterschiedlichen Verbindungsleistungen (Zuführleistung, Transitleistung usw.) auftritt. Dabei umfasst der Begriff "Diensteanbieter" in diesen und auch in den weiteren Merkmalen nicht nur Anbieter von Diensten, wie sie in den Abschnitten 0012 ff beispielhaft genannt werden, sondern auch Anbieter von Telekommunikationsleistungen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Beschreibung in den Abschnitten 0043 bis 0046 der Klagepatentschrift, sondern auch aus Anspruch 3 (Spalte 10, Zeile 1), welcher konsequent den Begriff "Telekommunikationsdienste" verwendet, sowie aus den Ansprüchen 8 ff des Klagepatents. Die zitierten Stellen aus der Klagepatentschrift machen dem Durchschnittsfachmann klar, dass unter einem Diensteanbieter im Sinne der Erfindung nicht nur Diensteanbieter zu verstehen sind, wie sie beispielhaft in den Abschnitten 0012 ff beschrieben werden, sondern auch Telekommunikationsdiensteanbieter, die Verbindungsleistungen anbieten und zur Verfügung stellen, so dass ein Endgerät erreicht werden kann, dessen Rufnummer unmittelbar oder mittelbar dem Netz des Telekommunikationsdiensteanbieters zugeordnet ist.

Der Auslegung des Klagepatents durch die Beklagte kann auch hinsichtlich des in den Merkmalen c) und zugleich j) aufscheinenden, möglicherweise nicht glücklich gewählten Begriffs der "kostenpflichtigen Information" bzw. der "kostenpflichtigen Informationsleistung" nicht gefolgt werden. Im Sinne des Klagepatents, wobei auch hier wieder darauf hinzuweisen ist, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon ist, stellt auch die kostenpflichtige Bereitstellung eines Telekommunikationsnetzes eine "kostenpflichtige Information" bzw. "kostenpflichtige Informationsleistung" dar, wie ebenfalls die Lektüre der Abschnitte 0043 bis 00046 des Klagepatentschrift deutlich macht.

Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, aus den Merkmalen d) und i) ergebe sich, dass dem Kunden die Verbindungsleistungen verschiedener Telekommunikations-Netzbetreiber gesondert ausgewiesen in Rechnung gestellt werden müssten. Merkmal d) besagt lediglich, dass die vom Telekommunikationsnetz bereitgestellte Verbindungsleistung - also nicht wie im Stand der Technik (vgl. Abschnitt 0006) - weitere Leistungen zusammen mit der Verbindungsleistung - "tarifiert" werden. Die Tarifierung hat ersichtlich nichts mit dem "in Rechnung stellen" in Merkmal i) zu tun. Auch muss nach Merkmal i) dem Kunden bzw. dem Anrufer nicht jede Leistung gesondert und aufgeschlüsselt in Rechnung gestellt werden. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 18/19 des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

Schließlich kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, wer die Filtereinrichtungen im Sinne des Merkmals e) betreibt. Nach Merkmal e) wird lediglich das Vorhandensein von Filtereinrichtungen vorausgesetzt, die alle Verbindungen zu der Zielkennzahl erkennen und die Verbindungsdaten zu einer Registrier-Sortiereinrichtung übertragen kann. Soweit im Merkmal e) von der Zielkennzahl "eines Diensteanbieters" die Rede ist, ist damit, wie bereits oben ausgeführt, auch ein Diensteanbieter gemeint, der ein Telekommunikationsnetz zur Verfügung stellt.

Die erfindungsgemäße Lösung besteht im Wesentlichen darin, dass von einer Filtereinrichtung im Telekommunikationsnetz erkannt wird, wenn eine Verbindung mit einer gewählten "scheinbar normalen" Rufnummer im Unterschied zu einer besonderen Zugangskennzahl irgend eine Besonderheit aufweist und abweichend von üblichen Verbindungen im Telekommunikationsnetz des gleichen Telekommunikationnetzbetreibers erfasst oder tarifiert werden soll. Die Besonderheit kann dabei u. a. darin bestehen, dass sich hinter der Rufnummer eine Auskunftsdienstleistung im Telekommunikationsnetz des Anrufenden verbirgt , ein Endanschluss in einem Netz eines anderen Netzbetreibers oder auch eine Auskunftsdienstleistung im Netz des anderen Netzbetreibers befindet.

Die Filtereinrichtung soll diese Rufnummern mit ihrer Besonderheit erkennen und mit ihren Verbindungsdaten erfassen und zu einer Registrier-./Sortiereinrichtung übertragen. Diese ordnet die Verbindungsdaten nach den Ursprungsanschlüssen, von denen die Anrufe ausgegangen sind und schafft so Verbindungslisten. Die Verbindungslisten werden an eine Zuordnungseinrichtung weitergeleitet, die für jeden Ursprungsanschluss den Namen des Anschlusskunden und dessen Rechnungsanschrift nachfragt und die so vervollständigte Liste an eine Ausgabeeinrichtung überträgt. Die Ausgabeeinrichtung speichert die vervollständigten Listen oder hält sie zur Weiterleitung an Diensteanbieter im engeren Sinne und/oder Telekommunikations-Netzbetreiber (die Diensteanbieter im weiteren Sinne sind; vgl. auch § 3 Nr. 6 TKG) bereit, die anhand dieser Liste dem Kunden die nachgefragte , kostenpflichtige Informations-Leistung", die man nicht nur in einer Auskunftsdienstleistung oder dergleichen sehen muss, sondern die auch, wie dargestellt, in der Netzbereitstellung liegen kann, in Rechnung stellen können.

Kern der Erfindung ist eine Filtereinrichtung, die spezielle Verbindungen (Mehrwertdiensteanbieter oder aber andere Netze) von normalen Verbindungen auch ohne besondere Zugangsnummer voneinander unterscheidet, daraus ein Datensignal bildet, dem verbindungsbezogene Abrechnungs- oder Tarifinformationen hinzufügt, es an Auswerteeinrichtungen weiterleitet, so dass dann eine gesonderte Abrechnung für Teildienstleistungen ermöglicht wird.

Ob das Klagepatent in der hier vorgenommenen Auslegung ein "alter Hut" ist, wie die Beklagte meint, ist im Rahmen des Auskunftsverfahrens nicht zu beurteilen, sondern erst im Höheverfahren. Bisher ist das Klagepatent nicht angegriffen, und es sind allenfalls dann Rückschlüsse bezüglich Schwächen in der Monopolstellung möglich, wenn im parallelen europäischen Patentanmeldungs- und Erteilungsverfahren (vgl. Anlage CBH BB 2) - dort ist Merkmal i) im übrigen nur Gegenstand des Unteranspruches 2 - das Europäische Patentamt eine Patenterteilung ablehnen sollte.

Eine auf der Basis des im Sinne der zuvor gemachten Ausführungen richtigen Verständnisses von der technischen Lehre des Klagepatents erteilte vollständige und ordnungsgemäße Auskunft der Beklagten liegt bisher nicht vor, so dass die auf einer "falschen tatsächlichen Grundlage" erfolgte Null- bzw. Negativauskunft der Beklagten nicht zu einem Erlöschen des dem Kläger zustehenden Auskunftsanspruches hat führen können. Die Beklagte ist vielmehr weiterhin auskunfts- und rechnungslegungspflichtig

5. Der dem Kläger vom Landgericht zuerkannte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist entgegen den Angriffen der Berufung der Beklagten auch nicht zu weitgehend. Wie das Landgericht bereits unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend dargelegt hat, hat die Auskunftserteilung und Rechnungslegung so umfassend und vollständig zu erfolgen, dass der Arbeitnehmererfinder entsprechend den in Betracht kommenden Berechnungsmethoden die Vergütung (zumindest schätzungsweise) berechnen und die Einzelangaben nachvollziehen und auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann. Das Landgericht hat dabei zutreffend darauf verwiesen, dass hier für die Vergütungsberechnung insbesondere die Methode der Lizenzanalogie in Betracht komme und die Berechnung einer angemessenen Umsatzlizenz Angaben zur Menge der nach dem erfindungsgemäßen Verfahren bzw. der mit den erfindungsgemäßen Schaltungsanordnungen hergestellten Verbindungen und des mit ihnen erzielten Umsatzes sowie zu den Lizenzverträgen, Lizenznehmern und den Lizenzerlösen voraussetze.

Der Einwand der Beklagten, dass die Umsätze mit den Verbindungen, die unter Verwendung der erfindungsgemäßen Verfahren bzw. erfindungsgemäßen Schaltungsanordnungen hergestellt worden seien, keine geeignete Grundlage für eine Vergütungsberechnung nach der Lizenzanalogie seien und diese Angabe von ihr deshalb nicht verlangt werden könne, vermag der Senat nicht zu folgen.

Dies gilt zum einen, weil der Wert eines Verfahrens bzw. von Schaltungsanordnungen sich im Anwendungs- und Nutzungsumfang wiederspiegelt, so dass vernünftige Lizenzvertragsparteien sich durchaus auf den Umsatz als Bezugsgröße für eine Umsatzlizenz einigen werden, der unter Verwendung der Erfindung erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn dieser Umsatz noch zahlreiche nicht erfindungsgemäße Faktoren und Techniken erfasst. Letzterem werden vernünftige Lizenzvertragsparteien durch einen entsprechend niedrigen Lizenzsatz Rechnung tragen oder aber, wie es die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag (Anlage K 6) getan hat, dadurch, dass sie nur einen Bruchteil dieses Umsatzes als Bezugsgröße zugrunde legen, wobei sich aus diesem Einigungsvorschlag auch zugleich ergibt, dass auch die Schiedsstelle den Umsatz mit den Transitverbindungen als grundsätzlich geeignete Bezugsgröße ansieht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich vernünftige Lizenzvertragsparteien in der Regel auf Bezugsgrößen einigen, die für den Lizenzgeber transparent und leicht nachprüfbar sind. Der Umsatz mit den Transitverbindungen ist verhältnismäßig leicht nachprüfbar, während die Werte, von denen die Beklagte meint, nur sie wären für vernünftige Lizenzvertragsparteien die geeignete Bezugsgröße für die zu vereinbarende Lizenz, für den Lizenzgeber kaum nachprüfbar sind . - Die Beklagte selbst hat schließlich in der Vergangenheit zu Recht den Umsatz mit den Transitverbindungen als geeignete Bezugsgröße angesehen und dem Kläger die oben näher wiedergegebenen Angaben gemacht.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines Entscheidung des Revisionsgericht nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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