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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.09.2009
Aktenzeichen: I-2 W 52/09
Rechtsgebiete: ZPO, GebrMG, RVG
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 | |
GebrMG § 27 Abs. 3 | |
RVG § 13 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12. Mai 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.302,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist ein in Sch. geschäftsansässiges Unternehmen. Sie nahm die Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2005 021 166 auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. In diesem Rechtsstreit ließ sie sich durch in M. ansässige Prozessbevollmächtigte sowie einen derselben Kanzlei angehörenden Patentanwalt vertreten.
Das Landgericht gab der Klage nach den zuletzt gestellten Anträgen durch Urteil vom 13. Januar 2009 statt. Von den Kosten des Rechtsstreits legte es den Beklagten 85 % und der Klägerin 15 % auf.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2009 (Bl. 123 - 125 GA) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2009 (Bl. 132 - 133 GA) hat die Rechtspflegerin die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 6.812,15 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Sie hat dabei antragsgemäß Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten und des Patentanwalts in Höhe von insgesamt 1.941,81 Euro zu Gunsten der Klägerin festgesetzt. Die Patentanwaltsgebühren hat die Rechtspflegerin - ebenso wie die Rechtsanwaltsgebühren - aus dem von der Kammer festgesetzten Gesamtstreitwert von 50.000,-- Euro (Bl. 115 GA) berechnet.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser wenden sie sich zum einen gegen die Festsetzung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie ihres Patentanwalts und zum anderen dagegen, dass die Gebühren des Patentanwalts der Klägerin unter Zugrundelegung des Gesamtstreitwerts von 50.000,-- Euro festgesetzt worden sind. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten und des ebenfalls nicht am Gerichtsort ansässigen Patentanwalts nicht erstattungsfähig seien. Außerdem machen sie geltend, dass die Patentanwaltsgebühren nur aus einem auf den Unterlassungsantrag entfallenden Streitwert von 40.000,-- € festzusetzen seien.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die streitigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und des Patentanwalts der Klägerin zu deren Gunsten festgesetzt. Ebenfalls zutreffend hat sie die Gebühren des Patentanwalts der Klägerin aus einem Streitwert von 50.000,-- Euro berechnet.
1. Die Reisekosten des in M. ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung sowie zum Haupttermin sind entgegen der Auffassung der Beklagten erstattungsfähig.
Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozessbevollmächtigten, der - wie hier - nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, (nur) insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemisst sich danach, was eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 430; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; GRUR 2006, 703, 704 - Erstattung von Patentanwaltskosten; NJW-RR 2008, 1378; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2008, 233).
In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f. = GRUR 2003, 725 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 f. - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627; OLGR 2008, 233). Regelmäßig ist der Rechtsanwalt für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung auf die Tatsacheninformationen der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen.
Damit, dass ein persönliches mündliches Gespräch regelmäßig erforderlich und gewünscht ist, hat es jedoch nicht sein Bewenden (BGH, NJW-RR 2004, 858). Ebenso gewichtig ist, dass eine Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (BGH, NJW-RR 2004, 858). Dieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Dr 12/4993, S. 43 und 53; BGH, NJW 2003, 898, 901; NJW-RR 2004, 858; NJW 2006, 3008, 3009). Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits im Streit um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkreten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher begleitender Zusammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus der Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfGE 103, 1, 16 = NJW 2001, 353). Nichts anderes kann bei der Entscheidung gelten, inwieweit die Kosten des beim Prozessgericht nicht zugelassenen und am Gerichtsort nicht ansässigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind. Hier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 858; NJW-RR 2005, 707; NJW 2006, 3008, 3009; ferner BGH, NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; NJW-RR 2007, 1561). Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass einem Zivilprozess in vielen Fällen vorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen. Auch von einer kostenbewussten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 858).
Es ist bereits entschieden worden, dass diese Erwägungen entsprechend für den inländischen "Hausanwalt" einer ausländischen Partei geltend (OLG Düsseldorf [10. ZS], Beschl. v. 17.02.2003 - 20 W 80/02, JurBüro 2003, 427; Beschl. v. 20.03.2003 - 20 W 16/03; LG Detmold, AnwBl 2009, 149; vgl. a. LG Hanau, JurBüro 2004, 35). Die Zuziehung eines solchen Anwalts durch eine ausländische Partei stellt danach regelmäßig in gleicher Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine inländische Partei. Begründet wird dies insbesondere damit, dass gerade einer ausländischen Partei das Recht zustehen muss, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vor einem Gericht vertreten zu werden, das nicht nur ein auswärtiges, sondern ein ausländisches Gericht ist (OLG Düsseldorf [10. ZS], a.a.O.). In der Instanzrechtsprechung wird ferner davon ausgegangen, dass die oben angeführten Erwägungen grundsätzlich für jeden mit der Sache befassten inländischen "Vertrauensanwalt" einer ausländischen Partei entsprechend gelten (LG Detmold, a.a.O.; vgl. a. LG Berlin, JurBüro 2007, 37).
Der erkennende Senat tritt dem jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall bei, dass eine ausländische Partei die nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwälte einer inländische Rechts- und Patentanwaltskanzlei, die bereits bei der Anmeldung des Klageschutzrechts für sie tätig geworden ist und die sie auch bereits vorgerichtlich in dieser Angelegenheit vertreten hat, mit der Prozessvertretung beauftragt. Jedenfalls unter solchen Umständen stellt die Beauftragung eines nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Prozessbevollmächtigen durch eine ausländische Partei eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar.
Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Klägerin bereits bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung 05 02 6712.9 (veröffentlicht als 1 795 479; Anlage K 3), aus der das deutsche Gebrauchsmuster 20 2005 021 166 (Klagegebrauchsmuster; Anlage K 3) abgezweigt wurde, von ihren in M. ansässigen Patent- und Rechtsanwälten vertreten. Auf dem Deckblatt der Patentanmeldung sind diese als Vertreter der Klägerin angegeben. Aus dem Deckblatt der Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K 1) ergibt sich ferner, dass die in M. ansässigen Patent- und Rechtsanwälte für die Klägerin auch das Klagegebrauchsmuster aus der europäischen Patentanmeldung abgezweigt haben. Denn sie sind dort ebenfalls als Vertreter der Klägerin aufgeführt. Die Patent- und Rechtsanwälte der Klägerin waren damit bereits mit der Erfindung vertraut. Gerade in einem solchen Fall bietet es sich für eine ausländische Partei an, die vorgerichtliche Korrespondenz über diese Anwälte führen zu lassen, wie dies auch hier unstreitig der Fall war (vgl. Bl. 117 GA). Ebenso war es sachgerecht und zweckmäßig, die in München ansässigen, auf das Patent- und Gebrauchsmusterrecht spezialisierten Rechtsanwälte mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Wäre die ausländische Klägerin in einem sich aus der vorgerichtlichen Auseinandersetzung entwickelnden Rechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zur Kostenersparnis gehalten, einen am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, so müsste sie auf den bereits mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt verzichten und außerdem weitere Mühen zur Unterrichtung eines neuen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts auf sich nehmen. Dies kann von einer kostenbewussten Partei auch im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden (vgl. a. OLG Düsseldorf [10. ZS], a.a.O.). Das gilt hier um so mehr, als die Klägerin damit rechnen musste, dass die Beklagten - was sodann auch geschehen ist - in einem Gebrauchsmusterverletzungsrechtsstreit die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede stellen würden. Die von der Klägerin eingeschaltete, in M. ansässige Patent- und Rechtsanwaltskanzlei hatte aufgrund ihrer Tätigkeit im parallelen europäischen Patenterteilungsverfahren (vgl. den europäischen Recherchenbericht gemäß Anlage K 5) aber auch bereits einen Überblick über den einschlägigen Stand der Technik und war mit den dort ermittelten Druckschriften vertraut. Auch deshalb war es hier aus Sicht einer vernünftigen Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sinnvoll und zweckmäßig, die Rechtsanwälte dieser Kanzlei mit der Prozessvertretung zu betrauen.
Darauf, ob unter den gleichen Umständen auch die (gesamten) Reisekosten des an einem Dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts einer inländischen Partei zu ersetzen wären, kommt es nicht an. Bei einer ausländischen Partei ist wegen ihrer Schwierigkeit, sich in den hiesigen Verhältnissen zurechtzufinden, einem Interesse, mit einem ihr bekannten, auf das Patent- bzw. Gebrauchsmusterrecht spezialisierten und sogar bereits mit dem Klageschutzrecht vertrauten Rechtsanwalt zusammenzuarbeiten, stärkeres Gewicht beizumessen als einer inländischen Partei. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine inländische Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 855, 856 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; NJW-RR 2004, 858; NJW-RR 2005, 707, 708; NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; NJW-RR 2007, 1561, 1562 = GRUR 2007, 726 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI).
Die Notwendigkeit der Beauftragung der in M. ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann im Streitfall auch nicht mit der Begründung verneint werden, es habe schon im Zeitpunkt der Beauftragung festgestanden, dass ein eingehendes Mandantengespräch zwischen der Klägerin und ihren in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig sein werde. Zwar ist die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 901; GRUR 2005, 271, 272 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922 f.; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627). Entsprechendes gilt auch für die Beauftragung des "Hausanwalts" bzw. "Vertrauensanwalts" durch eine ausländische Partei (vgl. OLG Düsseldorf [10. ZS], Beschl. v. 17.02.2003 - 20 W 80/02, JurBüro 2003, 427; Beschl. v. 20.03.2003 - 20 W 16/03). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes liegen hier jedoch nicht vor. Dass die Klägerin über eine eigene Patent- und Rechtsabteilung verfügt, ist nicht dargetan. Außerdem ist zur Führung eines Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsrechtsstreits regelmäßig mindestens ein ausführliches mündliches Informationsgespräch erforderlich. Denn Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsrechtsstreite sind in aller Regel -insbesondere in tatsächlicher Hinsicht - nicht einfach gelagert. Zur Erläuterung des technischen Hintergrundes der Erfindung, des Standes der Technik, der technischen Lehre des Klageschutzrechts und der angegriffenen Ausführungsform reicht hier eine bloß telefonische und/oder schriftliche Instruktion der Rechtsanwälte regelmäßig nicht aus.
b) Aus den vorstehenden Gründen sind auch die Reisekosten des ebenfalls in München ansässigen Patentanwalts der Klägerin erstattungsfähig.
Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwaltes in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind nach § 27 Abs. 3 GebrMG die Gebühren nach § 13 RVG und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Die Kosten einer Reise zum (Haupt-)Verhandlungstermin sind in aller Regel als notwendige Auslagen des Patentanwalts erstattungsfähig anzusehen (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 43). Das gilt auch hier, weil die Beklagten die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters bestritten und überdies auch die Benutzung des Klagegebrauchsmusters angezweifelt hatten. Dass eine Teilnahme des Patentanwaltes der Klägerin am Haupttermin nicht erforderlich gewesen sei, machen die Beklagten auch gar nicht geltend. Sie wenden vielmehr nur ein, dass die Beauftragung eines in M. ansässigen Patentanwalts nicht notwendig gewesen sei, die Klägerin vielmehr auch einen in Düsseldorf ansässigen Patentanwalt hätte beauftragen können. Dieser Einwand greift jedoch aus den oben bereits angeführten Gründen nicht durch. Darauf, dass die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Patentanwalts nach bislang herrschender Meinung ohnehin nicht schon deshalb in Frage gestellt werden kann, weil die Partei nicht einen am Sitz des Prozessgericht ansässigen Patentanwalt zugezogen hat (vgl. OLG München, NJW 1964, 1730, 1731, 1731; Mitt. 1994, 220, 221; OLG Frankfurt, GRUR 1979, 76, 77; Mitt. 1993, 371; GRUR 1998, 1034; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 43; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 415; vgl. ferner BGH, GRUR 1965, 621, 627 = NJW 1965, 1599; BPatG, Beschl. v. 01.04.2004 - 10 W (pat) 7/01), kommt es unter diesen Umständen nicht an.
c) Einwände gegen die einzelnen Reisekostenpositionen und die Höhe der festgesetzten Reisekosten erhebt die Beschwerde nicht.
2. Zutreffend hat die Rechtspflegerin die festgesetzten Patentanwaltsgebühren auch aus dem vom Landgericht festgesetzten Gesamtstreitwert von 50.000,-- Euro berechnet.
Bei der vorliegenden Klage handelte es sich um eine Klage wegen Verletzung eines deutschen Gebrauchsmusters. Eine solche Gebrauchsmusterverletzungsklage ist eine Gebrauchsmusterstreitsache im Sinne des § 27 GebrMG. Dies gilt nicht nur für den Anspruch auf Unterlassung, sondern auch für die Ansprüche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz (vgl. Schulte/Kühnen, PatG mit EPÜ, 10. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 9 zur Patentstreitsache).
3. Damit erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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