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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: I-20 W 15/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 68 Abs. 1 |
Tenor:
wird auf die Beschwerde des Antragsgegners die Streitwertfestsetzung in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 8. November 2006 abgeändert und der Streitwert auf bis zu 900,- € festgesetzt.
Gründe:
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt hat. Dabei kommt der eigenen Bewertung dieses Interesses durch den Antragsteller zwar indizielle Bedeutung zu. Dennoch ist eine solche Streitwertangabe, die der Antragsteller hier in der Antragschrift mit 15.000,- € gemacht hat, nicht unbesehen vom Gericht zu übernehmen, zumal wenn sie - wie hier - offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Auch der vom Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung auf 5000,- Euro herabgesetzte Streitwert erscheint zu hoch.
Für die Bewertung des Interesses des Antragstellers daran, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die mit Gold- und Silberschmuck handeln, an. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Schmuckangeboten ins Internet gestellt ist, so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige des Antragstellers.
Der Senat hält es aber mit Blick auf die von dem Antragsteller geltend gemachte Vielzahl vergleichbarer Wettbewerbsverstöße im Internethandel und die hiermit verbundene Verschlechterung der Wettbewerbsposition des Antragstellers nicht für angemessen, sein Interesse als derart gering einzustufen, dass es nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann, sondern bewertet es mit bis zu 900,- Euro.
Düsseldorf, den 5. Juli 2007
Ende der Entscheidung
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