Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.02.2007
Aktenzeichen: I-23 U 194/06
Rechtsgebiete: ZPO, StBerG, StBGebV, WPO


Vorschriften:

ZPO § 513
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 529
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 68
StBGebV § 28
StBGebV § 40
WPO § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Termin vom 8.5.2007 wird aufgehoben.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.2.2007.

Gründe:

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1. Richtig und mit der Berufung nicht angegriffen ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts: Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG ist abgelaufen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus einer Tätigkeit, die ihrem jeweiligen Berufsbild unterliegt, richtet sich nach den Vorschriften derjenigen Berufsordnung, der sie bei Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen (BGH Urt.v. 21.4.1982, IV a ZR 291/80, NJW 1982, 1866/1867). Bei einem Steuerberater, der gleichzeitig Rechtsanwalt und / oder Wirtschaftsprüfer ist (sog. Mehrberufler) ist bei Fehlen von hinreichenden Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen anzunehmen, dass er seinem Mandanten die Hilfe und Beratung in Steuersachen in seiner Eigenschaft als Steuerberater versprochen hat, wenn diese der ausschließliche Gegenstand des Vertrages ist oder wenn hierauf der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit liegt. So weit ihm im Rahmen dieser Tätigkeit ein Fehler unterläuft, richtet sich in der Regel die Verjährung nach § 68 StBerG (BGH a.a.O.).

2. Hiervon ausgehend hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die vom Beklagten zu erbringende Leistung (Prüfung eines Schenkungssteuerbescheids und Durchführung des Einspruchsverfahrens) eine typische Steuerberaterleistung ist (dazu unter a.) und dass ein hinreichend eindeutiger nach außen für den Vertragspartner zu Tage getretener Wille, den Beklagten auf der Grundlage der Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer und nicht der Steuerberater zu beauftragen, nicht ersichtlich ist (dazu unter b.)

a. Die Prüfung eines Steuerbescheids und die Vertretung des Mandanten im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden sind Leistungen, deren Vergütung ausdrücklich in den §§ 28 und 40 StBGebV geregelt sind. Der Zuordnung dieser Leistungen zum Berufsbild der Steuerberater steht nicht entgegen, dass gem. § 2 Abs. 2 WPO und § 3 Nr. 1 StBerG auch Wirtschaftsprüfer befugt sind, ihren Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Frage, nach welcher Berufsordnung bei als Mehrfachberufler tätigen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Verjährung von Schadensersatzansprüchen zu bestimmen ist, ist ebenso zu beantworten wie die Frage, nach welcher Berufsordnung bei diesen Personen das zuständige Berufsgericht (§ 83 WPO oder § 110 StBerG) zu bestimmen ist. Auch hier ergibt sich die Überschneidung bei Hilfeleistungen in Steuersachen. In beiden Fällen ist darauf abzustellen, zu welchem Berufsbild eine berufliche Tätigkeit in 1. Linie gehört; dabei wird man die Hilfe in Steuersachen in 1. Linie den Steuerberatern zurechnen müssen (BGH a.a.O.; Wirtschaftsprüferhandbuch, 12. Aufl. 2000, A, Rdn. 507; Gehre/von Borstel, StBerG 5. Aufl. § 110 Rdn. 6).

b. Es liegen selbst nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien abweichend von der vorgenannten grundsätzlichen Zurechnung der Tätigkeit des Beklagten zum Berufsbild der Steuerberater ihrem Vertrag übereinstimmend die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer zu Grunde legen wollten. Der Kläger hat weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung in diesem Sinne dargelegt.

aa. In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4.9.2006, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Landgerichts gewesen ist, hat der Kläger lediglich dargelegt, warum der Beklagte, der ansonsten nicht für ihn steuerberatend tätig gewesen ist, mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Schenkungssteuerbescheid beauftragt wurde. Diese Darlegungen sind nachvollziehbar und weitgehend urkundlich belegt. Danach war dem Kläger bzw. seinem Anwalt und Steuerberater D B daran gelegen, sich die Vorkenntnisse zu Nutze zu machen, die der Beklagte als angestellter Wirtschaftsprüfer der H T GmbH bei der Prüfung des Jahresabschlusses der W-B GmbH für das Jahr 1996 und im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bei der W-B GmbH u. Co KG betreffend die Jahre 1995 bis 1998 hinsichtlich der vom Finanzamt dem Schenkungssteuerbescheid zu Grunde gelegten Bewertung der Anteile des Vaters des Klägers an der GmbH zum 1.1.1997 gewonnen hatte. Dieser Vortrag wird bestätigt durch die Anlage K 2 der Klageschrift, einem Ausdruck der Anteilsbewertung zum 31.12.1996, auf dem unter dem 31.1.2002 handschriftlich vermerkt ist: "lt. B hiervon 52,6 %, er legt Einspruch ein". Die Beteiligung des Beklagten an der Betriebsprüfung wird bestätigt durch den handschriftlichen Vermerk auf der Anlage K 31 zum Schriftsatz des Klägers vom 6.11.2006, worin es zum schenkungssteuerlich relevanten Vorgang heißt: "B klärt mit BP".

Der vom Kläger aufgezeigte Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Beklagten als Wirtschaftsprüfer für die GmbH und seiner Beauftragung mit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Schenkungssteuerbescheid reicht aber für die Einordnung des streitgegenständlichen Vertrages der Parteien als Wirtschaftsprüfervertrag nicht aus. Die vom Beklagten als Wirtschaftsprüfer gewonnenen Vorkenntnisse ändern nichts daran, dass die von ihm gewünschte Tätigkeit des Einspruchs in 1. Linie dem Berufsbild des Steuerberaters zuzuordnen ist. Zur erfolgreichen Durchführung des Einspruchs bedurfte es keiner Prüfungen, die einem Wirtschaftsprüfer vorbehalten sind. Das gilt auch hinsichtlich der Bewertung der dem Kläger geschenkten GmbH-Anteile.

bb. Durch den ergänzenden Vortrag des Klägers auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 6.11.2006 und auf Seite 6 der Berufungsbegründung - "Es sollte somit der Wirtschaftsprüfer der W-B GmbH die Prüfung des Steuerbescheides übernehmen." und "Dies wurde dem Beklagten auch so übermittelt." - ist nur der Grund der Beauftragung des Beklagten wiederholt und klargestellt worden, dass auch dem Beklagten der Grund seiner Beauftragung "übermittelt" worden sei. Eine ausdrückliche oder konkludente Einigung mit dem Beklagten darüber, dass dem streitgegenständlichen Vertrag die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer zu Grunde gelegt werden sollte, kann diesem Vortrag ebenfalls nicht entnommen werden

II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück