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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: I-24 U 176/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 29 | |
ZPO § 32 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren durch seine Richter Z, E und T am 27. November 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 10. Juli 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben.
Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Sache an das zuständige Landgericht Essen verwiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht Essen vorbehalten.
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur insofern Erfolg, als die Sache auf den Hilfsantrag an das zuständige Gericht verwiesen wird.
1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2003 Bezug genommen, dem die Parteien inhaltlich nicht entgegen getreten sind.
(Darin hat der Senat u.a. ausgeführt:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen, nachdem die Beklagte keinen Verweisungsantrag mehr gestellt hatte.
Der Gegenstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO liegt nicht in Duisburg. Entgegen der Auffassung der Klägerin fallen Bereicherungsansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 132, 105 = NJW 1996, 1411 unter I 2. b), der der Senat folgt, nicht unter die genannte Zuständigkeitsvorschrift.
Auch die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO hat das Landgericht zu Recht verneint. Zwar hat die Klägerin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend in dem Sinne wiedergegeben, dass "Begehungsort" im Sinne von § 32 ZPO bei Begehungsdelikten sowohl der Ort sein kann, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), vgl. BGHZ 40, 391, 395; 124, 237, 245; 132, 105, 111. Diese Grundsätze hat auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, aber mit Recht, einer Entscheidung des OLG München vom 21. Januar 1992 (NJW - RR 1993, 701) folgend, noch weiter dahin differenziert, dass der Gerichtsstand des Begehungsortes der unerlaubten Handlung auch bei einem Schädigungsdelikt nicht ohne weiteres das Wohnsitzgericht des Verletzten ist, auch wenn dort sein Vermögen gelegen sei. Dem Sinn und Zweck des besonderen Gerichtsstandes des § 32 ZPO entspricht vielmehr eine Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Vorzugs der Sachnähe und damit einhergehenden leichteren Aufklärung. Zwar ist danach eine deliktische Schädigung auch dort begangen, wo der Verletzungserfolg eingetreten ist, ohne welche der Handlungstatbestand (hier: des § 263 StGB) nicht vollendet wäre. Dagegen ist nicht auch die Eröffnung weiterer Deliktgerichtsstände anderenorts schon deshalb gerechtfertigt, weil sich auch dort weitere Schadensauswirkungen ergeben haben, so insbesondere am Wohnsitz, weil der Geschädigte dort in der Regel sein Vermögen verwaltet (OLG München a.a.O. S. 703 m.w.N.).
Im Einklang mit diesen Grundsätzen befindet sich die Entscheidung im angefochtenen Urteil; denn der zugrunde liegende Anwaltsvertrag wurde nach dem vorliegenden Schriftwechsel zwischen den Parteien über das Essener Büro der Klägerin abgewickelt. Auch als Partei ist die klagende Gesellschaft in den den Rechnungen der beklagten Anwälte zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten unter ihrer Essener Adresse aufgetreten. Ferner haben die Beklagten ihre Rechnungen an die Essener Adresse gerichtet. Schließlich hat die Klägerin im Schriftsatz vom 29. Juni 2001 selbst dargelegt, dass sie eine in Restabwicklung befindliche Gesellschaft des Thyssen-Krupp-Konzerns sei, die keine eigenen Mitarbeiter beschäftige. Die mit der Restabwicklung zusammenhängenden Aktivitäten fänden von Fall zu Fall überwiegend im Bezirk des OLG Düsseldorf und des OLG Hamm statt. Einen "tatsächlichen Verwaltungssitz", von dem aus alle Verwaltungsaktivitäten durch die Klägerin (dort Antragsgegnerin genannt) selbst ausgeführt würden, habe sie also nicht). Bei dieser Sachlage kommt es um so mehr darauf an, wo die Abwicklung seinerzeit tatsächlich stattgefunden hat, und das war nach den obigen Ausführungen in Essen. Demgegenüber kommt der ohne nähere Einzelheiten aufgestellten Behauptung, die Zahlung sei in Duisburg veranlasst worden, keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Klägerin wird gebeten mitzuteilen, ob der hilfsweise gestellte Verweisungsantrag aufrecht erhalten wird.)
2. Die Klägerin hat jedoch in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise den Hilfsantrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt, das nach dem Inhalt des vorgenannten Senatsbeschlusses das Landgericht Essen ist. Dem gibt der Senat statt, wie er zuvor angekündigt hat. Hierzu muss aber das angefochtene Urteil aufgehoben werden, obwohl es richtig ist (vgl. OLG Köln OLGZ 89,86 und Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rn. 9).
II.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie ergeht, auf § 97 Abs. 2 ZPO; denn der Verweisungsantrag hätte auch in der Vorinstanz schon gestellt werden können (zur Notwendigkeit einer Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz vgl. Zöller, a.a.O., § 281 Rn. 20 m.w.N.).
Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.720,68 EURO.
Ende der Entscheidung
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