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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.12.2008
Aktenzeichen: I-24 U 34/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 546
BGB § 280
Nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages steht dem Leasinggeber der Mehrerlös aus der Verwertung des Leasinggegenstands als dessen Surrogat zu, sofern die Parteien über den Verbleib der Sache nicht andere Vereinbarungen (z.B. ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers) getroffen haben.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-24 U 34/08

Verkündet am 30. Dezember 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und H. in dem am 09. Dezember 2008 geschlossenen schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.581,48 nebst Zinsen in Höhe von 1,2 % pro Monat seit dem 09. März 2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem am 05. November 2004 geschlossenen Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis, den die Klägerin wegen Zahlungsverzugs der gewerblich tätigen Beklagten unter dem 14. Februar 2007 gekündigt hat.

Der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte einen voraussichtlichen Wert des Fahrzeugs für den Zeitpunkt der vertragsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages von EUR 21.951,92 netto. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug sodann am 03. April 2007 zu einem Preis von EUR 23.781,51. Nachdem zwischen den Parteien erstinstanzlich weitere Schadenspositionen streitig gewesen waren und die Klägerin einen Betrag von EUR 6.215,66 nebst Zinsen geltend gemacht hatte, verurteilte das Landgericht die Beklagte mit dem am 08. Januar 2008 verkündeten Urteil zur Zahlung von EUR 3.751,89 nebst Zinsen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin nur gegen die Berücksichtigung des Mehrerlöses in Höhe von EUR 1.829,59 zugunsten der Beklagten. Sie vertritt die Ansicht, dass dieser Betrag ihr zustehe und begründet diese Meinung im Wesentlichen mit ihrem Eigentum.

Sie beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung weiterer EUR 1.829,59 nebst Zinsen in Höhe von 1,2 % pro Monat seit dem 09. März 2007 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen allen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Der aus dem Verkauf des Fahrzeugs erzielte Mehrerlös gebührt ihr als Leasinggeberin. Die landgerichtliche Entscheidung ist deshalb insoweit abzuändern.

1.

Der einem Leasinggeber nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages zustehende Ersatzanspruch ist darauf gerichtet, dem Leasinggeber den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unterbliebene Durchführung des Vertrages entsteht (Kündigungsfolgeschaden). Dazu gehört allerdings nicht der streitige Mehrerlös. Denn dieser steht dem Leasinggeber als Surrogat des Leasingobjektes zu, sofern die Parteien über dessen Verbleib nicht andere Vereinbarungen (z.B. ein Erwerbsrecht) getroffen haben (vgl. BGH NJW 2004, 2823; Senat OLGR 2003, 214 und 2006, 589 = BB 2006, 1246).

2.

Die Abrechnung des Landgerichts ist deshalb insoweit unzutreffend, als sie zu Gunsten der beklagten Leasingnehmerin den aus dem Verkauf erzielten Mehrerlös im Vergleich zu dem von der Klägerin ermittelten Wert bei ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages berücksichtigt. Dieser Mehrerlös steht der Klägerin als Leasinggeberin zu, denn sie ist die Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen.

Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis vom 05. November 2004 trägt die Klägerin als Leasinggeberin grundsätzlich und insoweit auch in Abweichung zu den erlasskonformen klassischen Leasingverträgen das Restwertrisiko (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, ZMR 2006, 363 ff.; Engel, Handbuch Kraftfahrzeugleasing, § 3 Rn. 4 m.w.N., 22, § 9 Rn. 133).

Die Parteien haben, wie dies für diesen Vertragstyp auch üblich ist, keinen Restwert vereinbart. Der Leasingvertrag enthält insoweit auch keine Angaben. Die Bestimmung des kalkulierten Restwerts erfolgt bei derartigen Verträgen vielmehr allein auf Seiten des Leasinggebers im Rahmen seiner Kalkulation. Er wird üblicherweise auch nicht offen gelegt (vgl. Engel, a.a.O., § 9 Rn. 133). Die zwischen den Parteien vereinbarte Kilometerleistung führt zu einem bei normaler Nutzung verbleibenden, vom Leasinggeber kalkulierten Zeitwert. Weicht der Leasingnehmer durch seine Fahrleistung von diesem Ansatz ab, ergeben sich andere Restwerte, welche bei Vertragsende durch die vertraglich festgelegten Mehr- oder Minderkilometer ausgeglichen werden (vgl. Senat, a.a.O.; Engel, a.a.O., § 3 Rn. 22). Die Kilometerbegrenzung dient also der Vermeidung eines außerordentlichen Wertminderungsrisikos (vgl. Engel, a.a.O., § 3 Rn. 25). Dem Leasinggeber kann ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn das Fahrzeug bei der Rückgabe einen höheren "Wertverzehr", z.B. durch Schäden oder durch eine höhere Fahrleistung, als bei Vertragsbeginn kalkuliert wurde, aufweist. Gleichwohl ist und bleibt der Leasinggeber bei dieser Vertragsform der Eigentümer des Leasinggegenstandes, was dazu führt, dass er sowohl die Wertsteigerungschance als auch das Wertminderungsrisiko trägt (Senat, a.a.O.; Engel, a.a.O., § 3 Rn. 27; § 9 Rn. 133).

Aus den Vertragsbedingungen der Klägerin (= im folgenden: AGB) folgt nichts Abweichendes. Ausweislich § 13. b) AGB, der die Folgen der fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber regelt, ist lediglich bei Teilamortisationsverträgen von der als Schadensersatz geschuldeten Summe aller Leasingraten der Betrag in Höhe des kalkulierten Restwerts hinzuzusetzen. Abzüglich ersparter Zinsen und Aufwendungen soll dem Leasingnehmer ein später gegebenenfalls erzielter Verwertungserlös, gemindert um die Kosten der Verwertung, gutgebracht werden. Diese Variante bezieht sich aber ersichtlich nur auf Teilamortisationsverträge, auch wenn die Klauselgestaltung eine optisch deutliche Trennung zwischen beiden Vertragsarten nicht schafft.

Zudem wäre bei einem Kilometerabrechnungsvertrag eine Umstellung auf Restwertabrechnung auch unzulässig, denn sie stellt eine unangemessene Regelung im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (Senat ZMR 2006, 363 (365); siehe auch Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Auflage, Kap. M Rn. 59) bzw. einen Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB dar (zu § 3 AGBG siehe BGH NJW 1987, 377; Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. M Rn. 59).

3.

Im Übrigen ist die Schadensberechnung des Landgerichts nicht angegriffen. Der Zinsanspruch folgt aus § 14 der AGB der Klägerin.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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