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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.02.2009
Aktenzeichen: I-24 U 6/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 546a | |
BGB § 548 Abs. 1 |
2. In diesem Fall kann der Vermieter Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mieträume beanspruchen, wenn der Mieter den (Mit-)Besitz nach beendetem Mietverhältnis gegen den Willen des Vermieters ausübt, wenn er sich also weigert, dem geltend gemachten Anspruch des Vermieters auf Übergabe der restlichen Schlüssel unverzüglich nachzukommen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und die Richterin H. am 16. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Dezember 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Berufungsstreitwert: 25.898,61 EUR
Gründe:
I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Teil der Klage, der auf Schadensersatz gerichtet ist (unterbliebene Schönheitsreparaturen und Nutzungsausfall 02/05 bis 02/06 sowie Sachschäden) und insgesamt 25.898,61 € beträgt, zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 25. November 2008. Dort ist ausgeführt worden:
"1. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass der in Betracht kommende Schadensersatzanspruch verjährt ist, so dass er gemäß § 214 Abs. 1 BGB gegen die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht mehr durchgesetzt werden kann.
a) Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, zu denen - neben den hier auch relevanten Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen (§§ 535, 323 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) und wegen unterbliebener Instandsetzungsmaßnahmen (§§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) - auch die hier ebenfalls in Rede stehenden Folgeansprüche wegen Mietausfalls gehören (vgl. auch BGH NJW 2006, 1588, 1589; NJW 2005, 739; 1998, 1303; BGHZ 104, 6, 12), in sechs Monaten. Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache "zurückerhält". In diesem Sinne erhält der Vermieter die Mietsache zurück, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt und der Vermieter auf der Grundlage eigener Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich vom Zustand der Mietsache unbeeinträchtigt zu unterrichten (BGH NJW 1980, 369, 370, NJW 2001, 535; 2004, 774, 775; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2007, 465; 2006, 227; 2001, 200; Grundeigentum 2002, 1196; OLGR Düsseldorf jew. m. w.N.). Der Senat hat dabei wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzungen auch dann vorliegen, wenn der Vermieter nicht alle Schlüssel zurückerhält (OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2001, 200 jew. m. w. N.; ebs. BGH NJW 1987, 2072). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter trotz Nichtrückgabe aller Schlüssel die Sachherrschaft über den Mietgegenstand endgültig und für den Vermieter erkennbar aufgibt (vgl. BGH NJW 2000, 3203, 3206; OLG München MDR 2007, 514; KG Berlin ZMR 2005, 455; OLG Hamm ZMR 1996, 373; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; Grundeigentum 2002, 1196). Ohne Belang ist auch, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Rückgabe rechtlich beendet ist oder noch andauert (vgl. BGH NJW 2006, 1588 und 2399; NJW 1986, 2103 und 1981, 2106; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 465; Grundeigentum 2002, 1196). Sinn dieser Gesetzgebung ist, den Vermieter, der die Mietsache zurückerhalten hat und demgemäß über ihre weitere Nutzung frei verfügen kann, zu veranlassen, sich sehr rasch über den Zustand der Mietsache Gewissheit zu verschaffen und innerhalb kurzer Zeit gegen den Mieter Ansprüche auch geltend zu machen. Andernfalls bestünde die große Gefahr, dass der typische Streit über Art, Umfang und Urheberschaft der Veränderungen und Verschlechterungen unter den Mietvertragsparteien kaum noch oder nur noch mit großem Aufwand aufgeklärt werden kann (Senat Grundeigentum 2002, 1196 m. w. N.).
b) Unter Anlegung dieses Maßstabs hat die Klägerin die an den Beklagten bis zum Ablauf des 31. Januar 2005 vermieteten Gewerberäume spätestens am 08. Oktober 2004 zurückerhalten, nämlich nachdem die Beklagte nach Vertragskündigung wie angekündigt (vgl. ihr Schreiben vom 07. September 2004) die Mietsache am 27. September 2004 vollständig geräumt, sie der Klägerin zur Verfügung gestellt und ihr zu Händen ihres Beauftragten am 08. Oktober 2004 einen Schlüsselsatz übergeben hatte. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin freien Zugang zur Mietsache und konnte sich über deren Zustand ungehindert unterrichten, so dass die sechsmonatige Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen begann und mangels des Eintritts von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen mit Ablauf des 08. April 2005 endete. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist daher die Auffassung der Klägerin, sie habe die Mietsache erst am 09. Mai 2005 zurückerhalten, nachdem der Beklagte aufforderungsgemäß ihr die restlichen Schlüssel übergeben habe. Auch die erst am 03. Juni 2005 beantragte Beweissicherung (12 H 5/05 AG Rheinberg) blieb wegen des vorherigen Ablaufs der Verjährung ohne rechtlichen Einfluss auf das Geschehen. Verjährt sind demnach die Positionen Renovierungskosten in Höhe von 16.676,16 € und Nutzungsausfall Februar 2005 bis Februar 2006 ein Betrag von 9.203,28 €.
2. Den Mietausfallschaden kann die Klägerin für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis zum 09. Mai 2005 auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorenthaltung der Mietsache gemäß § 546a Abs. 1 BGB teilweise ersetzt verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn die Mietsache erst dann rechtlich im Sinne des § 546a BGB als zurückgegeben gelten sollte, wenn der Vermieter wieder in den Besitz aller Schlüssel der Mietsache gelangt ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 546 Rn 4 m. w. N.).
a) Ein Vorenthalten im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB liegt nämlich nur dann vor, wenn eine weitere Ausübung des (Mit-)Besitzes durch den Mieter nach rechtlich beendetem Mietverhältnis gegen den Willen des Vermieters stattfindet, wenn sich also der Mieter weigert, dem vom Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags geltend gemachten Erfüllungsanspruch (hier: Übergabe der restlichen Schlüssel) unverzüglich nachzukommen (Senat ZMR 2003, 23 = NZM 2002, 742; Senat OLGR Düsseldorf 2004, 34 = ZMR 2004, 27 = MDR 2003, 1411 jew. m. w. N.).
b) Eine solche Weigerung des Beklagten kann nicht festgestellt werden. Das Mietverhältnis ist zwar, was die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage stellt, mit Ablauf des 31. Januar 2005 rechtlich beendet worden. Vor dem Zugang des Schreibens vom 02. Mai 2005 hatte sie aber die restlichen Schlüssel vom Beklagten nicht herausverlangt. Der weitere Schlüsselbesitz und mit ihm ggf. der weitere (Mit-)Besitz an der Mietsache widersprachen deshalb nicht dem Willen der Klägerin, die ja noch im ersten Rechtszug (rechtsirrtümlich) der Meinung gewesen ist, das Mietverhältnis sei erst mit Ablauf des 31. Januar 2006 rechtlich beendet worden. Dem Herausgabeverlangen der Klägerin im genannten Schreiben ist der Beklagte sodann fristgemäß am 09. Mai 2005 nachgekommen, so dass er der Klägerin die Mietsache zu keinem Zeitpunkt vorenthalten hat.
3. Die Differenz von 19,17 € hat die Klägerin schließlich nicht begründet."
II. An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Daran vermögen auch nichts die nicht neuen und deshalb im Hinweisbeschluss bereits berücksichtigten Einwände der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02. Februar 2009 zur Frage des Verjährungsbeginns zu ändern. Die Klägerin übersieht erneut, dass der Beklagte im Streitfall die Räumung und Herausgabe der Mietsache angekündigt hatte. Damit konnte kein Zweifel daran herrschen, dass er den Besitz an der Mietsache aufgeben und nicht nur der Klägerin Gelegenheit geben wollte, Mängel zu beseitigen.
III. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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