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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: I-24 W 16/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 69a | |
GKG § 39 | |
ZPO § 321a |
2. Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft.
3. Zur Festsetzung des Höchstwertes nach § 39 Abs. 2 GKG.
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss
Düsseldorf, 17.03.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., T. und S. beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Steitwertbeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Ob die Beschwerde der Klägerin im Hinblick auf den Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG überhaupt zulässig ist, weil das Landgericht seine weitere Tätigkeit in dem angefochtenen Beschluss nicht gemäß § 67 Abs. 1 GKG von der Zahlung weiterer Gerichtskosten abhängig gemacht hat, kann dahinstehen. Denn die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., § 572 Rn. 20 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vom 26. Februar 2008 in der Sache keinen Erfolg. In dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht ausführlich und vollständig die Gründe für die Festsetzung des Höchstwerts nach § 39 Abs. 2 GKG niedergelegt. Der nach wie vor uneingeschränkte Feststellungsantrag, zu dem sich die Klägerin eines Schadens von nahezu 147.000.000 EUR berühmt hat, rechtfertigt die beanstandete Festsetzung. Die dagegen von der Klägerin mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen hat das Landgericht in der letzten Entscheidung zutreffend als unerheblich behandelt. Dem ist der Kläger auch nicht mehr entgegengetreten.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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