Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: I-24 W 16/08
(1)
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 69a | |
GKG § 39 | |
ZPO § 321a |
2. Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft.
3. Zur Festsetzung des Höchstwertes nach § 39 Abs. 2 GKG.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In Sachen
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z. und die Richter am Oberlandesgericht T. und S.z am 24. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 69a GKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Sie ist aber in der Sache unbegründet. Das Beschwerdeverfahren ist nicht fortzuführen. Zwar ist gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2008 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Senat hat aber den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG).
a)
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat dies in dem Beschluss vom 17. März 2008 getan, insbesondere die Beschwerdebegründung der Klägerin und ihre bis zur Entscheidung eingegangenen Schriftsätze berücksichtigt. Der Senat hat die - nochmals mit der Anhörungsrüge - von der Klägerin vorgebrachten Argumente zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts in vollem Umfang geprüft, wenn er sie auch nicht für durchgreifend befunden hat. Dies entspricht regelmäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372).
b)
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung war bereits unzulässig. Der Senat beantwortet die in der gerügten Entscheidung offen gebliebene Frage nunmehr zum Nachteil der Klägerin.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Das Gesetz lässt eine isolierte Anfechtung dieser Wertfestsetzung für die Gebühren nicht zu (vgl. Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 3 Rn. 9).
Das Landgericht hat die Streitwertfestsetzung, auch wenn es nach Anhörung der Parteien entschieden hat, nur im Hinblick auf die Gebühren vorgenommen. Damit handelt es sich, obwohl der angefochtene Beschluss dies nicht wörtlich zum Ausdruck bringt, nur um eine vorläufige Festsetzung im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 GKG. Denn diese hat bei Einleitung des Verfahrens zu erfolgen, wenn - wie hier - ein unbezifferter Antrag anhängig gemacht worden ist. Diese vorläufige Maßnahme soll allein die Berechnung und Einforderung der Gebührenvorschüsse (vgl. §§ 10, 12 Abs. 1 GKG) ermöglichen. Die endgültige Wertfestsetzung ist dagegen erst zum Abschluss des Verfahrens in der Instanz möglich, wenn der Umfang des Rechtsstreits, der sich nachträglich z.B. infolge von Teilklagerücknahmen oder -erledigungen verändern kann, bezüglich des Streitwerts erkennbar ist.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 1 GKG findet allein gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags stets die Beschwerde statt. Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Eine solche Entscheidung des Landgerichts ist bisher nicht ergangen. Die auf Verfügung des Vorsitzenden der Zivilkammer ergangene Vorschussanforderung ist lediglich ein Kostenansatz, mithin eine Justizverwaltungsmaßnahme, und mit der förmlichen Entscheidung durch Beschluss im Sinne von § 67 Abs. 1 GKG nicht gleichzusetzen. Nur mit der Anfechtung eines solchen Beschlusses können aber nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren vorgebracht werden.
c)
Ergänzend weist der Senat nochmals daraufhin, dass die Klägerin nach wie vor uneingeschränkt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Schäden begehrt und sie diese Schäden nicht nur beiläufig mit 287.039.000 DM (360.000.000 ./. 72.961.000), d.h. 146.760.710,29 EUR beziffert hat ("lässt sich sehr einfach daraus ableiten..." GA 435). Dies war die Erwiderung der Klägerin auf die Behauptung der Beklagten, ihr sei ein Schaden nicht entstanden. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 hat die Klägerin den ihr unter Berücksichtigung aller Risikoabschläge zustehenden Anspruch gegen den Insolvenzverwalter mit 270.000.000 DM (~137.874.687,20 EUR) angegeben, während die Beklagten ihr zum Abschluss des Vergleichs im Betrage von nur 20.000.000 DM geraten haben sollen.
d)
Von einer weiterreichenden Begründung kann in dem Verfahrensabschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dessen Wortlaut der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Es geht nur darum, die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Gewährung oder Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 69a Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.