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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: I-24 W 34/03
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 | |
GVG § 133 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 8. Juli 2003 durch die Richter Z, T und B
beschlossen:
Tenor:
Das als weitere sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 9. Mai 2003 - 13 T 40/03 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 300,- Euro
Gründe:
Die Beschwerde ist unstatthaft. Die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Landgerichte sind nach der Neufassung der Zivilprozeßordnung nicht mehr gegeben, § 567 Abs. 1 ZPO. Ein gleichwohl eingelegtes - unstatthaftes - Rechtsmittel ist auch unabhängig davon, dass es nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde, sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, § 575 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 ZPO, nicht als Rechtsbeschwerde umzudeuten (BGH NJW 2002, 1958). Eine Vorlage an den zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden ausschließlich berufenen Bundesgerichtshof, § 133 GVG, kommt deshalb nicht in Betracht. Ebensowenig kommt eine Rückgabe der Sache als Gegenvorstellung an das Landgericht in Betracht, da das Landgericht durch seinen Nichtabhilfebeschluss vom 11. Juni 2003 zu erkennen gegeben hat, von einer etwaigen Abhilfebefugnis keinen Gebrauch machen zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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