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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: I-24 W 44/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 935 | |
ZPO § 940 |
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z. als Einzelrichter am 16. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal -Rechtspflegerin- vom 13. Mai 2008 aufgehoben.
Auf Grund des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. August 2007 sind von der Antragstellerin 1.019,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2007 an den Antragsgegner zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Beschwerdewert: 1.019,59 EUR
Gründe:
I.
Am 6. Juli 2007 hat der Antragsgegner beim Landgericht Wuppertal eine Schutzschrift eingereicht. Diese richtete sich gegen den möglicherweise bevorstehenden Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Freigabe diverser Gegenstände zugunsten der Antragstellerin und des L.. Der Antragsgegner hat an diesen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Durch Urteil vom 7. August 2007 ist unter Berücksichtigung der Schutzschrift der Antrag des L. auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung vom 24. Juli 2007 zurückgewiesen worden (Verfahren 1 O 251/07 LG Wuppertal).
Am 4. August 2007 hat die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner die Verwertung derselben Gegenstände zu untersagen und ihm aufzugeben, die Gegenstände an einen Sequester herauszugeben. Durch Beschluss vom 6. August 2007 ist der Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen worden.
Nachdem der Beschluss dem Antragsgegner zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist, haben diese für den Antragsgegner 1.019,59 EUR Kosten zur Festsetzung beantragt, und zwar eine 0,8 Verfahrensgebühr nebst Auslagen. Die Antragstellerin ist dem Kostenfestsetzungsgesuch mit der Begründung entgegengetreten, der Antragsgegner sei an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen und das Landgericht habe die Schutzschrift, soweit sie sich auf die Antragstellerin bezogen habe, nicht verwertet.
Durch den angefochtenen Beschluss hat sich das Landgericht - Rechtspflegerin - dieser Auffassung angeschlossen und den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich seine sofortige Beschwerde. Dieser hat das Landgericht durch Beschluss vom 2. Juni 2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zugunsten des Antragsgegners ist der geltend gemachte Betrag von 1.019,59 gegen die Antragstellerin festzusetzen, weil es sich um zur Rechtsverteidigung notwendige Kosten handelt.
1.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH NJW 2003, 1257= MDR 2003, 655; NJW-RR 2007, 1575).
Dass ein Prozessverhältnis im Zeitpunkt der Einreichung der Schutzschrift noch nicht bestand, steht der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Kosten der Schutzschrift nicht entgegen. Die Schutzschrift hat sich als geeignetes Mittel zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung bewährt, die ohne Bekanntgabe des Gesuchs an den Gegner und ohne mögliche Verhandlung erlassen werden kann. Sie dient dem Zweck, dem Antragsgegner im Verfahren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu verschaffen. Der Antragsgegner wird, sobald das Verfahren eingeleitet ist, dessen Beteiligter. Die Schutzschrift ist nicht anders zu behandeln als jede andere schriftsätzliche Äußerung des Antragsgegners im Verfahren, dessen Bestandteil sie mit der Verfahrenseinleitung ebenfalls ohne weiteres Zutun wird. Hatte der Antragsgegner bereits vor Rechtshängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Schutzschrift eingereicht, ist er von Anfang an am Verfahren beteiligt. In einem solchen Fall stellen die durch die Fertigung der Schutzschrift entstandenen Anwaltsgebühren Kosten der Rechtsverteidigung dar (vgl. OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat OLGR Düsseldorf 1999, 211; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, MDR 1995, 859; OLG Frankfurt, GRUR 1996, 229; OLG Köln, Rpfleger 1995, 518; OLG Koblenz, MDR 1995, 425; OLG München, Rpfleger 1993, 126; OLG Braunschweig, JurBüro 1993, 218; Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rdz. 13 zu Stichwort "Schutzschrift"; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdz. 824). Dies entspricht inzwischen der einhelligen Meinung.
2.
Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist unerheblich, dass die Schutzschrift im vorangegangenen Rechtsstreit, insbesondere in dem Beschluss vom 6. August 2008, nicht ausdrücklich erwähnt worden ist. Denn nach den Informationen der Rechtspflegerin hat sich die Zivilkammer an dem Parallelverfahren gegen L. orientiert, in dem die gegen beide möglichen Verfügungskläger gefertigte Schutzschrift verwertet worden ist. Damit ist diese Schutzschrift auch für den Rechtsstreit der Parteien bedeutsam geworden. Deutlich ist dies in dem Umstand zum Ausdruck gekommen, dass die Zivilkammer die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, die in der Antragsschrift der Antragstellerin als "mutmaßliche Verfahrensbevollmächtigte" aufgeführt waren, in das Verfahren einbezogen hat, indem sie ihnen den Beschluss vom 6. August 2007 zustellen ließ.
Hinzu kommt Folgendes: Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG VV (früher Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) entsteht gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie fällt folglich auch dann an, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft bereits vor der Zurückweisung des Verfügungsantrags betrieben hat. Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1575; OLG Hamburg MDR 1998, 561). Jede Geschäftstätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren, selbst wenn sie nicht dem Gericht gegenüber erfolgt, bringt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 RVG VV zum Entstehen (BGH aaO.; OLG Hamm AnwBl. 2005, 587; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., RVG VV 3100 Rdn. 13; Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Vorb. 3 Teil 3 Rdn. 19 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV Vorb. 3 Rdn. 29; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, 3. Aufl., VV, Vorb. 3 Rdn. 28/29).
Die Schutzschrift zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung ist beim Landgericht rechtzeitig nicht nur wegen eines erwarteten Antrags des L., sondern gerade auch eines solchen der Antragstellerin eingereicht worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem nicht ein entsprechender Auftrag des Antragsgegners zu Grunde lag. Denn ohne seine Informationen hätte die Schutzschrift nicht verfasst werden können. Selbst wenn sie der erkennenden Zivilkammer des Landgerichts aus Gründen fehlerhafter Organisation nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre, war die Schutzschrift objektiv der Rechtsverteidigung des Antragsgegners dienlich. Mehr als gleich lautende Schutzschriften gegen die beiden in Betracht kommenden Antragsteller bei zwei ggfls. zuständigen Zivilkammern einzureichen, konnte und brauchte der Antragsgegner vor Beginn der Verfahren nicht zu veranlassen. Tatsächlich sind die Schutzschriften auch bei den zuständigen Zivilkammern rechtzeitig aktenordnungsgemäß bearbeitet worden (1 AR 11/07 und 7 AR 13/07 LG Wuppertal).
3.
Zur Höhe der angemeldeten 0,8-Verfahrensgebühr ergeben sich keine Bedenken. Sie folgt aus VV 3101 zu § 13 RVG. Der Antrag in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift leitet kein Verfahren ein. Die Schutzschrift bringt kein Verfahren in Gang, sondern verhält sich zu einem erwarteten Verfahren. Der in ihr enthaltene Antrag kann auch kein Sachantrag im Sinne von VV 3101 sein, weil noch kein Verfahren anhängig ist. Ein solcher Antrag "erstarkt" auch nicht zu einem Sachantrag, wenn später ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wird. Eine solche Annahme würde zumindest voraussetzen, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sich der Antrag der Schutzschrift auf denselben Gegenstand wie der spätere Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezieht. Dies wird jedoch schon deshalb vielfach nicht der Fall sein, weil dieser Antrag bei Abfassung der Schutzschrift dem Antragsgegner in aller Regel noch nicht bekannt ist, so dass sich die Schutzschrift in weitem Umfang nur auf Vermutungen über den späteren Inhalt des erwarteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stützen kann (BGH NJW 2003, 1257). So lagen die Dinge auch hier.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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