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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: I-26 Sch 5/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1061 | |
ZPO § 1061 Abs. 1 | |
ZPO § 1063 Abs. 4 | |
ZPO § 1062 Abs. 2 | |
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4 |
Die Wirksamkeit der Aufrechnung richtet sich nach dem Schuldstatut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird.
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil Nr. 46 des Internationalen Handelsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens vom 29.03.2000 - Dossier Nr. 265/1998 - hinsichtlich Haupt- und Nebenforderungen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch des Internationalen Handelsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens, Urteil Nr. 46 vom 29.03.2000 - Dossier Nr. 265/1998 - im Inland nicht anerkannt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 100.000 EUR
Gründe:
I.
Die Antragstellerin erwirkte gegen die Handelsgesellschaft ....einen Schiedsspruch bei dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie - und Handelskammer Rumäniens in Bukarest. Mit dem Schiedsurteil Nr. 46 vom 29.03.2000 (Dossier Nr. 265/1998) ist die Schiedsbeklagte zur Zahlung von 37.408,62 US $ verurteilt worden.
Die Schiedsbeklagte wurde nach Erlass des Schiedsspruchs in die Antragsgegnerin umgewandelt.
Die Antragstellerin beantragt,
das Urteil Nr. 46 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens vom 29.03.2000 - Dossier Nr. 265/1998 - hinsichtlich Haupt- und Nebenforderungen für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch des Internationalen Handelsgerichts bei der Industrie - und Handelskammer Rumäniens Urteil Nr. 46 vom 29.03.2000 - Dossier Nr. 265/1998 - im Inland nicht anzuerkennen.
Sie bestreitet nicht, dass der im Streit befindliche Schiedsspruch zu Recht ergangen sei. Sie rechnet gegenüber der streitgegenständlichen Forderung jedoch mit einer Forderung in Höhe von 108.000 US $ auf, zu deren Zahlung die Antragstellerin mit Urteil des Obersten Rumänischen Gerichtshofes - Senat für Handelsrecht - Entscheidung Nr. 6126/2000 - vom 07.12.2000 verurteilt worden sei. Beteiligte jenes Verfahrens seien die .... (ehemalige .....), ..... und ....... gewesen. Diese hätten den ihnen gegen die Antragstellerin zustehenden Anspruch auf Erstattung der Gerichtsgebühren zunächst an die ......., einer ihrer, der Antragsgegnerin, Tochtergesellschaften, abgetreten, da die Antragstellerin den streitgegenständlichen Anspruch zunächst gegenüber dieser Tochtergesellschaft geltend gemacht habe. Nachforschungen hätten dann aber ergeben, dass der Anspruch gegenüber der jetzigen Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der Schiedsbeklagten bestehe. Da die ursprünglich erklärte Aufrechung ins Leere gegangen sei, habe die ....... den Anspruch an die Antragsgegnerin rückabgetreten.
Die Antragstellerin hält eine Aufrechung im Rahmen des Verfahrens nach § 1061 ZPO nicht für zulässig. Im Übrigen bestreitet sie die Abtretungen der Forderung ebenso wie zur Aufrechnung gestellte Forderung selbst, weil nach dem Urteil des rumänischen Gerichts nicht ersichtlich sei, ob den an dem Verfahren beteiligten drei Firmen die Forderung als Gesamtgläubiger oder als Gläubiger in Bruchteilsgemeinschaft zustehe. Dies bemesse sich nach rumänischem Recht. Sie macht darüber hinaus geltend: Zwischen ihr und der ...... sei ein Prozess bei dem Obersten Gerichtshof in Rumänien anhängig, bei dem sie auf Zahlung von 40 Mio US $ klage. Mit diesem Anspruch erkläre sie weiterhin die Aufrechnung. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 07.12.2000 sei nicht rechtskräftig, weil sei diese mit der Kontestation angegriffen habe. Die Forderung, mit der die Antragsgegnerin aufrechne sei daher weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt. Die Antragsgegnerin habe nicht vorgetragen, dass die Aufrechnung auch nach rumänischen Recht möglich sei. Schließlich habe die zur Aufrechung gestellte Forderung nicht 108.000 $, sondern 2 Mio Lei betragen,. Aufgrund des Währungsgefälles sei die Forderung nur noch 70.000 $ wert.
Der Senat hat zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufrechnung nach rumänischem Recht zulässig ist, ein Gutachten des Sachverständigen Dr.... eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf Bl. 239 ff GA verwiesen.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schreiben vom 03.01.2005 das Mandat niedergelegt (Bl. 266 GA)
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist, nachdem ihr Verfahrenbevollmächtigter nach Anordnung der mündlichen Verhandlung das Mandat niedergelegt hat, gemäß § 1063 Abs. 4 ZPO unzulässig.
Er ist darüber hinaus auch unbegründet. Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber der streitgegenständlichen Forderung mit Erfolg auf eine Aufrechnung berufen.
1.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs.2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in .... hat.
2.
Der Schiedsspruch des Internationalen Handelsgerichts bei der Industrie - und Handelskammer Rumäniens vom 29.03.2000 erfüllt die Voraussetzungen des § 1061 Abs. 1 ZPO.
Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, im Folgenden UNÜ, (BGBl. 1961 II S. 121). Voraussetzung für die Vollstreckbarkeitserklärung ist zunächst, dass ein ausländischer Schiedsspruch vorliegt, der nach dem für ihn maßgeblichen Recht verbindlich geworden ist (Art. V (1) e UNÜ. Die Frage, ob ein Schiedsspruch vorliegt, beurteilt sich nach deutschem Recht (Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 4). Danach handelt es sich bei einem Schiedsspruch gemäß §§ 1054, 1055 ZPO um die endgültige Entscheidung über den Streitgegenstand im Ganzen oder einen abgrenzbaren Teil durch ein nichtstaatliches Gericht. Dieser Schiedsspruch muss nach § 1054 ZPO schriftlich abgefasst, datiert, durch die Schiedsrichter unterzeichnet und den Parteien übersandt worden sein.
Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Schiedsspruch gerecht. Der Schiedsspruch verhält sich über die Lieferung verschiedener Mengen warmgewalzten Blechs durch die Schiedsklägerin. Die Parteien haben in den Verträgen eine Schiedsklausel vereinbart, wonach Unstimmigkeiten bei der Vertragsdurchführung durch die Schiedskommission der Industrie- und Handelskammer Bukarest entschieden werden sollten (S. 3 Schiedsspruch). Auf der Grundlage streitigen Vorbringens hat das Schiedsgericht entschieden, dass der von der Schiedsklägerin geltend gemachte Anspruch begründet sei. Der Schiedsspruch ist von allen Schiedsrichtern unterzeichnet und den Beteiligten zugestellt worden.
Anerkennungsversagungsgründe nach Art. V Abs. 2 UNÜ liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und hier besteht auch Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Schiedsspruch, der einen kaufvertraglichen Anspruch betrifft, nach rumänischem Recht nicht hätte im schiedsrichterlichen Wege geregelt werden dürfen oder aber die Anerkennung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung Rumäniens widersprechen würde.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht auf Anerkennungsversagungsgründe berufen. Über die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
Gegen die im Schiedsurteil Nr. 46 vom 19.03.2000 titulierte Forderung hat die Antragsgegnerin wirksam mit einer Gegenforderung im Anerkennungsverfahren In Höhe von 108.000 US $, die ihr nach dem Urteil des Obersten Rumänischen Gerichtshofes - Senat für Handelrecht - Entscheidung Nr. 6126/2000 vom 07.12.2000 zugesprochen worden sind, aufgerechnet.
Die Antragsgegnerin kann sich im vorliegenden Verfahren auf die Einwendungen gegen den dem Schiedsspruch zu Grunde liegenden materiellen Anspruch berufen, da über die von ihr zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig entschieden worden ist. Einer Erklärung der Vollstreckbarkeit bedarf es auch nach rumänischen Recht nicht. Soweit sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen, ist die titulierte Forderung der Antragstellerin erloschen.
Zu der Frage, ob die Aufrechnung mit einer Gegenforderung im Anerkennungsverfahren möglich ist, werden im Wesentlichen zwei Ansichten vertreten. Das BayOblG sieht nach dem Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts keinen Raum für eine Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch im Antragsverfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs. Nach Ansicht des dortigen Senats gehe dies mit einer nicht hinnehmbaren Verkürzung des Rechtswegs einher. Die Oberlandesgerichte bzw. das BayOblG entschieden im Verfahren nach § 1062 ff ZPO durch Beschluss, gegen den kein zu einer weiteren Tatsacheninstanz führendes Rechtsmittel, sondern nur noch die unter eingeschränkten Voraussetzungen statthafte revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde zum BGH gegeben sei. Die Entscheidung sei einer weiteren tatrichterlichen Entscheidung nicht zugänglich und würde gegenüber der Klage aus § 767 ZPO den Verlust einer Tatsacheninstanz nach sich ziehen. Außerdem sei Ziel und Zweck der Reform des Schiedsverfahrensrechts die grundlegende Vereinfachung und Straffung der gerichtlichen Verfahren sowohl im Interesse der zügigen Beendigung des Schiedsverfahrens als auch zur Entlastung der staatlichen Gerichte. Dieser gesetzgeberische Ansatz werde unterlaufen, wenn die materiell-rechtliche Einwendungen im Vollstreckungsverfahren zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes für den Schiedsbeklagten und zu einer systemwidrigen Ausweitung des neuen Beschlussverfahrens führen würde. Daher blieben bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch selbst der Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten (BayOblG, NJW-RR 2001, 1363, 1364).
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm genau die gegenteilige Auffassung vertreten. Bei Schiedssprüchen werde der Vollstreckungstitel nunmehr durch das Oberlandesgericht geschaffen. Der Urteilsspruch, der den Vollstreckungstitel für vollstreckbar erkläre bilde den Vollstreckungstitel. Die Vollstreckungsabwehrklage sei daher in diesen Fällen ebenfalls an das Oberlandesgericht zu richten, mit der Folge, dass den Parteien keine Tatsacheninstanz verloren gehe. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes könne allenfalls noch in der im Verfahren nach § 1062 ff ZPO fakultativen mündlichen Verhandlung gesehen werden. Das dem Gericht im Rahmen des § 1063 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen sei jedoch in den Fällen, in denen der Antragsgegner materielle Einwendung eingebracht habe, dahingehend auszuüben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Schließlich zeige die Entstehungsgeschichte, dass der Gesetzgeber sich im Hinblick auf die Interessen der Parteien an einer beschleunigten Abwicklung des Verfahrens bewusst für eine Kürzung des Instanzenzuges ausgesprochen habe (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362, 1363).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.11.2000 (ZZP 2001, 351 ff ) zu dem vergleichbaren Einwand aus § 826 BGB erkennen lassen, dass er nicht alle materiell-rechtlichen Einwände im Interesse der Beschleunigung der Vollstreckbarkeitsverfahren ausschließen möchte. Aus prozessökonomischer Sicht sei es weder sinnvoll, den Gegner zu einer weiteren Klage zu zwingen noch die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs anzuordnen, aus dem der Antragsteller materiell-rechtlich nicht vollstrecken könne (vgl. Anmerkungen von Voit, ZZP 2001, 355, 359).
Abgesehen davon, dass die Argumentation des BayOblG hinsichtlich der Verkürzung des Rechtsschutzes nach Inkrafttreten der Zivilprozessreform nicht mehr überzeugt, bedarf die Rechtsfrage keiner abschließenden Klärung, da hier ein Fall vorliegt, bei dem die Einwendungen selbst nach der Rechtsprechung des BayOblG zu berücksichtigen sind.
Der Hinweis auf das Fehlen einer zweiten Tatsacheninstanz, ließe man materiell-rechtliche Einwendungen auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu, entbehrt nach Inkrafttreten der ZPO- Reform an Überzeugungskraft. Zwar hat sich die ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen strikte Bindung der Berufungsinstanz an die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz nicht durchgesetzt, übrig geblieben ist allerdings eine deutliche Verschärfung der Präklusionsvorschriften, sodass sich bei strikter Anwendung die Berufungsinstanz in deutlich stärkerem Maße der revisionsrechtlichen Kontrolle nähert als vor der Reform.
Letztlich ist aber auch die Entscheidung des BayOblG nicht so zu verstehen, dass der Aufrechnungseinwand gegenüber Schiedssprüchen insgesamt ausgeschlossen werden soll. Das Gericht hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem die zur Aufrechnung gestellte Forderung streitig war. In diesem Zusammenhang gäbe es insbesondere bei Auslandsbezug eine Vielzahl von Problemen zu klären, z.B. die Frage der internationalen Zuständig des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten, zu der sich der BGH in seiner Entscheidung vom 12.05.1993 (NJW 1993, 2753, 2755) geäußert hat. Weder das öffentliche Interesse an einem effizienten Einsatz knapper Ressourcen noch Parteiinteressen an einem voll ausgeschöpften Instanzenzug stehen allerdings der Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes entgegen, wenn die Gegenforderung unstreitig - oder wie hier - rechtskräftig festgestellt ist. In diesen Fällen fehlt es an einer "Entscheidung" des Vollstreckungsgerichts über die zur Aufrechnung gestellte Forderung (Wagner, JZ 2000, 1171, 1173).
Unter diesem Gesichtspunkt ist der Aufrechungseinwand der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. In dem vorliegenden Verfahren stellt sich für den Senat nicht die Frage, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung überhaupt besteht. Hierzu verhält sich die rechtskräftige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Rumäniens, Senat für Handelsrecht vom 07.12.2000 (Bl. 15 f). Die Ausführungen der Antragstellerin, das Urteil sei nicht rechtskräftig, ist widersprüchlich und daher unbeachtlich. In ihrem Schreiben an den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes vom 17.06.2003 (Bl. 184 ff) geht die Antragstellerin selbst davon aus, dass das Urteil unwiderruflich ist, hieran ändert der von ihr eingelegt außerordentliche Rechtsbehelf der Annulierung nichts.
Die Aufrechnung mit der in dem Urteil vom 29.03.2000 rechtskräftig titulierten Forderung war nach rumänischen Privatrecht ohne weitere Voraussetzungen möglich. Die Frage ist im Anschluss an eine Entscheidung des BGH vom 25.11.1993 (NJW 1994, 1413 ff) nach rumänischen Recht zu beantworten, da sich die Wirksamkeit der Aufrechnung nach dem Schuldstatut der Forderung richtet, gegen die aufgerechnet wird. Das vom Senat zum rumänischen Privatrecht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. ...kommt nach eingehender Würdigung der Gesetzeslage und weitreichender Auswertung der Rechtsprechung zu dem schlüssigen Ergebnis, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Aufrechnung mit einer rechtkräftig festgestellten Forderung ohne weiteres möglich ist. Es bedarf gerade nicht der Erklärung der Vollstreckbarkeit.
Die Forderung ist wirksam an die Antragsgegnerin abgetreten worden. Der Sachverständige hat auch hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die rumänische Regelung nicht von derjenigen des § 398 BGB unterscheidet. Die Antragsgegnerin hat im Verlauf des Verfahrens die Abtretungen durch die Vorlage entsprechender Abtretungserklärungen belegt. Nach dem vorstehenden Urteil stand die zur Aufrechnung gestellte Forderung ursprünglich drei Gesellschaften zu, der ...., der ..... . und der .... .... Zum Nachweis der Abtretung der Forderung an die .... hat die Antragsgegnerin die Abtretungserklärung vom 11.03.2001 vorgelegt und die Vertretungsbefugnisse der für die handelnden Firmen zeichnenden Personen durch Handelsregisterauszüge nachgewiesen. Die Abtretung der Forderung an die Antragsgegnerin erfolgte am 12.11.2001 und auch hier sind die Vertretungsbefugnisse durch Handelsregisterauszüge nachgewiesen.
Soweit die Antragstellerin ihrerseits nun wiederum mit einer Forderung gegen die ....... aufrechnet, die sie in einem bei dem Obersten Gerichtshof in Rumänien anhängigen Prozess einklagt, ist dieses Vorbringen unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Die Antragstellerin hat weder dargetan, um welche Forderung es sich handelt, v.a. aber hat sie nicht vorgetragen, dass diese Forderung rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist. Der Oberste Gerichtshof für Handelssachen in Rumänien hat jedoch in der von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zitierten Entscheidung vom 15.04.1997 (Urteil Nr. 1102) in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Aufrechnung verneint, weil eine nur anhängige gemachte Forderung der in Art. 1145 rumZGB gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmtheit entbehre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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