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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.07.2008
Aktenzeichen: I-27 W 1/08
Rechtsgebiete: SGB V, SGG
Vorschriften:
SGB V § 129 Abs. 1 S. 3 | |
SGB V § 130a Abs. 8 | |
SGG § 51 Abs. 2 S. 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie stellt u.a. das Arzneimittel "Metex Injektionslösung" mit dem Wirkstoff Methotrexat her. Es steht mit dem Arzneimittel "MTX HEXAL(r) Injekt" der Hexal AG in unmittelbaren Wettbewerb.
Die Hexal AG hat u. a. im Hinblick auf dieses Arzneimittel einen Pharma-Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V mit der BEK geschlossen. Darüber informiert die Antragsgegnerin, eine Tochtergesellschaft der Bundesvereinigung Deutscher Apotheken.
Die Antragstellerin hält dies für unzulässig, weil der Abschluss des Pharma-Rabattvertrages ohne die ihrer Ansicht nach notwendige öffentliche Ausschreibung vonstatten gegangen sei. Der Vertrag sei daher nichtig. Infolge der Regelung des § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V werde der Apotheker durch die Information der Antragsgegnerin davon abgehalten, das Arzneimittel der Antragstellerin auszugeben. Für die Weiterleitung der unrichtigen Information sei die Antragsgegnerin verantwortlich.
Die Antragsgegnerin ist dem in der Sache entgegen getreten und hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gerügt.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Itzehoe verwiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass für das Verfahren nicht die ordentlichen Gerichte, sondern gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts, das sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen kann (WRP 2004, 619 = GRUR 2004, 444), sowie die (von der Antragsgegnerin als Anlage AG 10 mitgeteilte) Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 17. April 2008 (19 W 12/08) wird verwiesen. Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Die Antragsgegnerin wird als Repräsentantin der Apotheker in Anspruch genommen. Grundlage der von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche ist die von der Antragsgegnerin verbreitete Information, dass hinsichtlich des von der Antragstellerin hergestellten und vertriebenen Arzneimittels mit einem dritten Unternehmen ein Pharma-Rabattvertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V mit der BEK geschlossen worden sei, so dass der Apotheker nach § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V bei der Abgabe des Arzneimittels für Versicherte der BEK zu ihren - der Antragstellerin - Lasten grundsätzlich nur das Arzneimittel jenes Unternehmens abgeben dürfe. Die Antragstellerin hält dieses Verhalten für rechtswidrig, weil der mit dem dritten Unternehmen geschlossene Vertrag unwirksam sei.
Die Antragstellerin will mithin verhindern, dass ihr Arzneimittel durch die abgebenden Apotheken entsprechend den Informationen der Antragsgegnerin durch ein anderes Mittel ersetzt wird. Damit kann sie von vornherein nur Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V, einer sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift, nicht vorlägen, die Information also unrichtig wäre. Ihr Begehren steht daher in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V geregelten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Apotheken als Leistungserbringern.
Insofern ist die vorliegende Fallgestaltung mit der vom Bundesgerichtshof entschiedenen vergleichbar.
Dass als Vorfrage gegebenenfalls vergaberechtliche Normen anzuwenden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Vergabesenat, VergabeR 2008, 73), deren Missachtung gegebenenfalls zur Nichtigkeit des vergaberechtswidrigerweise abgeschlossenen Vertrages führen kann (vgl. aber BGH VergabeR 2005, 339), ist für den Rechtsweg unmaßgeblich. Diese Frage ist ebenso wie das von den Parteien diskutierte Problem, ob die Antragsgegnerin überhaupt wegen einer Unrichtigkeit der Information in Anspruch genommen werden kann, gegebenenfalls vom zuständigen Sozialgericht zu bewerten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. § 17b Abs. 2 GVG steht einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17a Abs. 4 S. 4, 5 GVG) liegen nicht vor.
Beschwerdewert: 80.000 Euro
Ende der Entscheidung
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