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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 115/07
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 13 Abs. 1
WEG § 14
WEG § 15
WEG § 21
WEG § 22
WEG § 62 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 1004
1. Jeder Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude, dem bewusst sein muss, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde, hat bei Veränderungen im Sondereigentum (hier: Austausch von Teppichboden gegen Parkett) den bauseitig bedingten geringen Standart des Gebäudes (hier: beim Trittschall) zu berücksichtigen.

2. Führt die Veränderung des Bodenbelages zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Eigentumswohnung und gehen diese unter Berücksichtigung des für den Einzelfall zu ermittelnden besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.

3. Ist der zunächst vorhandene Bodenbelag nicht als ein das ursprüngliche Schallschutzniveau vorprägender Umstand anzusehen (Zufallsausstattung), so kann gleichwohl aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Treuepflicht der Wohnungseigentümer es gebieten, den verändernden Eigentümer so zu stellen als ob der ursprünglich vorhandene Bodenbelag für das Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei, mit der Folge, dass der verändernde Eigentümer einen bestimmten Grenzwert für den Trittschallschutz einzuhalten bzw. nicht zu unterschreiten hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 115/07

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft B.,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. sowie der Richter am Oberlandesgericht von W. und D.

am 13. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und die den Antragstellern im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: 5.000 €.

Gründe:

I.

Das Gebäude der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage wurde 1927 errichtet und 1979 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Zum Zeitpunkt der Aufteilung war für den "Schallschutz im Hochbau" die DIN 4109 - Ausgabe 1962 zu beachten.

Die Wohnung der Antragsteller liegt unter derjenigen der Antragsgegnerin. Diese erwarb ihr Wohnungseigentum im Jahre 2000 und ließ 2004 in mehreren Zimmern den bis dahin verlegten Teppichboden entfernen und Parkettfußboden verlegen. Hierdurch, so machen die Antragsteller geltend, habe sich der zuvor bestehende Trittschallschutz erheblich verschlechtert.

Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Antragsgegnerin verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der über dem Parkettboden in den vier Zimmern sowie der Diele ihrer Eigentumswohnung im dritten Obergeschoss des Hauses B. auf die jeweils im zweiten Obergeschoss des Hauses darunter liegenden Zimmer in der Wohnung der Antragsteller einwirkende Trittschall einen Grenzwert von 63 dB - gemessen in der Wohnung der Antragsteller - nicht überschreite.

Die gegen diese Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der die Antragsteller entgegentreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das gemäß §§ 62 Abs. 1 WEG, 45 Abs. 1 WEG a.F., §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG als sofortige weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO) beruht.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsteller könnten von der Antragsgegnerin die Herstellung eines Zustandes verlangen, bei dem der Trittschall einen Grenzwert von 63 dB (gemessen in der Wohnung der Antragsteller) nicht überschreite. Zwar gehöre der Bodenbelag in der Wohnung der Antragsgegnerin zu deren Sondereigentum und könne jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum beliebig verfahren, demgemäß den Bodenbelag durch einen anderen ersetzen. Eine Beschränkung ergebe sich jedoch insoweit, als durch die Änderung den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil erwachse, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehe. Hierzu gehörten nachteilige Veränderungen des Trittschallschutzes. Die Kammer folge der Auffassung des Amtsgerichts, dass es im Streitfall die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander gebiete, dass ein Sondereigentümer, der - wie hier - Jahrzehnte nach Aufteilung des Wohnungseigentums Änderungen am Oberbodenbelag vornehme, sich nicht darauf berufen könne, nach der zum Zeitpunkt der Teilung vorgesehenen Ausstattung des Gebäudes sei auch kein wesentlich besserer Trittschallschutz erreicht worden, als er nunmehr nach der Veränderung vorliege. Entscheidend sei demgegenüber, dass über 25 Jahre lang seit der Aufteilung in der Wohnung der Antragsgegnerin ein Teppichboden vorhanden gewesen sei, möge dieser durch die Voreigentümer oder durch Mieter eingebracht worden sein. Jedenfalls ergebe sich aus dem Vorbringen aller Beteiligten, dass nicht nur zum Zeitpunkt der Aufteilung ein hochwertiger Teppichboden eingebracht, sondern die Wohnung auch in der Folgezeit jeweils mit Teppichboden ausgestattet gewesen sei. Erst die Antragsgegnerin habe vier Jahre nach ihrem Erwerb mit der Veränderung des Bodenbelages durch Einbau eines Parkettbodens nachteilig den bestehenden Schallschutz verändert. Angesichts dessen könne sie sich nicht auf den mangelnden Schallschutz aufgrund baulicher Gegebenheiten berufen und als Störer auf Wiederherstellung desjenigen Schallschutzes, wie er seit vielen Jahren seit der Aufteilung des Hauses in Wohnungseigentum bestanden habe, in Anspruch genommen werden. Dies sei der Schallschutz, den der Sachverständige mit 63 dB ermittelt habe.

2.

Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden Nachprüfung im Ergebnis wie auch in den wesentlichen Teilen des Begründungsganges stand.

a)

Das Beschwerdegericht hat lediglich Antragsteller und Antragsgegnerin beteiligt, entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG a.F. (§ 62 Abs. 1 WEG) nicht die übrigen Wohnungseigentümer. Dagegen ist vorliegend nichts zu erinnern, da die übrigen Eigentümer von dem Verfahrensausgang nicht betroffen sind. Auch der Senat hat deshalb von ihrer Beteiligung abgesehen (vgl. BayObLG ZMR 2005, S. 650 f).

b)

Die Antragsgegnerin ist Handlungsstörerin, weil die Geräuschimmissionen von einer in ihrem Sondereigentum stehenden Einrichtung, nämlich dem Fußbodenbelag, ausgehen und sie diese Immissionen verursacht hat, indem sie den Bodenbelag austauschte.

aa)

Beim Fußbodenbelag ("Oberbodenaufbau") handelt es sich, was keiner näheren Darstellung bedarf, um Sondereigentum. Ohne Belang ist, ob der darunter liegende Fußbodenaufbau - Rohbaudecke und Trittschalldecke, regelmäßig Estrich - Sondereigentum ist oder nicht.

Teppiche, Parkett, Laminat, Fliesen u.a. sind Bodenbeläge. In einer anderen Kategorie können sie nicht erfasst werden. Ihnen ist diese Eigenschaft auch dann nicht abzusprechen, wenn sie nicht bereits vom teilenden Eigentümer eingebracht wurden, sondern von späteren Wohnungseigentümern oder deren Mietern, gegebenenfalls zu nur vorübergehendem Gebrauch.

bb)

Den Fußbodenbelag hat die Antragsgegnerin, wie unstreitig ist, während ihrer Zeit als Eigentümerin ausgetauscht, nämlich Teppichboden durch Parkett ersetzt.

cc)

Der Anspruch der Antragsteller lässt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht bereits aus den allgemeinen Grenzen der Instandhaltungs- und Gebrauchbefugnis eines Wohnungseigentümers herleiten.

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer nach Belieben über sein Sondereigentum verfügen und damit auch einen Bodenbelag durch einen anderen ersetzen, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Art von Belag bei Errichtung der Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde. Führt allerdings eine Veränderung des Bodenbelages zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer nach den bereits vom Amtsgericht bezeichneten Vorschriften zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet (Senat, NJW-RR 2001, S. 1594); jene Vorschriften haben durch die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes, die der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren bei der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen hat, keine Veränderung erfahren. Ob das vorbezeichnete Maß der Nachteilzufügung überschritten ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierzu zählen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten und damit Lage und Charakter des Gebäudes. Dies bedeutet, dass der zulässige Trittschall unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln ist (OLG München OLGR München 2007, S. 694 f; SchlHolstOLG, Beschluss vom 8. August 2007 in Sachen 2 W 33/07), wobei - vorbehaltlich nachträglicher Veränderungen - der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage im einzelnen durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt wird (SaarlOLG ZMR 2006, S. 802 f). In diesem Rahmen haftet ein Wohnungseigentümer für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes (OLG Hamm ZMR 2001, S. 842 f). Die Wohnungseigentümer dürfen zumindest auf die Fortdauer des infolge des Bauzustandes vorgeprägten Schallschutzniveaus vertrauen (SchlHolstOLG a.a.O.).

Mit diesen Grundsätzen ist der Anspruch der Antragsteller nicht zu begründen. Denn nach Aktenlage kann im Streitfall der Teppichboden nicht als ein das ursprüngliche Schallschutzniveau vorprägender Umstand angesehen werden. Es ist in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden, dass es sich bei dem Teppichboden um mehr als eine zufällig vorhandene Ausstattung des Wohnungseigentums gehandelt hätte. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, dass bei Aufteilung in Wohnungseigentum für die einzelnen Wohnungen Baubeschreibungen oder vergleichbare Unterlagen existiert hätten, in denen die Einbringung von Teppichboden in bestimmten Räumen vorgesehen war. Stellte sich die Einbringung von Teppichboden jedoch als freie Entscheidung des einzelnen Eigentümers dar, konnte dieser Umstand das Schallschutzniveau des gesamten Gebäudes auch dann nicht vorprägen, wenn sich - wozu gleichfalls verlässliche Feststellungen fehlen - eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern oder gar alle Erwerber zu einer derartigen Ausstattung entschlossen.

dd)

Indes hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, im gegebenen Fall gebiete es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander (zu dieser Pflicht: Senat, NJW-RR 2001, S. 1594; OLG München OLGR München 2007, S. 694 f), die Antragsgegnerin im Ergebnis so zu stellen, als ob der Teppichboden für das Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei.

Zwar kann die Heranziehung des Gesichtspunkts der Treuepflicht nicht dazu führen, die zuvor (unter cc)) aufgezeigten Grenzen, innerhalb deren ein Wohnungseigentümer für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes haftet, dadurch beliebig zu unterlaufen, dass auch Umstände, die keinerlei rechtliche oder auch nur faktische Verfestigung aufweisen und in diesem Sinne zufällig sind, generell als den vorhandenen Trittschallschutz prägende Tatsachen angesehen werden. Der zu beurteilende Fall weist indes Besonderheiten auf, die, da hier eine Umgehung der vorbeschriebenen Grundsätze nicht zu befürchten ist, eine abweichende Beurteilung gebieten.

Jedem Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude ist klar oder muss zumindest bewusst sein, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde. Dementsprechend hat in einem solchen Gebäude jeder Wohnungseigentümer auf die durch störende Immissionen für andere bewirkten Nachteile, und hierzu gehört auch der Trittschall, besonders Rücksicht zu nehmen, was insbesondere bedeutet, bei Veränderungen im Sondereigentum den bauseitig bedingten geringen Standard des Gebäudes in Rechnung zu stellen. Im einzelnen hießt dies, dass der Wohnungseigentümer in einem derartigen Gebäude ein allein durch die Gestaltung seines Sondereigentums tatsächlich erreichtes Schutzniveau im Wege einer verändernden Maßnahme zwar in gewissem Umfang, nicht jedoch beliebig weit verschlechtern darf. Der vorliegende Fall nötigt nicht, den Bereich der noch erlaubten Verschlechterung abschließend festzulegen. Jedenfalls ist dessen Grenze überschritten, wenn durch die Veränderung das Schutzniveau unter denjenigen Standard sinkt, der nach der bei der Aufteilung des Wohnungseigentums "geltenden" DIN-Norm im Hochbau vorgesehen war, sofern in jenem Zeitpunkt die Anforderungen der DIN-Norm mit zumutbarem Aufwand durch Maßnahmen im jeweiligen Sondereigentum erreichbar waren.

Im letztgenannten Sinne liegen die Dinge hier. Wie der Sachverständige unangegriffen ermittelt hat, konnte der von der DIN 4109 - Ausgabe 1962 geforderte Normtrittschallpegel von 63 dB, der im Zeitpunkt der Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum zu beachten war, nach dieser seinerzeit geltenden Norm auch unter Einbeziehung eines weich federnden Oberbodens erreicht werden und konnte diese Anforderung auch im hier in Rede stehenden Gebäude unter anderem durch Einbringung eines guten trittschallverbessernden Teppichbodens erfüllt werden. Zu nichts anderem als der Beachtung eben dieses Grenzwertes ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden.

Ob eine andere Wertung gerechtfertigt wäre, falls das unmittelbar vor der Veränderung bestehende Schallschutzniveau im Sondereigentum der Antragsgegnerin seinerseits erst kurz zuvor oder jeweils nur vorübergehend erreicht worden wäre, bedarf keiner Entscheidung. In den Tatsacheninstanzen ist nämlich unbestritten gewesen, dass jedenfalls in der Wohnung der Antragsgegnerin seit Errichtung des Wohnungseigentums ständig - über 25 Jahre - Teppichboden gelegen habe. Soweit mit der weiteren Beschwerde anderes vorgetragen wird, sind diese Behauptungen der Antragsgegnerin neu, werden sie von den Antragstellern beachtlich bestritten und sind sie demgemäß (dazu: Keidel/Kuntze/Winkler - Meyer-Holz FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rdnr. 45 m.w. Nachw.) im Rechtsbeschwerdeverfahren vom Senat nicht zu berücksichtigen.

ee)

Auch aus sonstigen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Beachtung eines Grenzwertes gerade von 63 dB aufgegeben hat.

Da hier rechtsgeschäftliche Regelungen über den Trittschallschutz fehlen, ist es im Ansatz bedenkenfrei, dass die Tatsachengerichte auf DIN-"Vorschriften" abgestellt haben (dazu: BayObLG ZMR 2005, S. 650 f; OLG München NJOZ 2005, S. 3952 ff sowie ZMR 2006, S. 643 ff sowie OLGR München 2007, S. 694 f).

Zwar können störende Geräusche nicht in jedem Fall starr nach physikalisch gemessenen Lautstärken in Verbindung mit sogenannten DIN-Normen beurteilt werden; im Einzelfall kann es geboten sein, zusätzliche Feststellungen zur Lästigkeit der Geräuschimmissionen zu treffen (BayObLG a.a.O.; OLG München NJOZ 2005, S. 3952 ff; SchlHolstOLG a.a.O.). Bei einer erheblichen Verfehlung der Schallschutznormen allein durch typische Wohngeräusche liegt die störende Empfindung in der darunter befindlichen Wohnung aber regelmäßig auf der Hand (SchlHolstOLG a.a.O.; in gleichem Sinne BGH NJW 2005, S. 218 f in einem Fall der Wohnraummiete).

Ein solcher Regelfall ist nach dem Akteninhalt hier gegeben. Für Besonderheiten, die eine gesonderte Feststellung der Lästigkeit notwendig machen könnten, ist nichts ersichtlich.

c)

Der Ausspruch des Amtsgerichts ist schließlich hinreichend bestimmt. Dem zur Beseitigung verpflichteten Störer bleibt es überlassen, auf welche Weise er das ihm aufgegebene Ziel der Störungsbeseitigung erreicht. Mithin obliegt hier die Auswahl der Mittel, um die Schallminderung zu erreichen, der Antragsgegnerin und kann sie von den Antragstellern als Gläubigern zwangsweise nach § 887 ZPO durchgesetzt werden (vgl. OLG München ZMR 2006, S. 643 ff und OLGR München 2007, S. 694 f; Senat, NJW-RR 2001, S. 1594).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 1 WEG, 47 Satz 1 und 2 WEG a.F. Die Anordnung der Kostenerstattung entspricht der Billigkeit, weil die Antragsgegnerin angesichts der im Kern überzeugend begründeten landgerichtlichen Entscheidung die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels hätte erkennen können.

Die Festsetzung des Geschäftswerts findet ihre Grundlage in §§ 62 Abs. 1 WEG, 48 Abs. 3 WEG a.F. Der Senat folgt den unangegriffen gebliebenen Festsetzungen der Tatsachengerichte.

Ende der Entscheidung

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