Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: I-3 Wx 15/08
Rechtsgebiete: AufenthG, FEVG, FGG, AsylverfG


Vorschriften:

AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 5
AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 2
AufenthG § 106 Abs. 2 Satz 1
FEVG § 7 Abs. 1
FEVG § 7 Abs. 2 Satz 1
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29
AsylverfG § 14 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen wurde erstmals mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 Abschiebungshaft angeordnet; diese wurde in der Folgezeit, zuletzt mit Beschluss vom 31. August 2007, ungefähr alle drei Monate verlängert. Nach anfänglichen Verzögerungen wegen falscher Angaben des Betroffenen zu seinen Personalien wurde zwischenzeitlich für ihn ein Passersatzpapier ausgestellt. Abschiebungsversuche am 24. September, 25. Oktober und 13. November 2007 scheiterten - wegen Widerstandes des Betroffenen - ebenso wie ein weiterer Versuch am 21. November 2007, letzterer, weil der Betroffene kurz vor dem Boarding ein Asylbegehren äußerte.

Mit Beschluss vom 29. November 2007 hat das Amtsgericht (Düsseldorf) die Haft weiterhin bis zum 29. Februar 2008 verlängert. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene nunmehr mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte sowie - die vorangegangene Haftdauer betreffend - die Akte 41 XIV 5730-B AG Aachen Bezug genommen.

II.

Das gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FEVG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige Rechtsmittel des Betroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO).

1.

Das Landgericht hat - zum Teil unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 29. November 2007 - ausgeführt:

Der Betroffene sei infolge Einreise ohne erforderlichen Pass und Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtig. Er habe wegen seiner verschiedenen Falschangaben zu seinen Personalien sowie seines erheblichen Widerstandes bei mehreren Abschiebungsversuchen die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 5 AufenthG verwirklicht. Zugleich rechtfertigten diese Umstände nach (richtig) § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die inzwischen über sechs Monate betragende Haftdauer.

Der am 21. November 2007 gestellte Asylantrag stehe der Anordnung und Aufrechterhaltung der Haft gemäß § 14 Abs. 3 AsylverfG nicht entgegen; er sei durch Bescheid vom (nach Erkenntnis im Rechtsbeschwerdeverfahren richtig:) 6. Dezember 2007 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden.

Auch sei die Dauer der Haft weiterhin verhältnismäßig, weil sie der Betroffene selbst zu vertreten habe, indem er zunächst falsche Personalien angegeben habe, die die Ausstellung der Passersatzpapiere verzögert hätten, hernach bei drei Abschiebungsversuchen im September, Oktober und November 2007 massiv Widerstand geleistet und die Durchführung der Abschiebung dadurch vereitelt habe, schließlich anlässlich des weiteren Versuchs am 21. November 2007 den erwähnten Asylantrag gestellt habe, aufgrund dessen dieser Abschiebungsversuch habe abgebrochen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der angeordneten Haftdauer die Abschiebung nicht erfolgen könne, bestünden nicht.

Von einer erneuten mündlichen Anhörung des Betroffenen habe die Kammer abgesehen, weil sich neue, eine weitere Sachaufklärung nahelegende Gesichtspunkte gegenüber der ersten Instanz nicht ergeben hätten.

2.

Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand. Sie bedürfen, namentlich im Hinblick auf das Vorbringen des Betroffenen zur weiteren Beschwerde, lediglich der folgenden Ergänzungen.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unstreitig und ohne weitere Ermittlungen als feststehend zu behandeln, dass der den Asylantrag des Betroffenen ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden und die Durchführung der Abschiebung nunmehr für den 29. Januar 2008 vorgesehen ist.

Der vom Betroffenen in der Vergangenheit bei den Abschiebungsversuchen geleistete und zumindest am 13. November 2007 massive Widerstand begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer wegen faktischer Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Abgesehen davon, dass er bereits bei dem letzten Versuch am 21. November 2007 - mit Sicherheitsbegleitung - von seinem früheren Verhalten Abstand nahm, geht es nicht an, eine aus dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung hergeleitete Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer auf die Intensität eines Entziehungsverhaltens zu stützen. Eine andere Sichtweise liefe gerade auch dem neugeschaffenen § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG zuwider. Vielmehr ist es Aufgabe der die Abschiebung bewirkenden Behörden, künftig nach Möglichkeit ein Verhalten des Betroffenen zu unterbinden, das die Verweigerung seiner Luftbeförderung durch Dritte, insbesondere das Flugpersonal, rechtfertigt. Dass eine solche Unterbindung schlechthin nicht möglich wäre, hat das Landgericht - zu Recht - nicht festgestellt.

Jedenfalls im vorliegenden Fall kann auch aus § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG nichts dem Betroffenen Günstiges gefolgert werden.

Es mag auf sich beruhen, ob er im Anschluss an die gescheiterten Abschiebungsversuche im September und Oktober sowie am 13. November 2007 hätte dem Haftrichter vorgeführt und persönlich angehört werden müssen, ferner der Richter die Voraussetzungen der Haftfortdauer hätte feststellen müssen. Denn im hier gegebenen Rechtsbeschwerdeverfahren ist - vermittelt durch die Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses - allein die Anordnung der Haft am 29. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 durch das Amtsgericht Düsseldorf gegenständlich. Ob eine zuvor bis zum 30. November 2007 angeordnete Haft in der Zeit nach den jeweiligen Abschiebungsversuchen bis zum 29. November 2007 fortdauerte, ist der Entscheidung des Senats entzogen. Durch diese Beschränkung wird der Betroffene auch nicht belastet. Denn wenn man von einer Rechtmäßigkeit der Haft nach dem 21. November, mithin deren Fortdauer, ausgeht, sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der jetzt in Rede stehenden Haftverlängerung - dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt - zumindest keine geringeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Beendigung der früheren Haft infolge Zweckverfehlung, in welchem der jetzige Beschluss des Amtsgerichts eine Neuanordnung von Abschiebungshaft darstellen würde.

Bei dieser Lage kann keine Rede davon sein, der Betroffene befinde sich "seit dem 24.09.07 zu Unrecht in Haft".

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück