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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.09.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 165/07
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 47 | |
WEG § 47 Satz 1 | |
WEG § 48 Abs. 3 |
Tenor:
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde fallen der Antragsgegnerin zur Last. In diesem Rechtszug entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG: bis 5.000 €.
Gründe:
Nachdem die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgenommen hat, hat der Senat nur noch gemäß § 47 WEG darüber zu entscheiden, wer nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
Dabei ist von der auch in Wohnungseigentumssachen geltenden Regel auszugehen, dass im Falle der Rücknahme grundsätzlich dem Rechtsmittelführer die Gerichtskosten aufzuerlegen sind und er auch die den anderen Beteiligten im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten erstatten muss. In Ausnahmefällen kann allerdings von einer Kostenerstattung abgesehen werden, insbesondere wenn das Rechtsmittel lediglich fristwahrend eingelegt war und vor ihrer Begründung zurückgenommen wird (BayObLG ZMR 2003, S. 220 f. m.w.Nachw.).
Danach hat im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Rücknahmeerklärung vom 6. September 2007 die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin (§ 47 S. 2 WEG) hat sie dagegen nicht zu erstatten. Die sofortige weitere Beschwerde ist mit Schriftsatz vom 18. Juli 2007 ausdrücklich lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden. Darüber hinaus sind die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dort gebeten worden, sich einstweilen noch nicht zu bestellen, was zusätzlich verdeutlichte, dass über die Durchführung der weiteren Beschwerde noch nicht abschließend entschieden war. Innerhalb der vom Gericht gesetzten, wenngleich zweifach verlängerten, Frist zur Beschwerdebegründung ist das Rechtsmittel sodann zurückgenommen worden. Der Umstand, dass sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. August 2007 für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestellt haben, ändert an dieser Beurteilung nichts, aber auch nicht, dass sie mit weiterem Schriftsatz vom 14. August 2007 eine Anregung zum Verfahren geäußert haben; denn die damit erbetene Setzung einer Frist zur Rechtsmittelbegründung durch den Senat war bereits erfolgt.
Ende der Entscheidung
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