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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 195/07
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 45 Abs. 1 a. F. | |
WEG § 62 |
2. Führt die mehrheitliche Ablehnung eines Eigentümerantrags über die Änderung eines "Schneefegeplanes" (Jeder Wohnungseigentümer sei jeweils für eine Woche für die Schneeräumung verantwortlich.) beim Antragsteller zu jährlichen Mehrkosten, so ist sein für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliches Änderungsinteresse wirtschaftlich nicht geringer als mit dem Dreifachen dieses Wertes zu bemessen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft S.
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 1. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. und der Richter am Oberlandesgericht D. und von W.
am 6. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des dritten Rechtszuges - an das Landgericht zurückverwiesen
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,- Euro
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung vom 11. April 2006 wurden u. A. folgende Beschlüsse gefasst:
TOP 4 - Diskussion und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2006 (Einzel- und Gesamtwirtschaftspläne
Bei Anwesenheit von zusammen 615 Stimmen der stimmberechtigten Wohnungs-/Garageneigentumseinheiten wurde über folgenden Antrag abgestimmt.
Der Verwalter erläuterte, wie die Zahlen des Wirtschaftsplanes zustande gekommen sind
Beschluss Nr. 5
Die Eigentümer beschließen, den vorgelegten Wirtschaftsplan in der Fassung vom 11. April 2006 für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Änderung der Personenzahl bei Farn. R. (ab 01.10.05 = 3 Personen) einschließlich der ausgewiesenen Hausgelder. Der Wirtschaftsplan und die beschlossenen Hausgelder gelten solange, bis ein neuer beschlossener Wirtschaftsplan diesen ersetzt.
Für diesen Antrag stimmten 511 (Ja-Stimmen)
Gegen diesen Antrag stimmten 104 (Nein-Stimmen)
Der Stimme enthielten sich 0 (Enthaltungen)
Zu TOP 5: Diskussion und Beschlussfassung über die Änderung des bestehenden Schneeplan dahingehend, dass jeder Wohnungseigentümer im wöchentlichen Turnus reihum für die Schneeräumung verantwortlich ist (Antrag Miteigentümer A.).
Beschluss Nr. 6:
Bei Anwesenheit von zusammen 615 Stimmen der stimmberechtigten Wohnungs-/Garageneigentumseinbeiten wurde über folgenden Antrag abgestimmt.
Antrag auf Änderung des bestehenden Schneeplan dahingehend, dass jeder Wohnungseigentümer im wöchentlichen Turnus reihum für die Schneeräumung verantwortlich ist.
Für diesen Antrag stimmten 94 (Ja-Stimmen)
Gegen diesen Antrag stimmten 438 (Nein-Stimmen)
Der Stimme enthielten sich 83 (Enthaltungen)
Zu TOP 6: Diskussion und Beschlussfassung über die Einführung eines Laubfegedienstes durch die Wohnungseigentümer (Antrag Miteigentümer P.)
Beschluss Nr. 7:
Bei Anwesenheit von zusammen 615 Stimmen der stimmberechtigten Wohnungs-/Garageneigentumseinheiten wurde über folgenden Antrag abgestimmt.
Die Gemeinschaft beantragt einen Laubfegeplan für die Zeit vom 01.09. bis 30.11. eines jeden Jahres im wöchentlichen Wechsel mit allen Wohnungen, beginnend mit Wohnung Nr. 1. Der Laubfegeplan beinhaltet die Säuberung des Bürgersteigs innerhalb der Haus bzw. Grundstücksgrenzen einschließlich der Garagenzufahrt und des Vorgartens. Die Entsorgung des Laubes organisiert jeder Eigentümer selbst. Der Laubfegeplan wird durch Aushang im Kellergang bekannt gemacht und jedem Eigentümer einmalig zugestellt. Dieser Plan ist ab 2006 gültig und zwar so lange, bis ein anderer Plan bzw. anderer Beschluss diesen ersetzt.
Für diesen Antrag stimmten 428 (Ja-Stimmen)
Gegen diesen Antrag stimmten 187 (Nein-Stimmen)
Der Stimme enthielten sich 0 (Enthaltungen)
Zu TOP 10: Beschlussfassung über die Art der Warmwasserzähleranschaffung Beschluss Nr. 11:
a)
Bei Anwesenheit von zusammen 615 Stimmen der stimmberechtigten Wohnungs-/Garageneigentumseinheiten wurde über folgenden Antrag abgestimmt.
Die Gemeinschaft beantragt die Ausstattung der Wohnungen mit Warmwasserzählern gem. Angebot der Fa. B. in Form der Anmietung.
Für diesen Antrag stimmten 511 (Ja-Stimmen)
Gegen diesen Antrag stimmten 104 (Nein-Stimmen)
Der Stimme enthielten sich 0 (Enthaltungen)
Bei Anwesenheit von zusammen 615 Stimmen der stimmberechtigten Wohnungs-/Garageneigentumseinheiten wurde über folgenden Antrag abgestimmt.
Die Gemeinschaft beantragt die Ausstattung der Wohnungen mit Warmwasserzählern gem. Angebot der Fa. B. durch Kauf der Geräte.
Für diesen Antrag stimmten 94 (Ja-Stimmen)
Gegen diesen Antrag stimmten 511 (Nein-Stimmen)
Der Stimme enthielten sich 10 (Enthaltungen).
Das Amtsgericht hat am 01. März 2007 u. A. den Antrag des Beteiligten zu 1, die Eigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 10 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel am 01. August 2007 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteige § 45 Abs. 1 WEG.
Hiergegen legt der Beteiligte zu 1 sofortige weitere Beschwerde ein.
Die Beteiligte zu 2 tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig und hat auch in der Sache mit dem aus dem Beschlusseingang ersichtlichen Ergebnis Erfolg.
1.
Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, weil sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH NJW 1992, 3305; Senat NJW-RR 2001, 160; Staudinger/Wenzel, 13. Bearbeitung WEG § 45 Rdz. 32).
2.
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, § 27 FGG.
a)
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt:
a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage lediglich 355,- Euro. Aus dem Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1 zur Anfechtung des unter TOP 4 zum Wirtschaftsplan 2006 gefassten Beschlusses ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der vom Beteiligten zu 1 beanstandete Teil des Beschlusses, nämlich die Berücksichtigung der für die Ermittlung des Verteilerschlüssels relevanten Zahl der im Haushalt der Miteigentümer R. lebenden Personen den Antragsteller wirtschaftlich beschwerte. Dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 sei allein zu entnehmen, dass die Eigentümergemeinschaft anders als bisher nicht nur 2, sondern 3 in dem Haushalt lebende Personen berücksichtigen möchte. Eine solche Rechnung könnte den Beschwerdeführer wirtschaftlich allenfalls begünstigen. Eine Beschwer sei hier nicht dargelegt.
b) Unter TOP 5 habe die Eigentümergemeinschaft den Antrag des Beteiligten zu 1, den sogenannten Schneefegeplan der Gemeinschaft dahin abzuändern, dass jeder Wohnungseigentümer jeweils für eine Woche für die Schneeräumung verantwortlich sei und die anfallenden Kosten zu tragen habe, zurückgewiesen. Trotz Hinweises vom 03. Mai 2007 habe der Beteiligte zu 1 nicht dargelegt, inwiefern die Zurückweisung der von ihm angestrebten Änderung des bisher geltenden Schneefegeplanes, der auch schon die Belastung der Eigentümer mit den Kosten der Schneeräumung in stetem Wechsel vorgesehen habe, den Beteiligten zu 1 finanziell besonders belaste; einen konkreten Anhaltspunkt, der eine Vergleichsrechnung ermögliche, trage er nicht vor. Lediglich aus dem Grund, den Beteiligten zu 1 nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen, habe die Kammer in der bereits genannten Verfügung vom 03. Mai 2007 einen Maximalbetrag von 200,- Euro für möglich gehalten. Immateriell zu bewertende Lästigkeiten, wie Ärger und Zeitaufwand des Beschwerdeführers bei der Organisation des auf ihn entfallenden Schneeräumdienstes könnten finanziell nicht veranschlagt werden; dazu habe er auch nach dem ihm erteilten Hinweis nichts vorgetragen. Die bloße Empfindung, dass die Eigentümergemeinschaft dem Beteiligten zu 1 Ärger bereiten möchte, sei hier nicht zu bewerten.
Nach dem Inhalt des unter TOP 6 beschlossenen Laubfegeplanes für die Zeit vom 01. September bis zum 30. November eines Jahres sei davon auszugehen, dass auf den Beteiligten zu 1 in dem Zeitraum etwa für die Dauer von 2 Wochen die Sorge und die Last des Laubfegens zukommt. Die insofern auf den Beteiligten zu 1, der die in diesem Zeitraum anfallenden Arbeiten in Lohn vergeben müsse, zukommenden finanziellen Aufwendungen veranschlage die Kammer auf lediglich rund 100,- Euro. Dafür, dass etwa in den beiden Wochen insgesamt mehr als 5 Stunden von einer Arbeitskraft zu leisten wären, sei nichts ersichtlich. Immaterielle Lasten des Beschwerdeführers könnten zum Einen kaum nachvollzogen werden und seien überdies unerheblich.
d) Zu dem unter TOP 10 gefassten Beschluss über die Anmietung von Warmwasserzählern anstelle eines Erwerbs gebe der Beteiligte zu 1 an, dass sein Mehraufwand im Laufe von 5 Jahren bei 225,- Euro, d. h. jährlich bei 55,- Euro liege. Dem vom Beschwerdeführer ergänzend dargelegten Unterschied, dass erworbene Zähler im Eigentum der Eigentümergemeinschaft, möglicherweise gar im Eigentum einzelner Wohnungseigentümer stünden, während gemietete Geräte im Eigentum des Messunternehmens verbleiben, messe die Kammer keine vermögenswerte Bedeutung bei; jedenfalls habe der Beteiligte zu 1 insoweit keinen Anhaltspunkt gegeben, inwiefern das Eigentum an solchen Messgeräten verwertbar wäre.
Die Kammer lege bei den unter b) bis d) ermittelten finanziellen Belastungen jeweils nur den für das Geschäftsjahr 2006 zu erwartenden Betrag zugrunde. Die Berücksichtigung eines Mehrjahresbetrages finde im Gesetz keine Stütze. Die in der ZPO getroffenen Regelungen für Dauerschuldverhältnisse und wiederkehrende Leistungen seien auf die finanziellen Belastungen aufgrund der in den Eigentümerversammlungen zu fassenden Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu übertragen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft habe die Kompetenz, nach eigener Entscheidung zu Versammlungen zusammenzutreten und Sachverhalte im Rahmen der gesetzlichen, eventuell auch vertraglichen Rahmenbedingungen neu zu regeln. Insoweit seien auch dem Beteiligten zu 1 jederzeit Möglichkeiten eröffnet, zu solchen Änderungsbeschlüssen die Initiative zu ergreifen und Anträge zur Einberufung von Versammlungen bzw. zur Fassung von Versammlungsbeschlüssen zu stellen. Deshalb seien für die Errechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Fall auch nur Jahresbeträge zu berücksichtigen. Die hier ermittelten finanziellen Lasten des Beschwerdeführers, die diesen aufgrund der von ihm angegriffenen Beschlüsse treffen könnten, addierten sich hiernach auf 355,- Euro.
b)
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht in allen entscheidungserheblichen Punkten stand. Das Landgericht hat zu Unrecht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, denn der Beschwerdewert übersteigt 750,- Euro (§ 45 Abs. 1 WEG).
aa)
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers und dem mit der Beschwerde verfolgten, vermögenswerten Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGH a.a.O.; Senat a.a.O.; Staudinger/Wenzel, a. a. O. § 45 Rdz. 8).
Auf den Geschäftswert nach §§ 62; 48 Abs. 3 a. F. WEG kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (OLG München - 34 Wx 21/05 - vom 20.04.2005 bei Juris; BayObLG NZM 2000, 1240, BayObLG Beschluss vom 05.1.2005 - 2Z BR 158/04, vom 28.2.2005 - 2Z BR 119/04 und vom 2.3.2005 - 2Z BR 217/04).
bb)
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu 1, wobei es im Falle einer objektiven Antragshäufung - wie hier - genügt, wenn die Summe der auf die einzelnen Anträge bezogenen Abänderungsinteressen 750,- Euro übersteigt (BGH ZWE 2003, 365, 367; Staudinger/Wenzel § 45 Rdz. 10).
(a)
Dass aus der Korrektur der Personenzahl der Eigentümer R. von 2 auf 3 eine Beschwer des Beteiligten zu 1 nicht resultiert, hat die Kammer rechtlich einwandfrei dargestellt.
(b)
Das vermögenswerte und daher allein bewertungsrelevante Interesse des Beteiligten zu 1 an der Änderung des Schneefegeplanes dahin, dass jeder Wohnungseigentümer jeweils für eine Woche für die Schneeräumung verantwortlich sei und die anfallenden Kosten zu tragen habe, hat die Kammer, orientiert an der geschätzten finanziellen Mehrbelastung mit 200,- Euro angenommen.
Gegen diesen Ausgangswert ist nichts zu erinnern. Allerdings hat die Kammer nur das Geschäftsjahr 2006 bewertet. Dies erweist sich als rechtlich fehlerhaft. Denn die erstrebte Wirkung des Änderungsbeschlusses sollte sich nicht auf das Geschäftsjahr 2006 beschränken, sondern war als Dauerregelung angelegt. Es mag sein, dass die Regelungen der ZPO, die den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des Jahresbezugs (§ 9 ZPO) bzw. der Kostenordnung, die Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes bewerten (§ 24 abs. 1 Buchst. b KostO), auf Eigentümerbeschlüsse nicht zu übertragen sind. Allerdings lässt sich hieraus die Tendenz ableiten, bei Regelungen unbestimmter Dauer, die über den Zeitraum eines Jahres hinausgreifen, ein Mehrfaches des Jahreswertes als für die Beschwer maßgeblich anzunehmen.
Hieraus ergibt sich auch für die in Rede stehende Änderung des Schneefegeplanes das Erfordernis, ein Mehrfaches des Jahreswertes zugrunde zu legen. Da eine derartige Regelung einerseits keine "Ewigkeitsgeltung" beansprucht, andererseits aber für eine gewisse Zeit - jedenfalls bis sich aufgrund der gemachten Erfahrung mit der praktizierten Regelung ein Überprüfungs- bzw. Änderungsbedarf ergibt - getroffen wird, rechtfertigt sich eine Bewertung des Interesses jedenfalls nicht unter dem dreifachen Jahreswert, insgesamt also mit nicht weniger als 600,- Euro.
(c)
Das vermögenswerte (Jahres-) Interesse des Beschwerdeführers an der Vermeidung der wirtschaftlichen Folgen des "Laubfegeplanes" mag die Kammer rechtlich einwandfrei mit 100,- Euro bewertet haben. Allerdings ist mit Blick auf die erstrebte Verhinderung der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser ebenfalls für gewisse Dauer getroffene Regelung von auch hier ein mehrfacher, jedenfalls aber zumindest der dreifache, Jahreswert, also 300,- Euro anzusetzen.
Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes - unabhängig davon, ob die Bewertung der Beschwer des Antrags zu TOP 10 mit 55,- Euro rechtlich fehlerfrei erfolgt ist - bereits 750,- Euro.
Das Rechtsmittel erweist sich hiernach - entgegen der Annahme der Kammer - als zulässig. Dies hat zur Folge, dass die sich lediglich mit der Frage der Zulässigkeit befassende Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Angelegenheit an die Kammer zurückzuverweisen ist, um ihr Gelegenheit zu geben, in der Sache zu entscheiden.
Eine - grundsätzlich mögliche - eigene Sachentscheidung des Senats (vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Auflage 2003 § 27 Rdz. 56) ist vorliegend nicht angezeigt. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Pläne betreffend Schnee- und Laubräumung liegen nicht vor, ebenso wenig Unterlagen, die aus dem Blickwinkel der Wirtschaftlichkeit einen Vergleich zwischen der Anmietung und dem Kauf der Warmwasserzähler ermöglichen. Überdies ist die Sache vor dem Landgericht wegen der für unzulässig gehaltene sofortigen Beschwerde bislang nicht mündlich verhandelt worden. Schließlich steht eine Entscheidung über die Anschlussbeschwerde zu TOP 3 a noch aus.
Ende der Entscheidung
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