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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: I-3 Wx 211/08
Rechtsgebiete: GBO
Vorschriften:
GBO § 19 | |
GBO § 29 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Grundbuchsache
betreffend die im Grundbuch von Remscheid Blatt X eingetragenen Grundstücke Gemarkung Remscheid, Flur xx, Flurstück xxx, Gebäude- und Freifläche, Wirtschaft, groß: 1671 m2 und Flur xx, Flurstück xxx, Gebäude- und Freifläche, Wirtschaft, groß: 540 m2,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 06. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 08.September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. sowie der Richter am Oberlandesgericht D. und von W. -L.
am 17. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin der im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke eingetragen.
Sie bewilligte am 03. August 2007 (Urk.-R-Nr. 1366/2007, Notar Dr. L., Düsseldorf) zu Gunsten der C. S. International eine Grundschuld in Höhe von 424.565.300,- Euro, die am 19. September 2007 unter lfd. Nr. 28 der Abteilung III zugleich mit einer Vielzahl anderer Grundstücke mit folgendem Zusatz eingetragen wurde:
"Es besteht ein Rangvorbehalt für eine später einzutragende beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes und/oder Parkhauses, jeweils einschließlich Nebenräumen) zugunsten der S. GmbH mit dem Sitz in Hagen."
Unter dem 29. und 30. August 2007 (UR-Nr. 1516/2007, Notar Dr. L., Düsseldorf) bestellte die Beteiligte zu 1 jeweils eine auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes und/oder Parkhauses) für die S. GmbH, Hagen an eben diesen Grundstücken und bewilligte zugleich deren Eintragungen.
In der Urkunde heißt es dazu:
"Der Eigentümer bewilligt und der Mieter beantragt die Eintragung der vorstehend unter Ziffer 2 näher bezeichneten Dienstbarkeit mit den unter Ziffer 3 genannten auflösenden Bedingungen und dem unter Ziffer 4 angegebenen Höchstbetrag des Wertersatzes in das Grundbuch.
Jede Dienstbarkeit ist in Abteilung II an rangbereiter Stelle einzutragen. Gegenüber den Grundpfandrechten in Abteilung III ist jede Dienstbarkeit an erster Rangstelle einzutragen. Sollte die bedungene Rangstelle nicht sofort verschafft werden können, ist jede Dienstbarkeit in Abteilung III zunächst an rangbereiter Stelle einzutragen."
Auf Antrag des die Beteiligten vertretenden Notars vom 12. Oktober 2007 wurde am 18. Oktober 2007 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 29. und 30. August 2007 (UR-Nr. 1516/2007, Notar Dr. L., Düsseldorf) unter lfd. Nr. 5 der Abteilung II "unter Ausnutzung des Rangvorbehalts mit Rang vor Abteilung III Nr. 28" eine "auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes und/oder Parkhauses) für die S. GmbH, Hagen", eingetragen.
Mit Schrift vom 19. Dezember 2007 beantragte der die Beteiligten vertretende Notar eine ergänzende Eintragung zu der unter lfd. Nr. 5 in Abteilung II eingetragenen Dienstbarkeit unter Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 1 vom 14. November 2007 (UR-Nr. 1957/2007, Notar Dr. L., Düsseldorf), in der es heißt:
"Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung der durch UR-Nr. 1516/2007 des Notars Dr. Michael L. in Düsseldorf bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in das Grundbuch mit Rang vor den zu Gunsten der C. S. International, London, eingetragenen Grundpfandrechten, und zwar unter Ausnutzung des bei diesen Rechten jeweils eingetragenen Rangvorbehaltes."
Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat am 07. August 2008 diesen Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, die Eintragung des Vorranges unter Ausnutzung des bei der Grundschuld Abteilung II Nr. 28 eingetragenen Rangvorbehalts sei aufgrund der Bewilligung des Eigentümers in der Urkunde Nr. 1516/2007 bereits erfolgt. Es sei hierbei zweifelsfrei zum Ausdruck gekommen, dass der Eigentümer die Eintragung der Grunddienstbarkeit unter Ausnutzung des bei der Grundschuld Abteilung II Nr. 28 eingetragenen Rangvorbehaltes bewilligt.
Hiergegen haben die Beteiligten mit ihrer Beschwerde geltend gemacht, einige Grundbuchämter hätten eine Erklärung in Form des § 29 GBO zu der Urkunde Nr. 1516/2007 unter Hinweis darauf gefordert, dass es zur Einräumung des Vorrangs der Dienstbarkeit vor dem Grundpfandrecht unter Ausnutzung des bei diesem eingeräumten Rangvorbehalts der - nicht in der Urkunde enthaltenen - ausdrücklichen Rangeinweisung des Eigentümers in der Eintragungsbewilligung bedürfe. Zur Beseitigung des von diesen Grundbuchämtern angenommenen Eintragungshindernisses habe der Notar die ergänzende Urkunde errichtet, worin die Ausnutzung des Rangvorbehaltes ausdrücklich bewilligt werde. Durch diese Beanstandungen sei eine zumindest ungeklärte Rechtslage entstanden. Aus dieser Rechtsunsicherheit folge das für die Eintragung der nachträglichen Rangeinweisung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Mangels ausdrücklicher Erklärung bedürfe der Wortlaut der Urkunde Nr. 1516/2007 der Auslegung betreffend der Ausnutzung des Rangvorbehaltes. Gelange man zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Erklärung konkludent nicht enthalten sei, so sei die beantragte Dienstbarkeit lediglich an rangbereiter Stelle, also mit Rang nach der in Abteilung III eingetragenen Grundschuld, entstanden. Dies könne zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sei es daher zwingend erforderlich, gemäß § 877 BGB nachträglich eine Rangeinweisung der eingetragenen Dienstbarkeit vorzunehmen.
Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die ihr Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung des Landgerichts vom 08. September 2008 greifen die Beteiligten nunmehr mit ihrer weiteren Beschwerde an, mit der sie geltend machen, diverse Grundbuchämter forderten eine ergänzende Erklärung in der Form des § 29 GBO zu der Urkunde 1516/2007 unter Hinweis darauf, dass die erforderliche Bewilligung des Eigentümers zur Ausnutzung des Rangvorbehalts (ausdrücklich) in dieser Urkunde nicht enthalten sei. Deshalb habe die Kammer bei Beachtung des Grundsatzes der Bestimmtheit und Klarheit von Grundbucheintragungen das Rechtschutzinteresse am Antragsbegehren nicht verneinen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 71, 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 78 Satz 2 GBO, 546 ZPO beruht.
1.
Das Landgericht hat ausgeführt, das gemäß § 71 Abs. 1 GBO als einfache Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten habe in der Sache keinen Erfolg. Sei ein Eintragungsvermerk unklar gefasst, so könne auf Antrag oder von Amts wegen ein Klarstellungsvermerk eingetragen werden. Voraussetzung hierfür sei, dass der Wortlaut der Grundbucheintragung den mit dem Eintragungsantrag verfolgten Zweck nicht erreicht und der Vermerk geeignet ist, Zweifel zu beseitigen und Umfang wie Inhalt des eingetragenen Rechts klarzustellen. So liege der Fall vorliegend nicht. Der Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes sei klar, insbesondere komme bei der Eintragung des vorbehaltenen Rechts - der Dienstbarkeit - zum Ausdruck, dass es den Vorrang vor dem Vorbehaltsrecht hat und dass es das Recht sei, durch das der Vorbehalt ausgeübt werde. Der von den Beteiligten befürchtete Umstand, dass nachträglich in Zweifel gezogen werden könnte, dass durch die Eintragungsbewilligung gemäß der Urkunde vom 29. und 30. August 2007 (UR-Nr. 1516/2007 - GA 1208, 1212) von dem Rangvorbehalt Gebrauch gemacht werden sollte, rechtfertige einen klarstellenden Eintrag in das Grundbuch nicht. Dies folge bereits daraus, dass die Bewilligung eine rein verfahrensrechtliche Erklärung sei. Die Bewilligung gehöre damit nicht zu den zum Eintritt einer Rechtsänderung notwendigen sachlich rechtlichen Erklärungen. Durch die Eintragung werde eine Rechtsänderung, falls ihre sonstigen Voraussetzungen vorliegen, also auch dann herbeigeführt, wenn keine oder keine formgerechte Eintragungsbewilligung vorgelegen hat. Für die Frage, ob die Dienstbarkeit vorrangig vor der Grundschuld materiell-rechtlich entstanden ist, komme es also nur darauf an, ob eine entsprechende Einigung und eine entsprechende Eintragung vorliegt, was die Beteiligten nicht in Zweifel ziehen. Derartige Zweifel wären auch nicht begründet. Denn durch die Bewilligung vom 29. und 30. August 2007 (UR.-Nr. 1516/2007) habe der Beteiligten zu 2 eindeutig ein vorrangiges Recht eingeräumt, mithin von dem Rangvorbehalt Gebrauch gemacht werden sollen, wie bereits in Ziffer I. 5 der Urkunde eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sei. Denn nach der dort getroffenen Regelung habe die Grunddienstbarkeit an rangbereiter Stelle und gegenüber den Grundpfandrechten in Abteilung III an erster Rangstelle eingetragen werden sollen. Hinzu komme, dass die Beteiligten in Ziffer 8 Regelungen zur Absicherung der Grundschuldgläubigerin vereinbart hätten. Solcher Regelungen würde es aber nicht bedurft haben, wenn die Dienstbarkeit nachrangig gegenüber der Grundschuld hätte eingetragen werden sollen. Auch dies belege, dass die Parteien eine vorrangige Dienstbarkeit gewollt hätten. Schließlich folge das Vorliegen einer solchen (materiellrechtlichen) Einigung nunmehr auch aus der Eintragungsbewilligung vom 14. November 2007 (UR-Nr. 1957/2007) in der namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 1 die Eintragung einer vorrangigen Dienstbarkeit bewilligt worden sei, worin vorliegend zugleich die materiellrechtliche Einigung liege. Dabei führe auch eine nach Eintragung des Rechts erfolgende Einigung zur Entstehung desselben, so dass eine erneute Eintragung entbehrlich sei und - im Hinblick auf die Begründung von Unsicherheiten über Grundlage und Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs - zu unterbleiben habe.
2.
Die landgerichtliche Entscheidung hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines klarstellenden Vermerks über die Rangeinweisung nach Maßgabe der notariellen Urkunde vom 14. November 2007 (UR-Nr. 1957/2007, Notar Dr. L., Düsseldorf) ist zulässig.
Ein solcher Vermerk kann eingetragen werden, wenn der vorhandene Grundbucheintrag Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt (OLG München 34 Wx 28/08 vom 29. Juli 2008 bei Juris).
Bei Ablehnung der Klarstellung ist unbeschränkte Beschwerde zulässig (Demharter, GBO 26. Auflage 2008 § 53 Rdz. 7).
b)
aa)
Den Vorinstanzen ist allerdings in der Sache dahin zuzustimmen, dass bereits dadurch, dass auf die Bewilligung in der Urkunde R-Nr.1516/2007 vom 29./30.08.2007 (Notar Dr. L., Düsseldorf) am 18. Oktober 2007 unter lfd. Nr. 5 der Abteilung II des Grundbuchs eine "auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes und/oder Parkhauses) für die S. GmbH, Hagen" "unter Ausnutzung des Rangvorbehalts mit Rang vor Abteilung III Nr. 28", eingetragen worden ist, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass "eine persönliche Dienstbarkeit (Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes und/oder Parkhauses, jeweils einschließlich Nebenräumen)" zugunsten der S. GmbH besteht und diese Vorrang vor der zu Gunsten der C. S. International am 19. September 2007 in Höhe von 424.565.300,- Euro unter lfd. Nr. 28 der Abteilung III eingetragenen Grundschuld hat.
bb)
Ob und inwieweit diverse Amtsgerichte berechtigterweise mit Blick auf §§ 19, 29 GBO die Bewilligung nicht für ausreichend gehalten und hierin ein Eintragungshindernis gesehen haben, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang. Denn Unklarheiten in der Bewilligung können nicht mehr als mittelbar Gegenstand einer Klarstellung sein, nämlich dann, wenn sie zu einer Unklarheit der Grundbucheintragung geführt haben.
Dies ist aber hier nicht der Fall. Denn das Amtsgericht - Registergericht - Remscheid hat die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsprechend der Einigung vorrangig eingetragen. Hierdurch ist - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - mit Blick auf den Charakter des § 19 GBO als bloße Ordnungsvorschrift, falls ihre sonstigen Voraussetzungen vorliegen, die Rechtsänderung auch dann herbeigeführt worden, wenn eine formgerechte Eintragungsbewilligung nicht vorgelegen haben sollte (BayObLG 2000, 179; Demharter a.a.O. § 19 Rdz. 17).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung. Ein Fall des § 13 a Abs. 1 FGG ist nicht gegeben, da die Beteiligten keine unterschiedlichen Entscheidungen anstreben und daher nicht im entgegengesetzten Sinne an der vorliegenden Grundbuchsache beteiligt sind.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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