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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: I-3 Wx 32/08
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, HGB


Vorschriften:

FGG § 27 Abs. 1 Satz 1
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2
FGG § 29
ZPO § 546
HGB § 25 Abs. 1
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
HGB § 25 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000 €.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 2006 gegründet und im Handelsregister eingetragen. Im November 2007 wurde die O. AG zu notarieller Urkunde gegründet. Diese AG soll in der gleichen Branche wie die Beschwerdeführerin tätig werden.

Ebenfalls im November 2007 meldete die Beschwerdeführerin zur Eintragung bei sich an:

"Die Firma O. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Mönchengladbach hat der neu gegründeten Firma O. AG (in Gründung) mit Sitz in Mönchengladbach die Nachbildung der Firma im Kern ("O.") gestattet. Ein Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang ist nicht vereinbart. Es ist vereinbart, dass eine Haftung der O. AG (derzeit i.Gr.) für alle im Betriebe des Geschäfts der Gesellschaft (KG) begründeten Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist. Forderungen der Gesellschaft (KG) sind nicht auf die O. AG (derzeit i.Gr.) übergegangen."

Der Eintragungsantrag ist vor dem Amts- wie auch vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem weiteren Rechtsmittel.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Das nach §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 FGG als weitere Beschwerde statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel der Beschwerdeführerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO beruht.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht habe den Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses bei der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen, denn die Eintragung sei hier nicht zulässig. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses bei dem veräußernden Unternehmen komme, da nicht gesetzlich angeordnet, nur in Betracht, wenn sie nach Sinn und Zweck des Handelsregisters erforderlich sei. Dies sei nicht der Fall. Denn für die Beschwerdeführerin könne keine Haftung entstehen, die ausgeschlossen werden müsste. Ein Haftungsausschluss wäre allenfalls bei der neuen Aktiengesellschaft einzutragen.

2.

Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

Im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 HGB - um den es hier geht - erfolgt die Eintragung allein bei dem die Firma fortführenden Rechtsträger, nicht hingegen bei dem übertragenden, selbst wenn dieser fortbesteht. Denn diejenige Rechtsfolge, die nach der typischen Interessenlage der Beteiligten allgemein und nach den Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall ganz im Vordergrund steht und durch § 25 Abs. 2 HGB abgewendet werden soll, nämlich die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, kann allein beim fortführenden Rechtsträger eintreten. Dem entspricht auch eine Stimme im Schrifttum (Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl. 2007, Rn. 559 sowie MK-Krafka, HGB, 2. Aufl. 2005, § 8 Rn. 55a). Gegenteilige Äußerungen sind nicht ersichtlich. Auch die vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen verhalten sich über Sachverhalte, in denen das fortführende Unternehmen eine Eintragung begehrte.

Liegen die Dinge bei einer zweifelsfreien Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB so, wie gezeigt, können sie bei einer bloßen Möglichkeit der Haftung des Fortführenden nicht anders beurteilt werden. Denn die Eintragungsmöglichkeiten bei zweifelhafter Haftung des Fortführenden können nicht weitergehen als bei seiner zweifelsfreien Haftung. Auf die Rechtsprechung zur Eintragung nach § 25 Abs. 2 HGB bei lediglich ernsthafter Möglichkeit der Haftung (Senat, NJW-RR 2003, S. 1120 ff.; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, S. 1349 f.; OLG Jena, Beschluss vom 24. Mai 2007 in Sachen 6 W 231/07; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 25 Rn. 14) kommt es deshalb nicht an.

Schließlich ergibt eine Kontrollüberlegung, dass das Begehren der Beschwerdeführerin nach einer Eintragung zur Vermeidung eines "etwaigen Rechtsscheins" in der vorliegenden Form ohne Grundlage ist: Die Beschwerdeführerin kann - mangels Haftungsgrundlage - durch die Eintragung nicht generell der Gefahr begegnen wollen, mit der Begründung in die Haftung genommen zu werden, sie habe bei einer Fortführung eines Betriebes/Unternehmens der AG auch deren Firma fortgeführt. Vielmehr kann sie sich nur dagegen absichern wollen, dass bei einer im Register auftretenden Firmenähnlichkeit ein Dritter fälschlich meint, sie selbst - und nicht die AG - sei der fortführende Teil. Gegen eine derartige Fehlvorstellung, die sich auf keinen registermäßigen Rechtsschein berufen kann, soll aber eine Eintragung nach § 25 Abs. 2 HGB von vornherein nicht schützen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB klar oder zweifelhaft sind.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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