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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: I-3 Wx 360/03
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 142 | |
FGG § 20 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Handelsregistersache
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G., des Richters am Oberlandesgericht Dr. S. und der Richterin am Oberlandesgericht S-L.
am 13. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 1.500,-€
Gründe:
I.
Die P GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.06.2002 aufgelöst, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse nicht eröffnet werden konnte. Das Amtsgericht - Registergericht - Neuss trug am 4. November 2002 in Spalte 4 b) als Liquidatorin die ehemalige Geschäftsführerin Frau Petra Hartmann ein.
Die Beschwerdeführerin nimmt die P. GmbH wegen Werklohnforderungen vor dem Landgericht Düsseldorf in Anspruch; diese hat Widerklage erhoben. Mit Schreiben vom 6. August 2003 hat die Beschwerdeführerin um Löschung der Eintragung in Spalte 4 b) des Handlesregisters gebeten, da sie befürchtet, eventuelle Gelder würden an die Liquidatorin ausgekehrt.
Das Registergericht die Löschung mit Schreiben vom 13. und 21.08.2003 abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als unzulässig verworfen hat.
Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 19, 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei ( § 27 FGG ).
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 20 FGG, da sie durch die angefochtene Verfügung nicht in einem Recht unmittelbar beeinträchigt werde. Bei den von ihr befürchteten Folgen von Zivilprozessstreitigkeiten handele es sich lediglich um mittelbare Auswirkungen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer hat die Beschwerde zu Recht für unzulässig gehalten.
Eine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG besteht nur dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird, wenn er also in einem subjektiven Recht betroffen ist. Ein solches Recht ergibt sich - in Ermangelung einer für den Bereich des FGG vorgesehenen Popularklage - nicht schon aus dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen und fehlerfreien Registerführung ( vgl. Senatsbschluss vom 18.08.2003 3 Wx 174/03 ). Demjenigen, der ein Verfahren nach § 142 FGG angeregt hat, steht gegen die ablehnende Verfügung vielmehr ein Beschwerderecht nur zu, wenn er durch die Eintragung ins Register in einem ihm zustehenden Sonder- oder Individualrecht verletzt wird ( vgl. für Eintragungen im Vereinsregister: Senat wie vor und OLG Köln Rpfleger 2002, 209, 210 mit Nachweisen). Ein solches Recht lässt sich nicht aus § 141 a Abs. 2 Satz 2 FGG herleiten, denn diese Regelung betrifft lediglich den Fall des Widerspruchs gegen eine beabsichtigte Löschung, während es vorliegend nicht um die Durchführung einer Löschung, sondern um deren Unterlassung geht ( vgl. OLG Hamm Rpfl 2003, 185 für den Fall der Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Ablehnung der Löschung einer insolventen GmbH). Das Beschwerderecht aus § 20 Abs 1 FGG setzt voraus, dass der Betroffene durch die angefochtene Verfügung in seinem subjektiven Recht unmittelbar verletzt ist, mithin in ein ihm zustehendes Recht unmittelbar nachteilig eingegriffen wird. Bloße Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage reichen demgegenüber nicht aus; auch die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin begründet als solche kein subjektives Recht auf Löschung einer Eintragung ( vgl. OLG Hamm a.a.O., S. 186 ). Wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin befürchteten Auskehrung von Geldern an die Liquidatorin nicht um einen durch die Unterlassung der Löschung der Eintragung in Spalte 4 b) entstehenden unmittelbaren Eingriff, sondern lediglich um mittelbare Auswirkungen; dies gilt gleichermaßen für die Sorge der Beschwerdeführerin, möglicherweise die Gerichtskostenvorschüsse für die Widerklage als Zweitschuldnerin leisten zu müssen, um weitere Verzögerungen des Rechtsstreits zu vermeiden.
Die weitere Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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