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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: I-3 Wx 376/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 135 | |
BGB § 136 | |
BGB § 725 | |
BGB § 1276 | |
ZPO § 859 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Grundbuchsache
des im Grundbuch des Amtsgerichts Viersen von Elmpt, Bl. X, verzeichneten Grundbesitzes:
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.10.2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G, des Richters am Oberlandesgericht W-L und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L
am 27. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen in der Zwischenverfügung vom 10.06.2003 erhobenen Beanstandungen Abstand zu nehmen und den Eintragungsantrag vom 21.05.2003 erneut zu bescheiden.
Wert: 5.000 €.
Gründe:
I.
Eigentümerin der im Rubrum genannten Grundstücke ist die K Vermögensgesellschaft bR. Diese besteht aus den Antragstellern sowie aus der Erbengemeinschaft K, die ihrerseits wiederum aus den Antragstellern in unterschiedlicher Beteiligung besteht.
Im Zuge der Erbauseinandersetzung vereinbarten die Antragsteller am 04.04.2003 notariell, dass sich die Erbengemeinschaft dahingehend auseinandersetzt, dass die Gesellschaftsanteile aller Gesellschafter entsprechend der Erbquote an der Gesellschafterbeteiligung erhöht werden soll. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 1. ihren Anteil an der K Vermögensgesellschaft bR zu gleichen Teilen an die Antragsteller zu 2. und 3. übertragen.
Als Gegenleistung für die Übertragung des Gesellschaftsanteils wurde in § 4 des notariellen Vertrages von den Antragstellern zu 2. und 3. der Antragstellerin zu 1. ein unentgeltlicher Nießbrauch am Gesellschaftsanteil eingeräumt. Weiter wurde mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart, dass die Veräußerung und Belastung des Gesellschaftsanteils und des Grundbesitzes nur mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1. zulässig sein soll. Sollten die Antragsteller zu 2. und 3. ohne Zustimmung der Antragstellerin zu 1. den Gesellschaftsanteil oder den Grundbesitz ganz oder teilweise veräußern oder belasten, soll die Antragstellerin zu 1. berechtigt sein, von dieser Vereinbarung zurückzutreten und die Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu verlangen. Entsprechendes soll im Falle des Versterbens eines Erwerbers ohne Hinterlassen von Abkömmlingen gelten. Zur dinglichen Absicherung der schuldrechtlichen Vereinbarung verpfändeten die Antragsteller zu 2. und 3. an die Antragstellerin zu 1. den übertragenen Gesellschaftsanteil. Weiterhin bewilligten die Antragsteller zu 2. und 3. die Eintragung eines Vermerks über die Verpfändung der Gesellschaftsbeteiligung im Grundbuch.
Aufgrund dieser Urkunde beantragte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.05.2003 unter anderem die Eintragung des Verpfändungsvermerks. Mit Zwischenverfügung vom 10.06.2003 hat das Grundbuchamt die Eintragung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Die Antragsteller haben weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 78 GBO).
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es sei anerkannt, dass relative Verfügungsbeschränkungen im Sinne der §§ 135, 136 BGB, d. h. solche, die den Schutz bestimmter Personen bezwecken, eintragungsfähig sind. Ob die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ein relatives Verfügungsverbot bewirke und damit eintragungsfähig sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Für den Fall der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Nießbrauchs an einem GbR-Geschäftsanteil habe das OLG Hamm (OLG Z 1977, 283) den verfügungsbeschränkenden Charakter anerkannt. In ausdrücklicher Abgrenzung zu diesem Beschluss habe das OLG Hamm im Jahre 1987 (Rechtspfleger 1987, 196) entschieden, dass die Pfändung eines GbR-Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung keine Verfügungsbeschränkung zur Folge habe und daher die Verpfändung nicht im Grundbuch des Gesellschaftsgrundstücks eingetragen werden könne. In diesem Sinne habe auch das OLG Zweibrücken entschieden (Rechtspfleger 1982, 413). Lediglich das Landgericht Hamburg habe für den Fall einer rechtsgeschäftlichen Verpfändung im Einverständnis aller Gesellschafter eine Verfügungsbeschränkung und damit eine Eintragungsfähigkeit des Pfandrechtes bejaht (Rechtspfleger 1982, 142). Nach Auffassung der Kammer sei der erstgenannten Ansicht zu folgen. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass mit der Verpfändung der Bestand des Gesellschaftsvermögens "eingefroren" würde. Eine Veräußerung von Gesellschaftsvermögen wäre - ohne Zustimmung des Pfandgläubigers - nicht mehr möglich.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Kammer hat zwischen der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gesellschaftsanteils und seiner Pfändung (§ 859 Abs. 1 ZPO) nicht präzise unterschieden. Dementsprechend ist die zitierte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung nicht geeignet, die Auffassung des Landgerichts zu stützen.
Die Interessenlage bei der Verpfändung (mit Zustimmung aller Mitgesellschafter) und Pfändung (gegen den Willen des Gesellschafters und der Mitgesellschafter) ist nicht vergleichbar. Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ist Rechtsverpfändung. § 1276 BGB lässt die Aufhebung des Rechtes nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers zu. Entsprechendes gilt gemäß § 1276 Abs. 2 BGB für die Änderung des Rechtes, wenn es das Pfandrecht beeinträchtigt. Damit führt die Verpfändung zu einer echten Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters (vgl. OLG Hamm, Deutsche Notarzeitschrift 77, 376 - die hier geäußerte Rechtsaufassung zur Verpfändung des Gesellschaftsanteils hat das Gericht in der Entscheidung Rechtspfleger 1987, 196 nicht aufgegeben; Landgericht Hamburg, Rechtspfleger 82, 142; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 13. Aufl., Rdnrn. 1669 ff.; Kössinger in Bauer/von Oefele GBO § 20 Rdnr. 185; Palandt/Bassenge 62. Aufl., § 1274 Rdnr. 7; Schüller MittRhNotk 80, 112, 122).
Hingegen bewirkt die Pfändung eines Gesellschaftsanteils als Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine derartige Verfügungsbeschränkung. Nach § 859 Abs. 1 ZPO ist lediglich der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen der Pfändung unterworfen; sein Anteil an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen ist unpfändbar. Nach § 725 Abs. 1 BGB führt die Pfändung nur dazu, dass der Pfändungspfandgläubiger ein Recht zur Kündigung der Gesellschaft erhält. Solange die Gesellschaft besteht, kann er den Anspruch auf einen Gewinnanteil geltend machen. Aus § 725 Abs. 2 BGB folgt, dass die Gesellschafter trotz Pfändung des Gesellschaftsanteils über die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens weiter allein verfügen können (OLG Zweibrücken Rechtspfleger 82, 413; OLG Hamm Rechtspfleger 1987, 196; BayObLG NJW-RR 90, 361; Landgericht Hamburg a. .a O.; Schöner/Stöber, a. a. O. Rdnr. 1674). In das Grundbuch eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstückes kann die Pfändung des Anteils eines BGB-Gesellschafters daher nicht eingetragen werden (Zöller/Stöber, 23. Aufl., § 859, Rdnr. 4 sowie die vorstehenden Zitate), weil eintragungsfähig nur solche Vermerke sind, deren Eintragung entweder im Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen ist oder an deren Eintragung oder Nichteintragung das Gesetz eine Rechtswirkung knüpft (OLG Zweibrücken a. a. O. unter Bezugnahme auf Ertl/KEHE GbR 2. Aufl. Einleitung B 2).
Da eine Verfügungsbeschränkung aber, wie gezeigt, bei der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gesellschaftsanteils zu bejahen ist, muss in den Fällen, in denen Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören, zwecks Verhinderung gutgläubigen Erwerbs der Verpfändungsvermerk ins Grundbuch eingetragen werden können (OLG Hamm Deutsche Notarzeitschrift 77, 376; Landgericht Hamburg a. a. O.; Schöner/Stöber a. a. O., Rdnr. 671; Kössinger a. a. O.; Palandt/Bassenge a. a. O.).
Soweit das Landgericht Mönchengladbach in dem angefochtenen Beschluss Bedenken dahingehend geäußert hat, dass mit der Verpfändung und ihrem Vermerk im Grundbuch das Gesellschaftsvermögen "eingefroren" würde und eine Veräußerung von Gesellschaftsvermögen ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht mehr möglich wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass nach zutreffender Ansicht die rechtsgeschäftliche Verpfändung eines GbR-Anteils die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter erfordert (OLG Hamm Deutsche Notarzeitschrift 77, 376; Palandt/Sprau a. a. O., § 719 Rdnr. 8). Für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils, also einer gegenüber der Verpfändung weitergehenden Verfügung, ist heute allgemein anerkannt (so Schöner/Stöber, a. a. O., Fußnote 1), dass ihre Zulässigkeit die Gestattung im Gesellschaftsvertrag oder die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt. Der Senat vermag sich deshalb den dogmatischen Bedenken der Kammer nicht anzuschließen.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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