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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: I-4 U 100/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Durch Beschluss vom 28. November 2005 hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch einstimmigen Beschluss beabsichtigt sei, und die dafür maßgebenden Gründe mitgeteilt. Die Einwände, die der Kläger dagegen erhebt, rechtfertigen keine andere Beurteilung.

1. Bei der Behauptung, er sei von dem Sachverständigen nicht persönlich untersucht worden, handelt es sich um neues Vorbringen, mit dem der Kläger - mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes - im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO). Nicht richtig ist, dass er "immer wieder" gerügt hätte, er sei von einem anderen Arzt körperlich untersucht worden. Entsprechender Vortrag findet sich weder in den - nach Zustellung des Ausgangsgutachtens eingereichten - klägerischen Schriftsätzen vom 15. August 2003 (GA 149) oder 29. Juli 2004 (GA 170) noch im Schriftsatz vom 12. November 2004 (GA 190). Auch in der Berufungsbegründung hat er dazu nichts vorgebracht. Ebenso wenig ist - entgegen der Darstellung des Klägers - dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2004 (GA 184) zu entnehmen, dass der Sachverständige zugestanden hätte, er habe sich bei der Begutachtung auf den Bericht seines Assistenzarztes verlassen.

Davon abgesehen kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger von dem Sachverständigen persönlich untersucht worden ist. Dass er eine Vorderkantenfraktur des ersten und zweiten LWK erlitten hat, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Treppensturz vom 24. März 2000 zurückzuführen ist, hat der Sachverständige - unabhängig von der körperlichen Untersuchung - durch Auswertung der Aufnahmen in den bildgebenden Verfahren festgestellt (GA 120, 121). Das nimmt der Kläger als ihm günstig hin. Soweit der Sachverständige schluss- folgert, der Kläger sei (nur) bis zum 24. September 2000 (mit prozentualer Abstufung) arbeitsunfähig gewesen, handelt es sich auch nicht um Erkenntnisse aufgrund einer körperlichen Untersuchung, sondern - wie der Sachverständige bei seiner Anhörung erläutert hat - um eine Einschätzung, die auf beruflicher Erfahrung basiert (GA 186). Es ist auch nicht ersichtlich, dass Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Untersuchung zuverlässiger hätten festgestellt werden können. Unwidersprochen hat der Sachverständige bei seiner Anhörung erklärt, die Vorderkantenfraktur eines Lendenwirbelkörpers sei einer eigentlichen Behandlung nicht zugänglich; es könnten nur Schmerzen gelindert werden (GA 187). Die Schmerzintensität lässt sich rückblickend aber nicht mehr messen.

2. Neu und daher - mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes - ebenfalls nicht mehr verwertbar ist die Behauptung, es seien Röntgenaufnahmen des Klägers im Verantwortungsbereich des Sachverständigen abhanden gekommen. Dazu hatte der Sachverständige in seinem Gutachten bemerkt, die Aufnahmen seien - nach Angaben des Klägers - auf dem Postweg verlorengegangen (GA 118). Dem ist der Kläger erstinstanzlich nicht entgegengetreten.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers bietet das Urteil des OLG Jena (VersR 2002, 1019 = NVersZ 2002, 402) keine Veranlassung aufzuklären, ob er unfallbedingt an psychischen Beschwerden leidet, weil diese Entscheidung vom BGH (VersR 2003, 634) abgeändert worden ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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