Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: I-4 U 141/03
Rechtsgebiete: ZPO, EuGVÜ, LugÜ


Vorschriften:

ZPO § 21
ZPO § 23
EuGVÜ Art. 5 Nr. 1
LugÜ Art. 3
LugÜ Art. 5 Nr. 5
LugÜ Art. 53
LugÜ Art. 54 Abs. 1
LugÜ Art. 54 b) Abs. 2 lit. a
1.

Ob für eine vor dem Beitritt Polens zur EG erhobene Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Polen, die in Deutschland eine Niederlassung hat, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, richtet sich nach Art. 5 Nr. 5 des Luganer Übereinkommens und nicht nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, jedoch gelten die bis zum 16.09.1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH zum EuGVÜ als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des LugÜ.

2.

Eine Niederlassung gemäß Art. 5 Nr. 5 LugÜ mit einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit i. S. der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache S/S ist gegeben, wenn die polnische Gesellschaft die Gründung einer Niederlassung in Deutschland beschlossen, diese der Leitung ihres Vorstandsvorsitzenden unterstellt und die Niederlassung Werkverträge mit deutschen Firmen abgeschlossen hat. Dass der Antrag auf Eintragung der Niederlassung in das Handelsregister zurückgenommen und das Gewerbe am Sitz der Niederlassung abgemeldet wurde, schadet nicht, wenn die Niederlassung in Deutschland nicht aufgegeben sondern tatsächlich nur in eine Nachbarstadt verlegt worden ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-4 U 141/03

Verkündet am 2. März 2004

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S... und der Richter am Oberlandesgericht. Dr. W... und Dr. R...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Juni 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.616,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin, eine in Neuss ansässige GmbH, begehrt von der Beklagten, einer polnischen GmbH mit Sitz in G, die aufgrund des deutsch-polnischen Werkvertragsabkommens Arbeitnehmer in die Bundesrepublik entsendet, die Rückzahlung darlehensweise zur Verfügung gestellter Auslagen in Höhe von 33.233,97 €.

Den Zahlungsanspruch leitet die Klägerin aus einer unter dem Datum des 17. September 2001 abgeschlossenen Vereinbarung ab, die (auszugsweise) folgenden Wortlaut hat (GA 20, 21):

"§ 3

Die Firma St...-C... GmbH verpflichtet sich zur Einleitung jedweder Schritte betreffend der Sicherstellung der finanziellen Ausstattung der Firma D... E... Tech. Biuro (Technisches Büro) in Neuss, notwendig für die Finanzierung der Anfangsphase der Tätigkeit von D... E... auf dem deutschen Markt. Die vorgenannten finanziellen Mittel werden zur Wahrnehmung laufender und beginnender Kontrakte benötigt, und zwar ...

§ 4

Die von der Firma St...-C... GmbH Neuss für den Bedarf der Firma D... E... Neuss aufgebrachten finanziellen Mittel werden spätestens ein Jahr (zwölf Monate) seit Beginn der Tätigkeit der Gesellschaft D... E... in Deutschland zurückerstattet.

Bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der von der Firma D... E... Tech. Biuro (Technisches Büro) Neuss bei der Firma St...-C... GmbH eingegangenen Geldschuld werden alle weiteren finanziellen Entscheidungen betreffend Einstellung von Büropersonal, Auftragspersonal samt den diesbezüglichen Entgelten, anderweitige Aufwendungen sowie Einkäufe gemeinsam festgelegt.

Im Fall des Verzuges bei der Rückzahlung des von der Firma D... E... Biuro (Technisches Büro) Neuss eingegangenen Darlehens ist die Firma St...-C... GmbH dazu berechtigt, die Rückzahlung der Geldschuld direkt von dem deutschen Vertragspartner, vom laufenden Konto/Korrentkonto, zu verlangen."

Der Vertrag ist auf Seiten der Klägerin von Z... L... und für die Beklagte von dessen Ehefrau, B... L..., unterzeichnet worden. Z... L... war bis zum 18. März 2002 Geschäftsführer der Klägerin; B... L... hatte bis zum Widerruf, der am 22. März 2002 erfolgte, bei der Beklagten "Alleinprokura". Außerdem war und ist sie alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Klägerin.

Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe für die Beklagte aufgrund der zitierten Vereinbarung Ingangsetzungskosten in der geltend gemachten Höhe getragen. Von dem für die Buchführung zuständigen Wirtschaftsprüfer seien diese Aufwendungen zwar als "Darlehen L..." erfasst worden. Dabei handele es sich jedoch um einen Irrtum. Selbst wenn die Zahlungen indes ihrer Geschäftsführerin persönlich zuzurechnen seien, stehe ihr die Klageforderung jedenfalls aufgrund der Abtretung vom 31. Januar 2003 zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.233,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Sie sei in Deutschland nicht gerichtspflichtig, da sie im Inland über keine Zweigniederlassung verfüge. Das ursprünglich in Neuss eingerichtete technische Büro habe nur der Abwicklung der von ihrem Geschäftssitz in Polen aus geschlossenen Verträge gedient. Diesen Standort habe sie außerdem bereits im April 2002 wieder aufgegeben. Das seitdem in Düsseldorf bestehende Büro werde nur in Form einer nichtselbständigen Zweigstelle geführt. Im übrigen sei die Vereinbarung vom 17. September 2001 unwirksam, weil sie erst nach Widerruf der Prokura von B... L... aufgesetzt worden sei. Davon abgesehen sei ihre ehemalige Prokuristin nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu ihrer - der Beklagten - Vertretung befugt gewesen. Ferner verstoße der Vertragsschluss gegen § 181 BGB, da ihre Prokuristin zugleich gesetzliche Vertreterin der Klägerin sei und sie ihren Ehemann als Geschäftsführer der Klägerin nur vorgeschoben habe.

Schließlich habe die Klägerin keine Leistungen für sie - die Beklagte - erbracht. Zwar habe sie von ihrer Prokuristin ein Privatdarlehen von 32.500 DM erhalten, deren Rückzahlungsanspruch sei aber durch Aufrechnung erfüllt worden.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf den Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 Abs. 1 ZPO könne sich die Klägerin - so das Landgericht - nicht berufen, da die Beklagte von ihrer Repräsentanz im Inland weder unmittelbar noch selbständig Geschäfte abgeschlossen habe. Unter dem Blickwinkel des Gerichtsstands des Vermögens sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ebenfalls nicht zu begründen, da die Anwendbarkeit von § 23 ZPO durch Art. 3 des Luganer Übereinkommens ausgeschlossen werde. Schließlich ergebe sich auch keine Gerichtsstandsvereinbarung aus § 7 des Vertrages vom 17. September 2001, weil die Prokuristin der Beklagten keine Abschlussvollmacht gehabt habe.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend: Die Beklagte sei im Inland gerichtspflichtig, da sie hier eine Niederlassung i.S. von Art. 5 Nr. 5 LugÜ unterhalte. Das ergebe sich daraus, dass alle in Deutschland abgewickelten Werkverträge von ihrer inländischen Repräsentanz abgeschlossen worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.233,97 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagte, die das angefochtene Urteil verteidigt, bittet um Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf international zuständig. Das folgt - wie die Klägerin mit Recht geltend macht - aus Art. 5 Nr. 5 LugÜ.

1.

Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach dem Luganer Übereinkommen und nicht nach dem EuGVÜ:

a) Das Luganer Übereinkommen ist am 1. Februar 2000 für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Polen in Kraft getreten (BGBl. II, 2000, 1246).

b) Nach Art. 54 b) Abs. 2 lit. a, 53 LugÜ, der das Verhältnis des EuGVÜ zum Luganer Übereinkommen für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft regelt, ist statt des EuGVÜ das Luganer Übereinkommen anzuwenden, wenn eine beklagte Gesellschaft ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Luganer Übereinkommens hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist.

c) Das Luganer Übereinkommen ist gemäß Art. 54 Abs. 1 LugÜ nur auf Klagen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erhoben worden sind.

d) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Beklagte hat ihren Sitz in Polen, einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Die Klage ist auch erst nach dem Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens im Verhältnis zu Polen in einem Vertragsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, im Jahr 2002 erhoben worden.

2.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte ist eröffnet, wenn die Voraussetzungen des Gerichtsstands der Niederlassung (Art. 5 Nr. 5 LugÜ) erfüllt sind.

a) Art. 5 Nr. 5 LugÜ ist nach den vom EuGH zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätzen auszulegen. Für das Luganer Übereinkommen gibt es zwar keine Auslegungszuständigkeit des EuGH. Maßgeblich für die Auslegung des Luganer Übereinkommens ist vielmehr Protokoll Nr. 2 zu diesem Übereinkommen (BGBl. II 1994, 2647). Nach der Präambel des Protokolls Nr. 2 müssen die Vertragsparteien des Übereinkommens die bis zum 16. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des Luganer Übereinkommens akzeptieren (vgl. BGH v. 7.12.2000 - VII ZR 404/99 - NJW 2001, 1936 unter III. 1a).

b) Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache S/S (EuGH v. 22.11.1978 - Rs. 33/78 - Slg 1978, 2183) ist mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (ebenso EuGH v. 9.12.1987 - Rs 218/86 - Slg 1987, 4905 = NJW 1988, 625).

c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Dass die ursprüngliche Repräsentanz der Klägerin in Neuss ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung darstellte, folgt daraus, dass die Werkverträge mit der St...- und F... G... GmbH, der S... S... GmbH, der K... St... W... GmbH, der St... J... B... GmbH und der C... + P... I... GmbH & Co. KG von B... L... für die Beklagte in Neuss unterzeichnet worden sind (GA 341, 352, 361, 372 und 383). Dass die Prokuristin für die Beklagte dort nicht nur ein "technisches Büro" geleitet hat, geht zudem aus dem von der Beklagten in einer Übersetzung vorgelegten Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 30. Oktober 2001 hervor. Danach hat sie die Gründung einer Niederlassung ihrer Gesellschaft in Neuss beschlossen und diese der Leitung ihres Vorstandsvorsitzenden unterstellt (GA 94). Dass diese Niederlassung im Zuge der Trennung von ihrer Prokuristin noch vor Klageerhebung im April 2002 wieder aufgegeben worden ist (GA 261), ist der Beklagten, die in erster Instanz der Wahrheit zuwider den Abschluss von Verträgen in Neuss geleugnet hatte (GA 85, 214), nicht abzunehmen. Zwar hat sie am 29. April 2002, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, den beim Amtsgericht Neuss gestellten Antrag auf Eintragung ihrer Niederlassung in das Handelsregister zurückgenommen (GA 267). Daraus folgt jedoch nicht, dass sie ihre geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland eingestellt hat, denn bei der Abmeldung ihres Gewerbes - in Neuss hat sie als Grund für die Betriebsaufgabe die Sitzverlegung nach Düsseldorf angegeben (GA 268). Dass sie dort nur noch über eine Korrespondenzanschrift verfügt, ist auszuschließen. Dem steht entgegen, dass die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, der Vorstandsvorsitzende der Beklagten habe inzwischen seinen Wohnsitz in Düsseldorf genommen (GA 325), wo ihm auch ein repräsentativer Pkw mit Düsseldorfer Kennzeichen zur Verfügung stehe (GA 326). Bestätigt wird die Verlegung der Niederlassung nach Düsseldorf schließlich auch dadurch, dass die Beklagte in einem Rechtsstreit gegen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch im Dezember 2002 vorgetragen hat, sie sei "eine polnische Gesellschaft mit Sitz in D/G in Polen und einer Niederlassung in Düsseldorf" (GA 396).

d) An der Feststellung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist der Senat auch nicht gehindert, weil die Klägerin die dafür maßgebenden Tatsachen im wesentlichen erst in der Berufungsbegründung vorgetragen hat. Der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO unterliegen nur Angriffs- und Verteidigungsmittel, die zur Begründung des Sachantrages dienen (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531 Rn. 22). Für neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die sich auf von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen, wie die internationale Zuständigkeit, beziehen, gelten diese Beschränkungen aber nicht, wie ein Umkehrschluss aus § 532 ZPO zeigt (vgl. Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901 f.).

II.

Ein Darlehensrückzahlungsanspruch steht der Klägerin aus abgetretenem Recht in Höhe von 16.616,99 € zu.

1.

Die Erstattung von Finanzierungskosten kann die Klägerin nicht aus eigenem Recht verlangen. Zweifelhaft ist schon, ob die Vereinbarung vom 17. September 2001, auf die sie sich insoweit allein beruft, wirksam zustande gekommen ist, weil die Beklagte unwiderlegt behauptet, dass die Übereinkunft rückdatiert und erst nach Widerruf der Prokura von B... L... unterzeichnet worden ist. Das kann jedoch dahinstehen, da die Klägerin nicht beweisen kann, dass sie - wie behauptet - der Beklagten am 20. Juli 2000 5.000 DM, am 26. Juli 2000 7.000 DM, am 1. August 2001 3.000 DM, am 9. August 2001 13.000 DM und am 7. September 2001 19.000 DM sowie weitere 18.000 DM (= 65.000 DM = 33.233,97 €) darlehensweise zur Verfügung gestellt hat. Denn das wird durch die von dem Wirtschaftsprüfer Dr. W... erfassten Buchungssätze nicht bestätigt. Obwohl diese Buchungen vorgenommen worden sind, als die Geschäftsführerin der Klägerin auch noch für die Buchhaltung der Beklagten verantwortlich war (GA 222), wird das von der Klägerin geltend gemachte Darlehen in den DATEV-Unterlagen nämlich als Darlehen L... geführt. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, der Wirtschaftsprüfer habe nur gebucht, was er den ihm überlassenen Belegen habe entnehmen können. Die Klägerin räumt nämlich selbst ein, dass ihre Geschäftsführerin den Vermerk "Darlehen L..." im Nachhinein auf die (dem Wirtschaftprüfer vorgelegten) Einzahlungsquittungen der Sparkasse Neuss (GA 186-190) gesetzt hat (GA 249). Warum sie die Einzahlungen als Privatdarlehen und nicht als Finanzierungsleistungen der Klägerin gekennzeichnet hat, hat diese jedoch nicht darzulegen vermocht.

2.

Ein Darlehensrückzahlungsanspruch steht der Klägerin indes aufgrund der Abtretung ihrer Geschäftsführerin vom 31. Januar 2003 zu. Dass diese der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 32.500 DM (= 16.616,99 €) gewährt hat, gesteht die Beklagte zu (GA 222-225). Eine darüber hinausgehende Kreditgewährung durch ihre Geschäftsführerin hat die Klägerin jedoch nicht bewiesen. Ausweislich der von ihr vorgelegten DATEV-Unterlagen belief sich das Darlehen L... zum 30. September 2001 nämlich nur auf 32.500 DM. Dass die Klägerin über Empfangsbestätigungen der Sparkasse Neuss in Höhe von insgesamt 65.000 DM verfügt, die die von der Klägerin behaupteten Teilzahlungen vom 20. Juli, 26. Juli, 1. August, 9. August und 7. September 2000 bestätigen und den handschriftlichen Zusatz "Darlehen L..." tragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese Vermerke hat ihre Geschäftsführerin unstreitig erst nachträglich auf die Urkunden gesetzt. Das beweist aber nur, dass sie zu einer entsprechenden Ergänzung des Quittungsvermerks imstande war, nicht jedoch, dass der Zusatz den Tatsachen entspricht. Dabei ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ihre abweichende Darstellung, wonach ihr Vorstandsvorsitzender und B... L... der Beklagten jeweils Darlehen in Höhe von 32.500 DM gewährt haben (GA 222 ff., 233), mit der unter der Regie der Geschäftsführerin der Klägerin erstellten Buchhaltung der Beklagten im Einklang steht.

Ein weitergehender Tilgungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darlehen L... ausweislich der DATEV-Auszüge vom 30. November und 31. Dezember 2001 auf bis zu (per Saldo) 95.471,10 DM angewachsen ist. Wie es dazu kam, hat die Klägerin nämlich nicht dargelegt. Offen bleibt daher insbesondere, was es mit den Zusätzen im Buchungstext "Summe per Abr." auf sich hat. Soweit die Klägerin schließlich behauptet, dass aus ihrem Vermögen oder dem ihrer Geschäftsführerin noch weitere 42.180 DM an die Beklagte geflossen sind, wird das in keiner Weise substantiiert. Die stattdessen als Beleg angebotene Umbuchungsliste (GA 191) liefert dafür auch keinen Beweis, weil es sich bei ihr um eine Eigenurkunde der Klägerin handelt.

Auf der anderen Seite hat auch die Beklagte nicht zu beweisen vermocht, dass sich das Darlehen L... ausweislich des berichtigten Abschlusskontos zum 31. Dezember 2000 auf 26.958,99 DM ermäßigt hat (GA 222, 229). Welchen Einfluss Ausgaben für einen Kühlschrank, ein Schweißnahtmessgerät, ein Fernsehgerät und einen Trockner auf die Darlehensforderung ihrer früheren Prokuristin hatten, erschließt sich aus dem Kontoblatt nicht. Ebenso wenig kann die Beklagte sich darauf berufen, dass sie gegen die Darlehensforderung mit Ansprüchen gegen die frühere Prokuristin aufgerechnet hat (GA 225). Zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche hat die Beklagte nämlich nicht konkretisiert.

3.

Zinsen kann die Klägerin unter dem Blickwinkel des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB verlangen. Da sich die Hauptforderung aus abgetretenem Recht ergibt, die Klägerin sich auf eine Abtretung erst mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 substantiiert berufen hat und erst dadurch die gemäß § 609 BGB a. F. notwendige Kündigung konkludent erklärt worden ist, ist der Rückzahlungsanspruch jedoch nicht vor Anfang September 2003 fällig geworden.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 33.233,97 €.

Ende der Entscheidung

Zurück