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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: I-4 U 164/07
Rechtsgebiete: AVB-RA, BGB, ZPO
Vorschriften:
AVB-RA § 1 | |
AVB-RA § 3 Nr. 3 | |
AVB-RA § 4 Nr. 5 | |
AVB-RA § 5 | |
AVB-RA § 20 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
ZPO § 156 Abs. 1 | |
ZPO § 156 Abs. 2 |
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 20.06.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten zu befreien und zwar
- gegenüber W. P., B.-straße ..., T., aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (28 U 174/05) vom 16.02.2006 in Höhe von 6.390,87 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2005 und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold (1 O 302/05) vom 18.04.2006 in Höhe von 4.279,07 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2006;
- gegenüber der Oberjustizkasse Hamm aus der Justizkostenforderung zum Kassenzeichen ... in Höhe von 188,55 €;
- gegenüber O. K., A. G. ..., T., aus dem Urteil Landgericht Detmold (1 O 165/06) vom 24.07.2006 in Höhe von 7.219,80 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2005 und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss Landgericht Detmold (1 O 165/06) in Höhe von 1.685,97 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2006.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 14% und die Beklagte zu 86%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 10% und der Beklagten zu 90% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie die Klägerin nicht durch die Beschränkung ihres Antrages im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. In diesem Umfang führt sie zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Verurteilung der Beklagten. Im Übrigen ist das landgerichtlich Urteil durch die Berufungsrücknahme in Rechtskraft erwachsen, so dass es insoweit bei der teilweisen Klageabweisung verbleibt.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungsschutz in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag.
1.
Die Haftung der Klägerin gegenüber den Kunden der C. C. C. GmbH (im Folgenden: C-Club GmbH) P. und K. sind versicherte Schadensfälle im Sinne der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten F 97 der Beklagten (im Folgenden: AVB-RA).
Nach § 1 AVB-RA gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Versicherungsfall ist dementsprechend gemäß § 5 I. AVB-RA der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben kann. Dabei ist nach der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (Bl. 95 GA) versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt.
a.
Die Klägerin ist den ehemaligen Kunden P. und K. der der C-Club GmbH gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der Verletzung von sich aus einem mit diesen bestehenden Treuhandverhältnis ergebenden Pflichten zum Schadensersatz verpflichtet. Dies steht aufgrund der Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.02.2006 (28 U 174/05) und des Landgerichts Detmold vom 24.07.2006 (1 O 165/06) fest. Nach beiden Entscheidungen haftet die Klägerin den Kunden P. und K. wegen der Verletzung konkludent zwischen ihr und diesen abgeschlossener Treuhandverträge durch weisungswidrige Auszahlung der auf ihr Anderkonto gezahlten Gelder an die C.-Club GmbH. An die diesbezüglichen Feststellungen in diesen Urteilen ist der Senat gebunden. In der Haftpflichtversicherung gilt grundsätzlich das Trennungsprinzip: Im Haftpflichtprozess des Versicherungsnehmers mit dem geschädigten Dritten ist zu klären, ob der Versicherungsnehmer zu haften hat; im Deckungsprozess ist zu klären, ob der Versicherer dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren hat. Wenn der Haftpflichtprozess dem Deckungsprozess vorangeht, dann ist die dort rechtskräftig ausgeurteilte Haftung für den Deckungsprozess bindend. Diese Bindungswirkung tritt auch dann ein, wenn der Versicherer - wie hier - im Haftungsprozess nicht mitgewirkt hat (vgl. Senat VersR 2002, Seite 748).
b.
Die Übernahme und Erfüllung der sich aus den Treuhandverhältnissen ergebenden Pflichten erfolgte durch die Klägerin gerade auch in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin. § 1 AVB-RA und die Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte dienen dem Zweck, die Haftung des Versicherers auf die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Rechtsanwalt zu beschränken. Nur der Verstoß gegen solche Pflichten, welche den Versicherungsnehmer gerade in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt treffen, sollen einen Deckungsanspruch gegen den Versicherer auslösen. Anderweitige Tätigkeiten des Versicherungsnehmers sind von dem Versicherungsschutz demgegenüber ausgenommen.
Das Bestehen eines Treuhandverhältnisses gegenüber den Kunden P. und K. der C.-Club GmbH leiten das Oberlandesgericht Hamm und das Landgericht Detmold in ihren Entscheidungen gerade auch aus der Stellung der Klägerin als Rechtsanwältin her. Weil die Klägerin als Rechtsanwältin ausgewiesen gewesen sei, habe die Zahlung auf das eingerichtete Anderkonto aus Sicht der Kunden einer besonderen Besicherung gedient (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 16.02.2006, Seite 6; Bl. 117R der Beiakte 28 U 174/05). Die Kunden hätten besonderes Vertrauen in die Stellung der Klägerin als Rechtsanwältin gesetzt, wodurch bei ihnen die Vorstellung entstanden sei, bei der Einschaltung der Klägerin handele es sich um ein besonderes Sicherungsinstrument (Urteil des OLG Hamm vom 16.02.2006, Bl. 118 R der Beiakte 28 U 174/05; Urteil des LG Detmold vom 24.07.2006, Bl. 63 f. der Beiakte 1 O 165/06). Damit hat die Klägerin aber die in den Haftpflichtprozessen aus diesem Umstand abgeleiteten Treuhandverhältnisse nicht im Rahmen einer neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin ausgeübten Beschäftigung übernommen, sondern gerade in ihrer Funktion als Rechtsanwältin. Hieraus resultierte das nach den Entscheidungen in den Haftpflichtprozessen für die Annahme von Treuhandverhältnissen ausschlaggebende Vertrauen der Kunden in eine besondere Sicherung des Zahlungsvorgangs. Dann aber bestand auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin und den Treuhandverhältnissen, dann hat sie diese gerade in Ausübung dieser Tätigkeit übernommen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Haftpflichtentscheidungen unterstellen, der Eindruck einer besonderen Kundensicherung sei durch die C.-Club GmbH geschaffen worden. Denn die Vorstellung einer besonderen Sicherung durch die Einschaltung der als Rechtsanwältin ausgewiesenen Klägerin rechnen das OLG Hamm und das LG Detmold der Klägerin gerade zu und gelangen (nur) so zu der ausgeurteilten rechtsgeschäftlichen Haftung auch der Klägerin.
Dass auch andere Berufsgruppen bei Dritten ein ähnlich erhöhtes Vertrauen hervorrufen können, wie dies bei Rechtsanwälten der Fall ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies ändert nichts an dem Umstand, dass es vorliegend gerade die Berufsstellung der Klägerin als Rechtsanwältin war, die das nach den Haftpflichturteilen zur Begründung der Treuhandverhältnisse führende Vertrauen der Kunden schuf.
c.
Dem Deckungsanspruch der Klägerin steht auch nicht § 20 AVB-RA entgegen. Hiernach wird Versicherungsschutz auch für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird.
Diese Vorschrift schränkt den ohnehin bestehenden Versicherungsschutz nicht ein, sie weitet ihn vielmehr aus. Stellt sich die Verfügung über auf ein Anderkonto eingezahlte Beträge schon nach den übrigen Umständen als anwaltliche Tätigkeit dar, so besteht ohnehin Deckungsschutz nach § 1 AVB-RA. Dies betrifft etwa den Fall, dass im Rahmen einer Rechtsberatungsangelegenheit Gelder auf ein Anderkonto eingezahlt werden und der Rechtsanwalt bei der Verfügung gegen gegenüber seinem Mandanten, dem er auch zur Rechtsberatung verpflichtet ist, bestehende Pflichten verstößt. In diesem Fall ergibt sich der Deckungsanspruch des Rechtsanwalts schon aus § 1 AVB-RA. Indem § 20 AVB-RA Deckungsschutz auch für den dort geregelten Fall gewährt, will er den Versicherungsschutz gegenüber den allgemeinen Regeln erweitern. Hiernach besteht ein Versicherungsanspruch des Rechtsanwalts damit auch dann, wenn er durch die Verfügung gegen Pflichten verstößt, welche nicht aufgrund seines Anwaltsvertrages zu seinem Mandanten bestehen, sondern sich gegenüber Dritten ergeben, welche die Einzahlung mit einer bestimmten Treuhandanweisung vorgenommen haben. Nur bei diesem Verständnis macht die Regelung des § 20 AVB-RA einen Sinn und weitet den Versicherungsschutz über den sich aus den übrigen Regelungen bereits ergebenden Umfang hinaus aus.
2.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 4 Nr. 5 AVB-RA von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Klägerin hat nicht wissentlich gegen ihre sich aus den Treuhandverhältnissen zu P. und K. ergebenden Pflichten verstoßen. Wissentlich in diesem Sinne handelt nur derjenige, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus, wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (vgl. BGH VersR 2006, Seite 106). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auf die Pflichten abzustellen, deren Verletzung in dem vorangegangenen Haftpflichtprozess für den nachfolgenden Deckungsprozess verbindlich festgestellt wurde. Es ist im Deckungsverfahren nicht mehr möglich, eine andere schadensstiftende Pflichtverletzung zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (vgl. BGH VersR 2004, Seite 590). Ein wissentlicher Pflichtenverstoß der Klägerin läge damit nur dann vor, wenn sie wusste, dass sie die von den Kunden P. und K. auf das von ihr eingerichtete Konto eingezahlten Beträge wegen mit diesen Kunden abgeschlossener Treuhandverträge nur dann an die C.-Club GmbH weiterleiten durfte, wenn eine Auslieferung der von den Kunden bestellten Fahrzeuge sichergestellt ist. Diese Verpflichtung konnte der Klägerin nur dann bekannt sein, wenn sie um das Bestehen eines solchen Treuhandverhältnisses wusste. Dies kann indessen nicht festgestellt werden. Die Klägerin bestreitet eine solche Kenntnis. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, Pflichten gegenüber den Kunden der C.-Club GmbH nur dann zu übernehmen, wenn mit diesen eine gesonderte, schriftliche Treuhandvereinbarung getroffen worden sei. Die für die Wissentlichkeit des Pflichtenverstoßes darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass der Klägerin bei Weiterleitung der Geldbeträge der Kunden P. und K. an die C.-Club GmbH bewusst gewesen wäre, auch gegenüber den Kunden aufgrund eines bestehenden Treuhandverhältnisses zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen verpflichtet gewesen zu sein. Insbesondere ist weder dargetan noch unter Beweis gestellt, dass die Klägerin auch mit diesen Kunden eine entsprechende schriftliche Treuhandvereinbarung getroffen hätte. Ein solches Bewusstsein der Klägerin könnte sich damit allein aus solchen objektiven Umständen des Falles ergeben, welche einen Rückschluss auf eine entsprechende Kenntnis der Klägerin zuließen. Zwar stellen sowohl das Landgericht Detmold in seinem Urteil vom 24.07.2006 als auch das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 16.02.2006 das Bestehen eines Treuhandverhältnisses auch zu den Kunden P. und K. fest. Zu dieser Feststellung sind die Gerichte in den Haftpflichtprozessen aber allein aufgrund einer Gesamtbewertung der Umstände nach den Geboten von Treu und Glauben gelangt. Noch mit seinem Urteil vom 30.09.2005 in dem Rechtsstreit 1 O 302/05 (Bl. 53 ff. dieser Beiakte) hatte das Landgericht Detmold bei gleicher Sachlage das Bestehen unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Kunden P. verneint. Schon dies spricht dagegen, dass die Klägerin positiv um das Bestehen eines solchen Treuhandverhältnisses wusste. Dass die Klägerin nach den Feststellungen in der diesem Urteil nachfolgenden Entscheidung hätte erkennen können und müssen, dass sie auch gegenüber dem Kunden Pflichten übernommen hatte, begründet allenfalls den Vorwurf eines fahrlässigen, eventuell auch grob fahrlässigen, nicht aber eines wissentlichen Pflichtenverstoßes.
Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Detmold, 31 Js 135/05, geltend macht, die eingezahlten Beträge aller Kunden auf dem eingerichteten Konto verwaltet habe, ohne zwischen Einzahlungen von Kunden mit und ohne gesonderten Treuhandvertrag zu unterscheiden, und darüber hinaus erhebliche Beträge von dem Konto für sich selbst entnommen habe. Aus der Vermengung der Kundengelder auf dem Konto könnte sich allenfalls ein bewusster Verstoß gegen die der Klägerin gegenüber den Kunden mit schriftlicher Treuhandvereinbarung obliegenden Pflichten ergeben. Dass die Klägerin von bestehenden Treuhandverhältnissen auch bezüglich der übrigen Kunden ausgegangen wäre, folgt hieraus aber nicht. Bei der Entnahme von Beträgen für eigene Zwecke handelt es sich nicht um das der Klägerin in den Haftpflichturteilen angelastete pflichtwidrige Verhalten. Die Einzahlungen der Kunden P. und K. hat sie nach diesen Feststellungen nicht für sich selbst entnommen, sondern an die C.-Club GmbH weitergeleitet. Ob sich aus der Vereinnahmung von Einzahlungen anderer Kunden für sich selbst der Schluss ergibt, dass die Klägerin an einer betrügerischen auf die Schädigung der Kunden angelegten Vorgehensweise mitgewirkt hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solches Verhalten wird der Klägerin in den allein maßgeblichen Haftpflichtentscheidungen nicht als schadensursächlicher Pflichtenverstoß angelastet. Für eine über das hiernach eventuell bestehende Bewusstsein der Klägerin, strafbare Handlungen zu begehen, hinausgehende Kenntnis der Klägerin von rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden aufgrund eines konkludent zustande gekommenen Treuhandverhältnisses ergibt sich hieraus nichts.
Auch die von der Beklagten wiederum unter Bezugnahme auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Detmold behauptete Vereinbarung der Klägerin mit dem Geschäftsführer der C.-Club GmbH, wonach das Guthaben auf dem Konto stehen bleiben und für Sicherungszwecke bei möglichen Regressansprüchen dienen solle und von der Klägerin für berechtigte Rückforderungsansprüche der Kunden verwendet werden dürfe, deutet nicht auf eine wissentliche Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber den Kunden P. und K.. Denn hierbei handelt es sich allein um eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der C.-Club GmbH. Anhaltspunkte für das Bewusstsein eines Treuhandverhältnisses auch zu den Kunden der C.-Club GmbH, mit denen die Klägerin eine schriftliche Treuhandvereinbarung nicht getroffen hatte, ergeben sich hieraus nicht.
Darauf, ob die Klägerin möglicherweise vorsätzlich an Straftaten mitgewirkt hat, kommt es nicht an. Sie haftet wegen der Treuhandverstöße.
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin von dem Bestehen eines Treuhandverhältnisses auch zu den Kunden P. und K. wusste, als sie die von diesen eingezahlten Beträge an die C.-Club GmbH weiterleitete.
3.
Der Deckungsanspruch der Klägerin ist indessen durch die in § 3 Nr. 3 AVB-RA vereinbarten Selbstbehalte begrenzt. Hiernach ersetzt der Versicherer von der aufgrund eines Urteils durch den Versicherungsnehmer zu zahlenden Summe von den ersten 5.112,-- € 80%, von dem Mehrbetrag bis 20.451,-- € 90%. Auf die entsprechenden Beträge hat die Klägerin ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung beschränkt.
Der Deckungsanspruch der Klägerin beläuft sich damit auf:
Hauptforderung gemäß Urteil vom 16.02.2006: | 7.668,97 € |
80% von 5.112,-- €: | 4.089,60 € |
90% von 2.556,97 €: | 2.301,27 € |
Gesamt: | 6.390,87 € |
Forderung gem. KFB v. 18.04.2006: | 4.754,52 € |
90% | 4.279,07 € |
Forderung der OJK Hamm | 209,50 € |
90% | 188,55 € |
Hauptforderung gemäß Urteil vom 24.07.2006: | 8.590,-- € |
80% von 5.112,-- €: | 4.089,60 € |
90% von 3.478,-- € | 3.130,20 € |
Gesamt | 7.219,80 € |
Forderung gem. KFB v. 08.08.2006 | 1.873,30 € |
90% | 1.685,97 € |
II.
Es besteht kein Anlass, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Detmold, 31 Js 135/05, beizuziehen und zum Gegenstand einer weiteren mündlichen Verhandlung zu machen. Wie bereits erläutert, vermögen die durch die Beklagte vorgetragenen Inhalte dieser Ermittlungsakten eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Welche weitergehenden Erkenntnisse sich aus diesen Akten ergeben sollen, hat die Beklagte nicht dargetan. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der angefochtenen Entscheidung. In dieser hat das Landgericht auf die Akten 31 Js 135/05 der Staatsanwaltschaft Detmold nicht Bezug genommen und keine sich aus diesen Akten ergebenden Erkenntnisse verwertet.
III.
Gründe, welche eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Der der Beklagten erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung zugegangene Schriftsatz der Klägerin vom 23.04.2008 enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Einer Stellungnahme der Beklagten hierzu bedurfte es daher nicht mehr. Dies gilt auch für den nach mündlicher Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2008.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat hat bei der Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin ihren Antrag in der Berufungsinstanz bereits vor der mündlichen Verhandlung der Parteien auf den nunmehr zuerkannten Betrag beschränkt hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Senat folgt zur Bindungswirkung der Haftpflichturteile der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Auch soweit der Senat daraus, dass in den Haftpflichturteilen das Zustandekommen der Treuhandverhältnisse gerade auf die Ausweisung der Klägerin als Rechtsanwältin gestützt wurde, auf eine versicherte Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin schließt, weicht er von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ab.
Ob die Klägerin die in den Haftpflichturteilen P. und K. als schadensverursachend festgestellten Pflichtverletzungen wissentlich begangen hat, ist eine im Tatsächlichen begründete Einzelfallentscheidung, die ebenfalls von keinen grundsätzlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs abweicht.
Die Frage, ob Akten durch das Berufungsgericht beizuziehen sind, wenn sich weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus dem Vortrag der Partei, die ihre Beiziehung beantragt, eine Entscheidungserheblichkeit ihres Inhalts ergibt, bedarf ebenfalls keiner höchstrichtlicher Entscheidung.
Schließlich rechtfertigen auch Fairnessgesichtspunkte keine Zulassung der Revision. Zwar hat die Klägerin ihre Berufung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung derart beschränkt, dass sich der Berufungsstreitwert auf unter 20.000,-- € ermäßigte. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hatte die Berufung aber von Anfang an nur in dem nunmehr noch beantragten und schließlich auch zuerkannten Umfang Aussicht auf Erfolg, so dass auch bei einer Nichtbeschränkung des Antrages die Beschwer beider Parteien hinter dem für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Betrag zurückgeblieben wäre. Im Übrigen hatte die Beklagte selbst bereits in der Klageerwiderung auf die nicht berücksichtigten Selbstbehalte hingewiesen. Ihr war damit von vornherein klar, dass sie richtigerweise jedenfalls nur zu einer unter 20.000,-- € liegenden Leistung verurteilt werden durfte, solange sie nicht auf den Selbstbehalt verzichtete.
Berufungsstreitwert:
bis 28.04.2008: 23.096,29 €
ab 29.04.2008: 19.764,09 €
Ende der Entscheidung
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