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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: I-4 U 61/08
Rechtsgebiete: ZPO, VGB 94
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 | |
VGB 94 § 15 Nr. 4 | |
VGB 94 § 23 |
Tenor:
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das am 26. Februar 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist unbegründet, weil seine Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Da die Rechtssache zudem keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach dieser Vorschrift anberaumten Verhandlungstermin aufzuheben.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Kläger und der erstinstanzlich vernommene Zeuge K. kollusiv versucht haben, die Beklagte darüber zu täuschen, die nach der Behauptung des Klägers sturmbedingt eingetretenen Schäden seien von ihm - zumindest teilweise - bereits behoben worden, zumindest habe er die hierfür erforderlichen Aufwendungen "gegen Vorkasse" bereits getätigt (vgl. die "Rechnung" der B. + L. GmbH & Co. KG vom 28. Februar 2006 = Bl. 9 GA).
Die rechtlichen Anforderungen an ein kollusives Handeln des Versicherungsnehmers mit dem Versicherungsagenten und die daraus folgende Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 23 VGB 94 sind vom Landgericht zutreffend festgestellt worden. Der Kläger greift sie auch ausdrücklich nicht an. Aber auch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden, so dass der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an sie gebunden ist. Die Rüge des Klägers konzentriert sich darauf, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen K. nicht vollständig und damit letztlich unrichtig gewürdigt habe, weil der Zeuge ausweislich des Vernehmungsprotokolls bekundet habe, er habe dem Kläger erklärt, mit der verlangten "Aufstellung" solle die Beklagte lediglich zu einer à-conto-Zahlung bewegt werden; hiervon sei der Kläger ausgegangen, eine Täuschungsabsicht habe hingegen nicht bestanden.
Dieser Einwand rechtfertigt nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bestand die Absicht des Klägers und des Zeugen K., dem Kläger "aus dem Teufelskreis" herauszuhelfen, der darin bestand, dass er sich eine Schadensbehebung ohne die Versicherungsleistung und damit eine Vorfinanzierung nicht habe leisten können; aus diesem Grunde habe die Beklagte zu über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Leistungen auch ohne Vorfinanzierung des Klägers bewegt werden sollen. Auf solche Leistungen bestand aber nach dem Versicherungsvertrag unstreitig kein Anspruch, was dem Kläger und dem Zeugen aufgrund zahlreicher Gespräche hinlänglich bekannt war (so der eigene Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24. September 2007 = Bl. 203 ff. GA). Daher wurde auch ausdrücklich vereinbart, dass die "Aufstellung" eine "Vorabrechnung" sein musste, weil die Beklagte anderenfalls nicht zahlen würde. Konsequent ließ der Kläger nicht nur die einzelnen Schadenspositionen auflisten, sondern über den Zeugen K. eine als Rechnung bezeichnete und aus den vom Landgericht festgestellten Gründen auch als Rechnung wirkende Bescheinigung eines Fachunternehmens über bereits erbrachte Leistungen "gegen Vorkasse", also gegen bereits erfolgte Bezahlung des Klägers, bei der Beklagten vorlegen.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die vorbehaltlose Weiterleitung an die Beklagte sei ohne sein Wissen erfolgt; tatsächlich habe - so sei es mit dem Zeugen K. abgesprochen gewesen - die "Rechnung" nur dazu dienen sollen, die Beklagte zu einer à-conto-Zahlung zu bewegen. Insoweit trifft es lediglich zu, dass der Kläger mit der "Rechnung" vom 28. Februar 2006 nicht den Gesamtschaden geltend gemacht hat (vgl. das Schreiben der B. + L. GmbH & Co. KG vom 2. Mai 2006 (Bl. 206 GA), wonach die letztlich erstellte "Rechnung" nur die 1. Bauphase erfasste).
Darüber hinaus jedoch steht der Einwand des Klägers der Feststellung kollusiven Zusammenwirkens zu Lasten der Beklagten nicht entgegen. Mit der Geltendmachung eines Teils des Gesamtschadens durch Vorlage einer Rechnung haben der Kläger und der Zeuge K. einvernehmlich den unzutreffenden Eindruck erwecken wollen, zumindest diese Kosten seien dem Kläger bereits tatsächlich entstanden. Da dies nicht zutraf und der Kläger somit weiterhin nicht die Voraussetzungen des § 15 Nr. 4 VGB 94 für die Geltendmachung einer Neuwertentschädigung erfüllte, hatte er auch auf eine bloße à-conto-Zahlung der Beklagten keinen Anspruch. Im Übrigen gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt abrücken würde. Der Zeuge K. hat denn auch nach eigenem Bekunden keine Einschränkungen bei der Weiterleitung der "Rechnung" vom 28. Februar 2006 an die Beklagte gemacht. Dass dies abredewidrig geschehen sei, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszuschließen, denn Ziel des Klägers und des Zeugen K. war es, den aufgezeigten "Teufelskreis" zu durchbrechen und die Beklagte zu einer Zahlung zu bewegen, auf die der Kläger nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Anspruch hatte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger die Absicht hatte, den gesamten Rechnungsbetrag oder lediglich eine Teilleistung ausgezahlt zu erhalten.
Ende der Entscheidung
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