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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: I-4 W 45/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 22. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kaskoversicherer schuldet dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls keinen Nutzungsausfall (§ 13 Nr. 6 AKB). Ein Anspruch darauf entsteht auch nicht, wenn der Versicherer mit der Leistung einer Diebstahlsentschädigung in Verzug gerät (OLG Schleswig VersR 1996, 448; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rn. 51; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 Rn. 24; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 13 Rn. 76). Ersatz für entgangene Nutzung kommt nur bei einem Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs in Betracht (MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Aufl. 2003, § 249 Rn. 66; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 21). Als ein solcher kann die verspätete Zahlung einer nicht zweckgebundenen, zur freien Verfügung des Versicherungsnehmers stehenden Versicherungsleistung nicht angesehen werden. Dass er die Entschädigung tatsächlich für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verwenden wollte, genügt zur Begründung eines sachbezogenen Eingriffs nicht. Anderenfalls könnte ein Gläubiger bei jeder Geldschuld im Falle des Verzugs Nutzungsausfall verlangen, sofern er nur gewillt ist, ein Kfz zu kaufen oder reparieren zu lassen. Bei einer solch extensiven Auslegung würde aber der mit dem Tatbestandsmerkmal des Eingriffs verbundene Zweck, Ansprüche auf Nutzungsausfall nicht ausufern zu lassen, verfehlt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

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