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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: I-5 U 88/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138
BGB § 516
BGB § 516 Abs. 1
BGB § 518
BGB § 518 Abs. 1
BGB § 525
BGB § 780
BGB § 781
BGB § 1585 c
BGB § 1585 c Satz 2
ZPO § 4 Abs. 1 2. HS
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21.05.2008 - 7 O 66/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.12.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Beklagte ist der ehemalige Schwiegervater der Klägerin. Die Klägerin hatte am 18.07.2000 in der Türkei mit dem Sohn des Beklagten, Herrn Ü... C..., die Ehe geschlossen. Am 19.08.2001 unterzeichnete der Beklagte in der Türkei in der Wohnung der Eltern der Klägerin eine in türkischer Sprache abgefasste Erklärung mit folgendem Inhalt:

"Schuldanerkenntnis vom 19.08.2001

Ich, B... Ç..., bringe die am 14. Oktober 1983 geborene Tochter Ö... des Herrn M... K..., nach dem sie meinen Sohn Ü... geheiratet hat, nach Deutschland. Falls sich mein Sohn Ü... und meine Schwiegertochter Ö... wegen Zerrüttung der Ehe scheiden lassen sollten, verpflichte ich mich, um den weiteren Lebensunterhalt meiner Schwiegertochter Ö... sicher zu stellen, in Anwesenheit der 3 Zeugen O... A..., M... R... und R... K..., 30.000,-- EURO (i.W.: dreißigtausend) an meine Schwiegertochter Ö... K... zu zahlen.

Zeuge: O... A... (Unterschrift)

Zeuge: R... K.. . (Unterschrift)

Zeuge M... R... (Unterschrift)

B... Ç...

(Unterschrift)"

Die Ehe der Eheleute C... wurde am 20.09.2006 rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei aufgrund der Erklärung vom 19.08.2001 wegen der zwischenzeitlichen Scheidung verpflichtet, an sie 30.000 € zu zahlen.

Sie hat dementsprechend erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 594,93 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er hat die Ansicht vertreten, zu einem wirksamen Schuldanerkenntnis sei es nicht gekommen, weil die Erklärung nicht von der Klägerin unterzeichnet worden sei. Im Übrigen sei der Vertrag gemäß § 138 BGB nichtig, weil er finanziell nicht in der Lage sei, den Betrag von 30.000 € zu zahlen. Außerdem sei die Erklärung gemäß § 134 BGB nichtig, da es gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen würde, dass der Beklagte als ehemaliger Schwiegervater sich zum Unterhalt im Falle einer Scheidung seines Sohnes verpflichten würde. Auch sei er deshalb nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die Klägerin seit Mai 2007 wohl wieder verheiratet sei.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Zahlungspflicht des Beklagten ergebe sich aus der Erklärung vom 19.08.2001, durch die sich der Beklagte wirksam gemäß § 780 BGB in Form eines Schuldversprechens zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet habe. Dieses Schuldversprechen sei auch wirksam dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin die Urkunde nach deren Unterschrift durch den Beklagten körperlich entgegen genommen habe und zwar im Beisein von drei Zeugen. Das Schuldversprechen sei auch nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Dass der Beklagte finanziell überfordert sei, könne nicht festgestellt werden. Auch die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen Gründe für eine Sittenwidrigkeit des Schuldversprechens hat das Landgericht als nicht überzeugend angesehen. Auch hat es nicht erkennen können, dass das Schuldversprechen gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoße.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens führt er insbesondere an:

Da es keinen Übergabeakt zwischen den Parteien gegeben habe, sei das Schuldanerkenntnis unwirksam. In analoger Anwendung des § 1585 c BGB habe es der notariellen Beurkundung bedurft. Das Schuldanerkenntnis sei sittenwidrig, weil der Beklagte lediglich auf Druck der Klägerin unterzeichnet habe. Die Verpflichtung aus der Erklärung sei Bedingung für die Heirat der Klägerin mit dem Sohn des Beklagten gewesen. Die Unterzeichnung der Erklärung sei gleichzeitig Bedingung des Fortbestehens der Ehe zwischen der Klägerin und dem Sohn des Beklagten gewesen. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, den Betrag von 30.000 € aufzubringen. Außerdem sei die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung zwischen den Parteien dadurch entfallen, dass die Klägerin durch die Heirat im Mai 2007 wirtschaftlich gesichert sei. Das Schuldanerkenntnis stelle eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 516 BGB dar, so dass die Form des § 518 BGB einzuhalten gewesen sei. Es handele sich um eine Schenkung unter einer Auflage gemäß § 525 BGB, da die Voraussetzungen der zerrütteten Ehe eine Auflage und nicht eine Bedingung gewesen sei. Der Beklagte meint, deutsches Recht sei anwendbar, da das Schuldversprechen - wenn es eingelöst werden sollte - in Deutschland seine Wirkung entfalten sollte. Deutsches Recht sei auch deshalb anwendbar, weil die Klägerin Klage vor einem deutschen Gericht unter Berufung auf deutsches Recht erhoben habe. Selbst wenn deutsches Recht nicht anwendbar sei, sondern türkisches Recht, sei das Schuldversprechen formbedürftig, hätte also die notarielle Form eingehalten werden müssen.

Der Beklagte begehrt somit unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung. U.a. führt sie an, die Vorschrift des § 1585 c BGB sei nicht anwendbar, da es sich bei den Parteien nicht um Eheleute handele. Es handele sich nicht um einen Schenkungsvertrag, sondern um ein Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB. Für die Einordnung als Schenkung sei eine unentgeltliche Zuwendung erforderlich, die nicht an eine Bedingung geknüpft sein durfte. Da der Beklagte den Betrag von 30.000 € im Falle einer Scheidung der Ehe zwischen seinem Sohn und der Klägerin durch Zerrüttung der Ehe zugesichert habe, liege eine Bedingung vor, die gegen einen Schenkungsvertrag spreche. Im Übrigen sei türkisches Recht gemäß Art. 27 EGBGB anzuwenden, wonach das Schuldanerkenntnis keiner weiteren Form habe genügen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist lediglich im Hinblick auf die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet (§ 513 ZPO). Soweit das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 30.000,-- € nebst Zinsen verurteilt hat, weist das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler, der sich zu Lasten des Beklagten auswirkt, nicht auf (§ 546 ZPO); auch rechtfertigen die vom Senat zu berücksichtigenden Tatsachen (§ 529 ZPO) nicht eine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers.

I.

Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 30.000,-- € ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus der von dem Beklagten unter dem 19.08.2001 abgegebenen Erklärung. Hierdurch hat sich der Beklagte formwirksam schenkungsweise zur Zahlung von 30.000,-- € bei Eintritt einer Bedingung, nämlich der Auflösung der Ehe seines Sohnes und der Klägerin durch gerichtliches Urteil verpflichtet. Die Bedingung ist eingetreten. Die von dem Beklagten gegen die Wirksamkeit der Verpflichtung erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

1.

Auf den Streitfall ist auf der Grundlage des deutschen internationalen Privatrechts grundsätzlich deutsches Sachrecht anzuwenden. Hinsichtlich der Formwirksamkeit kann auf das türkische Recht zurückgegriffen werden.

a)

Angesichts des Umstandes, dass es sich zumindest bei der Klägerin um eine Person mit türkischer Staatsangehörigkeit handelt, die Erklärung unstreitig in der Türkei in der in A... gelegenen Wohnung der Eltern der Klägerin aufgesetzt und von dem Beklagten dort unterzeichnet wurde, liegt ein Fall mit Auslandsberührung vor, so dass sich das auf diesen Sachverhalt anwendbare materielle Sachrecht nach dem Deutschen Internationalen Privatrecht (Art. 3ff EGBGB) bestimmt.

Für die Einordnung des Falles als solchen mit Auslandsberührung ist es unerheblich, dass der Beklagte erstmalig in der Berufungsinstanz behauptet, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit (ebenso wie der Rest seiner Familie) (GA 150), nachdem noch in der ersten Instanz unstreitig war, dass beide Parteien die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.

b)

Bei der rechtlichen Beurteilung der von dem Beklagten unterzeichneten Erklärung gelangt deutsches materielles Zivilrecht zur Anwendung - gleichgültig, ob die Erklärung unterhaltsrechtlich zu qualifizieren ist, so dass das Unterhaltsstatut über Art 18. Abs. 1 EGBGB einschlägig wäre oder - wozu der Senat neigt - eine rein schuldrechtlich Qualifikation vorzugswürdig ist, so dass sich das anzuwendende Rechts nach den Art 27ff EGBGB regelt.

aa)

In der Erklärung vom 19.08.2001 ist ausdrücklich erwähnt, mit der Zahlung von 30.000,-- €, zu der sich der Beklagte durch seine Unterschrift für den Fall der Trennung der Klägerin und seines Sohnes "durch Gerichtsurteil" aufgrund Zerrüttung der Ehe verpflichtete, solle der Klägerin ermöglicht werden, in dieser Situation ihren Lebensunterhalt weiterhin zu bestreiten. Dies legt nahe, trotz des Umstandes, dass hier eine unterhaltsähnliche Verpflichtung des Schwiegervaters gegenüber der Schwiegertochter und nicht eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht im Raume steht, das Unterhaltsstatut gemäß Art 18 Abs. 1 EGBGB heranzuziehen und damit auf den Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts der (vermeintlich) Unterhaltsberechtigten abzustellen. Da die Klägerin, um deren jedenfalls unterhaltsähnliche Rechtsposition es geht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, wäre mithin über Art 18 Abs. 1 EGBGB deutsches Sachrecht anzuwenden.

bb)

Nach Auffassung des Senats hat die Erklärung vom 19.08.2001 einen rechtsgeschäftlichen bzw. schuldvertraglichen Schwerpunkt, so dass sich das hierauf anzuwendende Recht nach dem Schuldstatut regelt, das nach den Art 27ff EGBGB zu bestimmen ist.

(1)

Eine vorrangig zu beachtende Rechtswahl im Sinne des Art 27 Abs. 1 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen.

Die Erklärung vom 19.08.2001 enthält keine Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Rechtswahl.

Eine Rechtswahl im Sinne des Art 27 Abs. 1 EGBG kann auch konkludent getroffen werden. Es müssen hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung durch den Beklagten das Recht eines bestimmten Staates als das auf diese Erklärung anzuwendende Recht vereinbaren wollten. Dass die Erklärung in der Türkei abgegeben, sie in türkischer Sprache abgefasst worden ist und zumindest die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit hat, reicht für die Annahme einer stillschweigenden Rechtswahl durch die Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung nicht aus.

Eine nachträgliche Rechtswahl der Parteien kann im vorliegenden Fall auch nicht der Tatsache entnommen werden, dass die Parteien erstinstanzlich lediglich über die Anwendung von Vorschriften des deutschen Zivilrechts gestritten haben und von keiner Partei zunächst gerügt wurde - bis zum Hinweis des Senatsvorsitzender in der Ladungsverfügung vom 28.08.2008 (GA 125) -, dass das Landgericht den Sachverhalt und damit auch die Erklärung vom 19.08.2001 lediglich unter Anwendung deutschen Zivilrechts geprüft hat. Zwar kann es für die Annahme einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Vertragsparteien im Prozess deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausführungen zu Grunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1998, IV ZR 306/97, NJW 1999, 950; Urteil vom 12.12.1990, VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293 unter II. 1. a). Für einen solchen Rückschluss aus dem Prozessverhalten einer Partei auf eine stillschweigende Rechtswahl ist indes ein dahingehender übereinstimmender Gestaltungswille der Parteien erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000, VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003; Urteil vom 12.12.1990, VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293 unter II. 1. a); Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, Rz. 7 zu Art. 27 EGBGB). Die übereinstimmend geäußerte irrige Auffassung, eine bestimmte Rechtsordnung sei maßgeblich, ist für die Feststellung eines solchen Gestaltungswillen nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000, VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003 m.w.N.).

Erstinstanzlich haben beide Parteien die kollisionsrechtliche Fragestellung im Grunde vollkommen unbeachtet gelassen; auch das Landgericht hat wie selbstverständlich deutsches Sachrecht angewandt, ohne die Frage nach dem anwendbaren Recht ansatzweise zu problematisieren. Es hat - wie die Parteien - die kollisionsrechtliche Fragestellung schlicht nicht erkannt. Vor diesem Hintergrund ist es ohne jeglichen Erklärungsgehalt, wenn der Beklagte auch in der Berufung ebenfalls nicht die Anwendung deutschen Rechts in Frage gestellt hat.

(2)

Haben die Parteien keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl getroffen, so ist nach Art 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Nach Art 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB besteht die Vermutung, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eindeutig stellt die Leistung des Beklagten, zu der sich dieser in der Erklärung vom 19.08.2001 verpflichtet hat, die vertragscharakteristische Leistung dar. Unabhängig ob man in dieser Erklärung eine Schenkung (zur kollisionsrechtlichen Anknüpfung bei der Schenkung Brödermann/Wegen in PWW, 3. Aufl. 2008, Rz. 68 zu Art 28 EGBGB) sehen will oder ein abstraktes / selbständiges Schuldversprechen (hierzu unter kollisionsrechlichen Gesichtspunkten Brödermann/Wegen in PWW, 3. Aufl. 2008, Rz. 25 zu Art 28 EGBGB), wäre in jedem Fall an den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten anzuknüpfen. Der Beklagte hatte bereits im Jahre 2001 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so dass nach den obigen Erwägungen deutsches Sachrecht anzuwenden ist.

2.

Bei Anwendung des hiernach maßgeblichen deutschen Sachrechts ist die Erklärung vom 19.08.2001 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als selbständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB zu bewerten.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d. h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Verspechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Über diese selbständige Natur des Versprechens müssen sich die Vertragspartner einig geworden sein (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14.01.2008, II ZR 345/06, NJW 2008, 1589,1590 Tz. 15; Urteil vom 14.10.1998, XII ZR 66/98, NJW 1999, 574, 575 unter 2. b)). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung anhand der schriftlichen Erklärung zu ermitteln. Eine Vermutung für ein abstraktes Leistungsversprechen kann regelmäßig nicht anerkannt werden. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung liegt darin, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Wird demgegenüber in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben, so ist ein selbständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1998, XII ZR 66/98, NJW 1999, 574, 575 unter 2. b); auch zur Auslegung einer Vereinbarung auf Zahlung von Brautgeld für den Trennungsfall, OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2005, 9 UF 333/04, NJW-RR 2005, 1306, 1307).

Danach kann hier von einem selbständigen Schuldversprechen nicht ausgegangen werden. Der Text der hier in Rede stehenden und auszulegenden Erklärung vom 19.08.2001 beschränkt sich nicht auf eine Festlegung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin. Vielmehr werden die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe für die Verpflichtung im einzelnen dargelegt, indem aufgeführt wird, dass der Beklagte die Klägerin, seine Schwiegertochter, nach Deutschland mitnehme. Weiter wird erwähnt, dass die Zahlungsverpflichtung dazu diene, der Klägerin zu ermöglichen, weiterhin (also nach Scheidung der Ehe zwischen ihr und dem Sohn des Beklagten) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit ist der Schuld- bzw. Verpflichtungsgrund für das Zahlungsversprechen des Beklagten in derart konkreter und präziser Form angegeben, dass die Wertung der Vereinbarung als "abstraktes" Schuldversprechen nicht möglich ist.

3.

In der Erklärung vom 19.08.2001 liegt jedoch ein unter einer Bedingung gestelltes Schenkungsangebot im Sinne des § 516 Abs.1 BGB. Hierin hat sich der Beklagte zu der unentgeltlichen Zuwendung eines Betrages von 30.000,-- € bei Eintritt einer bestimmten, näher spezifizierten Bedingung, nämlich der Trennung der Klägerin und seines Sohnes aufgrund eines Gerichtsurteils verpflichtet.

a)

Die Unentgeltlichkeit der unter einer Bedingung gestellten Zuwendung kann m.E. festgestellt werden. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung liegt vor, wenn die Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts weder von einer Gegenleistung des Zuwendungsempfängers oder eines Dritten rechtlich abhängen soll, noch sonst zur Tilgung eine Verbindlichkeit bestimmt ist. Die Zuwendung muss sich nicht nur objektiv als unentgeltlich darstellen, sondern auch subjektiv als solche gewollt sein. (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/ Koch, BGB, 5. Aufl. 2008, Rz. 24 m.w.N.). Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre ist die subjektive Unentgeltlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine Vertragspartei - sei es auch nur irrtümlich - die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer Verbindlichkeit ansieht (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/ Koch, BGB, 5. Aufl. 2008, Rz. 26 m.w.N.). Hierbei kann die Gegenleistung, die aus der Sicht des Zuwendenden die Abgeltung der Zuwendung sein soll, nicht nur vermögensrechtlicher, sondern auch immaterieller Natur sein. So kann ein Ehemann seine Frau mit einer Zuwendung zur Rückkehr in die Ehe bewegen wollen, oder der nichtsorgeberechtigte Elternteil mit der Zuwendung den sorgeberechtigten Elternteil zur Überlassung der Kinder zu bewegen versuchen. Auch kann ein Mitgiftversprechen an den künftigen Schwiegersohn die Gegenleistung für Eheschließung und Übernahme der Ehelasten sein. Schließlich kann die Gegenleistung für die Zuwendung auch in der Ermöglichung und Erleichterung einer Scheidung liegen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/ Koch, BGB, 5. Aufl. 2008, Rz. 26 m.w.N. unter Verweis u.a. auf BGH MDR 1957, 26).

Dass nach der Vorstellung des Beklagten dem Leistungsversprechen die Herbeiführung einer Gegenleistung im Sinne der obigen Grundsätze zugrunde lag, hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten (GA 19 a.E.), Bedingung für die Heirat der Klägerin und des Sohnes der Beklagten sei die Unterzeichnung des in Rede stehenden Dokumentes gewesen, reicht mit Blick auf den bereits von der Klägerin erstinstanzlich hervorgehobenen Umstand nicht aus, dass die Klägerin und der Sohn des Beklagten am 18.07.2000 und damit über ein Jahr vor der Unterzeichnung der in Rede stehenden Verpflichtungserklärung geheiratet hatten. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen hat (GA 106), die Unterzeichnung des "Schuldanerkenntnisses" sei Voraussetzung für das Bestehen bzw. Weiterbestehen der Ehe zwischen der Klägerin und dem Sohn des Beklagten gewesen, ist dieses Vorbringen zum einen nicht hinreichend spezifiziert und damit unbeachtlich; zum anderen ist dieses Vorbringen neu im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit mangels eines von dem Beklagten vorgetragenen Zulassungstatbestandes nicht zulassungsfähig und vom Senat demnach bei seiner Entscheidung nicht zu beachten (§ 529 Abs. 1 ZPO).

b)

Der in dem Schenkungsversprechen Bedachte kann aus diesem Versprechen einen schuldrechtlichen Anspruch auf die versprochene Zuwendung gemäß § 516 BGB nur dann ableiten, wenn er das Schenkungsangebot angenommen hat, es mithin zum Schenkungsvertrag gekommen ist. Der Vertrag kommt zustande, indem der Beschenkte erklärt, dass er das Versprechen des Schenkers annimmt (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. 2008, Rz. 2 zu § 518).

Von einem solchen Vertragsschluss kann im Streitfall - trotz des in Teilbereichen differierenden Sachvortrag der Parteien zu den Umständen der Abgabe der in Rede stehenden Erklärung - ausgegangen werden. Nach der erstinstanzlichen Sachdarstellung der Klägerin (GA 42, 55) hatten sich die Parteien in A... (Türkei) in der Wohnung der Eltern der Klägerin in deren Anwesenheit und unter Anwesenheit der Zeugen A..., K... und R... getroffen. Der Beklagte habe zunächst mündlich das dann später durch den Zeugen A... handschriftlich niedergeschriebene Versprechen abgegeben, dass er im Fall einer Scheidung der Klägerin zur Sicherstellung deren Unterhalts 30.000,-- € zahlen werde. Dieses Angebot habe die Klägerin dadurch angenommen, dass sie mitgeteilt habe, dass sie hiermit einverstanden sei. Der Beklagte hat in der ersten Instanz bestritten, dass die Klägerin in Anwesenheit der Zeugen ihr Einverständnis mit dem Schuldanerkenntnis bekundet habe (GA 50).

Es bestehen bereits Zweifel daran, ob das Bestreiten des Beklagten beachtlich ist. Denn der Beklagte beschränkt sich darauf, den von der Klägerin dargelegten Ablauf der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Erklärung zu bestreiten, ohne seinerseits substantiiert darzulegen, wie und unter welchen konkreten Umständen es zur Abgabe der in Rede stehenden Erklärung gekommen ist und insbesondere ob und welche Erklärungen die Klägerin nach Unterzeichnung der unstreitig von dem Zeugen A... aufgesetzten Urkunde abgegeben hat. Letztlich kommt es hierauf nicht an, da bereits auf der Grundlage der eigenen Sachdarstellung des Beklagten der Abschluss des Schenkungsvertrages festgestellt werden kann. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.11.2007 vorgetragen, das Schuldanerkenntnis sei bereits vorbereitet gewesen und dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt worden. Dieses sei dann der Klägerin auch nicht übergeben worden, sondern sei nach der Unterschrift auf dem Tisch der Wohnung liegen geblieben (GA 64). Ob ein "Übergabeakt" im Hinblick auf die von dem Beklagten unterschriebene Urkunde stattgefunden hat, kann offen bleiben. In jedem Fall hat die Klägerin die unstreitig von dem Beklagten in der Wohnung der Eltern der Klägerin zurückgelassene unterschriebene Urkunde an sich genommen und dadurch ihren Annahmewillen im Hinblick auf das in der Urkunde enthaltene Schenkungsangebot nach außen hin betätigt. Das Zugehen der Annahmeerklärung war entsprechend der Verkehrssitte entbehrlich (vgl. § 151 BGB). Von einer dahingehenden Verkehrssitte ist bei unentgeltlichen Zuwendungen - wie bei anderen für den Antragsempfänger vorteilhaften Geschäften - auszugehen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, a.a.O., Rz. 4 zu § 151).

c)

Das Schenkungsversprechen ist formwirksam.

Gemäß § 518 Abs. 1 BGB bedarf ein Schenkungsvertrag hinsichtlich des Versprechens der notariellen Beurkundung. Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung bezieht sich nur auf das Schenkungsversprechen des Zuwendenden und nicht auch auf die Annahmeerklärung. Die vorliegende Erklärung genügt diesem Formerfordernis nicht. Sie ist zwar handschriftlich aufgesetzt und von dem Beklagten unterschrieben. Eine notarielle Beurkundung ist in der Türkei nicht erfolgt. Bei Anwendung des deutschen Rechts führte die Nichteinhaltung der gesetzlich durch § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. § 125 Satz 1 BGB). Eine zur Heilung des Formmangels führende Vollziehung der Schenkung hat nicht stattgefunden.

Das Fehlen der nach deutschen Recht erforderlichen notariellen Beurkundung ist jedoch unschädlich, da für die Formwirksamkeit des Schenkungsversprechens auch türkisches Recht zur Anwendung gelangt und dieses den nach deutschen Recht bestehenden Formzwang der notariellen Beurkundung der Schenkung nicht kennt, vielmehr die - hier eingehaltene - Schriftform ausreichen lässt.

aa)

Art 11 Abs. 1 EGBGB bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft formgültig ist, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Damit kann mit dem Ziel weitgehender Formwirksamkeit alternativ auf das sogenannte Geschäftsrecht (Wirkungsstatut) oder auf das sogenannte Ortstatut abgestellt werden.

Das Schenkungsversprechen wurde von dem Beklagten in der Türkei abgegeben. Das Formstatut ist somit das türkische Recht.

bb)

Nach Überzeugung des Senats bedarf es bei Anwendung des türkischen Zivilrechts keiner notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechen, vielmehr ist die Einhaltung der Schriftform ausreichend.

(1)

Das moderne türkische Zivilrecht basiert auf einer 1926 erfolgten Rezeption des schweizerischen Rechts insbesondere des Obligationenrechts (vgl. Öztan, in FamRZ 1998, 624). Nach Art 243 des schweizerischen OR bedarf das Schenkungsversprechen der Schriftform. Geht man von der Übernahme dieser Vorschrift des Schweizerischen Rechts in das türkische Recht aus, so bedürfte es für die (Form-) Wirksamkeit des Schenkungsversprechen nicht der notariellen Form, sondern lediglich der Schriftform.

(2)

In diesem Sinne hat sich auch Öztan in der FamRZ 1998, 624 in seiner Anmerkung zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 03.01.1997, 1 UF 111/96 in FamRZ 1998, 623 geäußert, in der das OLG sich zu der Vereinbarung türkischer Eheleute bei der Trauung nach islamisch-religiösem Ritus über die Zahlung eines Geldbetrages nach Scheidung der Ehe und der Einordnung einer solchen Vereinbarung als "Morgengabe" verhält. Ebenso hat das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 25.01.2001 - 7 WF 3677/00 - NJWE-FER 2001, 116 geurteilt, dass nach türkischem Recht die Vereinbarung über eine Morgengabe ein Schenkungsversprechen darstellt, das zwar schriftlich erfolgen muss, jedoch einer notariellen Beurkundung nicht bedarf.

(3)

Der Senat gelangt auf der Grundlage dieser Erkenntnisquellen zu der hinreichend gesicherten Feststellung, dass das türkische Schuldrecht für das Schenkungsversprechen keinen notariellen Beurkundungszwang, sondern nur die Einhaltung der Schriftform vorsieht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eine Ablichtung einer deutschen Übersetzung der im türkischen Obligationenrechts enthaltenen Regelungen zur Schenkung zu den Akten gereicht, durch die der Senat in seiner Überzeugung bestätigt wird. Nach dem dort zitierten § 238 Satz 1 ist die Rechtsgültigkeit des Schenkungsversprechens von der schriftlichen Form abhängig. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Wiedergabe der einschlägigen Vorschriften des türkischen Obligationenrechts ist von dem Beklagten nicht bestritten worden.

Nach alledem ist das - unstreitig schriftlich abgegebene - Schenkungsversprechen des Beklagten in Anwendung des türkischen Rechts formwirksam.

4.

Die von dem Beklagten erstinstanzlich erhobenen und in der Berufungsinstanz wiederholten Einreden der Sittenwidrigkeit des Zahlungsverpflichtung des Beklagten gemäß § 138 BGB bzw. des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften gem. § 134 BGB greifen nicht durch.

a)

Soweit der Beklagte seinen Vorwurf der Sittenwidrigkeit des schriftlichen Versprechens vom 19.08.2001 darauf stützt, er - der Beklagte - sei finanziell nicht in der Lage, den Betrag von 30.000,-- € aufzubringen, dringt er hiermit nicht durch. Im Grundsatz folgt aus der im Deutschen Schuldrecht geltenden Privatautonomie und der dieser immanent enthaltenen Selbstverantwortung, dass der Schuldner grundsätzlich selbständig zu prüfen hat, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Dementsprechend kann der Umstand, die Erfüllung einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung überfordere den Schuldner finanziell, nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, Rz. 36 zu § 138 BGB).

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach Bürgschaftsverträge oder Schuldmitübernahmen wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sind, wenn sie erkennbarer Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des Bürgen sind und eine nicht hinnehmbare, mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastung begründen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 200, Rz. 37ff zu § 138 BGB m.w.N.), können auf den Beklagten nicht übertragen, der aus eigenem Antrieb eine Verbindlichkeit aus einem Schenkungsversprechen begründet hat. Folglich kann die zwischen den Parteien strittige Frage offen bleiben, ob mit Blick auf das im Eigentum des Beklagten stehende Einfamilienhaus und die zwei Eigentumswohnungen des Beklagten in W... davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte den Betrag von 30.000,-- € nicht aufbringen kann. Im Übrigen wäre für die Frage nach einem Verstoß des Schenkungsversprechens gegen die guten Sitten darauf abzustellen, wie sich die Vermögensverhältnisse des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier also im Jahre 2001, dargestellt hatten, wozu sich das Vorbringen des Beklagten gerade nicht verhält.

b)

Eine Nichtigkeit des Schenkungsversprechens folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB. Eine Gesetzesnorm, die ein Schenkungsversprechen wie das vorliegend verbietet, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf § 1585c Satz 2 BGB abstellt, der für eine Unterhaltsvereinbarung der Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, die notarielle Form verlangt, übersieht er bereits, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Versprechens (2001) diese Regelung noch gar nicht in Kraft war (vgl. Kleffmann in PWW, 3. Aufl. 2008, Rz. 1f zu § 1585c) und dass es vorliegend nicht um den nachehelichen Ehegattenunterhalt geht. Im übrigen regelt § 1585c BGB lediglich ein Formerfordernis, so dass - selbst wenn man grundsätzlich diese Vorschrift anwenden wollte - über das türkische Ortsstatut zur Formwirksamkeit führen würde (s.o.).

II.

Soweit die Klägerin Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltsgebühren in Höhe von 594,73 € begehrt, ist die diesem Begehren entsprechende Entscheidung des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern. Einen diesbezüglichen Zahlungsanspruch hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

Grundsätzlich kann der Gläubiger im Falle des Verzuges als Verzugsschaden die ihm durch den Verzug entstandenen anwaltlichen - vorgerichtlichen - Kosten erstattet verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 286, Rz. 47 m.w.N.). Hier hatte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten ersichtlich bereits mandatiert, bevor der Beklagte mit der Zahlungsverpflichtung in Verzug war. Der Beklagte ist erst mit dem anwaltlichen Mahnschreiben vom 12.12.2006 (GA 11) in Verzug gesetzt worden. Mithin sind die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme keine Verzugsfolge.

Mithin war die landgerichtliche Entscheidung im Hinblick auf diese Nebenforderung abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

C.

Dem Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Umstand, dass die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten abzuweisen war, wirkt sich bei der Kostenentscheidung nicht zu Gunsten des Beklagten aus. Diese Forderung stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO dar, die bei der Festlegung des Streitwertes und damit bei der Bestimmung des Unterliegens einer Partei unberücksichtigt bleibt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwert für das Berufungsverfahren: € 30.000

Ende der Entscheidung

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