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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: I-5 W 1/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
ZPO § 42 Abs. 2 | |
ZPO § 406 | |
ZPO § 406 Abs. 5 | |
ZPO § 411 Abs. 3 | |
ZPO § 411 Abs. 4 | |
ZPO § 412 Abs. 1 | |
ZPO § 493 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 07.11.2006 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 27.09.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beklagte hat den vom Landgericht durch Beschluss vom 01.08.2006 bestellten Sachverständigen Dr.-Ing. H... mit Schriftsatz vom 17.08.2006 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch durch Beschluss vom 27.09.2006, der Beklagten zugestellt am 24.10.2006, zurückgewiesen, der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 07.11.2006 durch Beschluss vom 20.12.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt, hat in der Sache indes keinen Erfolg.
Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den o. g. Sachverständigen für nicht befangen im Sinne der Vorschriften der §§ 406, 42 ZPO erachtet. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen bieten keinen Anlass für eine anderweitige Beurteilung der Rechtslage.
Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Sachverständige Dr.-Ing. H... fachlich qualifiziert ist. Gründe, die abseits seiner fachlichen Qualifikation geeignet sein könnten, Misstrauen gegen die Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich - § 42 Abs. 2 ZPO.
Vielmehr erblickt die Beklagte offenbar bereits in dem Umstand einen Befangenheitsgrund, dass der o. g. Sachverständige im voraufgegangenen selbständigen Beweisverfahren an der dort seinem Vater als Sachverständigen überlassenen Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens mitgewirkt hat. Diese Erwägungen gehen aus den bereits vom Landgericht und den übrigen Beteiligten mehrfach dargelegten Gründen fehl. Aufgabe des hiesigen Sachverständigen wird es sein, die sachverständigen Feststellungen seines Vaters im selbständigen Beweisverfahren zu erläutern, zu Einwendungen der Parteien gegen das dortige Gutachten Stellung zu nehmen und ggfls. ergänzende Feststellungen zu treffen. Diese, vom Landgericht veranlasste Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Sie fußt auf der in § 411 Abs. 3, 4 ZPO verankerten Praxis, den Sachverständigen zunächst zu einer schriftlichen Erläuterung seines Gutachtens zu veranlassen, wenn die Verfahrensbeteiligten erhebliche Einwendungen gegen seine sachverständigen Feststellungen vorbringen und solcherart weitere Sachaufklärung betrieben werden muss. Ggfls. kann das Gericht den Sachverständigen gemäß § 412 Abs. 1 ZPO darüber hinaus zu einer erneuten Begutachtung veranlassen. Diese Grundsätze gelten mit Blick auf § 493 Abs. 1 ZPO auch dann, wenn erst im Erkenntnisverfahren Einwendungen gegen ein bereits im voraufgegangenem selbständigen Beweisverfahren erstattetes Gutachten erhoben oder erst im Laufe des Erkenntnisverfahrens solche, bereits im selbständigen Beweisverfahren geltend gemachten Einwendungen erheblich werden.
Nachdem der im selbständigen Beweisverfahren mit der vorliegenden Angelegenheit befasste Sachverständige Prof. Dr. Dr. H... mit Schreiben vom 07.04.2006 die nach den oben genannten Grundsätzen zunächst ihm angetragene eigenverantwortliche Ergänzung seines Gutachtens aus Altersgründen abgelehnt hatte, lag es im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsfindung nahe, seinen ebenfalls bereits in die Sache eingeführten Sohn mit der nun ihm gestellten Aufgabe zu befassen, zu den Einwendungen der Beteiligten gegen das Ausgangsgutachten Stellung zu nehmen und die dortigen Ausführungen ggfls. zu ergänzen. Darin liegt entgegen der Auffassung der Beklagten kein Fall einer unzulässigen Vorbefassung, sondern in Anwendung der o. g. gesetzlichen Vorschriften die sinnvolle Nutzung vorhandener Fach- und Sachkenntnisse. Dass alles hat insbesondere mit der von der Beklagten im Kern besorgten "Rechtfertigungstendenz" des Sachverständigen nichts zu tun. Dieser soll nicht das Gutachten seines Vaters rechtfertigen, sondern an dessen Stelle die gegen jenes Gutachten erhobenen Einwendungen beurteilen und bewerten, wie es auch Prof. Dr. Dr. H... bei Fortführung seiner Sachverständigentätigkeit beanstandungsfrei hätte tun können und müssen. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Ablehnung des Sachverständigen auch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn er bereits in einer voraufgegangen Instanz oder in einem anderen Verfahren ein Gutachten erstattet hatte (BGH LM § 209 BEG 1956, Nr. 37; OLG Köln MDR 1990, 1121). Warum für den Sachverständigen Dr.-Ing. H... hier andere Maßstäbe für seine Unbefangenheit gelten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
Soweit die Beklagte bemängelt, der Sachverständige werde durch den seiner Beauftragung zugrundeliegenden Beweisbeschluss unzulässig mit der Beantwortung von Rechtsfragen befasst, betrifft dies den Sachverständigen jedenfalls derzeit nicht. Er hat solche Rechtsfragen bisher nicht beantwortet und auch nicht feststellbar zu erkennen gegeben, sie beantworten zu wollen. Allerdings werden das Gericht und der Sachverständige im Sinne einer geordneten Rechtsfindung in der Tat zu besorgen haben, dass dem Sachverständigen im Zuge der anstehenden Gutachtenergänzung keine rechtlichen Erwägungen abverlangt werden, die vorzunehmen allein dem Gericht vorbehalten ist. Sollte der Sachverständige im Rahmen der Erledigung seines Gutachtenauftrages erkennen, rechtliche Vorfragen beantworten oder Divergenzen im Tatsachenvortrag der Parteien aufklären zu müssen, so wird er dies dem Gericht anzeigen und ihm die Beantwortung der sich solcherart stellenden Fragen überlassen müssen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist - § 574 Abs. 2, 3 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 776.580,36 € (1/3 von 2.329.741,10 €, vgl. Senat, NZBau 2004, 557).
Ende der Entscheidung
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