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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: II-1 WF 182/08
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 114 f | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 3 S. 2 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da sich die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners i.S. der §§ 114 f ZPO nicht feststellen ließ.
Der Antragsgegner verfügt über Vermögen, aus dem er gemäß § 115 Abs. 2 ZPO , 90 Abs. 2 SGB XII i.V.m. der entsprechenden Durchführungsverordnung (BGBl. 1988, I, S. 150) in zumutbarer Weise die Prozesskosten bestreiten kann.
Bei einem Streitwert von 17.385 € entstehen ihm in erster Instanz voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.621,65 €, nämlich:
Gerichtskosten | |
3 Gerichtsgebühren à 265,00 | € 795,00 € |
Rechtsanwaltskosten | |
2,5 Rechtsanwaltsgebühren à 606,00 € | 1.515,00 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
+ 19 % Umsatzsteuer | 291,65 € |
Gesamt-Anwaltskosten | 1.826,65 €. |
Der Antragsgegner ist verpflichtet, seine bestehende Kapitallebensversicherung zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Eine vorhandene Lebensversicherung muss einer Verwertung zugeführt werden - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufwertes, bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 423 f, m.w.N, sowie auch die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung OLG Köln FamRZ 2004, 382). Daran ändert auch nichts, dass die Versicherung - möglicherweise - der Alterssicherung dient, da auch ein solches Kapitalvermögen einzusetzen ist, soweit es nicht gemäß § §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente) geschützt ist (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Auch insoweit kann er sich nicht darauf berufen, dass mit der vorzeitigen Realisierung der Lebensversicherung Verluste verbunden sind, denn die hiermit verbundenen Nachteile fallen in seine Risikosphäre. Zumindest bedarf es eines - hier fehlenden - eingehenden Vortrages dazu, weshalb im konkreten Fall mit der vorzeitigen Realisierung unzumutbare Kosten verbunden sind oder aus welchen sonstigen Gründen die Fortführung der Versicherung zwingend notwendig ist.
Allein die Lebensversicherung Nr. , bei der der Antragsgegner Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, hat einen Rückkaufswert von 9.636,60 €. Abzüglich des Schonvermögens von 2.600 € verbleiben ihm rund 7.000 € einzusetzendes Vermögen, aus denen er die auf ihn entfallenden Kosten ohne weiteres zahlen kann.
Ende der Entscheidung
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