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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: II-1 WF 259/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 3 |
Tenor:
Auf die Beschwerde wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dem Beklagten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 23.09.2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. K. in G. zu den Bedingungen des § 121 Abs. 3 ZPO bewilligt, soweit er sich gegen die Zahlung höheren monatlichen Trennungsunterhalts als 159 € für den Zeitraum von April bis November 2004, als 257 € für Dezember 2004 und 0 € ab Januar 2005 wendet.
Von der Erhebung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe hat im wesentlichen Erfolg.
Für den hier zu beurteilenden Unterhaltszeitraum (April 2004 bis 11.01.2006) ist nach dem Vorbringen des Beklagten jedenfalls im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren davon auszugehen, dass der Unterhaltsbedarf der Klägerin sich lediglich nach seinen Einkünften aus Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II und Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (ab Dezember 2004) sowie den eigenen Einkünften der Klägerin richtet. Denn der Beklagte ist seit dem 01.08.2002, mithin seit einem Jahr und 8 Monaten vor der im April 2004 erfolgten Trennung der Parteien arbeitslos, so dass seine Einkünfte aus Arbeitslosengeld die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Ob dem im Zeitpunkt der Trennung fast 54-jährigen Beklagten aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist und ab welchem Zeitpunkt dies gerechtfertigt sein könnte, wird im Hauptsacheverfahren zu beurteilen sein.
Aus den vorgelegten Einkunftsnachweisen errechnet sich für das Jahr 2004 ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.024 € (Januar 2004 bis September 2004 wöchentlich 309,05 €, Oktober 2004 bis Dezember 2004 wöchentlich 18,20 €).
Im Dezember 2004 erhöht sich das Einkommen um 103,13 € - 5 % = 97,97 € aus geringfügiger Beschäftigung.
Im Jahr 2005 und im Januar 2006 hat der Senat das Einkommen mit monatlich 794 € im Durchschnitt ermittelt (ALG II von Januar bis April monatlich 723,34 €, ab Mai 2005 monatlich 595,64 €, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung monatlich 168,80 €- 5% = 155,61 €).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.03.2006 - XII ZR 30/04) ist dem auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten nicht lediglich der notwendige Selbstbehalt zu belassen. Um zu vermeiden, dass der Ehegatte selbst auf die Hilfe aus öffentlichen Kassen angewiesen ist, muss ihm ein Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt verbleiben.
Der Senat schließt sich dem an und bemisst in diesen Fällen den Selbstbehalt zukünftig auf den Mittelwert zwischen den beiden Beträgen.
Für den Unterhaltszeitraum ab April 2004 beträgt der Selbstbehalt daher hier bis Juni 2005 865 € monatlich (1.000 € - 730 € = 270 € : 2 = 135 € + 730 € ) und ab Juli 2005 935 € monatlich (1.100 € - 770 € = 330 € : 2 = 165 € + 770 €).
Daraus ergibt sich, dass der Beklagte bei der in diesem Verfahren nur angebrachten summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung nur im Umfang der im Beschlusstenor genannten Beträge für den Trennungsunterhalt leistungsfähig ist.
Ende der Entscheidung
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