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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: II-10 WF 10/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 56 Abs. 2 |
2. Die gebührenauslösenden Tatsachen müssen sich entweder den Verfahrensakten entnehmen lassen oder zwischen den Parteien unstreitig. Es genügt nicht dass der Vortrag des Antragstellers zum Entstehen der Terminsgebühr nicht widerlegt worden ist.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 27.03.2007 wird der Beschluss des Amtsgericht Erkelenz - Familiengericht - vom 20.02.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 10.08.2006 wird der Beschluss des Amtsgericht Erkelenz - Rechtspfleger - vom 21.06.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt K. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages auf
EUR 308,21 (dreihundertachtund21/100 EUR) festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Landeskasse vom 27.03.2007 (Bl. 30 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgericht Erkelenz - Familiengericht - vom 20.02.2007 (Bl. 22f PKH-Heft), mit welchem die Erinnerung der Landeskasse vom 10.08.2006 (Bl. 11 f PKH-Heft) gegen die Festsetzung der Vergütung im Beschluss des Amtsgericht Erkelenz - Rechtspfleger - vom 21.06.2006 (Bl. 5 PKH-Heft) zurückgewiesen wurde, ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet.
Zu Recht beanstandet die Landeskasse die Festsetzung der Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer, so dass die beanstandete Festsetzung in Höhe von EUR 226,80 zuzüglich 16% Mehrwertsteuer aufzuheben war. Zwar kann - entgegen der Auffassung der Landeskasse - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Terminsgebühr nach RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 entstehen; diese Gebühr entsteht in den in der Überschrift zu VV Teil 3 aufgeführten Verfahren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 32). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen angefallen ist, weil die für die Entstehung der Terminsgebühr maßgeblichen Tatsachen sich weder aus der Verfahrensakte entnehmen lassen noch als unstreitig zu behandeln sind.
Insoweit mag dahinstehen, ob die von beiden Verfahrensbeteiligten eingeräumte außergerichtliche Besprechung am 25.10.2005 eine Terminsgebühr ausgelöst hat. Zutreffend hat der Bezirksrevisor in seinem Schreiben vom 13.09.2006 (Bl. 15 PKH-Heft) darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe erst mit Schreiben vom 26.10.2005 beantragt worden ist, mithin die Prozesskostenhilfebewilligung auf frühestens diesen Zeitpunkt zurückwirken konnte und damit die Terminsgebühr nicht zu erfassen vermag.
Die von dem Antragsteller behauptete außergerichtliche Besprechung am 31.10.2005 (Schriftsatz vom 29.09.2006, Bl. 17 PKH-Heft) ist weder aktenkundig, noch unstreitig. Die Verfahrensbevollmächtigte der Verfahrensantragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15.11.2006 (Bl. 18 PKH-Heft) erklärt, dass ihr eine solche Besprechung nicht erinnerlich sei und sich in ihrer Handakte kein entsprechender Gesprächsvermerk befinde, obwohl regelmäßig, insbesondere bezüglich gewichtiger Gespräche, ein Aktenvermerk gefertigt würde. Damit kann der Anfall der Terminsgebühr nicht mit der für das Festsetzungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann es nicht genügen, dass der Vortrag des Antragstellers zum Entstehen der Terminsgebühr nicht widerlegt worden ist. Vielmehr müssen die gebührenauslösenden Tatsachen sich entweder den Verfahrensakten entnehmen lassen oder zwischen den Parteien unstreitig sein (BGH JurBüro 2007, 26 mwN).
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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