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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: II-2 UF 79/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 104 Nr. 2
BGB § 105 Abs. 1
BGB § 105 Abs. 2
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II-2 UF 79/03

Verkündet am 17. Mai 2004

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zimmermann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmitz und die Richterin am Oberlandesgericht Schuhmacher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.04.2003 - Az. 253 F 2966/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf.

Die Klägerin verfolgt - unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - im Rahmen des Berufungsverfahrens ihren erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiter und begründet ihre Rechtsauffassung näher, dass der zwischen den Parteien am 25.11.1986 geschlossene notarielle Vertrag nichtig sei.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Berechnung eines Ehegattenunterhaltsanspruchs, noch einen Anspruch auf Zahlung eines bezifferten monatlichen Unterhaltes, wie sie ihm im Rahmen ihrer Hilfsanträge geltend macht.

Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrages des Notars Dr. A B vom 25.11.1986-UR-Nr. 1542/1986 - Unterhaltsansprüche der Klägerin ab Januar 2004 nicht mehr. Gemäß diesem Vertrag, welcher gemäss Ziffer IV. den zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrag des Notars Dr. A B vom 25.06.1980 - UR-Nr. 1467/1980 - u.a. hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ehegattenunterhalt vollständig ersetzen sollte, endete die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ehegattenunterhalt u.a. entweder mit dem endgültigen Auszug des letzten Kindes aus der Wohnung der Ehefrau, oder aber der Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes. Da der jüngste Sohn Alexander der Parteien im Dezember 2003 sein 18. Lebensjahr vollendet hat, hat folglich auch die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt ihr Ende gefunden.

An dieser zwischen den Parteien am 25.11.1986 getroffenen notariellen Vereinbarung muss die Klägerin sich festhalten lassen, da dieser Vertrag entgegen der Auffassung der Klägerin uneingeschränkt wirksam ist. Weder hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin schlüssig vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war und daher mangels zweier miteinander korrespondierenden Willenserklärungen ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen ist, noch, dass dieser Vertrag wegen des zwischen den Parteien bestehenden Ungleichgewichts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sittenwidrig ist.

Die Einzelheiten hierzu hat der Senat in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung vom 29.03.2004 umfassen dargelegt und mit den Parteien erörtert.

1.

Eine Nichtigkeit des Vertrages vom 28.11.1986 gemäss § 105 Abs. 1 BGB i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB ist auf Grundlage des Vertrags der Klägerin, sie habe sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem geschäftsunfähigen Zustand befunden, nicht ersichtlich. Weder hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass sie sich einem die freie Willensbestimmungen ausschließenden Zustand befand oder aber an einer krankhaften Störung ihrer Geistestätigkeit litt, noch ergibt sich dies aus dem von ihr vorgelegten Attesten des Dr. B. Allein ihr Vortrag, sie habe sich infolge ihrer zwei ausgetragenen Schwangerschaften im Jahre 1985 und ihrer erneuten bestehenden Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem Zustand völliger physischer und psychischer Erschöpfung befunden, lässt keinen zwingenden Schluss auf eine nach § 105 Abs. 1 i.V. mit § 104 Nr. 2 BGB dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder einen Ausschluss der freien Willensbestimmung zu. Dies gilt gleichermaßen für die vom 08.07.2002 datierende Bescheinigung des Dr. B, der die Klägerin von Sommer 1986 bis Frühjahr 1987 behandelt hat und ihr für diese Zeit eine hochgespannte affektive von Verzweiflung und Depressionen geprägte Stimmung, begleitet von intermittierendem Alkoholabusus, Schlaflosigkeit und Erschöpfung attestiert hat. Unabhängig davon nämlich, dass es sich hierbei auch nach dem Attest des Dr. B um wiederkehrende Zustände und damit nicht um einen nach § 104 Nr. 2 BGB erforderlichen dauerhaften Zustand gehandelt haben soll, genügt auch eine bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit für die Annahme der Geschäftsunfähigkeit nicht, ebenso wenig eine von Verzweiflung und Depression geprägte Stimmung.

Eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt kommt daher mangels schlüssigen Sachvortrages der Klägerin nicht in Betracht, da dies einem nach der Zivilprozessordnung unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichkäme.

Unabhängig davon steht der Annahme eines solchen Zustandes aber auch die Tatsache entgegen, dass der Vertrag vom 25.11.1986 unstreitig auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin zum Zwecke der Abänderung des Vertrages vom 25.06.1980 zustande kam, die Verhandlungen sich über sieben Monate hinzogen und beide Parteien ebenso unstreitig anwaltlich vertreten waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann entgegen ihrer Behauptung nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich während dieser gesamten Zeit in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden hat, ebenso wenig davon, dass der Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen dem Vertragsinhalt faktisch bestimmt und sie völlig überrumpelt habe. Dies gilt um so mehr, als der Vertrag vom 25.11.1986 gegenüber dem Vertrag vom 25.06.1980 ausschließlich vorteilhafte Regelungen für sie enthält.

Nicht außer Betracht bleiben kann ferner, dass die Parteien in den nachfolgenden Jahren zahlreiche Rechtsstreite miteinander geführt haben, im Rahmen derer die Klägerin sich stets auf den Vertrag vom 25.11.1986 und die sich hieraus für sie ergebenden Rechte berufen hat, so u.a. in dem Verfahren AG Düsseldorf 253 F 288/90, sowie in den Verfahren 253 F 102/01 AG Düsseldorf und 253 F 103/01 AG Düsseldorf, in welchen der Klägerin auf ihre Widerklage hin aufgrund der in dem Vertrag vom 25.11.1986 vereinbarten Indexierungsklausel höherer Unterhalts und der Altersvorsorge zugebilligt wurde. Im Rahmen dieser Verfahren hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die nunmehr behauptete Nichtigkeit des Vertrages und die dafür angeblich bestehenden Gründe vorgetragen, sondern vielmehr gerade auf dessen Grundlage weitergehende Rechte geltend gemacht. Dieses Verhalten würde jedenfalls in Anwendung des § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Berufung auf die nunmehr vorgetragene Geschäftsunfähigkeit wegen unzulässiger Rechtsausübung ausschließen.

Aus den gleichen Gründen kann auch nicht von einer Nichtigkeit ihrer Willenserklärung gemäss § 105 Abs. 2 BGB ausgegangen werden, der die Nichtigkeit einer Willenserklärung auch bei einer lediglich vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit bestimmt. Denn auch hier fehlt es gleichermaßen nicht nur an einem schlüssigen Vorbringen eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auch insoweit wäre der Klägerin jedenfalls gemäss § 242 BGB eine Berufung hierauf nunmehr verwehrt.

2.

Ebenso wenig ist der streitgegenständliche notarielle Vertrag vom 25.11.1986 wegen Sittenwidrigkeit gemäss § 138 Abs. 1 BGB nichtig. In Ansehung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls liegt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 06.02.2001 (FamRZ 2001, 343 ff.) und der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 (NJW 2004, 930 ff.) keine einseitige Belastung der Klägerin zugunsten des Beklagten vor, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen würde.

Zwar ist der Vertragsfreiheit der Ehegatten im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG besonders verbürgten staatlichen Schutz für Ehe und Familie dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartner wiederspiegelt. Dies ist jedoch nur bei solchen Eheverträgen der Fall, die erkennbar nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft sind, und in denen einseitig zugunsten eines Vertragsteils gesetzliche Rechte abbedungen und/oder zusätzliche Pflichten übernommen wurden und hierdurch eine einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners eingetreten ist (BVerfG FamRZ 2001, 343 ff.). Hierbei wiegen die Belastungen des einen Ehegatten umso schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen einer umso genaueren Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen (BGH NJW 2004, 930, 934).

a)

Im Rahmen der danach erforderlichen Wirksamkeitskontrolle wäre eine Sittenwidrigkeit nur dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist hierbei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewegen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH NJW 2004, 930, 935).

Nach diesen Vorgaben vermag der Senat - wie er eingehend in der Sitzung vom 29.03.2004 dargelegt hat - eine einseitige Benachteiligung der Klägerin durch den streitgegenständlichen Vertrag vom 25.11.1986, die zu einer Sittenwidrigkeit führen würde, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte "Multimillionär" ist, nicht zu erkennen.

So haben die Parteien für die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in nicht unerheblicher Höhe von zunächst 5.000 DM netto vereinbart, der sich zudem entsprechend der Veränderung des Lebenshaltungsindexes erhöhen sollte und auch erhöht hat. Dem als weiteres monatliches Einkommen hinzugerechnet werden sollte nach den übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen vernommenen beiden damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien im Verfahren 253 F 288/90 (Bl. 300 ff. d.A.) die Zinserträge aus der Abfindungssumme von 1 Mio. DM, welcher der Beklagte der Klägerin zusätzlich zur Verfügung stellte, wobei die Parteien insoweit übereinstimmend von einer monatlichen Rendite zwischen 4.000 und 5.000 DM ausgingen und auf dieser Basis einen der Klägerin monatlich zustehenden Betrag von 10.000 DM kalkulierten.

Ein solcher Betrag kann - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte sehr vermögend war - nicht als "Almosen" bezeichnet werden, wie dies die Klägerin tut. Insbesondere erfolgt bei derartigen Vermögensverhältnissen die Unterhaltsberechnung ohnehin nicht auf Quotenbasis, sondern anhand der Ermittlung des Bedarfs. Dass aber ein Betrag von 10.000 DM monatlich allein an Ehegattenunterhalt im Jahre 1986 ein weit überdurchschnittliches Einkommen darstellte, von dem auch hohe Ansprüche befriedigt werden können, steht außer Zweifel.

Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte gemäss Abschnitt IV des notariellen Vertrages vom 25.06.1980, welcher nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien im Vertrag vom 25.11.1986 weiter gelten sollte, zusätzlich zur Zahlung von Beträgen zur Altersversorgung verpflichtet und diese Beträge tatsächlich auch gezahlt hat.

Hinzu kommt, dass der Beklagte auch den Kindesunterhalt in vollem Umfang zahlen sollte, so dass auch insoweit ein einseitiger, zu Lasten der Klägerin von gesetzlichen Regeln abweichender Vertragsinhalt nicht vorliegt, zumal die Klägerin bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes keinerlei Erwerbsverpflichtung treffen sollte; auch dies ist eine Regelung, die zu ihren Gunsten von dem gesetzlichen Vorgaben des Unterhaltsrechtes erheblich abweicht.

Nicht außer Betracht bleiben kann schließlich, dass ihr als Ausgleich für die Aufgabe der Facharztausbildung zusätzlich ein Betrag von 1 Mio. DM steuerfrei zugewandt werden sollte. Gerade diese Bestimmung zeigt, dass eine Regelung getroffen werden sollte, die die Belange der Klägerin, die sich durch die Betreuung der gemeinsamen fünf Kinder an der Fortsetzung ihrer Ausbildung gehindert sah, erfolgen sollte.

Dass dieser Betrag nunmehr nach der Behauptung der Klägerin nicht mehr vorhanden sein soll, ist im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle, in der es allein auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, ohne Bedeutung. Unabhängig davon kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass gemäss den Bekundungen der an der damaligen Vertragsgestaltung beteiligten Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung im Verfahren 253 F 288/90 (Bl. 300 ff. d.A. dort) AG Düsseldorf dieser Betrag nach dem Wunsch des Beklagten zunächst festgelegt werden sollte, um auf diese Weise auch tatsächlich für die Altersversorgung zur Verfügung zu stehen, da der Beklagte befürchtete, die Klägerin werde das Geld ohne eine entsprechende Absicherung ausgeben; allein deshalb, weil die Klägerin hierauf bestand, erfolgte dann letztlich eine Barauszahlung auch dieses Betrages.

Soweit die Klägerin in dem streitgegenständlichen Vertrag auf Unterhalt wegen Krankheit und Alter verzichtet hat, ist auch insoweit keine Sittenwidrigkeit anzunehmen, obwohl diese beiden Tatbestände grundsätzlich zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes gehören (BGH NJW 2004, 930, 936). Vielmehr wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nur dann berechtigt, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Fall wäre der Klägerin der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit von dem Beklagten begründet. Eine solche einvernehmliche Lebensplanung lässt sich dem Vertrag vom 25.11.1986 jedoch gerade nicht entnehmen. Vielmehr war nicht nur von Anfang an eine spätere Berufstätigkeit der Klägerin ins Auge gefasst, wie dies die Begrenzung des Betreuungsunterhaltes zeigt, sondern darüber hinaus wurde auch durch die Zahlung von 400 DM monatlich in die Ärzteversorgung ein ausreichender Schutz der Klägerin vor Invalidität und eine angemessene Altersvorsorge begründet.

Auch der Verzicht der Klägerin auf Unterhalt für den Fall der Arbeitslosigkeit sowie auch Aufstockungs- und Billigkeitsunterhalt begründet eine Sittenwidrigkeit nicht, gehören doch diese Unterhaltstatbestände nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.02.2004 (NJW 2004, 930,936) nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie werde durch den Wegfall der Unterhaltszahlung nach einer 23-jährigen Kindererziehungszeit zur Sozialhilfeempfängerin degradiert, ist dem entgegen zu halten, dass ihr nicht nur durch diesen Vertrag eine erhebliche und weit über das übliche Maß hinausgehende Sicherheit eingeräumt wurde, sondern auch die Möglichkeit, sich bereits geraume Zeit vor Ablauf der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten wieder auf ihr zukünftiges Berufsleben einzurichten. Dies gilt umso mehr, als Kinder - wie dem Senat aus eigener Lebenserfahrung bekannt - spätestens ab dem 14. Lebensjahr durch Schule und Hobby so beschäftigt sind, dass es auch einer Mutter von fünf Kindern, die zudem über ausreichende Barmittel zum Zwecke der Finanzierung von Personal verfügt, möglich ist, sich im Hinblick auf die absehbare Berufstätigkeit fortzubilden und gegebenenfalls entsprechende Kontakte - etwa durch Praxisvertretungen im Urlaub - zu knüpfen. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach ihrer Ausbildung und ihrem Abschluss eine gute ausgebildete und intelligente Frau ist, der es keine Schwierigkeiten gemacht hätte, sich einen dieser Ausbildung angemessenen Platz im Berufsleben zu suchen, sofern sie sich darum bemüht hätte.

Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin liegt schließlich auch nicht in dem Ausschluss des Versorgungsausgleiches, da der Beklagte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die er auf absehbare Zeit auch fortführen wollte, als Selbständiger ohnehin keine Versorgungsansprüche erworben hätte. Etwaige, über die bereits bei der Ärzteversorgung erworbenen Ansprüchen hinausgehenden Rechte hätte allenfalls die Klägerin im Falle einer Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit erworben, so dass auch dieses Regelung nicht als einseitige, zu ihren Ungunsten erfolgte Lastenverteilung angesehen werden kann, sondern diese sich im Gegenteil im Falle ihrer Erwerbstätigkeit nach Vertragsabschluss allein zu ihren Gunsten ausgewirkt hätte.

Soweit die Parteien schließlich den Ausschluss des Zugewinnausgleiches vereinbart habe (eine Regelung im Vertrag vom 25.06.1980, die nach dem ausdrücklichen Willen auch weiterhin gelten sollte), gehört dies bereits nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts (BGH NJW 2004, 930, 933). Denn die eheliche Lebensgemeinschaft war und ist - auch als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau - nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Dem gesetzlichen Güterstand liegt zwar die typisierende Vorstellung zugrunde, dass die Ehegatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen. Dies hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle gesetzlicher Typisierungen zu setzen (BGH NJW 2004, 930, 933). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte bereits geschieden war, sich schon zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin in außerordentlich guten finanziellen Verhältnissen befand und sehr viele Gelder auch in seine Firmen investiert hatte.

Nicht außer Betracht gelassen werden kann ferner, dass es nicht der Beklagte war, der der Klägerin einseitig aufgrund seiner überlegenen Stellung und Dominanz die Vertragsbedingungen diktiert hat. Vielmehr war es nach der übereinstimmenden Erklärung der damaligen Bevollmächtigten der Parteien gemäss ihrer Bekundungen im Rahmen der Beweisaufnahme im Verfahren 253 F 288/90 so, dass die Klägerin eine erhebliche Änderung des Vertrages aus dem Jahre 1980 wünschte, weil sie diesen für sittenwidrig hielt und der Beklagte auf diese Wünsche einging in der Hoffnung, die Ehe mit der Klägerin retten zu können.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, tatsächlich sei sie es gewesen, die sich in einer Zwangslage befunden habe, weil auch der Vertrag vom 25.06.1980 sittenwidrig gewesen sei und sie befürchten musste, an den dortigen Regelungen festgehalten zu werden, ist dies im Hinblick darauf, dass der Beklagte auf ihre Änderungswünsche einging und seine Verpflichtungen maßgeblich erhöhte, nicht relevant. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin sich tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt in einer schlechten psychischen und emotional labilen Verfassung befand, so ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Beklagte diesen Umstand ausgenutzt hätte. Vielmehr macht der streitgegenständliche Vertrag ebenso wie die Vertragsgenese deutlich, dass er den Interessen seiner Vertragspartnerin, der Klägerin, ausreichend Rechnung getragen hat.

Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Umstände kann demgemäss von einer Sittenwidrigkeit zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages nicht ausgegangen werden.

b)

Dem Beklagten ist die Berufung auf die Fortgeltung des in dem notariellen Vertrages vom 25.11.1986 vereinbarten Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des jüngsten gemeinsamen Kindes auch nicht aufgrund der im Rahmen des § 242 BGB vorzunehmenden Ausübungskontrolle (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 930, 936) verwehrt. Die Berufung auf die vertraglichen Vereinbarungen wäre nur dann nicht hinzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung so weit abgewichen wäre, dass die Berufung auf den Ehevertrag sich als unzulässige Rechtsausübung darstellte.

Von einer Änderung der maßgeblichen Umstände kann indessen nicht ausgegangenen werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die notarielle Vereinbarung vom 25.11.1986 u.a. deshalb getroffen wurde, weil die Ehe der Parteien bereits kriselte, sie nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Ehescheidungsverfahren 253 F 205/89 AG Düsseldorf schon seit Anfang 1986 getrennt lebten und sich die Parteien, insbesondere der Beklagte, von dem Abschluss des Vertrages ein friedlicheres Zusammenleben erhofften. Das Scheidungsverfahren wurde dann gleichwohl seitens der Klägerin am 11.08.1989 eingeleitet. Dass zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Änderungen gegenüber den Umständen bei Vertragsschluss im Jahre 1986 eingetreten wären, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ist dies aus den Akten ersichtlich.

Selbst dann aber, wenn man auf den Zeitraum der vertraglichen Unterhaltsverpflichtung abstellen und auch die Lebensumstände der Parteien bis Dezember 2003 in die Gesamtabwägung einbeziehen wollte, stellt sich die nunmehrige Berufung des Beklagten auf den vertraglich vereinbarten Wegfall der Unterhaltsverpflichtung nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. So hat der Beklagte sich nicht nur genauestens an seine dort übernommenen Verpflichtungen gehalten, sondern der Klägerin darüber hinaus und ohne, dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre, auch noch bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des jüngsten Kindes ein unentgeltliches Wohnrecht in seinem Haus zugebilligt, und auch die Nebenkosten getragen hat. Zudem hat er für die Kinder - ebenfalls überobligatorisch - Unterhalt in Höhe von 175 % über dem höchsten Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle gezahlt hat.

Im Gegenteil ist es die Klägerin, die durch ihr Verhalten bei dem Beklagten ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der vertraglichen Regelungen geschaffen hat, indem sie sich in der Zeit nach dem Vertragsschluss über Jahre hinweg stets auf die vertraglichen Bestimmungen berufen und auf deren Grundlage mit Erfolg höhere Unterhaltszahlungen durchgesetzt hat. Noch in dem Verfahren 253 F 102/01 AG Düsseldorf hat sie als damalige Beklagte auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 05.04.2001 (Bl. 86) vorgetragen, es sei überhaupt keine Frage, dass sie ab Ende des Jahres 2003 aus dem notariellen Vertrag keine Unterhaltsansprüche mehr herleiten könne und ihr dann lediglich noch die sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche auf Unterhalt zustünden, der Beklagte sich jedoch bis zu diesem Zeitpunkt an die vertraglichen Regelungen zu halten habe.

Führt damit auch die vorzunehmende Ausübungskontrolle unter, keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag zu beanstanden ist, ist die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin seit Januar 2004 gemäß diesem Vertrag vom 25.11.1986 entfallen.

Aus dem gleichen Grund ist die Klägerin auch nicht berechtigt, geänderte Unterhaltsbeträge für die vorhergehende Zeit zu verlangen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht dargelegt hat, auf Grundlage welchen Unterhaltstatbestandes sie weiterhin Unterhalt von dem Beklagten verlangt, was insbesondere im Hinblick auf die Einsatzzeitpunkte erforderlich gewesen wäre.

Festzustellen bleibt somit, dass die Klägerin nicht nur weit über die gesetzlichen Verpflichtungen des Beklagten hinaus abgesichert wurde, in dem sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes ein überdurchschnittlichen Unterhaltsanspruch erhielt, sondern auch, dass sie trotz ihrer fünf Kinder ausreichend Gelegenheit hatte, sich auf ihre zukünftige Berufstätigkeit vorzubereiten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 8, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen gemäss § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.02.2001 und des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2004 sind die Umstände, die die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages begründen können, grundsätzlich und hinreichend geklärt. Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um eine an diesen Grundsätzen orientierte Einzelfallentscheidung, die weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 95.112 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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