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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: II-2 WF 222/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 1114
BGB § 1570
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg vom 16.10.2008 zurückgewiesen.

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf weniger als 458,00 € monatlich begehrt, fehlt der Rechtsverfolgung die nach § 1114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Beklagten keine höheren Einkünfte als bereinigt netto insgesamt (aus Erwerbstätigkeit und Versorgungsentgelt) 920,00 € zugerechnet. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus der Neufassung des § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt) nicht zwangsläufig, dass von dem betreuenden Elternteil eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen ist, wenn das betreute Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Allerdings kann im Anschluss daran ein Betreuungsunterhaltsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei in erster Linie die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten (kindbezogene Gründe), aber auch die Belange des betreuenden Elternteils (elternbezogene Gründe) zu beachten sind. Die Neuregelung verlangt also keineswegs einen abrupten übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls ist vielmehr auch künftig ein gestufter Übergang möglich (Beschluss des Senats vom 09.05.2008 2 WF 62/08; FamRZ 2008,1861). So stellt auch der BGH darauf ab, dass bei der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils stets zu beachten ist, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde. Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann (BGH, Urteil vom 16.07.2008, FamRZ 2008 1739, 1748 f.). Der Senat geht allerdings davon aus, dass die neue Gesetzeslage zwar ein modifiziertes Altersphasenmodell nicht zulässt, wohl aber aufgrund von Erfahrungswerten ein Beurteilungsrahmen geschaffen werden kann, der in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen Besonderheiten auszufüllen ist. Nach Auffassung des Senats ist im Regelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der auch bei einer Ganztagsbetreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Schule verbleibenden elterlichen Betreuungsleistung entsprechend dem Alter des jüngsten Kindes vom betreuenden Elternteil eine stufenweise Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu erwarten. Regelmäßig wird neben der Betreuung eines Kindes im Alter von 3 Jahren bis 8 Jahren (Abschluss der zweiten Grundschulklasse) eine teilschichtige Erwerbstätigkeit bis zum Umfang von 20 Wochenstunden, mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung, und neben der Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu 12 Jahren (Abschluss des 6. Schuljahres) eine teil- bis vollschichtige Erwerbstätigkeit, mindestens im Umfang von 20 Wochenstunden auszuüben sein. Danach besteht in der Regel die Obliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit. Dabei ist in jedem Einzelfall die Beurteilung insbesondere anhand folgender Kriterien vorzunehmen: Anzahl der betreuten Kinder, Möglichkeiten der Fremdbetreuung, besondere Förder- und Betreuungsbedürfnisse des Kindes, regelmäßige Arbeitszeiten des betreuenden Elternteils, Beteiligung des anderen Elternteils an der Betreuung, gemeinsame Vorstellung der Eltern zur Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Die vom Amtsgericht angesetzten Einkünfte von bereinigt 920,00 € können von der Beklagten nur aus einer deutlich mehr als halbschichtigen Tätigkeit oder aus einer halbschichtigen Tätigkeit und einem Versorgungsentgelt, das bei einer gleichzeitig ausgeübten halbschichtigen Erwerbstätigkeit jedoch nur mit 150 € - 200 € anzusetzen sein dürfte, erzielt werden. Für eine weitergehende Zurechnung fiktiver Einkünfte sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass das Abänderungsverlangen allenfalls zur Herabsetzung auf 458,00 € führen kann.

Ende der Entscheidung

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