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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: II-3 WF 254/06
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 | |
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Geldern vom 29.8.2006 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.9.2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.8.2006, mit dem ihm die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 75,00 € auferlegt wurde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die monatlichen Raten auf 45,00 € reduziert. Das Rechtsmittel ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Beklagte hat seine Beschwerde im einzelnen nicht näher begründet, sondern verweist lediglich auf eine ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung in einem Parallelverfahren. Selbst wenn der Vortrag zutreffend sein sollte, bindet dies das Gericht bei der Prozesskostenhilfebewilligung in weiteren Verfahren nicht.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist zutreffend. Bis auf die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten zur Arbeitsstelle hat das Amtsgericht sämtliche Abzüge berücksichtigt. Notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im eigenen PKW sind gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII grundsätzlich abzusetzen. Der Höhe nach setzt der Senat hierfür 5,20 € monatlich pro Entfernungskilometer (§ 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28.11.1962, BGBl. I 692; geändert durch § 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 23.11.1976, BGBl. I 3234; geändert durch Art. 15 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl. I 1983, 2008; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799; Schürmann FuR 2006, 14, 15). Aufgrund der vom Beklagten angegebenen 26 Entfernungskilometer betragen die zu berücksichtigenden Ausgaben mithin 135,20 €.
Ende der Entscheidung
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