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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: II-7 UF 108/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HausratsVO, FGG
Vorschriften:
BGB § 985 | |
BGB § 1922 | |
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 | |
HausratsVO § 8 Abs. 1 | |
HausratsVO § 8 Abs. 2 | |
FGG § 12 |
Tenor:
Auf die Beschwerden beider Parteien wird der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 29. März 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben (§ 21 GKG); über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht zu entscheiden haben.
Beschwerdewert: 10.000 €.
Gründe:
I. Die Parteien waren miteinander verheiratet und trennten sich im Jahre 1998. Ihre Ehe ist seit dem 17. Juli 2003 rechtskräftig geschieden. Seit Ende 2002 korrespondierten sie über die Aufteilung des Hausrats; da sie sich bis zum Verhandlungstermin im Scheidungsverfahren nicht hatten einigen können, wurde dieser Komplex aus dem Scheidungsverfahren ausgeklammert.
Mit am 27. September 2005 beim Landgericht Wuppertal erhobener Klage nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Herausgabe einer Vielzahl von Gegenständen - hinsichtlich derer im Einzelnen auf die Klageschrift verwiesen wird - in Anspruch mit der Behauptung, die von ihm herausverlangten Gegenstände stünden "zweifelsfrei" in seinem Alleineigentum.
Die Antragsgegnerin ist dem Herausgabeverlangen entgegengetreten mit dem Vortrag, es handele sich um gemeinsames Eigentum der Parteien, deren Aufteilung zwischen ihnen dem Hausratsteilungsverfahren unterlägen. Ferner vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, das Herausgabeverlangen sei wegen Zeitablaufs verwirkt.
Auf Antrag des Antragstellers im Verhandlungstermin vom 15. Dezember 2005 vor dem Landgericht Wuppertal (Bl. 28 GA) erklärte sich das Landgericht für funktionell unzuständig und verwies die Sache - im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin - an das Amtsgericht - Familiengericht - Solingen.
Nachdem die Antragsgegnerin am 11. Februar 2006 (Bl. 45 GA) eine Anzahl von Gegenständen an den Antragsteller herausgegeben hatte - wegen der Einzelheiten wird auf das Übernahmeprotokoll von diesem Tage (Bl. 45 GA) verwiesen - und der Antragsteller das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Parteien im Termin vom 8. Juni 2006 (Bl. 46 GA) und Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme im Termin vom 6. März 2007 (Bl. 64 ff. GA) mit Beschluss vom 29. März 2007 der Antragsgegnerin aufgegeben, eine Anzahl von Gegenständen - wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 76 GA verwiesen - herauszugeben und die übrigen Hausratsgegenstände derjenigen Partei zu Alleineigentum übertragen, die sie zur Zeit in Besitz habe.
Dabei hat es den Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe von Hausratsgegenständen als nicht verwirkt angesehen, da sich aus der außergerichtlichen Korrespondenz ergebe, dass der Antragsteller stets Wert auf die Herausgabe bestimmter Gegenstände gelegt habe; auch wenn das Begehren des Antragstellers zwischen September 2003 und Oktober 2004 nicht ernsthaft weiter verfolgt worden sei, so habe die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen können, das Thema Hausratsverteilung werde nicht weiter problematisiert.
Gewisse Hausratsgegenstände seien anlässlich des Ortstermins nicht mehr vorgefunden worden, so dass sie nicht mehr hätten herausverlangt werden können (Bl. 80 GA); im Übrigen könne der Antragsteller die im Tenor bezeichneten Gegenstände gemäß § 985 BGB herausverlangen, einschließlich dreier Bilder des Malers Hasenclever, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin bereits am 21. November 2005 die Herausgabebereitschaft erklärt habe, sowie ferner einen französischen Helm und zwei Säbel.
Hinsichtlich weiterer Gegenstände (Bl. 81 GA), die während der Ehe angeschafft worden seien, entspreche es billigem Ermessen, sie der Antragsgegnerin zuzuweisen. Hingegen könne der Antragsteller diejenigen Gegenstände, bei denen sein Eigentum nicht zweifelsfrei feststehe, herausverlangen da nicht zweifelsfrei sei, dass er diese gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben habe, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Schwägerin der Antragsgegnerin diese Gegenstände aus ihrem Alleineigentum in das gemeinsame Eigentum der Parteien übertragen habe; auch könne er nicht diejenigen Gegenstände herausverlangen, inwieweit die Antragsgegnerin eine Schenkung behauptet habe.
Gegen diesen Beschluss wenden sich beide Parteien mit ihren Beschwerden:
Der Antragsteller verfolgt seinen zuletzt gestellten Antrag weiter; die Antragsgegnerin beantragt Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung des Antrags des Antragstellers, soweit mehr als die Herausgabe eines französischen Helms und zweier Säbel verlangt werde:
Der Antragsteller stützt seine Beschwerde darauf, dass das Amtsgericht seinen, des Antragstellers, Beweisantritten über sein Alleineigentum aufgrund Erbfolge nicht nachgegangen sei; die Antragsgegnerin stützt ihre Beschwerde darauf, dass auch hinsichtlich der dem Antragsteller im angegriffenen Beschluss zugewiesenen Gegenstände sein Alleineigentum nicht feststehe; des handele sich insgesamt um Hausratsgegenstände; diese seien in der Ehe angeschafft worden; auch sei es unbillig, insoweit dem Herausgabebegehren des Antragstellers stattzugeben.
II. Die zulässigen befristeten Beschwerden der Parteien haben vorläufigen Erfolg und führen zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht in Solingen zur weiteren Ermittlung und Entscheidung.
Das Verfahren des Amtsgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass auf die Beschwerde beider Parteien hin der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Ermittlung (§ 12 FGG) und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist; im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Aufhebung und Zurückverweisung keines Antrags einer Partei (ständige Rechtsprechung des Senats).
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 HausratsVO hat der Richter den im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Hausrat gerecht und zweckmäßig zu verteilen, wobei vermutet wird, dass während der Ehe angeschafftes Gut im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten stehe fest.
Der Antragsteller hat sich im gesamten Verfahren des Alleineigentums an den herausverlangten Gegenständen berühmt, der ihm - im Wesentlichen - durch Erbgang zugefallen sei, und hierzu mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 (Bl. 23 f. GA) Zeugen benannt. Über diesen Beweisantritt ist das Amtsgericht bei seiner Entscheidung erkennbar hinweggegangen, als es im Beschluss zum Ausdruck brachte, dass der Antragsteller diejenigen Gegenstände, hinsichtlich derer sein Eigentum nicht zweifelsfrei - auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB - feststehe, nicht herausverlangen könne.
Im Rahmen des dem Amtsgericht gemäß § 12 FGG obliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt ihm nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung auch die Beweiserhebung (vgl. Keidel//Kuntze/Winckler FFG 14. Aufl., Rz 22 zu § 12). Diese vom Antragsteller angebotenen Beweise hat das Amtsgericht hingegen nicht erhoben.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Zutreffend hat das Amtsgericht das Herausgabebegehren des Antragsteller nicht als verwirkt angesehen. Der bloße Umstand, dass der Antragstellerin im Zeitraum September 2003 bis Oktober 2004 die Regelung des Hausrats, die nach dem Entwurf des Notarvertrages vom 4. März 2002 (Bl. 53 ff. GA) nicht mit der Scheidung verbunden werden sollte, nicht weiter verfolgt hat, konnte bei objektiver Betrachtungsweise bei der Antragsgegnerin nicht das erforderliche Umstandsmoment erfüllen, nämlich dass sie davon habe ausgehen können, das Hausratsverteilungsverfahren werde nicht weiter verfolgt. Auch reicht der vorbezeichnete Zeitraum der Untätigkeit des Antragstellers von gerade einem Jahr zur Erfüllung des für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoments nicht aus.
b) Im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen wird das Amtsgericht die nach der Behauptung des Antragstellers auf ihn allein zulaufende Erbfolge, aus welcher er sein Alleineigentum ableitet, aufzuklären haben. Ferner wird das Amtgericht im Hinblick auf das Vorhandensein von vom Antragsteller herausverlangten Gegenständen aufzuklären haben, in welchem Umfang die Antragsgegnerin vom Antragsteller - nach dessen Darstellung - herausverlangte Gegenstände vor diesem anlässlich des Ortstermins verborgen hat, und inwieweit die Antragsgegnerin (teilweise) außergerichtlich und im Verfahren das Herausgabeverlangen des Antragstellers anerkannt hat.
Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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