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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: II-7 UF 137/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 313 | |
BGB § 313 Abs. 2 | |
ZPO § 323 Abs. 4 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe:
I.
Der am ...1959 geborene Kläger und die am ...1963 geborene Beklagte hatten am ...1982 geheiratet (Bl. 5 in 45 F 499/05 AG Neuss, im Folgenden: BA) und sich spätestens Anfang 2005 (Bl. 20, 36, 58, 71 GA, Bl. 20 R BA) getrennt; ihre Ehe ist mit seit dem rechtskräftigen Urteil vom 11.07.2006 geschieden (Bl. 22 BA).
Sie haben drei aus der Ehe hervorgegangene inzwischen volljährige Kinder.
Mit Vergleich vom 11.07.2006 hat sich der Kläger zur Zahlung eines Nachscheidungsunterhalts von monatlich 750 € verpflichtet; Grundlagen wurden nicht niedergelegt (Bl. 21 BA). Dessen Abänderung mit dem Ziel des Wegfalls jeglicher Unterhaltsverpflichtung verfolgt der Kläger für den Zeitraum ab Januar 2007.
Mit Urteil vom 16.03.2007 (Bl. 131 GA) hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 313 BGB seien nicht gegeben. Selbst wenn der Vergleich abänderbar wäre, sei eine schwerwiegende Veränderung der für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Umstände nicht eingetreten, teilweise fehle es schon an einer nachträglichen Änderung, und zwar hinsichtlich der Umstände, die dem Kläger schon bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen seien. Eine Verwirkung, die sich der Kläger hätte vorbehalten müssen, sei bei Bestehen einer anderweitigen Lebensgemeinschaft erst nach Ablauf von drei Jahren anzunehmen; diese Voraussetzung sei indes noch nicht eingetreten. Auch hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beklagten habe sich keine schwerwiegende Änderung ergeben, zumal anzunehmen sei, dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beklagten bei der Bemessung des Unterhaltsbetrages keine Rolle gespielt habe. Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes ... sei nachrangig.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und trägt zu deren Begründung vor: Zutreffend habe das Amtsgericht festgestellt, dass eine Grundlage für den Vergleich nicht feststellbar sei, hieraus aber nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Der Vergleich sei jederzeit abänderbar und es sei eine Neufestsetzung ohne Bindungswirkung zuzulassen. Es liege eine freie Abänderbarkeit wegen fehlender Grundlagen vor.
Der Kläger trägt hilfsweise zu den ehelichen Verhältnissen und zu den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses vor; die Beklagte sei nicht krankheitsbedingt an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verhindert. Ihr Anspruch sei überdies verwirkt; die Beklagte habe sich nicht von dem Zeugen ... getrennt. Zudem sei ein Anspruch zu begrenzen bzw. zu befristen.
Er beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und den am 11.07.2006 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger der Beklagten ab dem 01.01.2007 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Für den Fall des Obsiegens beantragt der Kläger,
festzustellen, dass die Beklagte zur Rückzahlung des ab September 2007 bis heute gezahlten Unterhalts von monatlich 750 € sowie zur Rückzahlung der ab Dezember 2006 monatlich gezahlten 750 € an den Kläger verpflichtet ist.
Dem ist die Beklagte entgegen getreten. Sie beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das Nichtvorhandensein von Grundlagen habe mit zu der vergleichsweise getroffenen Vereinbarung gehört. Ein Abänderungsbegehren scheide damit aus. Sie selbst sei nicht erwerbsfähig und habe keine Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen..., sondern lebe in ihrer eigenen Wohnung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 auf die Sach- und Rechtlage hingewiesen.
Wegen der weiter gehenden Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Amtsgericht die Abänderungsklage abgewiesen.
Materiell richtet sich eine Vergleichsabänderung nach den Voraussetzungen des § 313 BGB, dessen Abs. 1 lautet: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch heraus stellen.
Da es sich bei dem Vergleich um eine Parteivereinbarung handelt, kann einerseits eine Bindung auch im Sinne einer Unabänderbarkeit im Rahmen der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, § 241 BGB) in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB, konkretisiert gerade durch § 313 Abs. 1 und 2 BGB) vereinbart werden. Danach ist insgesamt entscheidend, ob die seinerzeit einvernehmlich vereinbarte Grundlage des Vergleichs derart gestört ist, dass eine weitere Verpflichtung dem Kläger ganz oder teilweise nicht mehr zuzumuten ist; hierfür ist er darlegungs- und beweisbelastet. Voraussetzung ist aber andererseits eine Abänderbarkeit; da es sich bei dem Vergleich um eine Unterhaltsvereinbarung nach §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt, muss auch insoweit nach dem Parteiwillen gefragt werden. Dieser ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB).
Danach ist aber § 313 Abs. 2 BGB ohnehin nicht anwendbar, da unstreitig keinerlei Vergleichsgrundlagen existieren.
Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich aber nicht, dass der Vergleich zumal so kurze Zeit nach dessen Protokollierung überhaupt grundsätzlich abänderbar sein sollte. Es liegt auch nicht etwa eine Parteivereinbarung nur für einen bestimmten Zeitraum vor (so ist der vom BGH Urteil vom 28.03.2007 Az. XII ZR 163/04 = FamRZ 2007, 983 entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar). Die Parteien haben bewusst auf Grundlagen verzichtet; es ging ihnen um eine schnelle Erledigung dieses Streitpunkts im Zusammenhang mit der im Verbundverfahren grds. notwendigen, einheitlichen und insgesamt abschließenden Entscheidung - diese Motivlage hat sich nicht geändert, sondern wirkt mit ihren Folgen weiterhin fort.
Der Kläger hat selbst vorgetragen: "Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn wie vorliegend überhaupt keine Grundlagen feststellbar sind außer vielleicht der, dass der Vergleich ganz offenbar deshalb geschlossen wurde, um im Interesse beider Parteien das Scheidungsverfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Festzuhalten ist, dass sich vorliegend beide Parteien gleichermaßen auf die durch das Nichtprotokollieren von Grundlagen entstehenden Imponderabilien eingelassen haben."
Weiter ergibt sich aus der zu Informationszwecken beigezogenen Akte des Ehescheidungsverfahrens (45 F 499/05 AG Neuss) und aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass die Folgesache Nachscheidungsunterhalt am 11.07.2006, dem Sitzungstage, durch die Beklagte anhängig gemacht worden ist (Bl. 1 UE). Sie berechnet und verlangt einen ausdrücklich als Teilbetrag gekennzeichneten Nachscheidungsunterhalt von monatlich 663 € (Bl. 1, 3 UE). Diese Antragsschrift ist unstreitig dem Kläger nicht zugestellt worden; indes machte er der Beklagten ein Angebot zur Güte in exakt der später vereinbarten Höhe von monatlich 750 €; unstreitig überdies ohne Verhandlung und Erörterung hinsichtlich etwaiger Einkommens- oder sonstiger Positionen. Die Beklagte nahm also ohne weitere Verhandlung das Angebot des Klägers an; der Vergleich wurde durch das Amtsgericht protokolliert (Bl. 21 dort). Unter diesen Umständen sind nicht etwa (doch vorhandene) Grundlagen nicht feststellbar, vielmehr ging der Parteiwille dahin, einen Unterhaltsbetrag ohne Grundlagen hinsichtlich der die Unterhaltsbemessung beeinflussenden Umstände festzulegen, der eben unabhängig hiervon und damit grundsätzlich (zu den Ausnahmen s.u.) festgelegt sowie damit im Grunde unabänderlich sein sollte. Ansonsten wäre auch den Parteien der Vergleich nichts wert und sie hätten beiderseits keine Vorteile hiervon; denn dann wäre sogar denkbar, dass bereits am nächsten Tage oder am Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfristen im Ehescheidungsverfahren - hier hatten die Parteien noch in der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel etc verzichtet (Bl. 21 dort) - eine Abänderungsklage ohne jede Veränderung von Grundlagen erfolgen könnte. Dies ist von beiden Parteien offensichtlich nicht gewollt gewesen. Es findet sich nirgends ein Anhaltspunkt dafür, dass ausschließlich eine "zügige Scheidung" der Grund für die Parteivereinbarung mit der Folge der jederzeitigen Abänderbarkeit im Sinne einer Neuberechnung war, wie sie vom Amtsgericht niedergelegt wurde. Zwar hatten die Parteien durch den Rechtsmittelverzicht ein Interesse an einer zügigen Ehescheidung durchaus dokumentiert; aber die vom Kläger reklamierten Auswirkungen auf den Unterhaltsvergleich finden hierin und schon in seinem eigenen Vortrag keine Stütze; er kann sich auch nicht auf seine Darlegungen zum Trennungsunterhaltsverfahren stützen. Denn auch nach seiner Darstellung in seinem Schriftsatz vom 06. November 2007 zum Trennungsunterhaltsverfahren ergibt sich der vergleichsweise vereinbarte Betrag von 750 € Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt für Juli 2007 nicht aus etwaigen dort aufgenommenen Grundlagen (Bl. 231 GA), welche zumindest hinsichtlich der Einkommensberechnung auf Seiten des Klägers fehlen (Bl. 230 GA); vielmehr habe das Amtgericht die Zahlung eines Ehegattenunterhalts von monatlich 663 € ab Juni 2006 vorgeschlagen und mithin exakt den Betrag, den die Beklagte auch ursprünglich als Nachscheidungsunterhalt begehrte. Im Übrigen ergibt sich genau umgekehrt, dass - wenn Grundlagen erwünscht gewesen wären - hier der Einfachheit halber auf eine dortige Berechnung hätte verwiesen werden können. Hiervon haben die Parteien indes abgesehen. Der Kläger kann auch nicht die von ihm begehrte Rechtsfolge daraus herleiten, dass der Vergleich im Trennungsunterhaltsverfahren durchaus, wenn auch ggfls. nicht vollständige bzw. von dem Kläger selbst nicht vollständig nachvollziehbare Grundlagen enthält. Vielmehr lässt sich aus der unterschiedlichen Handhabung im Trennungsunterhaltsverfahren einerseits und beim Nachscheidungsunterhalt andererseits gerade eine die Abänderung betreffende unterschiedliche Rechtsfolge herleiten, da diese genannten Umstände für einen unterschiedlichen Parteiwillen sprechen.
Der Verweis des Klägers auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 12.09.2006 Az. 10 UF 96/06) kann unter diesen Voraussetzungen nicht erfolgreich sein, weil auch das dortige Gericht zutreffend auf den ausschlaggebenden Parteiwillen zurückgreift und eine Neuberechnung ohne Bindungswirkung auch nur dann für richtig und notwendig hält, wenn sich der Parteiwille - im Gegensatz zum hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt - nicht feststellen lässt.
Erst wenn sich keine Vergleichs(Geschäfts-)grundlagen feststellen lassen, dann kann eine vom Ersttitel losgelöste Neufestsetzung erfolgen (BGH FamRZ 1987, 257; Wendl/Thalmann a.a.O. Rz 171). Diese Fälle beziehen aber auch auf andere Sachverhalte, nämlich dann, wenn sich eine vorgenommene Berechnung und damit die damaligen Grundlagen nicht mehr nachvollziehen lassen und deshalb eine Anpassung nicht möglich ist (BGH Urteil vom 04.07.2007 Az. XII ZR 251/04 = FamRZ 2007, 1459, 1460 unter Hinweis auf Urteil vom 03.05.2001 Az. XII ZR 62/99 = FamRZ 2001, 1140, 1142). Hier fehlt es bereits an einer seinerzeit (erst recht einverständlich) vorgenommenen Berechnung. Insbesondere vermag sich der Kläger für seine Meinung nicht erfolgreich auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs zur Abänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils zu stützen. Hier hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen zwei Grundsätze festgestellt: Auch ein Anerkenntnisurteil entfaltet Bindungswirkung; und für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, kommt es auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden Umstände an. Der erstgenannte Grundsatz streitet gerade nicht für die Rechtsansicht des Klägers: Die Bindungswirkung verhindert gerade eine freie Abänderbarkeit. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass die Parteien im vorliegenden Streitfall gerade übereinstimmend auf Grundlagen verzichtet haben, während die prozessuale Sachlage beim Anerkenntnisurteil sich hiervon grundlegend unterscheidet, weil dort die Motive des Anerkennenden von derjenigen des den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragenden durchaus verschieden sein kann. Im abgegebenen Anerkenntnis liegt eine Anerkennung des prozessualen Anspruchs, die dann zur entsprechenden Verurteilung führt. Im gerichtlichen Verfahren ist es insoweit nicht vorgesehen, die dahinter stehende Motivation zu offenbaren bzw. zu dokumentieren, die zum Beispiel auf der Seite des Anerkennenden auch darin liegen kann, höhere oder andere als bislang vorgetragene Einkünfte oder sonstige Tatsachen nicht offenbaren zu müssen. Bei einem Vergleichsabschluss liegt die Sachlage anders, da es sich materiell-rechtlich um einen Vertrag handelt (§ 779 BGB), der denknotwendig einen übereinstimmenden Parteiwillen umfasst, der aber im Gegensatz dazu beim Anerkenntnis nicht vorliegen muss, worauf auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung hinweist. Auf die weiteren in diesem Urteil ausgeführten Erwägungen zur Beurteilungsgrundlage einer wesentlichen Veränderung kommt es hiernach für diesen Fall nicht einmal an.
Eine Ausnahme ergäbe sich allenfalls für den hier (nach Maßgabe der nachstehenden Berechnungen auch) offensichtlich nicht vorliegenden Fall der Not; eine solche Situation macht der Kläger indes wiederum selbst nicht geltend; sie ergibt sich auch nicht aus seinen eigenen Berechnungen.
Der Kläger verfügte im Jahre 2006 nach eigenen Angaben, mit denen er die Berechnungen des Senats in seinem vorbereitenden Beschluss vom 22. Oktober 2007 aufgreift, über ein monatliches um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen von gut 2.500 €; er wendet sich hinsichtlich seines Einkommens lediglich gegen die vom Senat angenommene Höhe des ihm daneben zuzurechnenden Wohnvorteils von 450 € und meint, dieser Wohnwert betrage nur 200 € im Monat (Bl. 233 GA).
Damit hat die Berufung des Klägers schon aus diesem Grunde keinen Erfolg.
Aus den vorstehenden Gründen waren auch weder eine Frist für die Beklagte zur Erwiderung auf den Schriftsatz vom 06. November 2007 noch eine Beiziehung der Akte des Trennungsunterhaltsverfahrens vonnöten.
Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet. Auf die für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellte Feststellungsklage kommt es nicht an, da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu im Hinblick auf die entscheidende Rechtsfrage der Abänderbarkeit des Vergleichs.
Ende der Entscheidung
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