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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: II-7 UF 245/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1572 |
Tenor:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird Abschnitt III (Nachscheidungsunterhalt) des Tenors des Verbundurteils des Amtsgerichts Langenfeld vom 5. August 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, ab dem 20. Dezember 2004 (Rechtskraft der Scheidung) an die Antragstellerin monatlichen Nachscheidungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
20. - 31. Dezember 2004 606,00 €
ab Januar 2005 614,00 €.
Im übrigen wird der Nachscheidungsunterhaltsantrag der Antragstellerin zrückgewiesen.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung besteht fort.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin 3/10, der Antragsgegner 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
(gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Verbundurteils des Amtsgerichts Langenfeld vom 5. August 2004 und im übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Parteien streiten im Scheidungsverbund über nachehelichen Unterhalt. Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsgegner gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 881,00 € monatlich und beantragt wie erstinstanzlich Zurückweisung des Unterhaltsantrages.
Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 14. April 2005 ein ergänzendes Sachverständigengutachten über die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin eingeholt. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten vom 22. Juni 2005 (Bl. 156 ff. GA) verwiesen.
1.
Der Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin folgt aus § 1572 BGB (Krankenunterhalt), und richtet sich nach den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, die ausschließlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (20. Dezember 2004) durch die Erwerbseinkünfte des Antragsgegners aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit geprägt waren. Zu diesem Zeitpunkt ging die Antragstellerin einer Erwerbstätigkeit nicht nach. Fiktive Einkünfte der Antragstellerin sind - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - nicht zu berücksichtigen, da diese an einer die Erwerbsfähigkeit hindernden reaktiven Depression mit Ängstlichkeit, Antriebslosigkeit und somatischen Beschwerden leidet.
Hieran hat sich auch für den Zeitraum ab Januar 2005, dem vom Amtsarzt in seinem Gutachten vom 5. Januar 2004 (Bl. 54, 55 UE) ins Auge gefassten Zeitpunkt der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, nichts geändert. Nach dem vom Senat eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom 22. Juni 2005 (Bl. 126 ff. GA) hat sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom 11. April 2003 und 5. Januar 2004 keine Änderung des psychopathologischen Befundes ergeben; bei ihr liegt auch weiterhin Erwerbsunfähigkeit vor.
Wie der Senat in Abschnitt II seines Vergleichsvorschlages vom 8. August 2005 (Bl. 172 ff. GA) bereits zum Ausdruck gebracht hat und wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht (auch nicht durch Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, wie vom Antragsgegner angeregt), hat sich an der im Erstgutachten attestierten psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin trotz regelmäßiger Medikamentierung und psychiatrischer Behandlung keine Besserung ergeben; vielmehr bedarf die Antragstellerin nunmehr, wie sich aus dem ergänzenden Gutachten vom 22. Juni 2005 ergibt, einer stationären medizinischen Rehabilitation. Die Annahme des Antragsgegners (Bl. 171 GA), es sei "durchaus denkbar, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass sie heute erwerbsfähig wäre" wenn die Antragstellerin entsprechend der Anregung des Sachverständigen eine ambulante Psychotherapie hätte durchführen lassen, ist angesichts der vorliegenden - im Senatsbeschluss vom 31. März 2005 zitierten - ärztlichen Atteste in Verbindung mit dem Gutachten durch nichts gerechtfertigt und erscheint ins Blaue abgegeben.
Im übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen und Berechnungen im Senatsbeschluss vom 31. März 2005.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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