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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.10.2008
Aktenzeichen: II-7 WF 176/08
Rechtsgebiete: ZPO, TürkZGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
TürkZGB Art. 166 Abs. 2 | |
TürkZGB Art. 166 Abs. 4 |
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 10.03.2008 aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., H. bewilligt. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§127 Abs. 4 ZPO).
Gründe:
Die Parteien sind türkische Staatsangehörige. Sie haben am 31.07.1996 vor dem Standesbeamten des Ortes B. /Türkei geheiratet.
Mit Antragsschrift vom 18.01.2008 hat der Antragsteller Aufhebung und hilfsweise Scheidung der Ehe mit der Begründung begehrt, es habe sich um eine Zwangsheirat gehandelt; soweit eine Aufhebung der Ehe nicht erfolge, sei die Ehe zu scheiden, weil die eheliche Gemeinschaft grundlegend zerrüttet sei. Der Antragsteller hat den Antrag gestellt, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten. Hinsichtlich des Scheidungsbegehrens hat sie vorgetragen, den Antragsteller treffe das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, sie wolle an der Ehe festhalten, deshalb berufe sie sich auf ihr Widerspruchsrecht.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.03.2008 das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine Anfechtung der Ehe gem. Art. 151 türk. Zivilgesetzbuch sei wegen Verjährung nicht mehr möglich, Art. 152 türk. Zivilgesetzbuch. Wegen des berechtigten Widerspruchs der Antragsgegnerin fehle es an hinreichenden Erfolgsaussichten bezüglich des Scheidungsbegehrens.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Antragsteller kann jedenfalls Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Scheidungsantrages versagt werden.
Zwar wird sich die Antragsgegnerin erfolgreich auf das ihr gem. Art. 166 Abs. 2 türk. Zivilgesetzbuch zustehende Widerspruchsrecht berufen können, dennoch kann dem Antragteller trotz der zu erwartenden widerspruchsbedingten Zurückweisung des Scheidungsantrags Prozesskostenhilfe nicht mit dem Hinweis der fehlenden Erfolgsaussicht seines Begehrens auf Ehescheidung i.S.v. § 114 ZPO versagt werden.
Art. 166 Abs. 4 türk. Gesetzbuch sieht nämlich vor, dass nach Ablauf von drei Jahren seit der Rechtskraft des das Scheidungsbegehren abweisenden Urteils, die Ehe als zerrüttet gilt, wenn die eheliche Gemeinschaft, gleich aus welchem Grund, nicht wiederhergestellt wurde; die Ehe ist dann auf Antrag eines der Ehegatten zu scheiden. Damit ist bei Widerspruch eines Ehegatten ein den Scheidungsantrag zurückweisendes Urteil materiellrechtliche Voraussetzung für eine Scheidung. Einer mittellosen Partei würde aber bei Abstellen auf die Erfolgsaussichten seines ersten Scheidungsbegehrens die Möglichkeit genommen werden, diese materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung herbeizuführen. Sie wäre schlechter gestellt als die Partei, die in der Lage ist, die Kosten eines solchen Scheidungsverfahrens selbst zu tragen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2001, Az. 2 (16) WF 119/01 m. w. N.).
Ende der Entscheidung
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