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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.07.2008
Aktenzeichen: II-8 WF 109/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1578 b |
2) Soweit rückständige Unterhaltsansprüche, die zunächst kraft Gesetzes auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen sind und dann an den Berechtigten zurückübertragen wurden, geltend gemacht werden, ist der Berechtigte in der Regel nicht als bedürftig anzusehen, weil ihm insoweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Leistungsträger zusteht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.04.2008, AZ XII ZB 266/03).
Tenor:
wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.05.2008 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.06.2008 hinsichtlich des Pro-zesskostenhilfegesuchs der Antragstellerin zu 2) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin zu 2) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus O. bewilligt, soweit sie monatlichen Unterhalt in Hö-he von 266 €, beginnend mit dem Monatsersten, der auf die Zustellung der Klage folgt, geltend macht.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf 1/2 ermäßigt.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der beabsichtigten Unterhaltsklage der Antragstellerin zu 2) kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Zwar teilt der Senat die im angefochtenen Beschluss vertretene Einschätzung des Amtsgerichts, dass ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragstellerin zu 2) nach Aktenlage nicht ersichtlich sind und deshalb eine zeitnahe Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht zu ziehen ist.
Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschrift des § 1578b BGB zu befristen sind, ist jedoch höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren vorab entschieden werden.
Die Antragstellerin zu 2) ist jedoch nicht als bedürftig anzusehen, soweit sie rückständige Unterhaltsansprüche geltend macht, weil ihr insoweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Leistungsträger zusteht (BGH, Beschluss vom 2.4.2008, Az. XII ZB 266/03, in FamRZ 2008, 1159).
Die Prozesskostenhilfebewilligung ist deshalb auf die Zeit ab Klagezustellung zu beschränken.
Ende der Entscheidung
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