Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: II-8 WF 186/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 |
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Klägers zu 1) wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert:
Die dem Kläger zu 1) bewilligte Prozesskostenhilfe wird erweitert auf Geltendmachung eines Sonderbedarfs in Höhe von 50 EUR monatlich ab Juni 2003 auf die kieferorthopädischen Behandlungskosten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Dem Beklagten ist es zuzumuten, statt seiner Tätigkeit als Fußballtrainer eine Nebentätigkeit auszuüben, mit der es ihm möglich ist, 400 EUR zu seinem bisherigen Einkommen hinzuzuverdienen. Es gibt genügend Beschäftigungsmöglichkeiten für eine derartige Geringverdienertätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder rechtliche Bedenken stehen der Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht entgegen. Dazu fehlt jeglicher Sachvortrag. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte auch bisher Zeit hatte, als Fußballtrainer - wie er behauptet - unentgeltlich tätig zu sein. Eine Nebentätigkeit ist ihm im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung zumutbar.
Daraus ergibt sich ferner, dass die Beschwerde des Klägers zu 1) teilweise Erfolg hat.
Der Beklagte ist in der Lage den Sonderbedarf mit monatlich 50 EUR zu befriedigen. Die kieferorthopädischen Behandlungskosten stellen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Im Hinblick auf sein bisheriges Einkommen und sein Einkommen aus der Nebentätigkeit abzüglich berufsbedingter Aufwendungen in Höhe der Pauschale von 5 % bleiben dem Beklagten genügend Mittel, um den Sonderbedarf mit monatlich 50 EUR zu tilgen. Eine Heranziehung der Kindesmutter ist im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich.
Die Gerichtsgebühr betreffend den Kläger zu 1) wird auf die Hälfte ermäßigt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.